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Beschluss

3 T 277/08

Landgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDT:2008:1211.3T277.08.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert

von 338,26 € werden den Gläubigern auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 338,26 € werden den Gläubigern auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 S. 2, 793 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubiger auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses vom 06.10.2008 zurückgewiesen. Der von ihnen beigebrachte Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen – 07-2000374-0-7 – vom 27.11.2007 ist nicht vollstreckungsfähig. Sind – wie hier – in einem Titel auf Gläubigerseite mehrere Personen aufgeführt, so gehört zur erforderlichen Bestimmtheit des Titels auch, dass darin das Beteiligungsverhältnis klargestellt ist. Diesen Anforderungen genügt der von den Gläubigern erwirkte Vollstreckungsbescheid nicht. Ihm ist nicht zu entnehmen, ob den Gläubigern die titulierte Forderung als Teilgläubiger im Sinne des § 420 BGB, als Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, gesamthänderisch als Mitgliedern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder gemeinschaftlich als Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft zusteht. Diese Zweifel lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung beseitigen, da der Vollstreckungstitel dazu keine eindeutigen Anhaltspunkte liefert. Mit Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch keine Vermutung für das Bestehen einer Gesamtgläubigerschaft besteht (vgl. dazu BGH, NJW 1984, S. 1357). Schließlich ist auch unerheblich, ob der Vordruck, mit dem die Gläubiger den Erlass des Mahnbescheids beantragten, die Möglichkeit vorsah, ihr Beteiligungsverhältnis zu bezeichnen oder nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).