Urteil
9 O 276/06
LG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Grenzbaum, dessen Stamm die Grundstücksgrenze durchschnitten hat, begründet für jeden beteiligten Eigentümer die volle Verkehrssicherungspflicht.
• Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht genügt in der Regel eine zweimal jährlich durchgeführte äußere Sichtprüfung (belaubt und unbelaubt); bei mehrreihiger Bepflanzung kann eine bloße Kontrolle im Vorbeifahren nicht genügen.
• Wenn bei einer ordnungsgemäßen Sichtkontrolle erkennbare Defektsymptome vorhanden sind, trifft den Straßenträger ein Pflichtverletzungsrisiko und dieser haftet nach § 823 Abs. 1 BGB für daraus entstandene Schäden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Trägers der Straßensicherung bei umgestürztem Grenzbaum wegen unterlassener Erkennung offenkundiger Schäden • Ein Grenzbaum, dessen Stamm die Grundstücksgrenze durchschnitten hat, begründet für jeden beteiligten Eigentümer die volle Verkehrssicherungspflicht. • Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht genügt in der Regel eine zweimal jährlich durchgeführte äußere Sichtprüfung (belaubt und unbelaubt); bei mehrreihiger Bepflanzung kann eine bloße Kontrolle im Vorbeifahren nicht genügen. • Wenn bei einer ordnungsgemäßen Sichtkontrolle erkennbare Defektsymptome vorhanden sind, trifft den Straßenträger ein Pflichtverletzungsrisiko und dieser haftet nach § 823 Abs. 1 BGB für daraus entstandene Schäden. Die Klägerin fuhr am 7.5.2006 mit ihrem Pkw die P‑Straße, als eine etwa acht Meter von der Straße entfernte Pappel umstürzte und ihr Fahrzeug schwer beschädigte. Die Klägerin verlangte von dem beklagten Kreis Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.916,00 €, einschließlich Gutachterkosten und Nutzungsausfall; der Kreis lehnte die Zahlung ab. Die Klägerin behauptete, der Baum habe zumindest teilweise auf dem Grundstück des Beklagten gestanden und sei morsch und offensichtlich schadhaft gewesen, was bei der gebotenen Kontrolle erkennbar gewesen sei. Der Beklagte führte an, die Bäume würden zweimal jährlich äußerlich kontrolliert (belaubt und unbelaubt) und es seien bei den Kontrollen am 30.8.2005 und 3.4.2006 keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich gewesen; eine Kontrolle im Vorbeifahren genüge. Das Gericht ließ zwei Gutachten erstellen und hörte Sachverständige und Zeugen. Es stellte fest, dass der Stamm die Grenze durchschnitt und der Baum bei den Kontrollen offensichtlich stark geschädigt war. • Zuständigkeit und Anspruchsgrundlage: Der beklagte Kreis haftet nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume. • Grenzbaumrecht: Schneidet der Stamm die Grenze, trifft jeden Eigentümer die volle Verkehrssicherungspflicht, sodass der Kreis verantwortlich ist, weil etwa 4 cm des Stamms auf seinem Grundstück lagen (§ 923 BGB-rechtliche Würdigung). • Maßstab der Sorgfalt: Im Regelfall ist eine zweimal jährlich durchgeführte äußere Sichtprüfung (belaubt und unbelaubt) ausreichend; bei mehrreihiger Bepflanzung reicht eine bloße Kontrolle im Vorbeifahren nicht aus, wenn dadurch die erforderliche Prüfungsintensität nicht gewährleistet ist. • Feststellung der Pflichtverletzung: Sachverständigenbefunde und Lichtbilder zeigten erkennbare Defektsymptome (geringer Feinastanteil, spärlicher Laubaustrieb), die bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätten auffallen müssen; Zeugenaussagen änderten daran nichts Substanzielles. • Kausalität und Umfang des Schadens: Wegen der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Kreis zum vollen Ersatz des nachgewiesenen Schadens verpflichtet; die Klägerin hat keinen Mitverschulden vorgetragen. • Zinsen und Kosten: Zinsen stehen der Klägerin nach §§ 280, 286, 288 BGB zu; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 709 ZPO. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5.916,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2006 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 250,15 €. Begründet wurde dies damit, dass die Pappel einen Grenzbaum darstellte und bei den vorgesehenen Kontrollen erkennbare Defektsymptome bestanden, die bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten erkannt und zu Maßnahmen geführt werden müssen. Eine bloße Kontrolle im Vorbeifahren genügte vor dem Hintergrund mehrreihiger Bepflanzung nicht, sodass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt. Mangels Vortrag oder Anhaltspunkten für ein Mitverschulden der Klägerin haftet der Beklagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang.