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Beschluss

3 T 33/11

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2011:0728.3T33.11.00
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Leitsätze

Ablichtung der gesamten Akten in Beratungshilfe ohne vorherige Durchsicht als Verstoß gegen anwaltlichen Pflicht zur kostensparenden Tätigkeit;

Ablichtung von Schriftsätzen an vom Rechtssuchenden als nicht zu vergütende Beschaffung von Prozessstoff;

Notwendigkeit der Anfertigung von Kopien (Ablichtungen), sofern Rechtssuchender diese nicht ohne Weiteren selbst beschaffen kann

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die dem Rechtsanwalt Q aus der Landeskasse zu zahlenden

Gebühren und Auslagen werden auf 143,99 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht

erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablichtung der gesamten Akten in Beratungshilfe ohne vorherige Durchsicht als Verstoß gegen anwaltlichen Pflicht zur kostensparenden Tätigkeit; Ablichtung von Schriftsätzen an vom Rechtssuchenden als nicht zu vergütende Beschaffung von Prozessstoff; Notwendigkeit der Anfertigung von Kopien (Ablichtungen), sofern Rechtssuchender diese nicht ohne Weiteren selbst beschaffen kann Der angefochtene Beschluss wird abgeändert: Die dem Rechtsanwalt Q aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 143,99 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1.) hat den beratungshilfesuchenden Eheleuten C im Rahmen eines sozialrechtlichen Verfahrens gewährt. Mit Schriftsatz vom 17.08.2009 forderte der Beteiligte zu 1.) von der Verwaltungsbehörde die der Verwaltungsentscheidung zugrunde liegende Verwaltungsakte zur Einsichtnahme an. Hieraus wurden insgesamt 145 Seiten kopiert. Die Beratung ist nicht in ein gerichtliches oder behördliches Verfahren übergegangen. Ein Kostenanspruch gegenüber der Gegenseite besteht nicht. Der Beteiligte zu 1.) beantragte mit Schriftsatz vom 05.10.2010 die Festsetzung der in seiner Kostenrechnung aufgeführten Gebühren und Auslagen. Hierbei führte er auch die von ihm angefertigten 145 Fotokopien mit einem Gesamtbetrag von 39,25 € auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 2 d. A. verwiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 14.10.2010 wurden die aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 129,95 € festgesetzt, wobei die Kosten für 145 Fotokopien nicht erstattet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 13 ff. d. A. verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1.) mit Schriftsatz vom 08.11.2010 Erinnerung eingelegt. Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Detmold wurde die Erinnerung mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 03.01.2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1.) mit seiner am 20.01.2011 eingelegten Beschwerde und beantragt, ihm die weiteren Kopierkosten in Höhe von 48,85 € zu erstatten. Das Beschwerdegericht hat den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Detmold angehört. Hinsichtlich der Stellungnahme wird auf Bl. 41 ff. d. A. verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die nach den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beteiligte zu 1.) hat einen Kostenerstattungsanspruch für insgesamt 20 Fotokopien. Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung aus der Landeskasse, § 44 S. 1 RVG. Gem. § 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen dann nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl., § 46 RVG, RandNr. 26 mit weiteren Nachweisen). Was sachgemäß ist, steht im Ermessen des Rechtsanwalts, weil er für die sachgemäße Wahrnehmung der Mandanteninteressen verantwortlich ist. Der mit der Abrechnung der Vergütung befasste Urkundsbeamte der Geschäftsstelle darf ebenso wenig seine eigene Auffassung an die Stelle der Ansicht des Rechtsanwalts setzen, wie das im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung angerufene Gericht (Mayer/Kroiß, a.a.O., RandNr. 27). Bei der Frage nach der Notwendigkeit der angefertigten Kopien ist demnach ein objektiver Maßstab anzulegen und darauf abzustellen, ob diese vom Standpunkt eines sorgfältigen und sachkundigen Rechtsanwalts aus für die sachgemäße Beratung des Auftraggebers und die Wahrnehmung seiner Rechte bedeutsam sein konnten (VG Sigmaringen, NVwZ-RR 2003, 910 mit weiteren Nachweisen). Es kommt daher weder auf die subjektive Beurteilung durch den Rechtsanwalt an, noch steht es im freien, d.h. gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Rechtsanwalts, welche Kopien mit der Folge der Erstattungsfähigkeit er anfertigt (VG Sigmaringen, a.a.O.). Hierbei ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich der Rechtsanwalt im Rahmen der Vorbereitung auf Eventualitäten einstellen muss, auch wenn sich nachträglich Fotokopien als überflüssig herausstellen könnten (LSG Rheinland-Pfalz, NZS 1998, 207, 208 mit weiteren Nachweisen). Doppelte Fotokopien, d.h. Ablichtungen von Schriftstücken, die dem Rechtsanwalt bereits in Ablichtung vorliegen, sind aber nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich. Zweifel hinsichtlich der Ermessensausübung durch den Rechtsanwalt können bestehen, wenn die gesamte Verwaltungs- oder Gerichtsakte abgelichtet wird (LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2003 – L 6 B 18/03 FF - ). Die Darlegungslast hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der angefertigten Kopien liegt bei dem Rechtsanwalt (Mayer/Kroiß, a.a.O, RandNr. 28 mit weiteren Nachweisen). Soll die Vergütungspflicht im Festsetzungsverfahren abgelehnt werden, ist es sodann Aufgabe der Staatskasse, den Beweis zu erbringen, dass die Auslagen entweder nicht im Zusammenhang mit der maßgeblichen Tätigkeit standen oder nicht erforderlich waren. Allerdings können auch die Regeln des Anscheinsbeweises bewirken, dass eine Beweislastumkehr bezüglich der Erforderlichkeit der Auslagen eintritt (Mayer/Kroiß, a.a.O., RandNr. 30). Erforderlich sind hierbei insbesondere solche Kopien, deren Inhalt sich der Auftraggeber nicht ohne Weiteres selbst beschaffen kann (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Aufl., RandNr. 141 zu Nr. 7000 VV RVG). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind insgesamt 20 Kopien als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen. Hierbei handelt es sich um folgende Seiten der vorgelegten Sammlung: 97 – 101, 109 – 122 sowie 138. Diese Schriftstücke beinhalten interne Berechnungstabellen der Verwaltungsbehörde. Um die Verwaltungsentscheidung nachvollziehen zu können, ist es für den Rechtsanwalt erforderlich, die der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungen der Verwaltungsbehörde nachzuvollziehen. Bei den übrigen Kopien ist hingegen eine Notwendigkeit für das Auftragsverhältnis nicht erkennbar und insbesondere von dem Beteiligten zu 1.) auch nicht dargelegt worden. Die Kammer vermag der Argumentation des Beteiligten zu 1.) nicht zu folgen, soweit dieser vorträgt, dass eine vorherige Durchsicht der zu kopierenden Verwaltungsakte für ihn nicht zumutbar gewesen wäre. Andernfalls würde die grundsätzlich bestehende Obliegenheit des Rechtsanwalts zu kostensparender Tätigkeit ad absurdum geführt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 46 RandNr. 14 mit weiteren Nachweisen). Bei entsprechender Durchsicht wäre auch für den Beteiligten zu 1.) auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass die kopierten Schriftstücke der Verwaltungsbehörde an den Mandanten bzw. des Rechtsuchenden an die Verwaltungsbehörde nicht notwendig waren. Hierbei handelt es sich nämlich um die Beschaffung von Prozessmaterial, welche grundsätzlich Angelegenheit des Rechtsuchenden ist, der auch die Kosten zu tragen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.1985, - 6 WF 323/85 -). Soweit Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten geboten waren, kann nach Nr. 7000 VV RVG für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ein Betrag von 0,50 € angesetzt werden. Demzufolge errechnet sich für die erforderlichen Kopien ein Betrag in Höhe von 10,-- €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. Die weitere Beschwerde ist zuzulassen, da hier eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung ansteht (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG).