Urteil
4 O 5/18
LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2019:0412.4O5.18.04
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Hat der Beauftragte im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die die Geschäftsbesorgung betreffenden Belege vernichtet, führt dies weder zu einer Beweislastentscheidung zu Lasten des Auftragnehmers noch zu einem vollständigen Verzicht auf die Rechenschaftslegung.(Rn.17)
2. Die bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführung des Auftrages - hier: der Erledigung von Einkäufen und Besorgungen für den täglichen Bedarf einer pflegebedürftigen Person - zugewendeten Geldbetrages kann auch im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle - vorliegend durch einen entsprechenden Vergleich mit den Bedarfsfeststellungen des Statistischen Bundesamtes und den aktuellen Sozialhilfesätzen - im Wege der Schätzung gemäß § 286 ZPO festgestellt werden.(Rn.20)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Beauftragte im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die die Geschäftsbesorgung betreffenden Belege vernichtet, führt dies weder zu einer Beweislastentscheidung zu Lasten des Auftragnehmers noch zu einem vollständigen Verzicht auf die Rechenschaftslegung.(Rn.17) 2. Die bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführung des Auftrages - hier: der Erledigung von Einkäufen und Besorgungen für den täglichen Bedarf einer pflegebedürftigen Person - zugewendeten Geldbetrages kann auch im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle - vorliegend durch einen entsprechenden Vergleich mit den Bedarfsfeststellungen des Statistischen Bundesamtes und den aktuellen Sozialhilfesätzen - im Wege der Schätzung gemäß § 286 ZPO festgestellt werden.(Rn.20) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe eines Betrages in Höhe von 17.450,00 € gem. §§ 667, 662 BGB kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass das zur Ausführung des Auftrages Erlangte zweckentsprechend verwendet wurde. 1. Zwischen den Parteien bestand ein unentgeltliches Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB. Unstreitig ist, dass die zur Betreuung und Versorgung berufenen Familienangehörigen der Klägerin wegen bestehender Ortsabwesenheit nicht in der Lage waren über die durch den Pflegedienst M. erbrachten Pflegeleistungen hinaus die Angelegenheiten der Klägerin zu besorgen. Nach den Angaben der Beklagten sei diese ursprünglich von der Klägerin selbst und deren mittlerweile verstorbenen Ehemann um die Übernahme weiterer Verrichtungen, insbesondere der Einkäufe, gebeten worden. Dieser Auftrag wurde durch die ursprüngliche Vorsorgebevollmächtigte I. K. bekräftigt. Sie hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass sie – in D. wohnhaft – sich nicht um die Angelegenheiten ihrer Schwägerin persönlich kümmern konnte. Sie habe daher die Beklagte beauftragt, die zur weiteren Versorgung der Klägerin erforderlichen Angelegenheiten zu übernehmen. Hierbei habe sie allerdings andere Hilfstätigkeiten, nicht das Einkaufen im Blick gehabt, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Einkäufe vom Pflegedienst miterledigt würden. Dieser Irrtum berührt jedoch die Wirksamkeit der Beauftragung der Beklagten nicht, weil es der Bevollmächtigten K. darum gegangen war, sämtliche für die Klägerin vor Ort anfallenden Angelegenheiten zum Wohle der Klägerin erledigt zu wissen. Insoweit ist das Tätigwerden der Beklagten – ungeachtet der Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin – vom Willen der Bevollmächtigten im Sinne des § 182 Abs. 1 BGB gedeckt. Die Beklagte war auch mit Kenntnis und Billigung der aktuellen Betreuerin Frau M. K. tätig. Diese hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2018 ausgeführt: "Es bestand die Erforderlichkeit für die Klägerin die Einkäufe zu besorgen, da diese dazu nicht mehr in der Lage war …. Die Beklagte wurde hiermit durch Frau I. K. beauftragt." Die Ausübung der Geschäfte für die Klägerin durch die Beklagte war demnach auch vom Willen der aktuellen Betreuerin M. K. gedeckt. 2. Auch geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte – mit Ausnahme eines bestrittenen Betrages in Höhe von 1.000,00 € - die von der Klägerseite benannten Bargeldbeträge zur Ausführung ihres Auftrages gemäß § 667 BGB erhalten hat. In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte zwar die behaupteten Bargeldabhebungen mangels Vorliegen der Kontoauszüge mit Nichtwissen bestritten und vorgetragen, dass – soweit Bargeldabhebungen erfolgt seien - entsprechende Barschecks durch sie, die Beklagte vorbereitet und durch die Klägerin unterschrieben worden seien. Eine Verwendung der von der Klägerin behaupteten Beträge stellt die Beklagte somit nicht in Abrede. Auch im Rahmen des anwaltlichen Auskunftsschreibens vom 23.02.2017, Anlage K 7, Bl. 35 d. A., ist die Beklagte der Aufstellung der entnommenen Geldbeträge der Höhe nach nicht entgegengetreten; sie hat lediglich eingewandt, dass sämtliche Geldabhebungen ausschließlich für Frau W. – mithin zweckentsprechend – verwendet worden seien. Bei den dem Konto der Klägerin entnommenen Beträge handelt es sich auch um Gegenstände, die der Beauftragte im Sinne des § 767 erste Alternative BGB zur Ausführung des Auftrags erhält. Hierzu gehören nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen, insbesondere Geldmittel, die dafür bestimmt waren in Ausführung des Auftrages verbraucht zu werden. Sind diese Mittel beim Beauftragten noch vorhanden oder sind sie tatsächlich nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet worden, muss er sie nach § 667 erste Alternative BGB zurückgeben. Dabei trägt der Beauftragte die Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrages zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (BGH, Urteil vom 10.10.1996, III ZR 205/95, RdNr. 16), das heißt er muss den Verbleib oder den ordnungsgemäßen Verbrauch dartun und beweisen und sich gegebenenfalls entlasten (BGH, Urteil vom 18.11.1986, IVa ZR 79/85). 3. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sowie nach Würdigung des Sachvortrages der Parteien, aber auch unter Einbeziehung von Erfahrungssätzen die anlässlich statistischer Untersuchungen betreffend die Lebenshaltungskosten von sich in der Situation der Klägerin befindlichen Vergleichspersonen vorgenommen wurden, gelangte das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass die Beklagte die entnommenen Gelder zweckentsprechend – mithin ausschließlich im Interesse der Klägerin - verwendet hat. a) Der Umstand, dass die Beklagte nach Vernichtung der einzelnen die Geschäftsbesorgungen betreffenden Belege ihrer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB nicht mehr genügen kann, begründet keine Beweislastentscheidung zu ihrem Nachteil. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer über die Einzelheiten der Auftragsausführung in verkehrsüblicher Weise zu informieren und die Übersicht über das Besorgte zu verschaffen in einer Weise, die dem Auftraggeber die Überprüfung der Besorgung gestattet und zwar auch soweit eine Pflicht zur Herausgabe nach § 667 BGB nicht besteht. Bei einer Dauerverwaltung - wie im vorliegenden Falle – kommen periodische Abrechnungen in Betracht (vgl. hierzu Palandt, BGB, 78. Auflage, § 666 RdNr. 4). Dabei bestehen die Informationspflichten nicht unbegrenzt. Inhalt und Grenzen sind dem konkreten Rechtsverhältnis zu entnehmen; sie ergeben sich aus dem Zweck des konkreten Auftrages sowie nach Maßstab, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Informationsgewährung. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte erklärt, dass sie zunächst vorsichtshalber sämtliche Belege aufgehoben habe. Dies habe dann allerdings "derart überhand" genommen, dass sie mit Frau I. K. vereinbart habe, die Unterlagen zu entsorgen. Die Klägerin habe stets ihre Einkaufswünsche geäußert. Die Beklagte habe ihr nach dem Einkaufen stets den Einkaufszettel vorgelegt. Es treffe zu, dass die Klägerin teilweise schon sehr vergesslich gewesen sei, gleichwohl habe sie nachvollziehen können, dass sämtliche gewünschte Artikel auch besorgt worden waren. Die Zeugin I. K. konnte sich im Hinblick auf die Vernichtung der Belege zwar an eine konkrete Absprache nicht mehr erinnern, ist der entsprechenden Behauptung jedoch auch nicht entgegengetreten. Das Gericht legt die Angaben der Beklagten insoweit als zutreffend zugrunde. Der von ihr geschilderte Ablauf ist lebensnah und mit den konkreten Anforderungen des Auftragsverhältnisses in Einklang zu bringen. Auch eine mögliche Betreuungsbedürftigkeit schließt – wie sich auch aus § 1901 BGB ergibt – nicht aus, dass der Betroffene zumindest in einzelnen Lebensbereichen seinen Willen und seine Wünsche artikulieren kann. Dies hat die Beklagte zumindest im Hinblick auf die zu besorgenden Lebensmittel nachvollziehbar dargelegt. Hinzu tritt, dass während der mehrjährigen Tätigkeit der Beklagten trotz entsprechender Kenntnis die bevollmächtigten Betreuungspersonen zu keinem Zeitpunkt Auskünfte betreffend die Geschäftsführung der Beklagten vor Ort verlangt haben. b) Auf der Grundlage der Bedarfsfeststellungen des Statistischen Bundesamtes (www.kleindestatis.de) betreffend die privaten Konsumausgaben sowie unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien zu einzelnen Ausgabepositionen gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass die von der Beklagten verwendeten Gelder einem angemessenen Bedarf der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum entsprachen. Die Ermittlung der Lebenshaltungskosten erfolgte nach der sozialen Stellung der Haupteinkommensperson auf der Grundlage von Einkommens- und Verbraucherstichproben. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles hat das Gericht die für die Kategorie "nicht erwerbstätige Personen", welche der Situation der Klägerin entspricht, zu Grunde gelegt. aa) Für Nahrungsmittel und Getränke hat das Statistische Bundesamt für einen nicht Erwerbstätigen für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 281,00 € monatlich angesetzt. Ausgehend von den Angaben der Beklagten hat diese 70,00 bis 100,00 € wöchentlich für Lebensmitteleinkäufe ausgegeben. Hierzu hat die Beklagte erläutert, dass die Klägerin trotz bestehender Einschränkungen noch in der Lage war ihre Wünsche betreffend das Essen zu äußern; sie habe gern gut und relativ viel gegessen, auch Süßigkeiten, Eierlikör und Fleischereiprodukte. Der für die Klägerin angegebene monatliche Betrag für Nahrungsmittel übersteigt insoweit den statistischen Durchschnitt, ist jedoch unter Berücksichtigung der von der Beklagten beschriebenen Situation nachvollziehbar in Höhe von 4 x 85,00 € = 340,00 €. bb) Hinsichtlich der Position Kleidung und Schuhe weist das Statistische Bundesamt für die Situation der Beklagten einen Betrag in Höhe von 75,00 € aus. Nach den Angaben der Beklagten sei für den Kauf von Kleidung, den regelmäßig ihre mittlerweile verstorbenen Kollegin übernommen habe, zwei- bis dreimal im Jahr ein Betrag in Höhe von 40,00 bis 50,00 € angefallen. Auf der Grundlage dieser Angaben wird ein Monatsbetrag für die Position Kleidung und Schuhe mit 2,5 x 45,00,00 = 112,5: 12 mit ca. 10,00 € monatlich angesetzt. Dieser Betrag unterschreitet den statistischen Wert weit, ist aber im Hinblick auf die Situation der Klägerin, die aufgrund ihrer Einschränkungen möglicherweise nicht mehr aktiv am gesellschaftlichen Leben teilgenommen hat, durchaus nachvollziehbar. cc) Als Wohnkosten nebst Energie- und Instandhaltung werden durch das Statistische Bundesamt 791,00 € veranschlagt. Da für die Klägerin keine Mietkosten anfallen, wurden verbrauchsabhängige Wohnkosten, wie Strom, Wasser, Heizung, Müllentsorgung, Instandhaltungsarbeiten, Gartenarbeiten etc. mit einem vom Gericht geschätzten Wert in Höhe von 150,00 € in Ansatz gebracht. dd) Unter der Position Innenausstattung/Haushaltsgegenstände (auch Drogerieartikel, Putzmittel etc.) sind durch das Statistische Bundesamt 93,00 € pro Monat in Ansatz gebracht worden. Im vorliegenden Falle wird davon ausgegangen, dass Gegenstände wie Drogerieartikel, Putzmittel etc. Teil der oben genannten Wocheneinkäufe waren. Eine gesonderte Veranschlagung eines Wertes erfolgt daher nicht. ee) Betreffend die Position Gesundheitspflege wurde vom Statistischen Bundesamt ein monatlicher Betrag in Höhe von 136,00 € ermittelt. Aus den von der Klägerin vorgelegten Belegen ergeben sich Aufwendungen für regelmäßige Fußpflege (40,00 €) und Pflege (87,63 €) sowie nach den Angaben der Beklagten Zuzahlungen alleine für Augenmedizin in Höhe von 15,00 bis 20,00 € monatlich. Auf dieser Grundlage schätzt das Gericht die monatlich für die Beklagte angefallenen Gesundheitspflegekosten in Höhe von 150,00 €. ff) Für die Position "weitere Waren und Dienstleistungen" ist als statistischer Durchschnittswert ein Betrag in Höhe von 88,00 € ermittelt worden. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergeben sich regelmäßige Kosten für Friseur in Höhe von 33,00 €, nach den Angaben der Beklagten für die Grabpflege in Höhe von 37,50 € monatlich; insoweit seien für Grabpflegemaßnahmen dreimal jährlich ca. 150,00 € angefallen. Hierzu hat die Beklagte im Rahmen der Anhörung am 23.11.2018 ausgeführt, dass anlässlich eines Schreibens der Friedhofsverwaltung der Zustand der Gräber geregelt worden sei. Sie, die Beklagte habe eine weitere Person mit der Grabpflege beauftragt und die von ihr in Rechnung gestellten Kosten beglichen. Insoweit wurde betreffend die Position "weitere Waren und Dienstleistungen" ein Monatsbetrag in Höhe von 70,00 € in Ansatz gebracht. gg) Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Jahresbedarf der KIägerin in Höhe von insgesamt 8.880,00 €. Der Durchschnitt der von der Beklagten in den Jahren 2013 bis 2016 verwendeten Beträge beläuft sich ohne Abzug des zwischen den Parteien streitigen Betrages in Höhe von 1.000,00 € auf 8.600,00 €. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von der Beklagten verbrauchten Beträge den konkret, mit Hilfe der Auskünfte der Beklagten und noch vorhandener Belege ermittelten individuellen Bedarf der Klägerin nicht übersteigen. Dieser lässt sich zudem auch mit den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Lebenshaltungskosten von Personen mit der Klägerin vergleichbarer Lebenssituation in Einklang bringen. gg) Auch die Betrachtung der aktuellen Sozialhilfesätze rechtfertigt zusätzlich die Einschätzung zweckmäßiger Verwendung. Der aktuelle Sozialhilfesatz beläuft sich ab dem 01.01.2019 auf 424,00 € für die notwendigen Ausgaben einer erwachsenen Person (§ 27 a Abs. 1 SGB XII). Hierin sind Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflegeprodukte, Hausrat, Haushaltsenergie (außerhalb der Heizfunktion) enthalten. Nicht enthalten sind Kosten der Unterkunft und Positionen laufenden Mehrbedarfs, wie etwa Pflegekosten oder Medikamentenzuzahlungen. Unter Berücksichtigung der oben festgestellten Pflegekosten für die Klägerin Höhe von 150,00 € sowie weiterer Wohnkosten in Höhe von 150,00 € ergäbe sich mithin ein absoluter Mindestbedarf in Höhe von insgesamt 724,00 €. Der Jahresbedarf beliefe sich auf dieser Grundlage auf 8.688,00 €. Dabei bleibt nicht außer Acht, dass die aktuellen Sozialhilfesätze in den Vorjahren etwas niedriger gewesen sein mögen. Die Heranziehung diente lediglich der Ermittlung einer Schätzgrundlage. Im Ergebnis verifizieren diese Betrachtungen die Auskünfte der Beklagten. Die von ihr geschilderten Ausgaben bewegen sich in Höhe des durch den Sozialhilfesatz definierten Mindestbedarfes. b) Schließlich wird in Anbetracht der statistischen Bedarfsermittlung sowie der Mindestbedarfsermittlung des Sozialhilferechtes unter Berücksichtigung der ermittelbaren individuellen Situation deutlich, dass die für die jeweiligen Jahre verbrauchten Beträge einer der Klägerin angemessenen Lebensführung entsprachen. Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der von der Beklagten verwalteten Gelder ergeben sich weder aus der Höhe der verwendeten Beträge noch im Übrigen. Die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruches nach § 667 BGB können demnach nicht festgestellt werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Geldern, die der Beklagten zur Ausführung von Geschäften und Besorgungen für die Klägerin zur Verfügung standen. Die Klägerin leidet unter einem fortgeschrittenen demenziellen Syndrom im Senium. Wegen ihres aktuellen Zustandes wird auf das psychiatrische Gutachten des Herrn H. R. vom 02.05.2017, Anlage K 2, Bl. 16 d. A. Bezug genommen. Wegen akuter Pflegebedürftigkeit hatte die Klägerin bereits am 30.04.2003 einen Pflegevertrag betreffend die häusliche Krankenpflege mit dem Pflegedienst H. M. geschlossen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage K 3, Bl. 24 d. A. Bezug genommen. Am 13.01.2004 erteilte die Klägerin eine umfassende Betreuungs- und Vorsorgevollmacht (Anlage K 9, Bl. 79 d. A.) zu Gunsten ihrer Schwägerin Frau I. K.. Die Beklagte, Mitarbeiterin des Pflegedienstes M., verrichtete für die Klägerin über die Pflege hinausgehende Dienstleistungen, weil die Vorsorgebevollmächtigte I. K. wegen der räumlichen Entfernung ihres Wohnortes in D. nicht in der Lage war, entsprechende Betreuungsleistungen für die Klägerin persönlich auszuführen. Ausweislich des nachgelassenen am 01.03.2019 eingegangenen Schriftsatzes der Klägerseite hat die Vorsorgebevollmächtigte I. K. der Beklagten im Jahr 2005 eine Vollmacht betreffend finanzielle und behördliche Angelegenheiten sowohl für die Klägerin als auch für deren mittlerweile verstorbenen Ehemann erteilt. Betreffend Zuzahlungen wurde die Beklagte als Rechnungsempfängerin bezeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die handschriftliche Vollmacht der Frau I. K. vom 02.08.2005, Anlage K 9, Bl. 122 d. A. Bezug genommen. Die für die Geschäftsbesorgung anfallenden Geldmittel hatte die Beklagte zunächst auf der Grundlage vorbereiteter Barschecks vom Konto der Klägerin entnommen; am 27.03.2014 hat die Klägerin persönlich eine Konto- und Depotvollmacht für die Beklagte unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6, Bl. 34 d. A. Bezug genommen. Anlässlich eines Wechsels des Pflegedienstes gab die Beklagte der Bevollmächtigten I. K. die vorhandenen Unterlagen am 12.11.2016 zurück. Diese bemerkte auf dem Konto der Klägerin bei der Sparkasse W. seit dem Jahr 2008 bis 2016 Abhebungen in Einzelbeträgen von 500,00 €, 600,00 €, 700,00 € oder 1.000,00 €, insgesamt 5.500,00 bis 9.600,00 € jährlich. Wegen der Aufstellung der einzelnen Abhebungen wird auf Bl. 4 der Klageschrift vom 29.12.2017 Bezug genommen. Nach Überprüfung der Unterlagen wurde die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2017 wegen dieser Geldbeträge für den Zeitraum ab 2009 zur Auskunftserteilung unter Belegvorlage aufgefordert. Dem widersprach die Beklagte mit der Begründung, sie sei mit der Vorsorgebevollmächtigten übereingekommen, Belege und Quittungen wegen des ausufernden Aufwandes nicht aufzuheben. Weiterhin erklärte die Beklagte im Rahmen des Anwaltsschreibens vom 23.02.2017 (Anlage K 7, Bl. 35 d. A.), dass sämtliche Gelder für Belange der Klägerin nach deren Aufträgen und Wünschen verwendet worden seien. In keinem Falle habe sie Gelder zu Unrecht für sich selber vereinnahmt. Ausweislich des Betreuerausweises vom 02.06.2017, Anlage K 1, Bl. 15 d. A. ist mittlerweile Frau M. K. zur Betreuerin bestellt worden. Sie macht für die Klägerin geltend, dass die nunmehr festgestellten Ausgaben nicht dem tatsächlichen Verbrauch der Klägerin entsprochen haben können. Diese – Wohnungseigentümerin – habe keine Miete zahlen müssen, auch habe sie lediglich aus der Dose gegessen, so dass für Lebensmittel keine erheblichen Beträge angefallen sein dürften. Recherchen zu den Lebenshaltungskosten der Klägerin hätten nach der Auswertung aufgefundener Einzelbelege für die Jahre 2013 bis 2016 einen Fehlbetrag in Höhe von insgesamt 18.451,59 € ergeben. Abzüglich eines Pauschalbetrages zu Gunsten der Beklagten verlangt die Klägerin einen Ausgleich in Höhe von 17.450,00 €. Sofern sich die Beklagte auf eine Bevollmächtigung durch die Klägerin berufe sei diese unwirksam, weil die Klägerin bereits seit dem Jahre 2008 geschäftsunfähig sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 17.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.09.2017 sowie weitere 562,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin mit ihren Leistungen stets einverstanden und zufrieden gewesen sei. Sie habe ihre Angelegenheiten überblickt und ihre Wünsche noch äußern können. Im März 2014 habe sie noch selbst einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € von ihrem Konto abgehoben. Eine umfängliche Betreuung habe erst ab dem Jahre 2017 stattgefunden. Die aufgewendeten Beträge seien für eine Vielzahl für die Klägerin verrichteter Tätigkeiten angefallen. Von den jeweiligen Geldbeträgen hätten sämtliche Lebensmitteleinkäufe, nicht verschreibungspflichtige Medikamente, Grabpflege für Angehörige, Gartenarbeiten, Fußpflegebesuche, Friseurbesuche, Müllmarken, Schuhe und Kleidung, Haushaltswaren sowie Blumeneinkäufe bestritten werden müssen. Soweit Bargeldabhebungen erfolgt seien, seien die Barschecks durch die Beklagte vorbereitet und durch die Klägerin unterzeichnet worden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Zur Aufklärung der sich widersprechenden Angaben der Parteien hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I. K.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.02.2019 Bezug genommen. Zudem hat das Gericht beide Parteien persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörungen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23.11.2018, Bl. 105 d. A. Bezug genommen. Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.