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Urteil

2 O 19/24

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet; und beschlossen: Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet; und beschlossen: Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO liegt aber nicht vor, denn die Datenweitergabe durch die Beklagte stellt sich im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig dar. Sie war nach den Regeln der DSGVO gerechtfertigt. Bei den streitgegenständlichen Informationen (Name, Geburtsdatum und Anschrift des Klägers sowie Datum des Vertragsschlusses und Vertragsnummer) handelt es sich zwar um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da sie sich auf den Kläger als identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Übermittlung der Daten seitens der Beklagten an die S. stellt auch eine Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Eine Datenverarbeitung ist mithin gegeben. Indem die Beklagte so entschieden hat, ist sie Verantwortliche der Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Infolge der Ausgestaltung der DSGVO als Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt bedarf es für eine zulässige Verarbeitung des Vorliegens eines Erlaubnistatbestandes gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Nach der vorliegend maßgeblich in Betracht kommenden Regelung aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Das ist hier der Fall. Ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegt vor. In Betracht kommt dabei grundsätzlich jedes rechtliche, ideelle oder wirtschaftliche Interesse. Von den durch die Beklagte angeführten Interessen (Betrugsprävention, Überschuldungsprävention, präzise Ausfallrisikoprognosen, Funktionalität von Auskunfteien) stellen jedenfalls die Betrugs- und Überschuldungsprävention als schützenswerte Interessen dar (so auch LG Bonn, Urteil vom 02.09.2024 – 20 O 84/24 –, juris). Die Übermittlung auch von Positivdaten ermöglicht es einer Auskunftei dabei, das Risiko der Überschuldung eines Vertragspartners noch genauer zu berechnen (Überschuldungsprävention). Durch den Abgleich verschiedener Daten können zudem Rückschlüsse dahingehend gezogen werden, ob die Umstände eines bestimmten Vertragsschlusses ungewöhnlich sind, weil z.B. die Person einen vergleichbaren Vertrag noch nie abgeschlossen hat oder ungewöhnlich viele Verträge in kurzer Zeit abschließt (Betrugsprävention) (vgl. Paal in NJW 2024, 1689, 1691). Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen auch erforderlich. Das ist der Fall, wenn ein milderes – d.h. in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person weniger stark eingreifendes –, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Solche gleich geeigneten Maßnahmen sind hier nicht ersichtlich. Das Gericht schließt sich der wohl ganz überwiegenden Ansicht an, dass die vom LG München I (Urteil vom 25.04.2023, Az.: 33 O 5976/22, GRUR-RS 2023, 10317) vorgeschlagenen milderen Maßnahmen (Verbesserung von Abschlussquoten, Anpassungen von Leistungskonzepten z.b. durch Vertragsmodelle mit geringeren kreditorischen Risiken oder die Einstellung von mehr Personal zur Kundenwerbung-, Kundenbetreuung und Kundenbewertung“, Änderungen bei der Bewertung der Situation fehlender Positivdaten) schon nicht gleich geeignet und im Übrigen mit der Realität des Massegeschäfts der Telekommunikationsdienstleistungen nicht vereinbar ist (vgl. etwa LG Hildesheim, Urteil vom 27.08,2024 – 3 O 331/23 –; LG Rottweil, Urteil vom 28.08.2024 – 3 O 2/24 -; LG Gießen, Urteil vom 03.04.2024 – 9 O 523/23 –, die auch sämtlich ein Überwiegen der Interessen der Beklagten in der Gesamtabwägung annehmen; alle: juris). Die Interessen des Klägers, vornehmlich sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG überwiegt diese berechtigten Interessen der Beklagten in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht. Die Datenverarbeitung erfolgte schon in einem Bereich (im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages), in dem gemeinhin damit zu rechnen war, dass gerade zur Betrugsprävention Maßnahmen ergriffen und damit einhergehend Positivdaten weitergegeben würden (vgl. Paal, NJW 2024, 1689, 1692). Dazu kommt, dass die Datenweitergabe tatsächlich im konkreten Fall des Klägers auf seine in der persönlichen Anhörung dargelegten Hauptinteressen, nämlich ein zu niedriger S.-Score und die damit einhergehenden vermeintlichen Probleme mit dem Abschluss eines Kreditvertrages, keine Auswirkungen hatte. Denn nach der von ihm eingereichten S.-Auskunft konnte er zum Einen einen Score-Wert von 98 von 100 aufweisen, der ihm ein sehr geringes Risiko des Ausfalls bescheinigt. Zum Anderen erfolgte die streitgegenständliche Einmeldung der Beklagten im Jahr 2021 und damit zeitlich nach der Eigenheim-Finanzierung im Jahr 2018, bei der es nach der Darstellung des Klägers zu Problemen gekommen war, die er auf die Meldungen bei der S. zurückführte. Demgegenüber hat die Beklagte das berechtigte Interesse zur Betrugsprävention substantiiert und nachvollziehbar ausgeführt und mit Erwägungen zum Allgemeinwohl unterfüttert (vgl. LG Bonn, Urteil vom 02.09.2024 – a.a.O.). Da sich die Datenverarbeitung als berechtigt nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO darstellt, scheidet ein Schadensersatz des Klägers gegen die Beklagte aus Art. 82 DSGVO wie auch auf jedweder anderen Grundlage aus, ohne dass es auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 – entscheidungserheblich ankäme. 2. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zwar zulässig, aber unbegründet, weil er zu weit gefasst ist. So wie der Kläger den Unterlassungsantrag formuliert hat, läuft er losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung von Positivdaten durch Mobilfunknutzern an Auskunfteien hinaus. Das würde dazu führen, dass eine Übermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses von vornherein ausgeschlossen wäre. Dadurch würde aber der Gestaltungsraum, der der Beklagten nach der DSG-VO beim Umgang mit Positivdaten zusteht, unzulässig eingeschränkt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 – I-6 U 58/23; LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024 – 2-10 O 691/23 –, beide: juris). 3. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Anhaltspunkte für das künftige Entstehen eines materiellen Schadens sowie Grundlagen für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hat der Kläger weder dargelegt noch sind diese sonst ersichtlich. Das gilt im Übrigen besonders vor dem Hintergrund der Ankündigung der S., die eingemeldeten Positivdaten aus Mobilfunkverträgen zu löschen bzw. gelöscht zu haben. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zum künftigen Vorliegen eines (weiteren) immateriellen Schadens. Woraus sich dieser an sich und im Übrigen über die nach Klägervortrag bereits eingetretenen Umstände hinaus ergeben sollte, ist nicht dargetan. 4. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Dabei hat das Gericht den Antrag zu 1. mit 5.000,00 € und die Anträge zu 2. und 3. mit jeweils 500,00 € bemessen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens erscheint dieser Betrag angesichts der nicht ersichtlichen Anhaltspunkte für Eintritt und Wahrscheinlichkeit eines Schadens angemessen. Auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags war kein höherer Betrag anzusetzen, denn die Unterlassung im Einzelfall des Klägers ist einerseits für die Beklagte von eher geringer Bedeutung und andererseits ist auch für das Interesse des Klägers an der Unterlassung der Datenweitergabe an die Beklagte zu berücksichtigen, dass diese bereits erfolgte und eine anstehende weitere Datenweitergabe weder vorgetragen noch wahrscheinlich ist. Der Kläger begehrt im Wesentlichen immateriellen Schadensersatz und Unterlassung wegen behaupteten Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Zusammenhang mit der Übermittlung von Positivdaten aus einem Mobilfunkvertrag an eine Auskunftei. Die Beklagte erbringt unter der Marke ... Telekommunikationsdienstleistungen. Sie ist für die in diesem Zusammenhang erfolgende Verarbeitung der Daten ihrer Kunden datenschutzrechtlich Verantwortliche. Im Zuge des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher meldete die Beklagte – bis 01.09.2022 - regelmäßig Daten an die S. H. AG. Diese umfassten Name, Anschrift, Geburtsdatum, Daten über Beginn und Ende eines Mobilfunkvertrages, Vertragsnummer sowie das Meldemerkmal „SK“ (Servicekonto zum Telekommunikationskonto). Die S. H. AG ermittelt aus gesammelten Daten wie diesen einen Bonitätswert (sog. Scoring). Hierzu wird durch ein standardisiertes, auf einer statistischen Analyse von personenbezogenen Daten basierendes Verfahren unter Verwendung eines Scoring-Algorithmus der Score-Wert zur Prognose des Verhaltens von Einzelpersonen berechnet. Dazu werden im Grundsatz sowohl Negativdaten (bonitätsrelevante Daten zur Prognose der Zahlungsfähigkeit einer Person wie etwa Informationen über Zahlungsrückstände) als auch Positivdaten (Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages) in die Ermittlung des Wertes einbezogen. Der Kläger schloss zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor 2021 mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag, ohne dabei eine Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die S. H. AG zu erteilen. Die Beklagte übermittelte die Daten gemäß des von ihr praktizierten Verfahrens gleichwohl. Am 19.10.2023 kündigte die S. die Löschung der Positivdaten aus Mobilfunkverträgen in einer Pressemitteilung an. Der Kläger behauptet, am 30.10.2023 durch die S. H. AG eine Auskunft über die dort gespeicherten Daten erhalten und festgestellt zu haben, dass der Abschluss eines Telekommunikationsvertrages mit der Beklagten und das entsprechende Servicekonto übermittelt worden war. Bei dem Kläger habe sich nach Erhalt der S.-Auskunft sofort ein Gefühl des Kontrollverlustes und der Sorge um die eigene Bonität eingestellt. Er lebe in ständiger Angst vor – mindestens – unangenehmen Rückfragen in Bezug auf die eigene Bonität, das allgemeine Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder einer Verfälschung des S.-Scores. Er behauptet, die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2023 (Anl. K 1) zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Unterlassung aufgefordert zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus Art. 82 DS-GVO sowie ein Anspruch auf Unterlassung der unbefugten Weitergabe von personenbezogenen Daten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und § 1004 analog, 823 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie Art. 17 DS-GVO zu. Er meint, zum jetzigen Zeitpunkt könne u.a. noch nicht abgesehen werden, welche unbekannten Dritten (u.a. Vertragspartner von Geschäftskunden der S.) Zugriff auf die Daten des Klägers erhalten hätten und für welche konkreten Zwecke die Daten in Form des unrichtigen S.-Scores verwendet worden sein und würden. Der Kläger hat zunächst den Unterlassungsantrag zu 2. mit dem Zusatz : “es sei denn, es liegt eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vor“ gestellt. Mit Schriftsatz vom 15.05.2024 hat er diesen Zusatz geändert in „ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSG-VO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken“. Mit demselben Schriftsatz hat er zudem den Antrag zu 3. konkretisiert (vorher: „alle künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden.“). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, insbesondere namentlich die S. H. AG, K. ..., ... W., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSG-VO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Datenentstanden sind und/oder noch entstehen werden; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Die Definition der Positivdaten über die Abgrenzung zu Zahlungserfahrungen und sonstigem nicht vertragsgemäßem Verhalten sei zu weit formuliert und erfasse so auch Datenübermittlungen, die erlaubt und nicht streitgegenständlich seien. Durch den weiteren Zusatz „Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags“ verwende der Antrag zwei unterschiedliche Definitionen. Das Feststellungsinteresse zum Antrag zu 3. sei nicht gegeben, da sich der vermeintliche Schaden des Klägers bereits jetzt und nicht erst in der Zukunft manifestiere. Den Erhalt des S.-Auskunftsschreibens und dessen Inhalt sowie negative (Angst-) Gefühle seitens des Klägers bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Sie ist weiter der Ansicht, ein Verstoß gegen die DS-GVO liege nicht vor. Die Übermittlung von Vertragsdaten sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. DS-GVO gerechtfertigt, denn die Interessenabwägung diene legitimen Interessen, sei erforderlich und werde nicht von Gegeninteressen überwogen. Dazu stützt sie sich im Wesentlichen auf die Vermeidung von Betrugsstraftaten, Vermeidung von (zu) hohen Kreditrisiken, Angebote für Neukunden und Schutz der Verbraucher vor Identitätsdiebstahl. Im Übrigen beruhten etwaige Angstzustände nicht ursächlich auf dem vermeintlichen Datenschutzverstoß der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.