Beschluss
3 T 187/11
LG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreuervergütungen, die von der Landeskasse zu viel gezahlt wurden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten.
• Die Vorschrift des § 2 VBVG (15‑Monatsfrist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch den Betreuer) gilt nicht analog zugunsten der Betreuer gegen Rückforderungsansprüche der Landeskasse.
• Rückforderungsansprüche der Landeskasse unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 2 Abs. 4 S.1 JVEG (drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Zahlung); Verwirkung ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung und Anwendbarkeit von Ausschlussfristen • Betreuervergütungen, die von der Landeskasse zu viel gezahlt wurden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten. • Die Vorschrift des § 2 VBVG (15‑Monatsfrist zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch den Betreuer) gilt nicht analog zugunsten der Betreuer gegen Rückforderungsansprüche der Landeskasse. • Rückforderungsansprüche der Landeskasse unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 2 Abs. 4 S.1 JVEG (drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Zahlung); Verwirkung ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Der Betreuer erhielt aus der Landeskasse für die Betreuung eines mittellosen Mündels für den Zeitraum 01.07.2006 bis 31.03.2010 insgesamt 6.930,00 €. Die Vergütung war im Verwaltungsverfahren festgesetzt worden, wobei angenommen worden war, der Betroffene lebe nicht im Heim. Das Amtsgericht setzte die Vergütung formell neu fest und berücksichtigte, dass der Mündel im Heim lebte; dadurch ergaben sich niedrigere Ansprüche der Vergütung gegenüber der Landeskasse. Die Neuberechnung führte zu einer festgestellten Überzahlung von 2.970,00 €, die zurückzuerstatten sei. Der Betreuer rügte, Rückforderungen dürften wegen der 15‑Monatsregel des § 2 VBVG nur für einen begrenzten Zeitraum verlangt werden und berief sich außerdem auf Verjährung und Treu und Glauben; er forderte deshalb nur 990,00 € zurückzuzahlen. Das Amtsgericht berücksichtigte teilweise die Verjährung und zog 990,00 € ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde, die das Landgericht zurückwies. • Anspruchsgrundlage: Die Vergütungsansprüche des Betreuers gegen die Landeskasse ergeben sich aus § 1836 Abs.1 i.V.m. § 1908i BGB und § 4 Abs.1 VBVG i.V.m. § 1 Abs.2 VBVG; die Landeskasse kann zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. • Höhe der Vergütung und Überzahlung: Nach Neuberechnung steht dem Betreuer für 01.07.2006–31.03.2010 ein Anspruch von 3.960,00 € und für 01.04.2010–30.09.2010 von 528,00 € zu; gegenüber den ausbezahlten 6.930,00 € ergibt sich eine Überzahlung von 2.970,00 €. • Verjährung: Für Rückforderungsansprüche der Landeskasse gelten mangels Spezialvorschriften die Regeln des § 2 Abs.4 S.1 JVEG entsprechend; damit verjähren Erstattungsansprüche drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Zahlungen aus 2006/2007 sind somit mit Ablauf 2010 verjährt; daher wurde ein Betrag von 990,00 € abgezogen. • Keine Anwendung von § 2 VBVG zugunsten des Betreuers: § 2 VBVG ist eine materielle Ausschlussfrist, die nur die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch den Betreuer betrifft; eine analoge Anwendung zu Lasten der Landeskasse scheitert, weil die Interessenlage nicht vergleichbar ist und die Regelung darauf abzielt, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche zu bewegen und die Staatskasse zu schützen. • Keine Verwirkung: Verwirkung setzt neben Zeitablauf ein schützenswertes Vertrauen des Verpflichteten ein. Allein die Verwaltungsfestsetzung der Vergütung schafft kein schutzwürdiges Vertrauen, zumal der Betreuer jederzeit die gerichtliche Festsetzung hätte beantragen können; daher liegt keine Verwirkung vor. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war nach § 8 Abs.1 JBeitrO analog i.V.m. § 11 Abs.1 RPflG und § 168 FamFG zulässig, aber unbegründet; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Beschwerde des Betreuers wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte, dass eine Überzahlung von insgesamt 2.970,00 € vorliegt, von der wegen Verjährung der Teilbetrag in Höhe von 990,00 € nicht mehr eingefordert werden kann; somit bleibt ein Rückforderungsanspruch der Landeskasse in Höhe von 1.980,00 € bestehen. Eine analoge Anwendung der 15‑Monatsfrist des § 2 VBVG zugunsten des Betreuers kommt nicht in Betracht. Eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs ist nicht gegeben, weil keine schutzwürdige Vertrauenslage zu Gunsten des Betreuers entstanden ist. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.