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Beschluss

5 T 252/12

Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2012:0907.5T252.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Sache wird von der Kammer zur Entscheidung übernommen. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 28. August 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Rahmen des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen. Gründe A. 1 Die Sache war gemäß § 568 Nr. 2 ZPO von der Kammer zu übernehmen. B. I. 2 Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 02.08.2012 die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, ob des Teilanerkenntnisses in Höhe von 3.047,12 € könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sich die Beklagten hinsichtlich dieses Betrages nicht verteidigt hätten. Die weitergehende Rechtsverteidigung der Beklagten gegen einen weiteren Be-trag von 676,58 € biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung inhaltlich Bezug genommen. 3 Gegen diese ihnen am 10.08.2012 zugestellte Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer beim Amtsgericht am 27.08.2012 eingegangenen Beschwerdeschrift vom 24.08.2012 und stellen den Eingang einer Beschwerdebegründung binnen zwei Wochen in Aussicht. 4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.08.2012 dem Rechtsmittel „(…) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (…)“ nicht abgeholfen und gleichzeitig die Akten der Beschwerdekammer vorgelegt. II. 5 Die nach §§ 567, 569 Abs. 1, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten führt zur Aufhebung der Vorlageverfügung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht; denn das Abhilfeverfahren leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. 6 Den Beschwerdeführern ist das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, Art. 103 Abs. 1 GG. Zwar kann das Erstgericht sofort vorlegen, wenn das Rechtsmittel – wie hier – ohne Begründung eingelegt ist. Ein anderes ergibt sich aber dann, wenn, ebenfalls wie hier, der Beschwerdeführer eine Begründung angekündigt hat; dann ist diese abzuwarten (vgl. Zöller/Heßler, 29. Auflage § 572 Rn. 8 m.w.N.; LG Potsdam, Beschluss vom 16.02.2006, 5 T 32/06; zitiert nach juris). Soweit die Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung selbst genannt haben, ist diese maßgebend. Denn anhand der Begründung ist zu prüfen, ob sich das Rechtsmittel nur auf Teile der Entscheidung erstreckt und auf welchen Betrag sich die Beschwer der Beschwerdeführer beläuft, damit die nicht zu erstattenden Kosten (§ 127 Abs. 4 ZPO) zu berechnen sind. 7 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Notfrist aus §§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zur Einlegung der sofortigen Beschwerde erst am 10.09.2012 verstrichen ist. 8 Auf Grund der Verfahrensweise des Amtsgerichts ist das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. Dieses ist vom Amtsgericht nachzuholen.