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Urteil

4 O 14/10

LG Dessau-Roßlau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2011:0817.4O14.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Räum- und Streupflicht des Trägers der kommunalen Straßenbaulast bei einer innerorts gelegenen Unfallstelle besteht nur, wenn es sich hierbei um eine verkehrswichtige und gefährliche Stelle handelt (Anschluss BGH, 5. Juli 1991, III ZR 217/89, BGHZ 112, 74).(Rn.3) 2. Befindet sich die Unfallörtlichkeit an Durchgangsstraßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen und befinden sich in unmittelbarer Nähe zwei Schulen und eine Apotheke, so ist die Verkehrswichtigkeit gegeben.(Rn.4) 3. Hat sich der Unfall in einem stark befahrenden Straßeneinmündungsbereich ereignet, ist die Unfallörtlichkeit zudem gefährlich.(Rn.5) 4. Ist der schlechte Straßenzustand einschließlich der sich auf der Fahrbahn befindlichen Schneeanhäufungen für den Kfz-Fahrer gut erkennbar, muss dieser seine Fahrweise darauf einstellen und gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren. Ist die gefahrene Geschwindigkeit zu hoch (hier: 20 km/h) trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden von 50%.(Rn.13)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 422,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. März 2009 zu zahlen. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, 10900 Berlin zu SNr. … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger und die Nebenintervenientin des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger hat zudem die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten – Stadt … – zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Räum- und Streupflicht des Trägers der kommunalen Straßenbaulast bei einer innerorts gelegenen Unfallstelle besteht nur, wenn es sich hierbei um eine verkehrswichtige und gefährliche Stelle handelt (Anschluss BGH, 5. Juli 1991, III ZR 217/89, BGHZ 112, 74).(Rn.3) 2. Befindet sich die Unfallörtlichkeit an Durchgangsstraßen, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen und befinden sich in unmittelbarer Nähe zwei Schulen und eine Apotheke, so ist die Verkehrswichtigkeit gegeben.(Rn.4) 3. Hat sich der Unfall in einem stark befahrenden Straßeneinmündungsbereich ereignet, ist die Unfallörtlichkeit zudem gefährlich.(Rn.5) 4. Ist der schlechte Straßenzustand einschließlich der sich auf der Fahrbahn befindlichen Schneeanhäufungen für den Kfz-Fahrer gut erkennbar, muss dieser seine Fahrweise darauf einstellen und gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren. Ist die gefahrene Geschwindigkeit zu hoch (hier: 20 km/h) trifft den Fahrzeugführer ein Mitverschulden von 50%.(Rn.13) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 422,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. März 2009 zu zahlen. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, 10900 Berlin zu SNr. … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2010 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger und die Nebenintervenientin des Beklagten je zur Hälfte. Der Kläger hat zudem die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten – Stadt … – zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Höhe von 422,20 € zu. Nach § 9 Abs. 4 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt obliegt dem Beklagten als Träger der Straßenbaulast im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit als öffentlich rechtliche Pflicht die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schnee oder Eisglätte räumen und zu streuen. Diese Pflicht besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer innerorts gelegenen Unfallstelle jedoch nur, wenn es sich hierbei um eine verkehrswichtige und gefährliche Stelle handelt (vgl. BGHZ 112, 74; OLG Brandenburg, VersR 1995, 1439; OLG Stuttgart, NJW 1987, 1831). Das ist hier der Fall. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen …, … und … fest, dass der Unfall sich in …, in der … … Straße im Bereich der Einmündung zur …straßeereignete. Diese Unfallörtlichkeit ist zum einen verkehrsbedeutend, was sich aus der durchgeführten Inaugenscheinnahme, dessen Ergebnisse im Protokoll vom 31. Januar 2011 festgehalten sind, ergibt. Hiernach ist davon auszugehen, dass es sich bei beiden Straßen - der … und der …straße- um Durchgangsstraßen handelt, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen und sich in unmittelbarem Unfallbereich zwei Schulen und eine Apotheke befinden. Zum Zeitpunkt des Ortstermins herrschte reger Fahrzeugverkehr, die … Straße führt zudem zu einer Bundesstraße - die B 100 – hin, so dass nach alledem eine gewisse Verkehrsbedeutung nicht abgesprochen werden kann. Die Unfallörtlichkeit ist zudem gefährlich. Als gefährlich im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung sind diejenigen Stellen einzustufen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen oder ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, weil gerade diese Umstände bei Glatteis zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (BGH, a.a.O.). Zu solchen gefährlichen Stellen gehören insbesondere scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierige Kurven, Gefällstrecken, Straßenkreuzungen und -einmündungen (vgl.OLG Stuttgart, NJW 1987, 1883). Letzteres trifft hier zu. Nach den glaubhaften vorgenannten Zeugenaussagen steht fest, dass sich der Unfall in einem Straßeneinmündungsbereich ereignet hat, so dass die Gefährlichkeit der Unfallstelle zu bejahen ist. Auf weitere „gefahrerhöhende“ Umstände - neben dieser objektiven Tatsache - kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an (so auch OLG Köln, VersR 89, 1091). Ob hingegen die Gefährlichkeit auch bei jeder „harmlosen“ Einmündung gegeben ist, braucht hier nicht zu entschieden werden, da es sich vorliegend nicht um eine solche „harmlose“ Einmündung handelt. Ausweislich der Erkenntnisse des Ortstermins und des als Anlage K 4 beigefügten Lichtbildes (Bl. 51 d.A.) stoßen die … Straße und … rechtwinklig aufeinander, so dass Kraftfahrer, die abbiegen wollen, ihre Fahrtrichtung um 90 Grad ändern müssen. Auch handelt es sich bei der einmündenden Straße (…straße …) wegen der im Umfeld befindlichen zwei Schulen und einer Apotheke um eine viel befahrene Straße, so dass auch von daher die Gefahr, dass ein sich im Einmündungsbereich (Unfallstelle) befindlicher Kraftfahrer erfahrungsgemäß wegen anderer aus der einmündenden Straße nähernde mögliche Verkehrsteilnehmer abbremsen muss, erhöht ist. Der Unfall ereignete sich bei der vom Kläger behaupteten Unfallzeit von ca 20.00 Uhr, die von der Zeugin … bestätigt worden ist, auch noch innerhalb der zeitlichen Grenze der winterlichen Räum- und Streupflicht ( vgl. OLG Köln, U. v. 07. Dezember 1989; BGH, U. v. 21.Februar 1972, beide zitiert nach juris). Mithin bestand hier zum Unfallzeitpunkt an der streitgegenständlichen Unfallstelle für den Beklagten die ihm als Amtspflicht auferlegte Räum- und Streupflicht. Hieran ändert auch nichts, dass der Beklagte diese Pflicht auf die Streithelferin übertragen hat, was rechtlich möglich und auch zulässig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden (BGH, U. v. 22. Januar 2008, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, VersR 2009, 221). Dies hat jedoch nur zur Folge, dass sich die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen auf Kontroll- und Überwachungspflichten des neuen Verkehrssicherungspflichtigen verkürzen, die der Beklagte hier verletzt hat. Denn unstreitig hat er hier trotz des heftigen Schneefalls in der Nacht vom 3./4. Januar bis zum Abend des 5. Januar 2009 (dem Unfallzeitpunkt) keine (wenn auch nur stichprobenartige) Kontrollen an der verkehrswichtigen und gefährlichen Unfallstelle durchgeführt. Das Unterlassen der geschuldeten Kontrolle der winterdienstlichen Arbeiten durch die Streithelferin war hier auch ursächlich für den Unfall des Klägers. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen …, … und … steht fest, dass der Kläger aufgrund der auf der Fahrbahn befindlichen nicht geräumten Schneeanhäufungen, die aufgrund der längeren Verweildauer bereits verharscht waren, auf diese auffuhr und hierdurch sein Fahrzeug am Heckstoßfänger beschädigte. Den Kläger trifft allerdings an dem Unfallgeschehen ein erhebliches Mitverschulden, dass die Kammer mit einer Haftungsquote von 1/2 bemisst. Angesichts der vorliegenden Straßenverhältnisse und des technisches Zustandes des klägerischen Fahrzeugs war die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit zu hoch. Nach den glaubhaften Aussagen der vorgenannten Zeugen hatte der Kläger an seinem Fahrzeug technische Veränderungen, wie das Anbringen von Spoilern und Schürzen im unteren Bereich des Fahrzeugs vorgenommen, die ihn - neben den winterlichen schlechten Straßenverhältnissen - erst recht zu einer besonderen Sorgfalt und aufmerksamen Fahrweise hätten veranlassen müssen. Da nach den Aussagen der vorgenannten Zeugen der schlechte Straßenzustand einschließlich der sich auf der Fahrbahn befindlichen Schneeanhäufungen gut erkennbar war, hätte der Kläger seine Fahrweise darauf einstellen und mit einer geringeren Geschwindigkeit, gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit, fahren müssen. Die von ihm behauptete und von den Zeugen bestätigte gefahrene Geschwindigkeit von ca. 20 km/h war daher zu hoch. Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe des Klaganspruchs sind überwiegend unbegründet. Hinsichtlich der Reparaturkosten ist nach § 249 BGB der Geschädigte in der Verwendung des geleisteten Geldbetrags frei und braucht diesen nicht für die Wiederherstellung zu verwenden. Dies gilt auch hier. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen und unter Vorlage des Kostenvoranschlages vom 12. Januar 2009 belegt, dass Reparaturkosten in Höhe von 819,39 € netto anfallen würden. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass diese Kosten erstattungsfähig sind. Gleiches gilt für die geltend gemachte Unkostenpauschale, deren Höhe von 25,00 € nicht zu beanstanden ist. Da der Beklagte lediglich mit einer Quote von ½ haftet, steht dem Kläger ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 422,20 € zu. Schließlich kann der Kläger auch die Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € an die Rechtsschutzversicherung als weitere notwendige Schadenskosten verlangen, § 249 BGB. Diese sind entgegen der Ansicht des Klägers jedoch lediglich in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu erstatten, da auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags nur eine durchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Die Besprechungen mit dem Kläger, diverser Schriftverkehr mit den Zeugen und dem Kommunalen Schadensausgleich sowie die Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers lassen die Angelegenheit noch nicht als umfangreich oder schwierig einstufen. Ausgehend von einer berechtigten Forderung von insgesamt 422,20 € beträgt eine 1,3 Geschäftsgebühr 58,50 €, die zuzüglich 11,70 € Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % Mehrwertsteuer erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € ergeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ist dieser auch zur Geltendmachung des auf die Rechtschutzversicherung übergegangenen Schadensersatzanspruches gem. § 67 VVG in gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt, so dass dem Zahlungsanspruch an die Rechtsschutzversicherung ebenfalls stattzugeben ist. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs.1 ZPO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Kläger hat des weiteren die außergerichtlichen Kosten der von ihm ursprünglich in Anspruch genommenen und ausgeschiedenen Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog (vgl. Müko/Becker-Eberhard, Rd. 109 zu § 263 ZPO) zu tragen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier keine Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO veranlasst, da die Klage von Anfang an hinsichtlich der ursprünglichen Beklagten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA unbegründet war, wonach ausschließlich die Landkreise und eben nicht die Städte Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen sind. Auch ist aus dem vorgelegten Schreiben vom 15. Januar 2009 gerade nicht ersichtlich, dass die ausgeschiedene Beklagte ihre Zuständigkeit bejaht hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 844,39 € festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.