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Urteil

1 O 51/03

LG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Baulast kann sich als Nebenpflicht aus einer zugunsten des Nachbargrundstücks bestehenden Grunddienstbarkeit ergeben. • Bei der Abgrenzung der Pflichten aus einer Grunddienstbarkeit ist eine Interessenabwägung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmen. • Besteht die für eine bauliche Nutzung notwendige öffentlich-rechtliche Sicherung (Baulast) bereits bei Bestellung der Grunddienstbarkeit oder war deren Notwendigkeit erkennbar, kann dies zugunsten des Belasteten bei der Abwägung berücksichtigt werden. • Fehlt inhaltliche Deckung zwischen einer bestehenden Grunddienstbarkeit und der beantragten Baulast sowie liegen nachträgliche Veränderungen (z. B. Teilung, zusätzliche Bebauung) vor, können die Interessen des Grundstückseigentümers überwiegen und einen Anspruch auf Baulastverpflichtung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Eintragung einer Baulast bei überwiegendem Interesse des Belasteten • Ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Baulast kann sich als Nebenpflicht aus einer zugunsten des Nachbargrundstücks bestehenden Grunddienstbarkeit ergeben. • Bei der Abgrenzung der Pflichten aus einer Grunddienstbarkeit ist eine Interessenabwägung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmen. • Besteht die für eine bauliche Nutzung notwendige öffentlich-rechtliche Sicherung (Baulast) bereits bei Bestellung der Grunddienstbarkeit oder war deren Notwendigkeit erkennbar, kann dies zugunsten des Belasteten bei der Abwägung berücksichtigt werden. • Fehlt inhaltliche Deckung zwischen einer bestehenden Grunddienstbarkeit und der beantragten Baulast sowie liegen nachträgliche Veränderungen (z. B. Teilung, zusätzliche Bebauung) vor, können die Interessen des Grundstückseigentümers überwiegen und einen Anspruch auf Baulastverpflichtung ausschließen. Nach Veräußerungen aus einer Erbengemeinschaft liegt zwischen benachbarten Grundstücken eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit zugunsten des ehemals bebauten Flurstücks. Käufer (Kläger) des nunmehr gefangenen, ohne öffentliche Zufahrt liegenden Teilgrundstücks beantragen später die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast auf dem Nachbargrundstück (Beklagte), weil die Baulast Voraussetzung für eine Baugenehmigung sein soll. Die Beklagten lehnen ab und berufen sich darauf, bei ihrem Erwerb nicht von einer erneuten Teilung und zusätzlichen Bebauung des einstigen großen Flurstücks gewusst zu haben; die vorhandene Grunddienstbarkeit sei damals ausreichend. Das Gericht hat Zeugen vernommen und den Streitwert auf bis zu 5.000 € festgesetzt. Die Kläger machen geltend, ohne Baulast werde die Baugenehmigung nicht erteilt; die Beklagten sehen durch die beantragte Baulast eine erheblich stärkere Belastung ihres Grundstücks als nicht vorhersehbar an. • Die Klage ist zulässig, die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts wurde durch das prozessuale Verhalten der Beklagten begründet (§ 39 ZPO). • Ein unmittelbarer Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Baulast besteht nicht allgemein, kann sich aber als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Grunddienstbarkeit ergeben. • Die Klärung der Pflichten aus Grunddienstbarkeit beruht auf einer Interessenabwägung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Gericht hat diese Abwägung vorgenommen. • Für die Kläger spricht, dass die Eintragung der Baulast nach der Bauordnung NW Voraussetzung für die Baugenehmigung sein kann; die Stadt hat angedeutet, die Genehmigung sei bei vorhandener Baulast möglich (§ 4 BauO NW). • Demgegenüber ist die Notwendigkeit einer Baulast bereits zum Zeitpunkt der Bestellung der Grunddienstbarkeit erkennbar gewesen; die Parteien hatten sich dennoch mit der Grunddienstbarkeit begnügt, wodurch ein Erwartungstatbestand zugunsten der Beklagten entstanden ist. • Inhalt und Umfang der beantragten Baulast weichen von der eingetragenen Grunddienstbarkeit ab, weil das nun von den Klägern gehaltene Flurstück zum Zeitpunkt der Grunddienstbarkeit noch nicht bestand; die nachträgliche Teilung und zusätzliche Bebauung führen zu erheblicher Verkehrsmehrbelastung des Beklagtengrundstücks. • Die Beweisaufnahme ergab keine Überzeugung dafür, dass die Beklagten beim Erwerb Kenntnis von der späteren Teilung und Bebauung hatten; daher waren die zusätzlichen Belastungen für sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar. • Auf Grund der vorgenannten Erwägungen überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Beklagten; ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der Baulast besteht daher nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung der Eintragung der beantragten Baulast, weil bei Abwägung nach § 242 BGB die Interessen der Beklagten überwiegen. Entscheidend sind die bereits bei Bestellung der Grunddienstbarkeit erkennbare Notwendigkeit einer öffentlich-rechtlichen Sicherung sowie die fehlende inhaltliche Deckung der beantragten Baulast mit der eingetragenen Grunddienstbarkeit infolge der nachträglichen Teilung und Bebauung, die zu einer erheblichen Mehrbelastung des Beklagtengrundstücks führt. Die Beweisaufnahme bestätigte nicht, dass die Beklagten beim Erwerb von der späteren Teilung Kenntnis hatten; somit waren die zusätzlichen Belastungen nicht vorhersehbar. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden den Klageparteien entsprechend der Entscheidung auferlegt.