Urteil
10 S 16/11
LG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten kann der Tatrichter nach § 287 ZPO sowohl Schwacke- als auch Fraunhofer-Listen heranziehen oder deren arithmetisches Mittel bilden, sofern nicht konkrete Tatsachen gegen deren Eignung sprechen.
• Ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den Normaltarif ist zur Abgeltung unfallbedingter Mehrkosten bei Mietwagen angemessen.
• Bei der Schadensschätzung ist eine Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten zu berücksichtigen, sofern die Schätzung die dem beschädigten Fahrzeug entsprechende Klasse zugrunde legt.
• Der Geschädigte hat das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten und nur solche Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB geltend zu machen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig hält.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähige Mietwagenkosten: Schätzung nach Schwacke/Fraunhofer und 20% Aufschlag • Bei der Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten kann der Tatrichter nach § 287 ZPO sowohl Schwacke- als auch Fraunhofer-Listen heranziehen oder deren arithmetisches Mittel bilden, sofern nicht konkrete Tatsachen gegen deren Eignung sprechen. • Ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den Normaltarif ist zur Abgeltung unfallbedingter Mehrkosten bei Mietwagen angemessen. • Bei der Schadensschätzung ist eine Eigenersparnis in Höhe von 10% der Mietwagenkosten zu berücksichtigen, sofern die Schätzung die dem beschädigten Fahrzeug entsprechende Klasse zugrunde legt. • Der Geschädigte hat das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten und nur solche Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB geltend zu machen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig hält. Die Klägerin verlangt Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall am 17. Februar 2009. Die Parteien sind sich dahin gehend einig, dass die Beklagten grundsätzlich zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet sind. Streit besteht über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hatte die Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Mietpreisspiegel und Fraunhofer-Marktspiegel festgestellt, einen pauschalen Aufschlag von 20% für unfallbedingte Mehrkosten angesetzt und eine Eigenersparnis von 10% abgezogen. Die Klägerin rügte die Methodik und die Höhe der Abzüge und legte Berufung ein. Das Landgericht prüfte die Zulässigkeit der verwendeten Schätzungsgrundlagen und die Angemessenheit des Aufschlags sowie des Eigenersparnisabzugs. • Anspruchsgrundlage und Umfang: Die Klägerin hat aufgrund von §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 S.1 Nr.1 VVG Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens; Umfang der Mietwagenkostenbemessung richtet sich nach § 249 Abs.2 S.1 BGB unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. • Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO: Das Gericht kann zur Feststellung des Normaltarifs verschiedene Marktlisten verwenden; weder Schwacke- noch Fraunhofer-Listen sind pauschal unbrauchbar. Zweifel an einzelnen Erhebungen rechtfertigen deren generelle Unverwendbarkeit nicht ohne konkrete Tatsachen, die eine erhebliche Auswirkung im Einzelfall belegen. • Anwendung beider Listen und Mittelbildung: Angemessen ist es, Fraunhofer-Werte als Untergrenze und Schwacke-Werte als Obergrenze zu sehen; die Bildung des arithmetischen Mittels liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, wenn keine konkreten Gegenangaben vorliegen. • Pauschaler Aufschlag von 20%: Zur Abgeltung spezifischer Mehrleistungen und Risiken bei unfallbedingten Vermietungen ist ein pauschaler Zuschlag zulässig; 20% sind nach der Rechtsprechung angemessen und ausreichend; höhere Prozentsätze müssen substantiiert begründet werden. • Eigenersparnis von 10%: Bei Schätzung nach der dem beschädigten Fahrzeug zuzuordnenden Klasse ist ein Abzug einer Eigenersparnis von 10% gerechtfertigt und entspricht der Rechtsprechung; die bloße Anmietung einer geringeren Fahrzeugklasse reduziert diesen Abzug nicht, wenn die Schätzung auf der richtigen Klasse beruht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, jedoch nur in der vom Amtsgericht festgestellten Höhe, die auf dem arithmetischen Mittel von Schwacke- und Fraunhofer-Listen, einem pauschalen 20%-Aufschlag und einem Abzug von 10% Eigenersparnis beruht. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Schätzung erheblich in Frage stellen würden, wurden nicht vorgetragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.