Beschluss
2 O 631/22
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2023:0504.2O631.22.24
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Leitsätze
Der Ausschlusstatbestand des § 41 Nr. 8 ZPO umfasst auch die Güterichtertätigkeit gemäß § 278 Abs. 5 ZPO, sofern das nachfolgende Verfahren mit dem Verfahren, in welchem der Richter als nicht entscheidungsbefugter Güterichter gewirkt hat, einen derart engen Sachzusammenhang aufweist, dass beide Rechtsstreite auf dasselbe entscheidungserhebliche Kerngeschehen zurückzuführen sind.(Rn.5)
Tenor
Richter am Landgericht Dr. P. ist von der Ausübung des Richteramts im gegenständlichen Rechtsstreit ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschlusstatbestand des § 41 Nr. 8 ZPO umfasst auch die Güterichtertätigkeit gemäß § 278 Abs. 5 ZPO, sofern das nachfolgende Verfahren mit dem Verfahren, in welchem der Richter als nicht entscheidungsbefugter Güterichter gewirkt hat, einen derart engen Sachzusammenhang aufweist, dass beide Rechtsstreite auf dasselbe entscheidungserhebliche Kerngeschehen zurückzuführen sind.(Rn.5) Richter am Landgericht Dr. P. ist von der Ausübung des Richteramts im gegenständlichen Rechtsstreit ausgeschlossen. I. Der Beklagte war Geschäftsführer der I. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau -Insolvenzgericht- vom 21.10.2022 (2 IN 159/22) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In einem vor dem Landgericht Dessau-Roßlau unter dem Az. 2 O 389/19 anhängig gewesenen Vorrechtsstreit nahm der Kläger die Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung überzahlten Werklohns aus einem Bauvertrag über die Komplettsanierung eines Wohnhauses in Höhe von 95.473,- € sowie auf Feststellung in Anspruch, dass ihr aus dem Bauvertrag keine weiteren Werklohnansprüche zustehen. In dem Verfahren sind die Parteien gem. § 278 Abs. 5 ZPO für einen Güteversuch vor den nicht entscheidungsbefugten Güterichter des Landgerichts verwiesen worden, der erfolglos blieb. Zuständiger Güterichter war Richter am Landgericht Dr. P., der zugleich Mitglied der 2. Zivilkammer des Landgerichts ist. Mit am 05.08.2022 verkündetem Einzelrichterurteil ist die Beklagte im Vorrechtsstreit antragsgemäß verurteilt worden. Über ihre hiergegen gerichtete Berufung ist bislang keine Entscheidung ergangen, weil das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen ist. Im vorliegenden Rechtsstreit fordert der Kläger nunmehr vom Beklagten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Zahlung der nämlichen Forderung sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden. Zur Begründung stellt er im Wesentlichen darauf ab, der Beklagte habe ihn zum Abschluss des Bauvertrages bestimmt, indem er wider besseres Wissen über die Leistungsfähigkeit der zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähigen und überschuldeten Insolvenzschuldnerin getäuscht habe. Er habe ferner seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung verletzt. Nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan obliegt die Berichterstattung im vorliegenden Rechtsstreit, der gem. § 348 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG in die originäre Zuständigkeit der Kammer fällt, Richter am Landgericht Dr. P. II. Die Entscheidung beruht auf § 48 ZPO. Danach hat die Kammer eine förmliche Entscheidung über den Ausschluss nicht nur zu treffen, wenn ein Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, sondern auch dann, wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Letzteres ist der Fall. Gem. § 41 Nr. 8 ZPO ist ein Richter von der Ausübung seines Amtes in einer Sache ausgeschlossen, in der er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Zwar betrifft die Regelung primär die außergerichtliche Konfliktbeilegung im Sinne von § 278a ZPO. Nach überwiegender Ansicht, die die Kammer teilt, erfasst sie aber auch die Güterichtertätigkeit gem. § 278 Abs. 5 ZPO (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, Stand: 01.03.2023, § 48 Rn. 13b m.w.N.). Der gesetzliche Ausschlussgrund soll gewährleisten, dass im Rahmen einer Mediation zur Sprache gekommene Umstände vertraulich behandelt werden und insbesondere im Falle der Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs keinen Eingang in die kontradiktorische Entscheidung finden. Dieses Verschwiegenheitsprinzip, auf dem die Mediation maßgeblich fußt, gilt in gleicher Weise für den Güteversuch gem. § 278 Abs. 5 ZPO. Zwar bezieht sich § 41 Nr. 8 ZPO seinem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf die nach Parteien und Streitgegenstand selbe Sache. Die Regelung ist aber auch dann anzuwenden, wenn dasjenige Verfahren, in dem der Richter als nicht entscheidungsbefugter Güterichter gewirkt hat, und ein nachfolgendes Verfahren einen so engen Sachzusammenhang aufweisen, dass beide Rechtsstreite auf dasselbe, in dem einen wie in dem anderen Fall entscheidungserhebliche Kerngeschehen zurückzuführen sind, sodass deshalb ein gerechtfertigtes Bedürfnis besteht, den Beteiligten die Befürchtung zu nehmen, die von ihnen im Rahmen der Mediation bzw. des Güteversuchs im Vertrauen auf die Verschwiegenheit des Mediators bzw. des Güterichters offenbarten Umstände könnten gegen sie verwendet werden (vgl. zum Ausschluss einer Güterichterin in einem nachfolgenden Entschädigungsverfahren wegen überlanger Verfahrendauer OLG München, Beschl. v. 19.11.2019 – 22 EK 3/19, BeckRS 2019, 40089). Im vorliegenden Rechtsstreit ist es aufgrund der offensichtlichen Verknüpfung der Streitgegenstände nicht auszuschließen, dass im Güteversuch Gesichtspunkte erörtert worden sind, die die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nicht zum Gegenstand ihres Sachvortrags machen, die aber dennoch infolge der Vorbefassung des Berichterstatters unbewusst die Entscheidung beeinflussen können, erst recht dann, wenn die Kammer den Rechtsstreit zu einem späteren Zeitpunkt gem. § 348a Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen sollte. Der Güterichter ist deshalb in gleicher Weise von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, als hätte er unmittelbar im vorliegenden Verfahren an einem Güteversuch mitgewirkt.