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Beschluss

1 T 215/14

Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2014:0915.1T215.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.07.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 24.06.2014 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 04.08.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für das Verfahren wird bis zum 11.10.2012 auf 4.175,95 € und seit dem 12.10.2012 auf 427,04 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin hat ursprünglich neben ihrem Zahlungsbegehren mit hernach zurückgenommenem Antrag zu 2. die Verurteilung der Beklagten begehrt, an sie über den derzeit freiwillig gezahlten Betrag von monatlich 307,82 € weitere 89,71 € monatlich, jeweils zum 3. eines jeden Werktages eines Monats, im Voraus, bis zur Beendigung des Wohnungsmietverhältnisses der Parteien zu zahlen. 2 Das Amtsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 24.06.2014 bis zum 11.10.2012, der teilweisen Klagrücknahme, auf 1.639,95 € festgesetzt mit der Begründung, für den Klagantrag zu 2. sei ein Betrag von 1.076,52 € gemäß § 41 Abs. 5 GKG festzusetzen, und hierzu hat es sich auf Zöller/Herget, 340. Auflage, § 3 Rn. 16 „Mietstreitigkeiten“ m.w.N. bezogen. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der eine Erhöhung des Streitwertes für den Klagantrag zu 2. gemäß § 9 ZPO auf 3.767,82 € (+ 408, 13 € für den Klagantrag zu 1. = 4.175,95 €) begehrt. 4 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 04.08.2014 nicht abgeholfen. 5 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit der Begründung, streitgegenständlich sei die Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 559 BGB gewesen, so dass § 41 Abs. 5 GKG zum Tragen komme. Hierzu verweist sie u.a. auf die Entscheidung des LG Berlin vom 15.12.2006 zu 63 S 89/06). II. 6 Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus eigenem Recht, über die gemäß § 567 S. 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG statthaft, und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. 7 Sie hat auch in der Sache Erfolg. 8 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bemisst sich der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach § 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag. Denn § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG stellt für Mieterhöhungsklagen eine gebührenrechtliche Spezialvorschrift dar. Danach bemisst sich der Gebührenstreitwert „bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum“ nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete. Diese gebührenrechtliche Privilegierung beruht auf sozialen Erwägungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1996 – 1 BvR 2388/95, zitiert nach juris). 9 Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine solche. Denn die Klägerin hat mit ihrem Klagantrag zu 2. ihr Interesse an der Zahlung eines künftig erhöhten Mietzinses verfolgt, so dass der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand nicht die Mieterhöhung selbst, sondern die künftige Geldforderung der Klägerin ist, selbst wenn dieser künftigen Geldforderung ein (streitiges) Mieterhöhungsbegehren zugrunde gelegen haben mag. Anders liegt es bei einer Mieterhöhungsklage nach § 41 Abs. 5 GKG; denn dort nimmt der Vermieter den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch, während hier streitgegenständlich die sich aus der Mieterhöhung ergebenden wiederkehrenden Verpflichtungen waren (vgl. Schneider Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rn. 3574 m.w.N.). 10 Dem steht auch nicht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LG Berlin vom 15.12.2006 (63 S 89/06; zitiert nach juris) entgegen. Denn dort waren Modernisierungsmaßnahmen streitgegenständlich, und deren Gebührenstreitwert richtete sich nach dem Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung. III. 11 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG: 12 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Sache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).