Urteil
1 S 116/08
Landgericht Dessau-Roßlau, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDESSA:2010:0212.1S116.08.0A
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wernigerode teilweise abgeändert. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … , … vom 09. Juli 2007 zu den Tagesordnungspunkten 4, 10, 11, 13, 16 und 17 werden für ungültig erklärt. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, tragen die Kläger 14 % und die Beklagten 86 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 86 %. Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Die Parteien sind jeweils Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentumsanlage … in … . Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Mehrfamilienhäusern, wobei diese nicht in der ursprünglich in der Teilungserklärung vorgesehenen Anzahl errichtet worden sind, sondern bislang nur zwei Mehrfamilienhäuser (sog. Haus B und Haus C) errichtet worden sind, deren Baukörper seitlich versetzt aneinanderstoßen. 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2007; zum näheren Beschlussinhalt, den jeweils unterschiedlich Anwesenden und den dortigen Feststellung zu den Mehrheitsverhältnissen bei den Abstimmungen nach Miteigentumsanteilen wird auf die zur Akte gereichte Protokollabschrift (Bd. I Bl. 131a – 136 d.A.) sowie gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 3 Die maßgeblichen Passagen der Teilungserklärung (dort Ziffer IV.: Gemeinschaftsordnung) lauten: 4 "5. Instandsetzungspflichten 5 7) Hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung der jeweiligen Gebäude gilt Folgendes: 6 a) die jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nrn. 15-26 bezeichneten Sondereigentumseinheiten kommen für die Instandhaltung des Hauses Block "B" einschließlich des Gemeinschaftseigentums, das zu diesem Baukörper gehört, wie z.B. die Treppenhäuser … ( Anm.: es folgen weitere Beispiele ).. gemeinschaftlich auf, und zwar… ( Anm: es folgt: Aufteilung nach Anteilen ) 7 b) – c) … (gleichlautende Regelungen für die weiteren Häuser) 8 Die Häuser werden somit getrennt unterhalten." 9 "11. Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums 10 1) Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (,) soweit sie die Eigentümergemeinschaft zu tragen hat (,) und die Kosten der Bewirtschaftung des Objekts sind von den Sondereigentümern im Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, soweit IV Ziff. 5 Abs. 7 Buchst. a-b-c-d dem nicht entgegenstehen. Die Kosten für die Stellplätze tragen die jeweils berechtigten Sondereigentümer allein. 11 2) Die Regelung gem. Ziffer 11 Abs. 1 gilt entsprechend für die Verteilung der Kosten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern die zuständige Eigentümerversammlung nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen hat. 12 Jeder Sondereigentümer ist insbesondere verpflichtet, nach dem in Ziffer 11 Abs. 1 bestimmten Verteilungsverhältnis Beiträge zur Deckung der Bewirtschaftungskosten für das Gemeinschaftseigentum zu leisten." 13 "12. Eigentümerversammlung 14 1) Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Inhalt dieser Teilungserklärung die Sondereigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Sondereigentümer geordnet. Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung richtet sich nach den Anteilen am gemeinschaftlichen Eigentum. Bezüglich aller Angelegenheiten, welche die getrennte Unterhaltung der einzelnen Häuser gem. Ziffer 7 betreffen, steht das Stimmrecht jeweils nur den Sondereigentümern zu, deren Sondereigentum in dem jeweils betroffenen Haus gelegen ist. Das Stimmrecht entspricht dem jeweiligen Anteil an den Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung. …" 15 Das Amtsgericht hat die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage durch Verfügung vom 24.09.2007 auf Antrag des Streithelfers der Kläger, ihres damaligen Prozessbevollmächtigten, bis zum 09.10.2007 verlängert. 16 Im Schriftsatz vom 02.10.2007 haben die Kläger die Unwirksamkeit der Beschlussfassung darauf gestützt, dass nach den Regelungen der Teilungserklärung über die Baumaßnahmen nach Wohnblöcken getrennt und nicht einheitlich hätte abgestimmt werden dürfen, zumal es sich bei beiden Blöcken um separate Abrechnungseinheiten handelt. Da es sich bei den zu TOP 10 beschlossenen Maßnahmen um Baumaßnahmen handele, sei zudem im Hinblick auf § 25 Abs. 2 WEG eine doppelt qualifizierte Mehrheit von ¾ aller Wohnungseigentümer und der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Eigentümer erforderlich gewesen. 17 Im weiteren Schriftsatz vom 09.10.2007 haben die Kläger zu TOP 4 ausgeführt, es habe vor der Beschlussfassung an einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung gefehlt. Zum einen sei nicht deutlich, auf welcher Grundlage Frau … die Rechnungsprüfung durchgeführt habe. Zum anderen sei diese auf der Versammlung auch nicht anwesend gewesen. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer der Verwalterin für sie mitgeteilt habe, es hätten keine Beanstandungen vorgelegen, genüge nicht. Die Abrechnungen seien auch inhaltlich zu beanstanden: Soweit dort Kosten in Höhe von 224,50 € als Tagungspauschale und für Getränke für die Durchführung der Eigentümerversammlung 2006 enthalten seien, sei dies weder von dem Verwaltervertrag noch von einer Beschlussfassung der Gemeinschaft gedeckt. Zudem seien Sanierungskosten in Höhe von 27.735,03 € in die Abrechnung aufgenommen worden, die lediglich das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betreffen. Auch sei hierin ein Aufwandshonorar für die Verwalterin von 45 €/h enthalten, für welches es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage fehle. 18 Die zu TOP 10 und 11 beschlossenen Arbeiten seien als Baumaßnahmen zu qualifizieren. Aus den Gründen des Schriftsatzes vom 02.10.2007 fehle es an der Beschlusskompetenz der Gesamt-Gemeinschaft. Die Beschlüsse hätten nur mit Zustimmung aller gefasst werden dürfen. Gleiches gelte für die Beschlüsse zu TOP 12, 13, 16 und 17. In TOP 16 fehle es zudem daran, dass die Kosten nicht entsprechend der Teilungserklärung auf die jeweiligen Abrechnungseinheiten (Wohnblöcke) verteilt worden seien. 19 In späteren Schriftsätzen haben die Kläger zu den die Anfechtbarkeit der Beschlüsse maßgebenden Umstände weiter vorgetragen und zudem die Auffassung vertreten, die Beschlüsse seien auch nichtig. 20 Die Beklagten halten die Beschlüsse für wirksam. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, Mehrheitsentscheidungen seien jeweils nach § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG ausreichend gewesen. Hinsichtlich der durchgeführten Baumaßnahmen sind sie der Auffassung, dass es sich um Maßnahmen einer erstmaligen ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung handele, da die Gebäude bislang nicht ordnungsgemäß hergestellt worden seien. Einer nach Untergemeinschaften getrennten Abstimmung stehe entgegen, dass die Baumaßnahmen sich nicht nach Gebäuden trennen ließen. Die Häuser B und C bildeten einen einheitlichen Baukörper. Bei dem Angriff gegen TOP 4 sei unberücksichtigt geblieben, dass die von den Klägern für unberechtigt gehaltenen Ausgaben tatsächlich vom Gemeinschaftskonto geflossen und daher in die Abrechnung einzubeziehen seien. 21 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Begründungsfrist aus § 46 WEG nicht gewahrt sei. Die angegriffenen Beschlüsse seien auch nicht nichtig im Sinn von § 23 Abs. 4 WEG. Dazu hat es - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung -: zu den einzelnen Beschlüssen ausgeführt: 22 Es könne offen bleiben, ob die Beschlüsse betreffend die Baumaßnahmen zu TOP 9 bis 13 dem Prinzip der Allstimmigkeit gem. § 22 Abs. 1 WEG unterfallen, denn ein Verstoß hiergegen führe ebenfalls nicht zu deren Nichtigkeit. Den Wohnungseigentümern sei ausdrücklich eine Mehrheitsentscheidung eröffnet, wenn es sich um eine "ordnungsgemäße" Maßnahme handele. Damit sei die Eigentümerversammlung jedoch nicht von vornherein für die Beschlussfassung unzuständig, so dass bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse gültig seien. Ob nach den Maßgaben in Ziffer 12 S. 3 der Teilungserklärung eine getrennte Abstimmung erforderlich gewesen sei, könne offen bleiben. Auch dann sei die Beschlussfassung allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig, weil die Eigentümer damit lediglich zu dem gesetzlichen Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung des gemeinsamen Eigentums zurückgekehrt seien. Eine Nichtigkeit sei auch nicht im Hinblick auf die in § 22 Abs. 2 WEG geforderte ¾-Mehrheit begründet. Die Unabdingbarkeit gem. § 22 Abs. 2 S. 2 WEG betreffe lediglich die Einschränkung bzw. den Ausschluss einer entsprechenden Beschlusskompetenz. Demgegenüber könne die Teilungserklärung eine Erweiterung der Beschlusskompetenz durch Verzicht auf eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Auch hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 16 und 17 seien Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar. 23 Mit ihrer Berufung halten die Kläger an dem erstinstanzlichen Vorbringen zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse fest. 24 Die vormalige 6. Zivilkammer des hiesigen Landgerichts hatte die Berufung der Kläger durch ein am 20.11.2008 verkündetes Urteil zurückgewiesen und dies darauf gestützt, dass das Vorbringen der Kläger zu Anfechtungsgründen nicht berücksichtigungsfähig sei, da die Begründungsfrist einer Verlängerung nicht zugänglich sei, und Nichtigkeitsgründe aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vorlägen. Auf die zugelassenen Revisionen der Kläger und des Streithelfers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil durch Urteil vom 02.10.2009 (Geschäftsnummer V ZR 235/08) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das hiesige Landgericht zurückverwiesen. Die Verlängerung der Frist zur Begründung der Anfechtungsklage sei zwar unwirksam. Die Kläger hätte auf deren Wirksamkeit jedoch vertrauen dürfen. 25 Nach Zurückverweisung erklären die Kläger in prozessualer Hinsicht, dass die Berufung vorrangig auf die Anfechtbarkeit der Beschlüsse und nur hilfsweise auf deren Nichtigkeit gestützt werden solle. Zur Nichtigkeit der Beschlüsse vertreten sie zudem die Auffassung, nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000 (NJW 2000, 3500) liege ein Unwirksamkeitsgrund im Sinn von § 23 Abs. 4 S. 2 WEG vor. Der übergeordneten "Gesamt-WEG" komme nach der Teilungserklärung keine Beschlusskompetenz zu. Diese hätte daher nur durch Vereinbarung herbeigeführt werden können, die aber nicht getroffen worden sei, so dass definitiv das falsche Gremium entschieden habe. Eine Nichtigkeit ergebe sich auch aus der fehlenden Bestimmtheit der unter TOP 9-13, 16 und 17 gefassten Beschlüsse. Es wäre erforderlich gewesen, die Baumaßnahmen jeweils auf die Häuser B und C aufzuteilen, um die Vorschusspflicht entsprechend aufteilen zu können und die in TOP 17 geschaffene Ermächtigung der Verwaltung zu weiteren Aufträgen zuordnen zu können. 26 Sie beantragen, 27 das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode aufzuheben und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.07.2007 zu den TOP 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und 17 für nichtig zu erklären, hilfsweise deren Ungültigkeit festzustellen. 28 Die Beklagten beantragen, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens. 31 Hinsichtlich der bis dahin ebenfalls streitigen Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 (Wirtschaftsplan 2007) haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf dessen zeitliche Überholung durch Erstellung der Jahresabrechnung 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt. II. 32 Die Berufung ist zulässig und teilweise erfolgreich. 33 Auch angesichts der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils ist bei der Prüfung der Anfechtungsgründe nicht das gesamte tatsächliche Vorbringen der Kläger zugrunde zu legen, sondern im Hinblick auf die Begründungsfrist aus § 46 Abs. 1 S. 2 WEG und die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2009 für den vorliegenden Einzelfall zu entnehmenden Besonderheiten zur Berücksichtigungsfähigkeit des innerhalb der Frist bis zum 09.10.2007 erfolgten Vorbringens unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ist die Begründungsfrist im Grundsatz nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens in den beiden erstinstanzlichen Schriftsätzen der Kläger vom 02.10.2007 und 09.10.2007 gewahrt. Da ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nicht statthaft ist, kann das spätere Vorbringen der Kläger nur insoweit berücksichtigt werden, als der wesentliche tatsächliche Kern der später in Bezug genommenen Anfechtungsgründe bereits mit jenen beiden Schriftsätzen vorgetragen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2009, V ZR 74/08, hier zitiert nach juris). 34 Unter dieser Prämisse beruht die Entscheidung zur Wirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit der Beschlüsse im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: 35 1. Beschluss zu TOP 5 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2006) 36 Der Beschluss ist anfechtbar und daher für ungültig zu erklären. 37 Auf eventuelle Fehler bei der Rechnungsprüfung sowie auf Unwirksamkeitsgründe, die sich aus der Einstellung der Sanierungskosten für die Wohnung der Eheleute …-… ergeben sollen, kommt es dabei im Ergebnis nicht an, denn der Beschluss ist jedenfalls deshalb für unwirksam zu erklären, weil die Verwalterin nicht nur in die Gesamtabrechnung, sondern auch in die Einzelabrechnungen Ausgaben für Verwaltungstätigkeit eingestellt hat, zu denen sie im Verhältnis zur Gemeinschaft nicht berechtigt war. 38 Die Kammer ist zwar mit den Beklagten der Auffassung, dass die Gesamtabrechnung der Gemeinschaft im Grundsatz als reine Einnahme- und Ausgaberechnung aufzustellen ist. Es kommt insoweit lediglich darauf an, dass die tatsächlichen Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse auf dem Gemeinschaftskonto erfasst werden, nicht jedoch darauf, ob der Verwalter berechtigt war, die entsprechenden Ausgaben zum Nachteil des Gemeinschaftskontos zu tätigen. Allerdings dürfen Ausgaben, die nur einzelne Sondereigentümer betreffen, in den Einzelabrechnungen auch nur auf diese umgelegt werden. Zudem ist ein Beschluss, durch den dem Verwalter, der solche Ausgaben getätigt hat, gleichwohl Entlastung gewährt wird, anfechtbar (vgl. Urt. des Kammergerichts vom 30.03.1992, 24 W 6339/91, hier zitiert nach juris; veröffentlicht u.a.: NJW-RR 1992, 845). 39 Soweit die Kläger rügen, dass es für die in die Gesamt- und Einzelabrechnungen übernommene Bewirtungskosten bei einer Eigentümerversammlung und das im Zusammenhang mit der Neuvermietung der Wohnung der Eheleute … von der Verwalterin selbst der Gemeinschaft in Rechnung gestellte Aufwandshonorar im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und der Verwalterin an einer Rechtsgrundlage fehlt, sind die Beklagten dem nicht entgegengetreten. Auch die Kammer vermag insoweit eine rechtliche Grundlage für diese Buchungen nicht zu sehen. 40 Während bei unberechtigten Buchungen, die nicht das Gemeinschaftseigentum betreffen, sondern nur das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, der vom Kammergericht in der vorzitierten Entscheidung aufgezeigte Lösungsweg dahin möglich ist, dass derartige Kosten zwar in der Gesamtabrechnung berücksichtigt werden, dann aber nur in der Einzelabrechnung desjenigen Wohnungseigentümers eingestellt werden dürfen, dessen Sondereigentum betroffen ist, erscheint diese Lösung der Kammer bei unberechtigten Einbuchungen der Verwalterin zu eigenen Gunsten nicht möglich, da es insoweit an einer Einzelabrechnung fehlt, durch deren Korrektur die Gesamtabrechnung "gerettet" werden könnte. Das zwar rechnerisch richtige, aber wirtschaftlich ersichtlich unzutreffende Ergebnis einer solchen Buchung wäre in einem solchen Fall nur durch einen Regress gegenüber der Verwalterin wieder auszugleichen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Verwalterin der Gemeinschaft durch zutreffende Information über den Umstand, dass die Einbuchung dieser Posten zu Unrecht erfolgt ist, zugleich eine Beschlussfassung über eine die fehlerhafte Berücksichtigung wieder ausgleichende Regressforderung ihr gegenüber ermöglicht hätte, denn eine solche Information ist unstreitig nicht erfolgt. Die anfechtenden Wohnungseigentümer müssten sich, wenn der Auffassung der Beklagten zu folgen wäre, bei Bestehen einer Nachforderung von der Verwalterin sehenden Auges aus einer solchermaßen beschlossenen Einzelabrechnung auf Zahlung an die Gemeinschaft in Anspruch nehmen lassen und damit in Vorleistung treten, obwohl – objektiv - feststeht, dass der Fehlbetrag von der Verwalterin auf das Gemeinschaftskonto zu erstatten ist. Das hätte nicht nur zur Folge, dass sie bei einem Ausfall der Regressforderung gegenüber der Verwalterin das damit einhergehende Risiko zu tragen hätten, sondern würde zudem dazu führen, dass bei einem zwischenzeitlich erfolgten Eigentümerwechsel auch bei erfolgreicher Durchsetzung der Regressforderung und deren Einbuchung als Einnahme in einer Folgeabrechnung letztlich nur der Neueigentümer von der Fehlbuchung "profitieren" würde, ohne dass es für diese Vermögensverschiebung einen rechtfertigenden Grund gäbe. 41 2. TOP 9 (Erneuerung der Antennenanlage) 42 a) Anfechtungsgründe sind in den beiden relevanten Schriftsätzen der Kläger vom 02.10.2007 und 09.10.2007 nicht genannt. Mit ihrem ausschließlich in späteren Schriftsätzen enthaltenen Vorbringen sind sie daher ausgeschlossen. 43 b) Nichtigkeitsgründe liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor. Hinsichtlich dieses Beschlusses führt auch der Verweis der Kläger auf den angeblichen Verstoß gegen die Kompetenzordnung und das dazu benannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000 (V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 ff.) zu keiner anderen Beurteilung. Ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung liegt nicht schon allein aufgrund des Umstandes vor, dass eine nach Untergemeinschaften der jeweiligen Häuser getrennte Abstimmung nicht erfolgt ist. Bei der beschlossenen Maßnahme handelt sich nicht um eine Instandsetzungsmaßnahme, da eine neue Antennenanlage angebracht werden sollte, sondern entweder um eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 oder um eine modernisierende Instandsetzung im Sinn von § 22 Abs. 2 WEG; die genaue Qualifikation kann dahingestellt bleiben, da sich die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaften der einzelnen Häuser nach Ziffer IV. 12 1) S. 3 der Gemeinschaftsordnung nur auf Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bezieht. Auch soweit die Kläger sich darauf stützen wollen, dass die Kosten für die Maßnahme auf die beiden Häuser verteilt werden müssten, handelt es sich um einen Umstand, der allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschluss hätte führen können, wobei aber eine Verteilung der Kosten der Maßnahme dem angefochtenen Beschluss ohnehin noch nicht zu entnehmen ist. 44 3. TOP 10 (vertikale Bauwerksabdichtung, Wiederherstellung der Außenanlage und Herrichten eines Teils der Parkplätze), TOP 11 (Fassadensanierung), TOP 13 (Beauftragung eines Architekten), TOP 16 (Sonderumlage) und TOP 17 (Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss weiterer Verträge) 45 Ob die zu TOP 10 und TOP 11 beschlossenen Baumaßnahmen unterschiedlicher Art (Fassadensanierung, Balkonerneuerung, Vertikalabdichtung beider Häuser und Erd- bzw. Parkplatzarbeiten) um Maßnahmen – auch ggf. der erstmaligen ordnungsgemäßen - Instandsetzung der Gebäude handelt, wie die Beklagten meinen, oder um bauliche Veränderungen im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG, vermag die Kammer in Ermangelung eines hinreichend konkreten Sachvortrags zu Anlass und Umfang der Arbeiten nicht abschließend zu beurteilen. Es bedarf jedoch insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung, da die Beschlüsse in beiden Fällen, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, anfechtbar sind. 46 Handelte es sich, dem Standpunkt der Beklagten folgend, um Instandsetzungsmaßnahmen, so liegt ein die Anfechtbarkeit begründender Verstoß gegen die Kompetenzverteilung in der Gemeinschaftsordnung vor. Die Gemeinschaftsordnung sieht in Ziffer IV. 12 1) S. 3 für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die die einzelnen Häuser gem. IV. 5 7) betreffen, eine Beschlusskompetenz nur für die Untergemeinschaft der Sondereigentümer des jeweiligen Hauses vor. Unstreitig hat jedoch eine gemeinsame Abstimmung stattgefunden. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten demgegenüber darauf, dass die Baumaßnahmen aus technischen Gründen nur einheitlich hätten ausgeführt werden können und deshalb auch eine einheitliche Beschlussfassung geboten gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Kammer schon in tatsächlicher Hinsicht unverständlich ist, weshalb die beschlossenen Arbeiten nicht auch abschnittsweise hätten ausgeführt werden kommen, wäre auch dann, wenn dieses Vorbringen in technischer Hinsicht zutreffend wäre, eine verfahrensrechtliche Absicherung einer einheitlichen Beschlussfassung durch gemeinschaftliche Abstimmung nicht erforderlich. Die Gemeinschaftsordnung sieht auch keine Sonderkompetenz der Gesamtgemeinschaft bei Sachzusammenhang vor. Lägen die von den Beklagten behaupteten zwingenden sachlichen Gründe für eine einheitliche Ausführung vor, wäre eine entsprechende Beschlussfassung hinreichend dadurch sichergestellt, dass divergierende Beschlüsse dann jeweils schon unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung anfechtbar sein dürften. 47 Handelte es sich hingegen – dem Standpunkt der Kläger folgend - nach Art und Umfang der beschlossenen Baumaßnahmen um bauliche Veränderungen, hätte die Beschlussfassung gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht im Wege der Mehrheitsentscheidung erfolgen können und wäre deshalb aus diesem Grund anfechtbar. 48 Tatsächliche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Baumaßnahmen als Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 BGB oder als Anpassung an den Stand der Technik (§ 22 Abs. 2 WEG) anzusehen sein könnten, sind hingegen nicht vorgetragen. Die Beklagten berufen sich vielmehr zur Wirksamkeit der Beschlüsse gerade darauf, dass schon die erstmalige Herstellung des Gebäudes durch die Bauträgergesellschaft nicht ordnungsgemäß erfolgt war und die beschlossenen Baumaßnahmen der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes dienen sollen. 49 Die für die Beschlussfassung über die Baumaßnahmen selbst angeführten Anfechtungsgründe schlagen auch auf die weiteren Beschlüsse über die Beauftragung der Architekten, die Sonderumlage und die weitere Ausgabenermächtigung zugunsten der Verwalterin für unvorhergesehene Fälle durch. 50 4. TOP 12 (Erneuerung der Klingelanlage) 51 a) Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Da anstelle der alten Klingelanlage eine neue Klingelanlage eingebaut werden sollte, liegt ein Fall von § 22 Abs. 1 WEG vor. Handelt es sich aber nicht um eine Instandhaltungsmaßnahme, greift auch die Kompetenzzuweisung aus IV. 12. 1) S. 3 der Teilungserklärung nicht, sondern es war richtig, dass keine getrennte Abstimmung erfolgt ist. Nach § 22 Abs. 1 WEG ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dass diejenigen Eigentümer, die nicht zugestimmt haben, durch den Einbau der Klingelanlage über das in § 14 Nr. 1 WEG beschriebene Maß hinaus beeinträchtigt würden, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 52 b) Nichtigkeitsgründe liegen aus den vorstehend zu TOP 9 genannten Gründen nicht vor. III. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a, 92, 97 Abs. 1 ,101 Abs. 1 ZPO. 54 Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 (Wirtschaftsplan 2007) übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die hierauf entfallenden Kosten zu entscheiden. Diese haben die Kläger zu tragen, da in dem allein berücksichtigungsfähigen Tatsachenvorbringen bis zum 09.10.2007 kein Vortrag zu Anfechtungsgründen erfolgt ist und Nichtigkeitsgründe ebenfalls nicht ersichtlich sind. 55 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.