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Beschluss

5 T 36/12

LG Dessau-Roßlau 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2012:0503.5T36.12.0A
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Leitsätze
1. Bei der Verurteilung eines Verwalters von Wohnungseigentum zur Erstellung von ordnungsgemäßen Jahresabrechnungen handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, so dass sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO richtet.(Rn.11) 2. Trotz der zwischenzeitlichen Übertragung der Verwaltungsaufgaben auf einen neuen Verwalter unter Übergabe der Unterlagen ist die Erstellung der Jahresabrechnung für den alten Verwalter nicht unmöglich geworden, da er die erforderlichen Unterlagen vom neuen Verwalter vorübergehend herausverlangen kann.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 11.01.2012 – AZ: 120 C 121/11 – insoweit abgeändert als der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft in Bezug auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 zurückgewiesen wurde: Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in dem Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 31.5.2011 unter Ziff. 1 auferlegten Handlung, nämlich bezüglich der Wohnungseigentümergemeinschaft … jeweils eine ordnungsgemäße Abrechnung für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 (Jahresabrechnung 2008) sowie vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 (Jahresabrechnung 2009) zu erstellen und vorzulegen, ein Zwangsgeld von 1.000 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 € ein Tag Zwangshaft. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachgekommen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Schuldnerin zu 1/3, die Gläubiger zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen, wobei Gerichtskosten nicht anfallen. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Verurteilung eines Verwalters von Wohnungseigentum zur Erstellung von ordnungsgemäßen Jahresabrechnungen handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung, so dass sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO richtet.(Rn.11) 2. Trotz der zwischenzeitlichen Übertragung der Verwaltungsaufgaben auf einen neuen Verwalter unter Übergabe der Unterlagen ist die Erstellung der Jahresabrechnung für den alten Verwalter nicht unmöglich geworden, da er die erforderlichen Unterlagen vom neuen Verwalter vorübergehend herausverlangen kann.(Rn.13) Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 11.01.2012 – AZ: 120 C 121/11 – insoweit abgeändert als der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft in Bezug auf die Jahresabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 zurückgewiesen wurde: Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in dem Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 31.5.2011 unter Ziff. 1 auferlegten Handlung, nämlich bezüglich der Wohnungseigentümergemeinschaft … jeweils eine ordnungsgemäße Abrechnung für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 (Jahresabrechnung 2008) sowie vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 (Jahresabrechnung 2009) zu erstellen und vorzulegen, ein Zwangsgeld von 1.000 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500 € ein Tag Zwangshaft. Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der obigen Verpflichtung nachgekommen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Schuldnerin zu 1/3, die Gläubiger zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen, wobei Gerichtskosten nicht anfallen. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 500 € festgesetzt. Die Beschwerdeführer wenden sich teilweise gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass einer Anordnung gem. § 888 ZPO. Die Beschwerdeführer betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Halle vom 31.05.2011 – AZ: 120 C 121/11 –, mit dem die Beklagte unter Ziff. 1 - 3 verpflichtete wurde: 1. die Jahresabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 zu erstellen und vorzulegen; 2. die Kopien der Bankkontoumsätze für die Jahre 2009 und 2010 herauszugeben; 3. die Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung für die Jahresabrechnungen 2008 und 2009 einzuberufen sowie den Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 zu erstellen. Zwischenzeitlich erfolgte eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung, mit dem die Beklagte abberufen werden sollte. Diesen Beschluss haben die Gläubiger jedoch angefochten. Die Schuldnerin legte ihr Amt als Verwalterin nieder. Am 25.10.2011 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, da sie der Ansicht sind, es handele sich jeweils um nicht vertretbare Handlungen. Die Schuldnerin hat darauf hingewiesen, dass die Abrechnungen über die neue Zwangsverwalterin erfolgen würden und dieser auch die Kontenunterlagen übergeben worden seien. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht Halle (Saale) – AZ: 120 C 121/11 – den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich hinsichtlich der Jahresabrechnungen, der Herausgabe der Kontenauszüge sowie der Erstellung des Wirtschaftsplanes 2011 jeweils um vertretbare Handlungen. Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung sei der Beklagten nunmehr unmöglich, der entsprechende Beschluss über den Verwalterwechsel sei gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG als wirksam zu behandeln. Zu einer unmöglichen Handlung dürfe der Schuldner aber durch Verhängung eines Zwangsgeldes nicht angehalten werden. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 18.01.2012 zugestellten Beschluss legte dieser für die Beschwerdeführer am 03.02.2012 fristgerecht sofortige Beschwerde insoweit ein als die Erstellung der Jahresabrechnungen 2008 und 2009 betroffen ist II. Die gem. § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht zwar auf die überwiegende Meinung im Schrifttum hingewiesen, die für die unter Ziff. 1 des amtsgerichtlichen Urteils vom 31.05.2011 titulierte Verpflichtung die Vollstreckung gem. § 887 ZPO annimmt. Die Kammer schließt sich jedoch der in der Rechtssprechung vertretenen Meinung an, dass zur Abgrenzung zwischen § 888 ZPO und § 887 ZPO und somit zwischen unvertretbarer und vertretbarer Handlung danach zu unterscheiden ist, ob es sich um eine schlichte Abrechnung handeln soll oder um eine Rechnungslegung (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 02.03.1998, AZ: 2 W 201/97, WuM 1998, 375 ff., BayObLG, Beschl. v. 18.4.2002, AZ: 2 Z BR 9/02, Rz. 16, je zitiert nach juris; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., Rz. 3 zu § 888 ZPO „Rechnungslegung“). Denn bei ersterer kann ein Dritter auf der Grundlage des von dem Verwalter übergebenen Anlagenkonvoluts die Einnahmen und Ausgaben gegenüber stellen, bietet jedoch keine Gewähr dafür, dass diese ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen und dass weitere Einnahmen oder Ausnahmen nicht vorgenommen wurden. Eine solche Gewähr wird lediglich bei der Rechnungslegung übernommen und kann naturgemäß nur von demjenigen abgegeben werden, der während des Zeitraums mit der Verwaltung befasst war (vgl. a.a.O., Rz. 25,). Dies gilt auch für den von dem Amtsgericht herangezogenen Fall, dass der neue Verwalter über eine Abrechnungsperiode vor seiner Bestellung abrechnet (vgl. a.a.O., Rz. 28). Maßgeblich für die Abgrenzung ist allein der Inhalt des Vollstreckungstitels, der erforderlichenfalls durch Auslegung der Entscheidungsformel unter Berücksichtigung der Gründe der im Erkenntnisverfahren ergangenen Entscheidung und ggf. auch der Gründe der sie bestätigenden oder modifizierenden Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen zu ermitteln ist (vgl. a.a.O., Rz. 20). Den Klägern ging es in ihrer Klage ersichtlich nicht allein darum, nur eine – auch von jeglichem Dritten vornehmbare - Gegenüberstellung von Entwicklungs- und Ist-Beständen entsprechend der Anlage 22 (Bd. I Bl. 83 ff. d.A.) zu erhalten. Vielmehr beinhaltet die Klage auch den Vorwurf, dass Gelder nicht ordnungsgemäß verwaltet wurden, die Gegenüberstellung somit nicht stimmen könne und fordert somit mittelbar auch die Garantie der Richtigkeit, was wiederum nur die Beklagte leisten kann (vgl. „Begründung zu 6.“, Bl. I 25 d.A. und „Begründung zu 8.“, Bl. I 27 d.A.). Dem dient auch Ziff. 3 des Tenors des amtsgerichtlichen Urteils vom 31.05.2011, der auf eine Entlastung hinsichtlich der Jahresabrechnungen abzielt. Die Schuldnerin ihrerseits kann weder mit dem Einwand gehört werden, sie habe ihre Verpflichtung auf die neue Verwalterin übertragen, noch dass sie die Belege nach Übergabe nicht mehr einsehen könne. Die Übertragung der Verpflichtung auf andere ist ohne die Mitwirkung der Gläubiger unwirksam. Hinsichtlich des Einwands der fehlenden Unterlagen trifft es zwar grundsätzlich zu, dass unmögliche Leistungen nicht gem. § 888 ZPO erzwungen werden können (vgl. § 888 Abs. 1 „….wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt….“). Insoweit ist es der Schuldnerin jedoch möglich und auch zumutbar, dass sie die Unterlagen ggf. von der aktuellen Verwalterin (auf Zeit) herausverlangt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., Rz. 3 zu § 888 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts basiert auf § 47 GKG und bemisst sich nach den geschätzten Kosten der Erstellung der Abrechnungen.