Beschluss
4 Qs 22/09
Landgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDT:2009:0219.4QS22.09.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beistands des Nebenklägers nur im Rahmen der für die jeweilige Instanz bewilligten Prozesskostenhilfe
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beistands des Nebenklägers nur im Rahmen der für die jeweilige Instanz bewilligten Prozesskostenhilfe Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : In dem gegen den Angeklagten geführten Verfahren wurde diesem mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E2 vom 07. September 2006 (23 Js 884/04) eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB zum Nachteil des Zeugen X vorgeworfen. Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer namens und in Vollmacht des Zeugen O und beantragte, dem Nebenkläger beigeordnet zu werden. Mit Beschluss vom 13. Juli 2007 ließ das Amtsgericht E2 den Zeugen als Nebenkläger zu und bewilligte diesem Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Am 05. November 2007 verurteilte das Amtsgericht E2 den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Der Beschwerdeführer trat auch im Berufungsverfahren als Nebenklägervertreter auf. Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde nicht gestellt; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht E2 erfolgte folglich nicht. Durch Urteil des Landgerichts E2 vom 06. Juni 2008 wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Mit Schriftsätzen vom 07. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer, Gebühren und Auslagen seiner Tätigkeit als Nebenklägervertreter in Höhe von 533,12 € für das Verfahren vor dem Strafrichter und in Höhe von 768,20 € für das Berufungsverfahren festzusetzen. Das Amtsgericht E2 setzte die Gebühren und Auslagen durch Beschluss vom 10. Juli 2008 antragsgemäß fest. Auf Beanstandung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht E2 vom 29. September 2008 hob das Amtsgericht E2 durch Beschluss vom 06. Oktober 2008 den Festsetzungsbeschluss vom 10. Juli 2008 hinsichtlich der für das Berufungsverfahren festgesetzten Gebühren mit der Begründung auf, Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sei nicht bewilligt worden. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 Erinnerung ein, die mit Beschluss des Amtsgerichts E2 vom 02. Februar 2009 zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts E2 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 06. Februar 2009. Zur Begründung führt er aus, die Beiordnung als Nebenklägervertreter in erster Instanz wirke für das gesamte weitere Verfahren und sei nicht auf eine Instanz beschränkt. Dies gelte auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Eine erneute Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sei nicht erforderlich. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 06. Oktober 2008 zurückgewiesen. Die mit der Erinnerung angefochtene Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses vom 10. Juli 2008 hinsichtlich der Gebühren und Auslagen für das Berufungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Ein Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers gegen die Landeskasse hinsichtlich der Gebühren und Auslagen für die Vertretung des Nebenklägers im Berufungsverfahren besteht nicht. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt oder der Rechtsanwalt beigeordnet wird. Dem Nebenkläger wurde vorliegend für das Berufungsverfahren in Ermangelung eines entsprechenden Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Ein Erstattungsanspruch für die Berufungsinstanz ergibt sich auch nicht auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts E2 vom 13. Juli 2007, mit dem dem Nebenkläger nach § 397 a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt wurde. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nach § 397 a Abs. 2 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO im Gegensatz zur Beiordnung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO, die für das gesamte weitere Verfahren wirkt, nur für die jeweilige Instanz (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Auflage, § 397 a, Rdnr. 17). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hätte ein neuer Antrag gestellt werden und eine entsprechende Bewilligung erfolgen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Soweit der Bundesgerichtshof in den vom Verteidiger zitierten Beschlüssen vom 22. Oktober 2002, 1 StR 332/02; vom 22. August 2006, 1 StR 391/06; vom 05. Dezember 2006, 1 StR 572/06; vom 08. Oktober 1999, 4 StR 344/99 und vom 09. Februar 2000, 5 StR 612/99 die dort gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz als gegenstandslos nicht beschieden hat, sind diese Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der Bundesgerichtshof hatte sich in den entsprechenden Verfahren mit Fällen zu beschäftigen, in denen entweder bereits eine Beiordnung als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO erfolgt war oder die erstinstanzlich erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand ausgelegt wurde. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Richtigerweise hat das Amtsgericht keine Beiordnung nach § 397 a Abs. 1 StPO vorgenommen, sondern lediglich Prozesskostenhilfe gewährt, da die Befugnis zur Nebenklage auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO beruht. Die weitere Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 2, 33 Abs. 6 S. 1 RVG ist nicht zuzulassen, da es an der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage fehlt. Die Wirkung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nur für die jeweilige Instanz folgt eindeutig aus § 397 a Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO und ist auch bereits höchstrichterlich bestätigt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08. Oktober 1999, 4 StR 344/99). Eine Kostenentscheidung ist nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG nicht veranlasst.