Urteil
1 O 213/10
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2011:0930.1O213.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. keine Ansprüche aus der Vermittlung der Beteiligung an der J. AG & D.KG zustehen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. werden zu 62 % dem Kläger und zu 38 % der Drittwiderbeklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Drittwiderbeklagten tragen diese jeweils selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. keine Ansprüche aus der Vermittlung der Beteiligung an der J. AG & D.KG zustehen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. werden zu 62 % dem Kläger und zu 38 % der Drittwiderbeklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Drittwiderbeklagten tragen diese jeweils selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar T a t b e s t a n d: Der Kläger nimmt aus eigenem wie auch aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, die Beklagte zu 1. auf Feststellung der Beendigung der Beteiligung an dieser und die Beklagten zu 2. und 3. auf Schadensersatz wegen abgeblich fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Mit Abtretungsvertrag vom 19. 05. 2010 (vgl Bl. 8 d. A.) hat die Drittwiderbeklagte ihre "sämtliche Ansprüche" gegen die drei Beklagten, die ihr " im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beratung zu der Beteiligung an der Fa. J. AG & D.KG zustehen ", unwiderruflich an den Kläger abgetreten und zudem auf ggfs. ihr zustehende Rechte zur Anfechtung dieser Abtretungserklärung verzichtet. Nach zumindest einem unstreitig Anfang Januar 2008 durchgeführten Gespräch fand am 12. 01. 2008 ein weiterer Termin im Haus des Klägers und seiner Ehefrau statt, bei dem sie eine Beitrittserklärung als Kommanditisten der Beklagten zu 1. über eine Registertreuhandkommanditistin, eine Firma T2 GmbH Beteiligungstreuhand unterzeichneten. Hierin verpflichteten sich der Kläger und seine Frau zur Zahlung einer Einmaleinlage in Höhe von 16.500.- € zzgl. 825,- € Agio sowie zu einer Rateneinlage mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 18.667,- € zzgl. eines Agios von 933,35 €, welche durch eine Startzahlung in Höhe von 2.800,35 € und in 168 Monatsraten zu je 100,- € beginnend ab dem 01. 02. 2008 zu erbringen war. Vor der Unterschriftsleiste befindet sich in der formularmäßigen Beitrittserklärung folgender Text: "Ich/Wir habe(n) den Emissionsprospekt der J AG & D.KG, Stand Juli 2005 einschließlich der dort abgedruckten Nachträge 1 und 2 und der dort abgedruckten Texte des Registertreuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages erhalten und zur Kenntnis genommen, insbesondere Kapitel 3, mit den dortigen ausführlichen Hinweisen zu Risiken meiner/unserer Beteiligung. Ich/Wir habe(n) diese Hinweise verstanden. Mir/uns ist bewusst, dass es sich bei meiner/unserer mittelbaren Beteiligung an der J AG & D. KG um eine Unternehmensbeteiligung handelt, die meine/unsere Kapitalanlage langfristig bindet und nicht nur Chancen, sondern auch Risiken enthält, bis hin zum Verlust meiner/unserer Kapitaleinlage zuzüglich Agio. Ich/Wir habe(n) diese Risiken bei meiner/unserer Entscheidung bedacht." Das Beitrittsformular enthält dann unter den Unterschriften des/der Beitretenden eine drucktechnisch in Form eines Kästchens und in Fettdruck hervorgehobene und als solche bezeichnete Widerrufsbelehrung mit u. a. folgendem Wortlaut: " Widerrufsrecht: Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt am folgenden Tag, nachdem Ihnen der Emissionsprospekt sowie eine Abschrift der Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an folgende Adresse:" Es folgt die genaue Bezeichnung und Anschrift der Registertreuhandkommanditistin. Weiter heißt es dann in der Widerrufsbelehrung wie folgt: " Widerrufsfolgen: Im Falle des wirksamen Widerrufs sind bereits erhaltene Leistungen zurück zu gewähren und eventuell gezogenen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können empfangene Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, ist entsprechend Wertersatz zu leisten. Ende der Widerrufsbelehrung." Die Widerrufsbelehrung wurde von dem Kläger und seiner Frau ebenfalls unterschrieben. Am 12. 01. 2008 unterzeichneten der Kläger und seine Frau desweiteren unter im Einzelnen streitigen Umständen ein 22 - seitiges formularmäßiges Beratungsprotokoll, welches vor den Unterschriften in Fettdruck folgenden Text enthält: "Kundenbestätigung Ich/Wir bestätige/n die obigen Inhalte des Gesprächs. Ich/Wir habe(n) die Grundsätze und Risikohinweise dieses Formulars zur Kenntnis genommen. Ich bin mir/Wir sind uns darüber bewusst, dass korrekte und vollständige Angaben Voraussetzungen für die Vorschläge sind und bestätige(n) daher die Richtigkeit meiner/unserer Angaben im Aufnahmebogen. Mit dem obigen Vorschlag bin ich/sind wir einverstanden." In der Folgezeit erbrachte der Kläger vereinbarungsgemäß eine Einmalzahlung in Höhe von 17.325,- €, eine Startzahlung in Höhe von 2.800,35 € sowie von Februar 2008 bis einschließlich Oktober 2009 monatlich 100,- €, insgesamt also 22.225,35 €. Mit Anwaltsschreiben vom 07. 12. 2009 (vgl. Bl. 11 f d. A.) ließen der Kläger und seine Frau die Beitrittserklärung gegenüber der Beklagten zu 1. unter Hinweis auf die angeblich nicht anleger- und objektgerechte Anlageberatung durch den Beklagten zu 3. und die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung widerrufen und darüber hinaus die Beteiligung außerordentllich fristlos kündigen. Der Kläger trägt vor, er und seine Ehefrau hätten Anfang 2008 einen Hausbesuch von dem Beklagten zu 3. erhalten. Der Kontakt sei dadurch zustandegekommen, dass ein ehemaliger Geschäftspartner des Beklagten zu 3. sie - den Kläger und seine Frau - mit einer Finanzierung einer Badezimmerrenovierung im Stich gelassen habe, die dann letztlich der Beklagte zu 3. vermittelt habe. Kurze Zeit später habe der Beklagte zu 3. angeboten, eine Beratung zum Thema Altersvorsorge zu erteilen. Man habe dann zugestimmt, dass der Beklagte zu 3. Vorschläge für die Altersvorsorge und zur Absicherung der drei Kinder unterbreite. In diesem Zusammenhang sei ein Termin für den 12. 01. 2008 vereinbart worden. Da er - der Kläger - und seine Frau sehr konservative Anleger seien, die ihr Geld bislang in einer Kapitallebensversicherung und zwei Bausparverträgen angelegt hätten, hätten sie den Beklagten zu 3. gleich zu Beginn des Termins darauf hingewiesen, dass nur eine sichere Altersvorsorge in Frage komme, bei der nicht das Risiko eines Vermögensverlustes bestehe. Stattdessen habe der Beklagte zu 3. die weder anleger- noch objektgerechte Beteiligung an der Beklagten zu 1. vermittelt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft handele mit den dabei bestehenden Risiken einer Kommanditistenhaftung und des Totalverlustes der Einlage. Der Beklagte zu 3. haben dann noch empfohlen, zur Kapitalbeschaffung eine bestehende Kapitallebensversicherung zu kündigen und die erhaltene Auszahlung für die zu leistende Einmalzahlung zu verwenden. 'Weiter trägt der Kläger vor, von dem Beratungsprotokoll seien ihm nur einzelne Seiten und schließlich die letzte Seite zur Unterschrift vorgelegt worden. Einige im Protokoll enthaltene Angaben stammten gar nicht von ihm oder seiner Frau. Darüberhinaus sei der Protokollvordruck manipulativ gestaltet und daher nicht zur Dokumentation der Beratung geeignet. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beitrittserklärung sei in einer typischen Haustürsituation abgegeben worden. Der Widerruf sei auch rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsbelehrung unwirksam sei. Es sei für den Fall des Widerrufs nämlich nicht ausdrücklich bestimmt, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien. Der Kläger ist zudem der Ansicht, die außerordentliche fristlose Kündigung sei aus mehreren Gründen berechtigt und trägt insoweit zur Begründung vor: Die in den vom Beklagten zu 3. vorgelegten Beispielsrechnungen enthaltenen Renditen seien ihm - dem Kläger - zumindest in ähnlicher Größenordnung zugesichert worden. Darüberhinaus habe er fehlerhaftes Informationsmaterial in Form von Flyern u. ä. erhalten, in dem es u. a. heiße: " Sicherheit durch 100 % Kapitalschutz" und "So ist in jedem Fall die Rückzahlung des Investments garantiert". Hierdurch - so der Kläger - werde dem Anleger ein Kapitalschutz vorgespiegelt, der gar nicht bestehe, während über Risiken der Beteiligung in diesem Informationsmaterial nicht aufgeklärt werde. Wegen ihrer Unwissenheit seien er - der Kläger - und seine Frau davon ausgegangen, bei diesem Informationsmaterial habe es sich um den Emissionsprospekt gehandelt, der ihm jedoch zu keinem Zeitpunkt vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausgehändigt worden sei. Weiterhin beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass der Emissionsprospekt selbst falsche Angaben enthalte. So sei zu bestreiten, dass sich die Haftung eines Anlegers - wie auf S. 6 des Prospekts ausgeführt - auf lediglich 0,5 % der Zeichnungssumme beschränke. Nicht ausreichend hingewiesen werde auch darauf, dass sich die Haftung des Anlegers im Falle von Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB erweitere. Die Regelung in § 4 des Registertreuhandvertrages sei insoweit unverständlich. Außerdem weise der Prospekt hinsichtlich der Ausplatzierung der Emissionen auf Seite 13 einerseits und auf Seite 33 andererseits Widersprüche auf. Zudem sei ihm - dem Kläger - auch verschwiegen worden, dass jährlich allein Kosten von 425.000,- € für Geschäftsführung und Treuhänder anfielen, so dass es von daher bereits übermäßig dauere, bis überhaupt Renditen anfallen könnten. Der Kläger ist der Ansicht, die Aufklärung und Anlageberatung durch den Beklagten zu 3., welche sich die Beklagte zu 2. zurechnen lassen müsse, sei fehlerhaft gewesen, da sie zu der Vermittlung einer nicht anleger- und objektgerechten Anlage geführt habe, die für die angestrebte Absicherung im Alter und der Kinder ungeeignet sei. Der Beklagte zu 3. habe es außerdem pflichtwidrig unterlassen, den Emissionsprospekt und die Modellberechnungen auf ihre Plausibilität zu überprüfen.Dies verpflichte die Beklagten zu 2. und 3. zur Zahlung von Schadensersatz zumindest in Höhe der bis zum Widerruf geleisteten Einlagen. Der Beklagte zu 3. hafte zudem auch nach § 826 BGB, da er vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung erteilt und dabei seine - des Klägers - Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Bei zutreffender Aufklärung hätte er sich keinesfalls für die empfohlene Beteiligung entschieden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen einerseits dem Kläger und seiner Ehefrau F und andererseits der Beklag- ten zu 1. seit dem 20. 12. 2009 beendet ist und der Beklagten zu 1. gegen den Kläger keine Ansprüche aus der Beteiligung mit der Vertrags- nummer 01 B/R #### 2 mehr zustehen, 2. die Beklagten zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 22.225,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. 12. 2009 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 2. und 3. verpfllichtet sind, ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beklagten zu 1. noch ent- stehenden zukünftigen Schaden zu ersetzen und 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergericht- lich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.955,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. 08. 2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger sei hinsichtlich des Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Ehefrau und der Beklagten zu 1. nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretungserklärung vom 19. 95. 2010 nicht hinreichend bestimmt sei. Darüberhinaus sei gemäß § 17 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 71 des Emissionsprospektes) die Übertragung der Kommanditbeteiligung nur mit Zustimmung der Komplementärin möglich, an der es aber vorliegen fehle. Weiter tragen die Beklagten zum Geschehensablauf vor, dass es der Kläger und seine Frau gewesen seien, die den Beklagten zu 3. im Rahmen der Gespräche über eine Finanzierung gebeten hätten, eine Optimierung ihrer Anlagen durchzuführen. Ausweislich des Beratungsprotokolls habe aus diesem Grund bereits am 29. 11. 2007 ein erstes Beratungsgespräch stattgefunden. Fünf weitere Termine seien gefolgt, nämlich am 08. und 12. 12. 2007 sowie am 08., 11. und 12. 01. 2008. Dabei habe der Beklagte zu 3. dem Kläger den Emissionsprospekt bereits am 08. 12. 2007 ausgehändigt, damit dieser sich auf die nachfolgenden Termine habe vorbereiten können. Dies habe der Kläger auch auf der Beitrittserklärung bestätigt. Das Beratungsprotokoll sei der Beklagte zu 3. am 12. 01. 2008 Seite für Seite mit dem Kläger und seiner Frau durchgegangen, bevor dann alle Eintragungen durch die Unterschriften bestätigt worden seien. Bei den Gesprächen sei es dem Kläger nicht um eine sichere Altersvorsorge gegangen, vielmehr habe er angegeben, Renditen über dem Kapitalmarktniveau erzielen zu wollen. Der Kläger habe dabei auch erklärt, dass ihm durchaus bewusst sei, dass dem auch entsprechende Risiken gegenüber stünden. Auf Seite 17 des Beratungsprotokolls sei angekreuzt, dass der Kläger und seine Frau gerade keine Beratung über das Thema Altersvorsorge gewünscht hätten. Die Beklagten machen zudem geltend, der Kläger sei vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung unmissverständlich darüber aufgeklärt worden, um welche Form der Beteiligung es sich handele und dass ein Risiko des Totalverlustes der Einlage bestehe. Entsprechendes habe er auch mit seiner Unterschrift unter die Beitrittserklärung bestätigt. Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 3. dem Kläger geraten habe, zur Kapitalbeschaffung eine bestehende Kapitallebensversicherung zu kündigen. Vielmehr habe der Kläger unbedingt an Kapital kommen wollen, um entsprechende Investitionen zu tätigen. Der Beklagte zu 3. habe dem Kläger sogar noch ausdrücklich geraten, im Falle der Kündigung der Kapitallebensversicherung wenigstens noch eine Risikolebensversicherung abzuschließen, was dann ja auch geschehen sei. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Gesellschaftsbeteiligung fortbestehe, da der Widerruf verspätet sei und der Kläger sich nicht mit Erfolg auf einen Grund zur außerordenlichen fristlosen Kündigung berufen könne. Die Beklagte zu 1. meint darüberhinaus, dass ihr als Publikumsgesellschaft eine etwaige fehlerhafte Beratung durch den Beklagten zu 3. ohnehin nicht zugerechnet werden könne. In diesem Zusammenhang bestreiten die Beklagten, dass dem Kläger die in den Beispielberechnungen aufgeführten Renditen zugesichert worden seien. Unter den Beispielberechnungen sei dann ja auch ausdrücklich daraufhingewiesen, dass es sich um Prognosen handele, die keine Garantie für die zukünftige Wertentwicklung darstellten. Die Beklagten bestreiten auch, dass das dem Kläger überlassene Informationsmaterial fehlerhaft sei und zu Fehlvorstellungen bei diesem geführt haben könnte. Insoweit machen sie geltend, dass schon die erste Seite des Info - Blattes den Hinweis enthalte, dass es sich nicht um rechtsverbindliche Werbung der Beklagten zu 1. handele, sondern insoweit nur der Emissionsprospekt maßgeblich sei. Zudem werde darauf hingewiesen, dass dieses Informationsmaterial wirtschaftliche und rechtlliche Inhalte nur unvollständig wiedergeben könne. Der Emissionsprospekt sei auch keinesfalls fehlerhaft. So werde bereits auf Seite 9 zutreffend und ausdrücklich daraufhingewiesen, dass über eine vollständig gezahlte Einlage hinaus keine Zahlungsverpflichtung bestehe. Der Prospekt erwecke auch bei dem Adressaten weder nach seinem Erscheinungsbild noch nach seinem Inhalt den Eindruck, dass das Anlegerkapital in jeder Hinsicht garantiert sei. Der vom Kläger behauptete Betrag für Geschäftsführung und Treuhänder könne nicht nachvollzogen werden. Zudem enthalte der Emissionsprospekt auf Seite 33 einen Mittelverwendungsplan und auf Seite 39 Angaben zu den Tätigkeitsvergütungen, so dass insoweit keine Fehlvorstellungen möglich seien. Schließlich tragen die Beklagten vor, dass lediglich eine Verpflichtung des Vermittlers bestehe, das Anlagekonzept anhand des Emissionsprospekts auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Insoweit trage der Kläger aber nichts vor, was gegen eine wirtschaftliche Plausibilität spreche. Letztlich bestreiten die Beklagten, dass eine etwaige fehlerhafte Beratung kausal für den zudem nicht nachvollziehbar dargelegten Schaden des Klägers geworden sei. Da bei der gewählten Anlageform neben Risiken auch Chancen auf entsprechende Gewinne bestünden, sei offen, wie sich ein Anleger nach gehöriger Information verhalten hätte. Die Beklagten zu 2. und 3. erheben gegen die Ehefrau des Klägers (Dritt-)Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber ihnen keine Ansprüche aus der Vermittlung der Beteiligung an der C2 GanantieInvestFonds I. AG & D. KG zustehen. Die Drittwiderbeklagte beantragt, die Drittwiderklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzu- weisen. Die Drittwiderbeklagte hält die Drittwiderklage für unzulässig, da sie ausschließlich gegen eine ansonsten nicht am Rechtsstreit beteiligte Dritte erhoben worden sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird noch auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen näher mitgeteilten weiteren Einzelheiten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, während die Drittwiderklage der Beklagten zu 2. und 3. zulässig und begründet ist. A. Klage I. Zulässigkeit Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 1. bestehen insoweit, als der Kläger aus abgetretenem Recht auch die Feststellung der Beendigung der Beteiligung seiner Frau, der Drittwiderbeklagten, begehrt. Insofern könnte es bereits an einem besonderen Feststellungsinteresse des Klägers i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO fehlen. Zutreffend weisen die Beklagten nämlich daraufhin, dass der Abtretungsvertrag vom 19. 05. 2010 inhaltlich nicht ausreichend bestimmt ist. Denn die Abtretung umfasst ausdrücklich nur "sämtliche Ansprüche" der Drittwiderbeklagten u. a. gegen die Beklagte zu 1., während eine ausdrückliche Übertragung der Beteiligung selbst fehlt, die nach Auffassung der Kammer aber erforderlich ist, um auch die Mitgliedschaftsrechte der Ehefrau geltend zu machen. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. II. Begründetheit Die vorstehenden Bedenken gegen den Klageantrag zu 1. können dahinstehen, da die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Feststellungsklage jedenfalls unbegründet ist. 1. Soweit der Kläger auch für seine Ehefrau die entsprechende Feststellung begehrt, ist er nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung wegen ihrer fehlenden inhaltlichen Bestimmtheit insoweit unwirksam ist (vgl. oben I.). Hinzu kommt, dass eine Abtretung/Übertragung des Kommanditanteils gemäß § 17 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung der Komplementärin bedarf, an der es vorliegend aber unstreitig fehlt. Eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung ist auch nicht zu beanstanden sein, da auch bei einer Publikumsgesellschaft der vorliegenden Art die Komplementärin ein berechtigtes Interesse daran hat, dass nicht ohne weiteres Kommanditanteile z. B. sicherheitshalber an Gläubiger der Treugeber übertragen werden und so leicht der Überblick über den aktuellen Gesellschafterbestand verloren gehen könnte. 2. Auch im übrigen ist der Klageantrag zu 1. unbegründet, da die Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 1. weder durch den Widerruf noch durch die ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung wirksam beendet worden ist. a) An der Wirksamkeit des Widerrufs gemäß Anwaltsschreiben vom 07.12.2009 bestehen deshalb Bedenken, weil dieses an die Beklagte zu 1. gerichtet ist, in der Widerrufsbelehrung aber ausdrücklich die Registertreuhandkommanditistin als Adressat einer Widerrufserklärung aufgeführt ist. b) Diese Bedenken können jedoch dahinstehen, da der Widerruf jedenfalls verspätet erklärt worden ist. Nach der Widerrufsbelehrung begann die zweiwöchige Widerrufsfrist an dem Tag, nach dem dem Treugeber der Emissionsprospekt sowie eine Abschrift der Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurde. Diese Vorausstzungen sind vorliegend spätestens am 12. 01. 2008 erfüllt, so dass die Widerrufsfrist am 13. 01. 2008 wirksam in Gang gesetzt worden ist. aa) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Widerrufsbelehrung sei bereits deshalb unwirksam, weil sie bei den Folgen eines wirksamen Widerrufs nicht darauf hinweise, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren seien. Ungeachtet der von den Parteien aufgeworfenen Frage, ob der Vertragsabschluss am 12. 01. 2008 überhaupt noch in einer typischen Haustürsituation erfolgte, muss der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 312 Abs. 2 BGB nach § 360 BGB n. F. über das Widerrufs- und Rückgaberecht belehren. Nach §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 360 Abs. 3 Satz 1 n. F. BGB genügt eine Widerrufsbelehrung jedenfalls dann den Anforderungen, wenn sie dem Muster Anlage 1 zum EGBGB entspricht. Der Vergleich dieses Musters mit der von der Beklagten zu 1. verwendeten Widerrufsbelehrung zeigt, dass in letzterer lediglich das Wort "beiderseits" fehlt. Durch die gewählte Formulierung, "bereits erhaltene Leistungen" seien zurück zu gewähren, wird aber nach Auffassung der Kammer für einen verständigen Leser der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich, dass damit gerade auch die Leistung des Treugebers gemeint ist. Die Beklagte zu 1. dürfte im Zweifel zum Zeitpunkt der Erteilung der Widerrufsbelehrung und auch der rechtzeitigen Erklärung des Widerrufs noch gar keine Leistungen erbracht haben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von der Beklagten zu 1. verwendete Widerrufsbelehrung nicht mit der vergleichbar, die der BGH in seinem vom Kläger zitierten Urteil vom 12. 04. 2007 -VII ZR 122/06- beanstandet hat. Allein schon durch die in der beanstandeten Widerrufsbelehrung verwendete direkte Anrede des Belehrungsadressaten kann in der Tat der Eindruck entstehen, ihn träfen nur Pflichten, aber keine Rechte. Dies ist bei der von der Beklagten verwendeten neutralen Formulierung (s. o.) nach Auffassung der Kammer aber gerade nicht der Fall. bb) Auch die weitere Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, nämlich die Aushändigung von Beitrittserklärung einschließlich Widerrufsbelehrung und des Emissionsprospektes ist gegeben. Streitig ist insoweit zwischen den Parteien lediglich, ob dem Kläger vor Abgabe der Beitrittserklärung ein Emissionsprospekt ausgehändigt worden ist. Zwar haben der Kläger und seine Frau mit ihrer Unterschriftsleistung unter der Beitrittserklärung den Erhalt des Emissionsprospekts bestätigt. Hierauf können sich die Beklagten aber nicht mit Erfolg berufen, da diese im Beitrittsformular verwendete Klausel gemäß § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. 03. 1996 - III ZR 95/95 Rn.6 bei juris = NJW 1996, 1819 zu dem gleichlautenden § 11 Nr. 15 b AGBG). cc) Der Kläger übersieht jedoch bei seiner Argumentation, dass er und seine Frau am 12. 01. 2008 auch das Beratungsprotokoll unterschrieben haben. Auf dessen Seite 21 ist aber unter "Schlussbemerkungen" festgehalten, dass der Emissionsprospekt mit dem Stand 07/2005 sowie die näher bezeichneten Nachträge Nrn. 3 und 4 bereits am 08. 12. 2007 zwecks Vorbereitung der nachfolgenden Termine übergeben worden sind. Mit ihrer Unterschrift haben der Kläger und seine Frau auch nach dem Inhalt der davor abgedruckten, im Tatbestand wiedergegebenen "Kundenbestätigung" die Richtigkeit der Angaben im Beratungsprotokoll bestätigt. Angesichts dieser fettgedruckten Bestätigung ist der Sachvortrag der Beklagten, sie hätten allenfalls einige Seiten des Beratungsprotokolls vorgelegt bekommen, schlichtweg nicht nachvollziehbar. Er steht überdies in Widerspruch zu dem Sachvortrag der Beklagten, den der Beklagte zu 3. bei seiner Anhörung im Kammertermin nachvollziehbar bestätigt hat, wonach er das Beratungsprotokoll gemeinsam mit dem Kläger und seiner Frau Abschnitt für Abschnitt durchgegangen sei, bevor diese es unterschrieben hätten. dd) Insoweit kann der Kläger aus den vorstehenden Gründen auch nicht erfolgreich geltend machen, seine Frau und er hätten aus Unwissenheit die ihnen vom Beklagten zu 3. überreichten Informationsbroschüren (Anlagen K 12 und 13, Bl. 118 ff. d. A.) für den Emissionsprospekt gehalten. Darüberhinaus enthalten diese Informationsbroschüren teilweise schon auf der ersten Seite den deutlichen Hinweis, dass es sich um Werbematerial handele, dessen Aussagen nicht rechtsverbindlich seien, und dass maßgeblich ausschließlich der Emissionsprospekt sei. Für einen verständigen Interessenten wird bei vollständiger Lektüre unschwer deutlich, dass es neben diesen Informationsblättern noch etwas anderes, insoweit maßgebliches gibt. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger spätestens nach Kenntnis dieses Hinweises nicht ausdrücklich nach dem Emissionsprospekt gefragt haben will, wenn er ihm denn zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. c) Die Widerrufsfrist begann damit am 13. 01. 2008 zu laufen und war daher bei Abgabe der Widerrufserklärung mit Schreiben vom 07. 12. 2009 bei weitem abgelaufen. Auf die Frage, ob die Beitrittserklärungen angesichts von insgesamt sechs vom Kläger im Beratungsprotokoll bestätigten Besprechungsterminen über einen Zeitraum von 1 1/2 Monaten überhaupt noch in einer typischen Haustürsituation abgegeben worden sind, kommt es insoweit nicht an. 3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung i. S. v. § 314 Abs.1 BGB berufen. a) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist dabei, dass die Beklagte zu 1. als Publikumsgesellschaft nicht für eine etwaige Falschberatung durch die Beklagten zu 2. und 3., die unstreitig nur als Vermittler tätig waren, einzustehen hätte (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21. 07. 2003 - II ZR 387/02 Rdnr. 18f; Urteil vom 19. 07. 2004 - II ZR 354/02 Rdnr. 11). Die Beklagte haftet also nur für eigene unzutreffende Angaben etwa im Emissionsprospekt oder im sonstigen, den Beklagten überreichten Informationsmaterial. b) Soweit der Kläger geltend macht, die erhaltenen Informationsblätter suggerierten schon durch ihre Aufmachung und den Wortlaut der Erklärungen eine 100 % - tige Sicherheit der Einlage, die es tatsächlich aber nicht gebe, ist er auf die deutlich auf den Informationsblättern abgedruckten Hinweise zu verweisen, die - wie bereits ausgeführt - auf den Emissionsprospekt als die maßgebliche und verbindliche Unterlage Bezug nehmen. Auch die Bezeichnung der Beklagten als GarantieInvestFonds ist nicht geeignet, bei einem verständigen Interessenten falsche Vorstellungen zu erwecken, sondern stellt allenfalls eine nicht verbindliche, anpreisende Produktbezeichnung dar. Da vorliegend - wie noch näher auszuführen sein wird - im Emissionsprospekt die Anlage auch mit ihren Risiken nachvollziehbar dargestellt wird, handelt es sich bei der Bezeichnung als "GarantieInvestFonds" nicht um eine Darstellung der tatsächlichen rechtlichen Ausgestaltung des Fonds (so auch in einem vergleichbaren Fall LG Duisburg, Urteil vom 07. 04. 2009 - 6 O 235/08 - bei juris). c) Im weiteren ist die Behauptung des Klägers, ein Kapitalschutz bestehe bei einer Beteiligung an der Beklagten zu 1. überhaupt nicht, durch nichts untermauert. Nach dem Anlagekonzept der Beklagten zu 1. ist gewährleistet, dass sie ihrerseits nur Investitionen mit Kapitalschutz tätigt. Insoweit ist auf den Brief der Geschäftsleitung auf Seite 3 des Emissionsprospektes hinzuweisen. Auf diese Weise ist nach Auffassung der Kammer in einem hohen Maße gewahrleistet, dass die Beteiligungen der Treugeber wertbeständig bleiben. d) Soweit der Kläger Einwände gegen den Inhalt des Emissionsprospekts erhebt, ist sein Sachvortrag widersprüchlich: Wenn er den Emissionsprospekt vor der Beitrittserklärung gar nicht erhalten haben will, können durch dessen Inhalt beim ihm und seiner Frau auch keine Fehlvorstellungen über die getätigte Einlage verursacht worden sein. Abgesehen davon greifen die Einwände des Klägers auch ansonsten nicht durch: aa) Der Emissionsprospekt enthält entgegen der Ansicht des Klägers eine ausreichende Risikoaufklärung. Unter Ziffer 3 des Emissionsprospektes sind auf 19 Seiten in 20 Unterpunkten die möglichen Risiken der Beteiligung aufgezählt, unter anderem auch eingangs dieses Kapitels das Risiko des Totalverlustes der Einlage und der Langfristigkeit der Kapitalbindung. bb) Das Bestreiten des Klägers, die Haftung eines Treugebers sei auf 0,5 % seiner Zeichnungssumme beschränkt, ist unsubstanziiert und damit unbeachtlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Aussage fehlerhaft ist. Etwas anderes widerspräche auch der Rechtsstellung eines Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet, § 171 Abs. 1 HGB. Hierauf weist auch der Emissionsprospekt zutreffend auf Seite 9 hin. Über eine vollständig geleistete Einlage hinaus besteht keine Zahlungsverpflichtung des Anlegers. cc) Ebensowenig kann der Kläger sich mit Erfolg darauf berufen, im Emissionsprospekt werde nur unverständlich über die Haftungserweiterung des Anlegers im Falle von Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt. Es lässt sich bereits darüber diskutieren, ob diese Vorschrift überhaupt eine Haftungserweiterung enthält, und nicht vielmehr den an sich selbstverständlichen Grundsatz zum Ausdruck bringt, dass ein Kommanditist nachschusspflichtig ist, wenn er durch Entnahmen seine Beteiligung herabmindert. Jedenfalls wird in § 4 Ziff. 2 des Registertreuhandvertrages (Bl.77 des Emissionsprospekts) entgegen der Ansicht des Klägers auch in verständlicher Form auf die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Zutreffend weisen die Beklagten daraufhin, dass darüber hinaus keine Verpflichtung zu einer abstrakten Erläuterung dieser Vorschrift besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 09. 11 2009 - II ZR 16/09 = WM 2009, 2387). dd) Schließlich wird dem Kläger entgegen seinem Sachvortrag durch den Emissionsprospekt nicht verschwiegen, dass jährlich Kosten für die Geschäftsführung und den Treuhandkommanditisten entstehen. Der Emissionsprospekt enthält schon auf Seite 13 entsprechende Hinweise, die noch auf den Seiten 33 im Kapitel Mittelverwendungsplan und auf Seite 39 (Tätigkeitsvergütung) vertieft werden. Darüberhinaus dürfte auch jedem Anleger bewusst sein, dass mit der Verwaltung einer Publikumsgesellschaft auch Kosten verbunden sind. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang genannte Betrag von 425.000,- € ist nicht nachvollziehbar und zudem seitens der Beklagten bestritten. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Berechnung des Klägers in dem allerdings nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30. 08. 2011. Die dortigen Berechnungen und Werte ergeben sich gerade nicht aus dem Auszug aus der Bilanz der Beklagten zu 1. Zum anderen ist die vorgenommene Berechnung auch deshalb nicht aussagekräftig, weil die angeblichen Kosten nur in Relation zu den jährlichen Rateneinlagen gesetzt werden, während der Gesamtbestand der Kommanditanteile in Höhe von über 20 Millionen Euro außer Betracht bleibt. e) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger keinen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung hat. 4. Der Kläger kann von den Beklagten zu 2. und 3. auch keinen Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter Anlageberatung verlangen. a) Vertragliche Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278 BGB gegen die Beklagten zu 2. und 3. dürften bereits daran scheitern, dass diese auch nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers lediglich als Vermittler für die Beklagten zu 1. tätig geworden sind, so dass die vom Beklagten zu 3. abgegebenen Erklärungen gemäß § 164 Abs. 1 BGB grundsätzlich für und gegen die Beklagte zu 1. wirken. Gleiches gilt im Verhältnis der Beklagten zu 2. und 3. untereinander. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 BGB. Eine Eigenhaftung des Vertreters oder Verhandlungsgehilfen kommt entsprechend dieser Vorschrift und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Eigenhaftung des Vertreters oder Vermittlers grundsätzlich nur bei einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Dritten oder bei der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens in Betracht (vgl. nur Palandt - H2, 70. Aufl., § 311 Rdnr. 60 ff m. z. w. N. aus der Rechtsprechung). Die Voraussetzungen einer solchen vertraglichen Eigenhaftung der Beklagten zu 2. und 3. sind vom Kläger auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt. Das Provisionsinteresse der Beklagten zu 2. und 3. reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vertreter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichsam in eigener Sache tätig wird (vgl. Palandt, a. a. O., Rdnr. 61). Hierfür ist im Enscheidungsfall nichts ersichtlich. Aber auch aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ergibt sich keine vertragliche Eigenhaftung der Beklagten zu 2. und 3. Es mag zwar sein, dass der Kläger und seine Frau dem Beklagten zu 3. ein gewisses geschäftliches Vertrauen entgegengebracht haben, weil dieser die zunächst fehlgeschlagene Kreditvermittlung letztlich zustande gebracht hat. Dies reicht indes ebenfalls nicht aus. Voraussetzung insoweit ist nämlich, dass der Vertreter durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (vgl. Palandt, a. a. O., Rdnr. 63). Dass der Beklagte zu 3., der nach dem persönlichen Eindruck der Kammer aus der mündlichen Verhandlung eher ein bescheidenes und zurückhaltendes Auftreten hat, in dieser Form beim Kläger ein so geartetes Vertrauen erweckt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Daher scheidet im Zweifel auch regelmäßig eine Eigenhaftung eines auf Provisionsbasis tätig werdenden Vertreters aus. b) Dem Kläger stehen gegenüber den Beklagten zu 2. und 3. auch keine deliktischen Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 831, 826 BGB zu. Denn jedenfalls lässt sich eine fehlerhafte oder sogar vorsätzlich falsche Beratung durch den Beklagten zu 3. nicht feststellen. aa) Die Beklagten haben den Sachvortrag des Klägers, der Beklagte zu 3. habe eine anleger- und objektwidrige Anlageempfehlung gegeben und dabei insbesondere auch die Risiken der Anlageform verschwiegen, ausdrücklich und substanziiert bestritten, ohne dass der Kläger jedenfalls nach Erhebung der Drittwiderklage gegen seine Frau für seinen Sachvortrag in geeigneter Weise Beweis angetreten hätte. Darüberhinaus spricht auch sowohl der vom Kläger und seiner Frau als richtig bestätigte Inhalt des Beratungsprotokolls sowie die entsprechende Bestätigung in der Beitrittserklärung erheblich gegen eine unzureichende oder gar fehlerhafte Beratung. Danach konnten für einen Interessenten, der sich die von ihm abgebenen Erklärungen vor seiner Unterschrift vollständig durchliest, was von einem verständigen Anleger, der für ihn erhebliche Vermögenswerte investiert, auch verlangt werden kann, keine berechtigten Zweifel mehr daran bestehen, dass die gewählte Anlageform nicht nur Chancen bietet, sondern auch zu einer langfristigen Kapitalbindung mit Risiken bis hin zu einem Totalverlust der Einlage führt. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das unstreitig vom Kläger und seiner Frau unterzeichnete Beratungsprotokoll gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür erbringt, dass die darin enthaltenen Erklärungen auch von den Unterzeichnern abgeben worden sind. Der Gegenbeweis wird dem Kläger nicht möglich sein. bb) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 3. dem Kläger die in den Beispielrechnungen aufgezeigten Renditen wahrheitswidrig zugesichert worden sind. Soweit der Beklagte zu 3. allerdings in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage ergänzter Beispielrechnungen vorgetragen hat, diese Beispielrechnungen habe er zu Berechnung des Agios benötigt, ist dies nicht nachvollziehbar. In der Beitrittserklärung wird das Agio nämlich mit 5 % der Einlage ausgewiesen, so dass nicht ersichtlich ist, wie man es noch auf andere Weise berechnen könnte. Der Kläger übersieht aber insoweit, dass auch die von ihm vorgelegten Beispielrechnungen mit einer Rendite von 8,5 % rechnen, und dass er insoweit vorgetragen hat, ihm sei eine Rendite von 8,5 %, eher etwas weniger in Aussicht gestellt worden. Darüberhinaus enthalten die Beispielrechnungen auch den Zusatz, dass es sich dabei um Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung der von der Beklagten zu 1. ausgewählten Zielinvestments handele und keinesfalls um eine Garantie für eine zukünftige Wertentwicklung. cc) Der Hinweis des Beklagten zu 3. auf die Verfügbarkeit der Einlage nach sechsjähriger Laufzeit war ebenfalls nicht falsch, sondern entspricht der Kündigungsregel in § 18 Ziff. 1 b des Gesellschaftsvertrages bei Verträgen mit Rateneinlagen. dd) Schließlich ist der gegen den Beklagten zu 3. erhobene Vorwurf, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, die Modellberechnungen und die Angaben im Emissionsprospekt auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, unberechtigt. Zutreffend weisen die Beklagten daraufhin, dass der Vermittler lediglich die Verpflichtung habe, das Anlagekonzept anhand des Emissionsprospekts auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Der Kläger führt aber weder aus, aufgrund welcher Umstände er annimmt, der Beklagte zu 3. habe eine dementsprechende Überprüfung unterlassen, noch trägt er etwas mit Substanz vor, was gegen die Plausibilität insbesondere der Angaben im Emissionsprospekt spricht. Darüberhinaus hat auch die Beklagte zu 2. ein Gutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Wolfgang Blaubergers aus N vorgelegt, welches die Plausibilität des im Emissionsprospekt dargestellten Anlagekonzepts gerade attestiert. 5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten zu 3. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nicht ersichtlich. Eine betrügerische Absicht oder Gesinnung des Beklagten zu 3. ist nicht erkennbar. 6. Da die Beklagten nicht zum Schadensersatz verpflichtet sind, geht der Feststellungsantrag zu Ziffer 3) ins Leere. 7. Mangels Hauptforderung kann der Kläger von den Beklagten auch nicht Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. B. Drittwiderklage I. Zulässigkeit Die ausschließlich gegen die Ehefrau des Klägers erhobene Drittwiderklage gegen der Beklagten zu 2. und 3. ist entgegen dessen Ansicht zulässig. 1) Zutreffend ist dabei allerdings der vom Kläger eingenommene Standpunkt, dass eine Widerklage gegen einen bisher nicht am Prozess beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig ist, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird, weil eine Widerklage nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraussetzt. Eine Ausnahme hiervon wird aber vom BGH ausdrücklich für die Fälle zugelassen, in denen die zu erörtenden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechsstreit der Parteien verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.06. 2008 - V ZR 114/07 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen, denn die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 2. und 3. beruhen auf demselben Vertragsverhältnis bzw. vorvertraglichen Schuldverhältnis bzw. betreffen Schadensersatzansprüche, die auf demselben tatsächlichen Geschehen und denselben rechtlichen Verhältnissen beruhen. Anhaltspunkte dafür, dass rechtliche Interessen der Drittwiderbeklagten durch ihre Einbeziehuung in den Rechtsstreit verletzt sein könnten, sind nicht ersichtlich. 2) Die Beklagten können sich hinsichtlich der Widerklage auch auf ein besonderes rechtliches Interesse i. S. von § 256 Abs. 1 ZPO berufen. Insbesondere stellt die Drittwiderklage auch nicht das kontradiktorische Gegenteil der Anträge zu 2. und 3.dar. Denn insoweit hat der BGH in seiner vorzitierten Entscheidung zutreffend daraufhingewiesen, dass aus der Sicht des Schuldners nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Abtretung von vorneherein unwirksam war oder beispielsweise durch eine spätere Anfechtung des Zedenten rückwirkend unwirksam wird und sich in einem solchen Fall die Rechtskraft einer Entscheidung nicht nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch auf den Zedenten erstreckt. Abgesehen davon, dass die Abtretung vorliegend bereits vor Rechtshängigkeit erfolgt ist, streiten sich die Parteien gerade u. a. darum, ob der Abtretungsvertrag vom 19. 05. 2010 inhaltlich ausreichend bestimmt und damit wirksam ist. 3) Ein eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, ist damit grundsätzlich zulässig (so der BGH, a.a.O.). II. Begründetheit Die Drittwiderklage ist auch begründet, da aus den vorstehend dargestellten Gründen auch der Drittwiderbeklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2. und 3. zustehen. C. Prozessuale Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.