Urteil
2 O 196/19
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2021:0409.2O196.19.00
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Leitsätze
1. Auch wenn kein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt, welcher eine von den Vertragsparteien getroffene mindestsatzunterschreitende Pauschalvereinbarung rechtfertigt, kann eine später vom Auftragnehmer im Wege der Korrektur vorgenommene mindestsatzorientierte Abrechnung im Einzelfall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung vertrauen durfte und sich zudem in schützenswerter Weise auf die Zugrundelegung dieser Vereinbarung eingerichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07). (Rn.50)
2. Eine derartige Konstellation liegt vor, wenn
- der Architekt oder Ingenieur mit dem Auftraggeber nicht nur einen Vertrag, sondern in einer ständigen, über mehrere Jahre währenden Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen geschlossen hat, in welchen die Preisvereinbarungen unter den Sätzen der HOAI lagen;
- nach Beendigung und Abrechnung der Bauvorhaben bis zur Erstellung der korrigierten Schlussrechnungen mehrere Jahre (im vorliegenden Falle: fünf Jahre) vergangen waren;
- der Auftraggeber keine Veranlassung hatte, mit Nachforderungen zu rechnen, er aus diesem Grunde keine Rücklagen gebildet hat, die Höhe der nachgeforderten Summe zu den ursprünglich einkalkulierten Kosten außer Verhältnis steht und die Nachforderung deshalb für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet. (Rn.53)
(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 64.727,11 € bis zum 26.12.2019 und auf 126.667,15 € ab dem 27.12.2019.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn kein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt, welcher eine von den Vertragsparteien getroffene mindestsatzunterschreitende Pauschalvereinbarung rechtfertigt, kann eine später vom Auftragnehmer im Wege der Korrektur vorgenommene mindestsatzorientierte Abrechnung im Einzelfall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Pauschalvereinbarung vertrauen durfte und sich zudem in schützenswerter Weise auf die Zugrundelegung dieser Vereinbarung eingerichtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 105/07). (Rn.50) 2. Eine derartige Konstellation liegt vor, wenn - der Architekt oder Ingenieur mit dem Auftraggeber nicht nur einen Vertrag, sondern in einer ständigen, über mehrere Jahre währenden Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen geschlossen hat, in welchen die Preisvereinbarungen unter den Sätzen der HOAI lagen; - nach Beendigung und Abrechnung der Bauvorhaben bis zur Erstellung der korrigierten Schlussrechnungen mehrere Jahre (im vorliegenden Falle: fünf Jahre) vergangen waren; - der Auftraggeber keine Veranlassung hatte, mit Nachforderungen zu rechnen, er aus diesem Grunde keine Rücklagen gebildet hat, die Höhe der nachgeforderten Summe zu den ursprünglich einkalkulierten Kosten außer Verhältnis steht und die Nachforderung deshalb für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet. (Rn.53) (Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 64.727,11 € bis zum 26.12.2019 und auf 126.667,15 € ab dem 27.12.2019. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht auch nach der teilweisen Klagerücknahme kein Anspruch auf Zahlung von restlichem Architektenhonorar gegen die Beklagte zu, da diese die von der Klägerin erbrachten Leistungen bezüglich aller streitgegenständlichen Bauvorhaben bereits vollständig vergütet hat. I. Die Klägerin kann von der Beklagten für die ihrerseits erbrachten Architektenleistungen keine über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehende Werklohnvergütung nach § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 7, 55, 56 HOAI verlangen. Der Honoraranspruch der Klägerin ergibt sich in Bezug auf alle im Streit stehenden Bauvorhaben allein aus der zwischen den Parteien zu Beginn der Geschäftsbeziehung im Jahr 2012 getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung. Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat die Beklagte die Klägerin – mit Ausnahme berechtigter Kürzungen bei drei Bauvorhaben - bereits vollständig vergütet. Eine Abrechnung der Bauvorhaben nach den Mindestsätzen der HOAI, wie sie durch die Klägerin in den korrigierten Schlussrechnungen vom 24.08.2020 vorgenommen wurde, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin ist wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls daran gehindert, die bereits vor mehreren Jahren abschließend in Rechnung gestellten Architektenleistungen nochmals mittels neuer Schlussrechnungen unter Berücksichtigung der Mindestsätze der HOAI abzurechnen. 1. Bei den in den Rechtsstreit eingeführten Bauvorhaben aus den Jahren 2015 – 2018 wäre eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI zumindest dem Grunde nach möglich, da der Geltungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure eröffnet ist. Gemäß § 1 HOAI ist die Honorarordnung bei Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen mit Sitz im Inland anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Klägerin vom persönlichen Anwendungsbereich der HOAI umfasst. Insoweit kann es dahinstehen, dass es sich bei ihr zumindest der Bezeichnung zufolge nicht um eine Architektin oder Ingenieurin im klassischen Sinne handelt. Denn vom Begriff des Architekten sind alle Berufsgruppen umfasst, die Leistungen erbringen, welche in der HOAI als Architektenleistung beschrieben sind (vgl. BGH, Urt. vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2329). Unstreitig ist, dass das klägerische Sachverständigenbüro im Rahmen der streitgegenständlichen Bauvorhaben von der Beklagten mit der Übernahme von Bauleitertätigkeiten beauftragt war und diese Aufgaben auch übernommen hat. Mithin hat die Klägerin die in Leistungsphase 8 des § 34 HOAI beschriebenen Architektenleistungen erbracht. Der sachliche Anwendungsbereich der HOAI ist auch dann eröffnet, wenn sich die Architektenleistung des Auftragnehmers, wie hier, lediglich auf eine einzelne Leistungsphase des § 34 HOAI beschränkt hat. 2. Infolge der Anwendung der HOAI sind für die Berechnung des klägerischen Vergütungsanspruchs grundsätzlich die im Rahmen der vorgenannten Honorarordnung festgesetzten Höchst- und Mindestsätze maßgeblich. Diesbezüglich haben Honorarvereinbarungen von Vertragsparteien die Höchst- und Mindestsätze entsprechend des § 7 Abs. 1 HOAI zwingend zu berücksichtigen, da es sich bei der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure um eine Preisbindungsvorschrift mit Mindestpreischarakter handelt (vgl. BGH, Urt. vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2329). Pauschalvereinbarungen, welche die Mindestsätze der HOAI unterschreiten, sind in der Regel unzulässig mit der Folge, dass diese als unwirksam anzusehen sind und stattdessen die festgesetzten Mindestsätze der HOAI nach § 7 Abs. 5 HOAI als im Vertragsverhältnis vereinbart gelten. 3. Zwar kann die Abrechnung unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI innerhalb eines Vertragsverhältnisses dann ausgeschlossen sein, wenn ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt. Das vormalige Vertragsverhältnis der Parteien kann jedoch nach Auffassung des Gerichts keinen solchen Ausnahmefall begründen. Nach § 7 Abs. 3 HOAI kann die Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI in Ausnahmefällen durch schriftliche Vergütungsvereinbarungen der Vertragsparteien abgedungen werden. In derartigen Fällen ist die schriftliche Honorarvereinbarung auch dann wirksam, wenn sie die Mindestsätze der HOAI unterschreitet. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 3 HOAI ist anzunehmen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu den Mindestsätzen ein unter dem Mindestsatz liegendes Honorar angemessen ist (vgl. BGH, Urt. vom 22.05.1997, VII ZR 290/95, NJW 1997, 2329). In Anbetracht dieser Voraussetzungen sind bei der Bestimmung eines Ausnahmefalls der Zweck der Norm und die berechtigten Interessen der Vertragsbeteiligten zu berücksichtigen. Die zulässigen Ausnahmefälle dürfen nicht dazu führen, dass der Zweck der Mindestsatzregelung in Form der Verhinderung eines „ruinösen Preiswettbewerbs“ unter Architekten und Ingenieuren gefährdet wird. Vor diesem Hintergrund können nur besondere Umstände, die das zugrundeliegende Vertragsverhältnis in dem Sinn signifikant von übrigen Vertragsverhältnissen unterscheiden, eine Unterschreitung der Mindestsätze im Ausnahmefall rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. vom 27.10.2011, VII ZR 163/10, NZBau 2012, 175), was wiederum dazu führt, dass der Anwendungsbereich eines zulässigen Ausnahmefalls sehr eng auszulegen ist. Das Vorliegen des Ausnahmefalls nach § 7 Abs. 3 HOAI vermag nur in solchen Konstellationen bejaht werden, in denen die außergewöhnlichen Umstände des Vertragsverhältnisses nicht von der Hand zu weisen sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zwischen den Vertragsparteien eine besonders enge Beziehung rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art vorliegt. Außerdem kommt ein Ausnahmefall auch bei Vertragsbeziehungen in Betracht, bei denen die vom Architekten bzw. Ingenieur zu erbringenden Leistungen nur einen äußerst geringen Aufwand erfordern oder eine Planung im Rahmen verschiedener Vorhaben mehrfach verwendet werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 27.10.2011, VII ZR 163/10, NZBau 2012, 175). Vorliegend können die objektiven Umstände des Vertragsverhältnisses der Parteien aus Sicht der Kammer keinen Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI begründen. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung nicht zu erkennen, dass eine Abweichung von der Preisbindungsvorschrift in diesem Einzelfall gerechtfertigt wäre. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich das streitgegenständliche Vertragsverhältnis signifikant von übrigen Vertragsverhältnissen, denen die Erbringung von Architektenleistungen im Rahmen der Leistungsphase 8 des § 34 HOAI zugrunde liegt, unterschieden hat. Vielmehr handelte es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien um eine Geschäftsbeziehung, die nicht oder nur geringfügig von üblichen Vertragsverhältnissen im Rahmen der Architekten- und Baubranche abgewichen ist. Insoweit ließ der Vortrag der Beklagten nicht den Schluss zu, dass die beauftragten Arbeiten im Rahmen der Bauleitung und Bauüberwachung für die Klägerin einen verhältnismäßig geringen Aufwand erfordert haben oder diese besonders einfach gewesen wäre. Die Beklagte hat nichts Konkretes zu dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der klägerischen Leistungen vorgetragen. Entsprechende Ausführungen zu den einzelnen Tätigkeiten der Klägerin, die für eine vom Gericht vorzunehmende Beurteilung des Aufwands und Schwierigkeitsgrads erforderlich gewesen wären, konnten dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Diesbezüglich mag zwar davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei den streitgegenständlichen Bauvorhaben einheitliche Lizenzpläne verwenden konnte und die zu bauenden Einfamilien- bzw. Mehrfamilienhäuser durchaus Parallelen zueinander aufwiesen. Dieser Umstand allein genügt aber nicht zur Annahme, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen deshalb nur einen besonders geringen Aufwand oder Schwierigkeitsgrad mit sich gebracht hätten. Denn selbst wenn die Klägerin im Rahmen der Vertragsbeziehung standardisierte Lizenzpläne mehrfach verwenden konnte, ist nicht ersichtlich, dass diese Mehrfachverwendung konkrete Auswirkungen auf die von ihr zu erbringenden Tätigkeiten im Rahmen der Bauleitung und Bauüberwachung gehabt hat. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Leistungsphase 8 des § 34 HOAI umfassende organisatorische und koordinierende Tätigkeiten des begleitenden Architekten vor Ort erfordert, welche sich im Rahmen der einzelnen Bauvorhaben aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände auch dann wesentlich voneinander unterscheiden können, wenn die Bauvorhaben selbst miteinander vergleichbar sind. Darüber hinaus ist ein Ausnahmefall auch nicht aufgrund der Tatsache gegeben, dass sich die Parteien in einer langjährigen Geschäftsbeziehung befunden haben. Der bloße Umstand, dass Parteien im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses bei einer Vielzahl von Bauvorhaben miteinander gearbeitet haben, kann das Vorliegen eines Ausnahmefalls nicht begründen (vgl. BGH, Urt. vom 27.10.2011, VI ZR 163/10, NZBau 2012, 175). Insofern stellt die wiederkehrende Zusammenarbeit von Architekten und Bauunternehmen auf Grundlage einer ursprünglich getroffenen Pauschalvereinbarung gerade keine signifikante Ausnahme gegenüber anderen Vertragsverhältnissen dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine praxisübliche Vertragsgestaltung. Andere besondere Umstände, die eine Unterschreitung des Mindestsatzes ausnahmsweise rechtfertigen könnten, wurden von Seiten der Beklagten nicht dargelegt. Insbesondere bestand trotz der jahrelangen Geschäftsbeziehung keine besondere Verbundenheit oder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien. Die Zusammenarbeit bei einer Vielzahl von Bauvorhaben ist ohne das Hinzutreten weiterer außergewöhnlicher Umstände nicht ausreichend, um eine besonders enge Beziehung rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art zu begründen. 4. Auch wenn kein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt, war die Klägerin daran gehindert, die bereits in Rechnung gestellten und weitestgehend vergüteten Leistungen im Rahmen der korrigierten Schlussrechnungen vom 24.08.2020 nochmals nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen. Die Klägerin ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB an die Pauschalvereinbarung der Parteien aus dem Jahr 2012 gebunden. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags, wie vorliegend, ein Honorar, welches die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der anschließend entgegen der Vereinbarung nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen will, widersprüchlich (BGH, Urt. vom 27.10.2011, VI ZR 163/10, NZBau 2012, 176 mwN). Indem die Klägerin erstmals nach dem Ende der Geschäftsbeziehung und dem Abschluss aller Bauvorhaben im Dezember 2018 eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI vorgenommen hat, obwohl zwischen den Parteien vereinbart war, dass alle Bauvorhaben nach der Honorarvereinbarung vergütet werden, hat sie sich widersprüchlich verhalten. Ein solches Verhalten des Architekten steht nach Treu und Glauben der Geltendmachung der Mindestsätze dann entgegen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut hat, er auch auf diese vertrauen durfte und er sich zudem in schützenswerter Art und Weise so auf die Zugrundelegung der Honorarvereinbarung eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung im Hinblick auf die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (u. a. BGH, Urt. vom 23.10.2008, VII RZ 105/07, NZBau 2009, 34 mwN). Ob dieses widersprüchliche Verhalten zur Folge hat, dass der Architekt an seine ursprünglichen Rechnungen und die niedrigere Pauschale aus der Honorarvereinbarung gebunden ist, muss in einer Gesamtabwägung anhand des Verhaltens und der vertrauensbildenden Umstände einzelfallbezogen beurteilt werden (vgl. OLG München, Urt. vom 04.12.2012, 9 U 255/12, NZBau 2013, 316). Nach der Auffassung der Kammer sprechen die zu berücksichtigenden Umstände des vorliegenden Vertragsverhältnisses dafür, dass die Beklagte ein begründetes Vertrauen in den Bestand des vereinbarten Honorars haben durfte. Die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer auch dargestellt, dass sie wegen der Besonderheiten der ehemaligen Geschäftsbeziehung in schützenwerter Weise darauf vertraut hat, dass eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI nicht erfolgen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten nicht darauf an, ob diese geschäftserfahren gewesen ist und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Mindestsätzen der HOAI gekannt hat bzw. als Auftraggeberin zumindest hätte kennen müssen. Insoweit steht auch eine Kenntnis der Rechtsprechung einem schutzwürdigen Vertrauen nicht von vornherein entgegen, da selbst ein kundiger Vertragspartner auf Grundlage einer vertretbaren Rechtsauffassung und besonderer vertrauensbildender Umstände schützenswert auf die Wirksamkeit einer bestehenden mindestsatzunterschreitenden Preisvereinbarung vertrauen kann (vgl. OLG Naumburg, Urt. vom 10.10.2013, 1 U 9/13, NJW 2014, 1675). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Architekt durch sein Verhalten Umstände hervorruft, die ein besonderes Vertrauen des Auftraggebers dahingehend erwecken, dass er sich an die Pauschalpreisvereinbarung halten und diese auch zukünftig Bestand haben werde (BGH, Urt. vom 27.10.2011, VI ZR 163/10, NZBau 2012, 176). Insbesondere kann ein solches Vertrauen dadurch begründet werden, dass der Architekt oder Ingenieur nicht nur einen Vertrag, sondern in einer ständigen Geschäftsbeziehung eine Vielzahl von Verträgen mit dem Auftraggeber mit Preisvereinbarungen unter den Mindestsätzen der HOAI abgeschlossen hat und ihm bei verständiger Sichtweise nicht verborgen bleiben kann, dass sich der Auftraggeber wegen dieser Geschäftspraxis bei der Gestaltung seiner Verträge auf die Einhaltung und den Bestand der Pauschalabrede verlässt. Insoweit macht es einen Unterschied, ob ein Architekt nur gelegentlich dem Abschluss eines mindestsatzunterschreitenden Honorarvertrags zustimmt oder ob zwischen den Vertragsparteien in ständiger Geschäftsbeziehung so verfahren wird. Die Beständigkeit innerhalb einer vertraglichen Beziehung kann für sich genommen einen eigenen Vertrauenstatbestand zugunsten des Auftraggebers begründen, der es dem Architekten untersagt, entgegen der ständigen Geschäftspraxis nachträglich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI vorzunehmen (BGH, Urt. vom 27.10.2011, VI ZR 163/10, NZBau 2012, 176). Dies vorangestellt ist bei einer Gesamtbetrachtung der einzelfallbezogenen Umstände von einem besonderen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Beklagten auszugehen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihrem eigenen Vortrag zufolge selbst Kenntnis von den geltenden Mindestsätzen der HOAI und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hatte. Dennoch hat sich die Klägerin bewusst dazu entschieden, mit der Beklagten eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung abzuschließen, die unstreitig als maßgeblich Grundlage für alle Bauvorhaben während der Geschäftsbeziehung gelten sollte. Die Parteien haben demzufolge über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ihre Vertragsbeziehung im gegenseitigen Einvernehmen so gehandhabt, dass jedem Auftrag die ursprüngliche Pauschalabrede aus dem Jahr 2012 zugrunde liegen sollte. Dahingehend ist zu beachten, dass die Parteien nicht nur innerhalb der streitgegenständlichen Bauvorhaben vertraglich miteinander verbunden waren. Stattdessen waren von der Geschäftsbeziehung auch noch viele weitere Bauvorhaben, die nicht streitgegenständlich sind, umfasst. Die Klägerin hat innerhalb der jahrelang andauernden Vertragsbeziehung zu keiner Zeit eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI geltend gemacht oder eine solche Honorarabrechnung gegenüber der Beklagten angekündigt. Tatsächlich wurde zwischen den Parteien einvernehmlich vorausgesetzt, dass das niedrigere Pauschalhonorar bei der Vielzahl der Beauftragungen die ständige Vertragsbasis darstellen sollte. Aufgrund dieser Geschäftspraxis durfte die Beklagte zu Recht darauf vertrauen, dass eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI nachträglich nicht erfolgen würde. Erst recht musste sie wegen des vorherigen vertrauensbildenden Verhaltens der Klägerin und der Beständigkeit der vertraglichen Absprache nach dem Ende der Geschäftsbeziehung nicht damit rechnen, dass die Klägerin die einzelnen Bauvorhaben, die bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen und größtenteils vollständig vergütet wurden, jeweils neu abrechnen würde. Vielmehr durfte die Beklagte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Klägerin die jeweilige Unterschreitung der Mindestsätze nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung und der Vielzahl der Beauftragungen ganz bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund ist es der Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, erst im Anschluss an das Scheitern der Geschäftsbeziehung eine Abrechnung unter Zugrundelegung der Mindestsätze vorzunehmen. Die Klägerin hat sich aus freien Stücken auf die niedrigere Pauschalvergütung eingelassen, sodass es nach der Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt ist, nachträglich die von beiden Beteiligten bewusst praktizierte jahrelange Geschäftspraxis einseitig zu Lasten der ehemaligen Vertragspartnerin zu verändern. Aus Sicht der Kammer ist zudem hinreichend erkennbar, dass die Beklagte in schützenswerter Art und Weise auf den Bestand der Pauschalvereinbarung aus dem Jahr 2012 vertraut hat. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich entnehmen, dass sie sich im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit darauf eingerichtet hat, dass die bereits gelegten Schlussrechnungen aus den Jahren 2015 – 2017 endgültig sind und eine Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen von Seiten der Klägerin nicht mehr verlangt wird. Die Beklagte hatte schon keinen konkreten Anlass dazu, etwaige Rücklagen für eine Nachforderung der Klägerin zu bilden oder sonstige wirtschaftliche Dispositionen hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Differenzbetrags zu treffen. Für das Gericht ist es daher auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass entsprechende Rücklagen tatsächlich nicht gebildet wurden. Die Beklagte hat berechtigterweise auf die Einhaltung des Pauschalhonorars vertraut, sodass die anschließende Geltendmachung der Mindestsätze mit einer Härte verbunden ist, die der Beklagten auch unter Berücksichtigung des zwingenden Preischarakters der HOAI nicht zuzumuten ist. Soweit die Klägerin diesbezüglich behauptet, dass es an konkretem Vortrag der Beklagten zu deren wirtschaftlichen Dispositionen und der damit einhergehenden Unzumutbarkeit fehlen würde, kommt es darauf nach Auffassung der Kammer nicht an. Insoweit liegt es auf der Hand, dass die Beklagte sich bei Vertragsabschluss wirtschaftlich nur auf die Zahlung der vereinbarten Pauschalen und Zulagen eingerichtet hat und auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung keine Nachforderungen der Klägerin einkalkuliert wurden. Dies entspricht dem regelmäßigen Verhalten eines Auftraggebers. Indes ist nicht plausibel, weshalb die Beklagte in Anbetracht der ständigen Geschäftspraxis der Parteien im Rahmen ihrer Kostenplanung Ausgaben außerhalb der vereinbarten Höhe berücksichtigen sollte. Darüber hinaus ist die Unzumutbarkeit bereits der Tatsache geschuldet, dass die Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Erstellung der korrigierten Schlussrechnungen im August 2020 teilweise bereits seit über fünf Jahren abgeschlossen waren. Indem die Klägerin die einzelnen Bauvorhaben seit Dezember 2018 nach und nach wiederholt abgerechnet hat und die Parteien auch im Jahr 2018 noch geschäftlich miteinander verbunden waren, ließe sich der tatsächliche Differenzbetrag bei einer Anwendung der Mindestsätze der HOAI aus Sicht der Beklagten noch nicht einmal hinreichend klar beurteilen. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI nicht nur im Rahmen eines einzelnen Bauvorhabens beansprucht, sondern diese nunmehr für 26 verschiedene Bauvorhaben begehrt. In Addition aller streitgegenständlichen Bauvorhaben liegt der Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Honorar und der Zugrundelegung der Mindestsätze der klägerischen Berechnung zufolge im Bereich einer hohen fünfstelligen Summe. Es ist ausgeschlossen, dass die Beklagte Rücklagen in dieser Höhe gebildet hat oder überhaupt bilden konnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die ursprünglichen Zahlungen der Beklagten an die Klägerin pro Bauvorhaben auf lediglich ca. 1.400,00 € - 2.600,00 € beliefen und die Höhe der nunmehr klageweise geltend gemachten Nachforderung in keinerlei Verhältnis zu den ursprünglich von der Beklagten einkalkulierten Kosten steht. Daher ist es der Beklagten im Ergebnis einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten, nach dem Scheitern der Geschäftsbeziehung einen hohen fünfstelligen Betrag an die Klägerin zu zahlen, zumal diese sie jahrelang in dem berechtigten Glauben ließ, nur die vereinbarte Pauschale zahlen zu müssen (vgl. OLG Naumburg, Urt. vom 10.10.2013, 1 U 9/13, NJW 2014, 1675). Aus alledem folgt, dass die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Mindestsätze der HOAI nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht verlangen kann. Da in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowohl der sog. Zeitmoment als auch der sog. Umstandsmoment erfüllt sind, hat die Klägerin ihren Anspruch auf die Zahlung von weiterem Architektenhonorar nach den Mindestsätzen der HOAI verwirkt. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin an die Vereinbarungen aus der zwischen den Parteien getroffenen Pauschalabrede gebunden ist, kam es auf die Frage, inwieweit die HOAI nach der Feststellung deren Unionsrechtswidrigkeit im Rahmen des nationalen Rechts überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann, in diesem Rechtsstreit ebenso wenig an, wie auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung. II. Die Klägerin kann von der Beklagten keine weitere Werklohnvergütung gemäß § 631 BGB i. V. m. den vertraglichen Regelungen aus der Pauschalvereinbarung der Parteien verlangen. Die Beklagte hat die Klägerin auch unter Zugrundelegung der entsprechenden Vergütungsvereinbarung in Bezug auf alle streitgegenständlichen Bauvorhaben vollständig bezahlt. Ein weitergehender Vergütungsanspruch der Klägerin bezüglich der insoweit nur noch im Streit stehenden Bauvorhaben Ny., K.-Sch. und H. scheidet aus, da die Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien bei diesen Vorhaben dazu berechtigt war, das Honorar der Klägerin zu kürzen. 1. Im Hinblick auf die Bauvorhaben Ny. hat die Beklagte den Betrag aus der ursprünglichen Schlussrechnung vom 11.12.2015 (Anlage B 12) berechtigterweise um die Zulage in Höhe von 249,90 € brutto gekürzt, da eine mangelfreie Übergabe des Hauses nicht innerhalb der geplanten Bauzeit erfolgt ist. Zwischen den Parteien wurde im Rahmen der schriftlichen Vergütungsvereinbarung aus dem Jahr 2012 unter Nr. 7b geregelt, dass der Klägerin eine Zulage von 250,00 € brutto zusteht, insofern das jeweilige Haus innerhalb der geplanten Bauzeit mangelfrei übergeben wird. Ausweislich des Bauabnahmeprotokolls vom 01.12.2015 (Anlage B 30) fand eine mangelfreie Übergabe des Hauses bei dem Bauvorhaben Ny. nicht statt. Dahinstehen kann insoweit, ob die verspätete mangelfreie Übergabe, wie von der Beklagten behauptet, tatsächlich auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen war. Unabhängig davon, dass die Klägerin diesem Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten ist, kam es nach der vertraglichen Vereinbarung unter Nr. 7b gar nicht darauf an, wer eine verspätete Übergabe des Hauses zu vertreten hat. Insoweit lag das Risiko der nicht rechtzeitigen oder nicht mangelfreien Übergabe des Hauses und das Risiko des damit verbundenen Nichterhalts der Zulage allein bei der Klägerin, da diese im Rahmen der Leistungsphase 8 des § 34 HOAI für die Übergabe des Hauses verantwortlich war. 2. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen war die Beklagte auch dazu berechtigt, die Schlussrechnung der Klägerin hinsichtlich des Bauvorhabens K.-Sch. vom 26.04.2018 (Anlage B 24) um die unter Nr. 7b vertraglich vereinbarte Zulage in Höhe 249,90 € brutto zu kürzen. Bei diesem Bauvorhaben wurden innerhalb des Bauabnahmeprotokolls vom 10.03.2018 (Anlage B 29) ebenfalls zahlreiche Mängel festgehalten, sodass eine mangelfreie Übergabe des Hauses innerhalb der geplanten Bauzeit nicht erfolgen konnte. Insoweit die Klägerin diesbezüglich eingewandt hat, dass nach dem Vortrag der Beklagten nicht klar sei, welchen Anteil sie an der verspäteten Übergabe des Hauses gehabt haben soll, kann dies dahinstehen. Diesbezüglich wird auf Ausführungen unter Ziff. II., 1.) zur Risikoverteilung verwiesen. 3. Darüber hinaus konnte die Beklagte bei dem Bauvorhaben H. aus dem Jahr 2018 eine Kürzung der Schlussrechnung vom 26.04.2018 (Anlage B 25) i. H. v. 503,25 € vornehmen. Insoweit ist das Gericht nach dem beiderseitigen Parteivorbringen davon überzeugt, dass es die Klägerin im Rahmen dieses Bauvorhabens pflichtwidrig unterlassen hat, einen Vermessungstermin abzustimmen und der Beklagten hierdurch ein Schaden in der in Abzug gebrachten Höhe entstanden ist. Die Behauptung der Klägerin, dass die Beauftragung eines Vermessers eine Eigenleistung des Bauherrn und keine ihr obliegende Aufgabe darstellte, mag zwar zutreffen. Gleichwohl kann diese Einwendung ein Verschulden der Klägerin nicht widerlegen, da die von der Beklagten gerügte Pflichtverletzung gerade nicht in der fehlenden Beauftragung des Vermessers lag. Vielmehr ist der Schaden auf Seiten der Beklagten nur dadurch entstanden, dass die Fa. B. D. GmbH infolge der fehlenden terminlichen Abstimmung unnütze Aufwendungen getroffen hat. Es oblag insoweit der Klägerin die im Rahmen der Leistungsphase 8 des § 34 HOAI geschuldete Bauleitung und Baukoordinierung zu erbringen, wobei hiervon naturgemäß auch die Abstimmungen von Terminen zwischen einzelnen Gewerken umfasst ist. Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten war der Klägerin auch bekannt, dass sie sich innerhalb der Koordination und Organisation des Bauvorhabens um Terminabsprachen zu kümmern hatte. Die Beklagte hat die Schadenshöhe mit der Vorlage der Rechnung (Anlage B 27) der Fa. B. D. GmbH vom 19.04.2018 konkret dargelegt. Aus der Rechnung geht im Übrigen hervor, dass es der beauftragten Firma in Ermangelung eines vorherigen Vermessungstermins nicht möglich war, den Füllboden aufzunehmen und für die Anreise des Lastkraftwagens Kosten in Höhe von 503,25 € netto entstanden sind, welche ihr von der Beklagten erstattet wurden. III. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Klägerin kann keine Verzugszinsen von der Beklagten verlangen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 48 GKG, 3 ZPO. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe der Mindestsätze der HOAI aus insgesamt 26 Bauvorhaben. Die Beklagte ist eine T. & C. Lizenznehmerin, die auf Basis der lizenzierten Pläne von T. & C. schlüsselfertige Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser errichtet. Die Klägerin übernimmt als Sachverständigenbüro unter anderem Bauüberwachungstätigkeiten im Sinne der Leistungsphase 8 des § 34 HOAI für Bauunternehmen, welche schlüsselfertige Wohnimmobilien errichten. Die Parteien arbeiteten im Zeitraum von 2012 bis 2018 bei einer Vielzahl verschiedener Bauvorhaben zusammen. Im Rahmen dieser Bauvorhaben beauftragte die Beklagte die Klägerin jeweils mit der Erbringung von Leistungen der alleinigen Bauüberwachung im Sinne der Leistungsphase 8 des § 34 HOAI Abs. 3. Mit Beginn der Geschäftsbeziehung vereinbarten die Parteien schriftlich, dass die Klägerin pro Bauvorhaben ein pauschales Grundhonorar von 1.600 € netto für ihre Tätigkeit erhalten sollte. Die Parteien verständigten sich zugleich darauf, dass der Klägerin bei mangelfreier Übergabe des Hauses innerhalb der geplanten Bauzeit eine zusätzliche Zulage von 249,90 € brutto und bei Einhaltung der Terminpläne eine weitere Zulage von 150,00 € brutto zustehen sollte. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung verzichteten die Parteien spätestens ab dem Jahr 2014 auf den Abschluss schriftlicher Verträge für die einzelnen Bauvorhaben. Die Klägerin rechnete die erbrachten Architektenleistungen für alle Bauvorhaben in dem Zeitraum zwischen den Jahren 2015 bis 2018 unmittelbar nach Abschluss ihrer jeweiligen Bauleitertätigkeit (siehe Anlagen B1 – B 12 sowie Anlagen B 14 – B 26) ab. Die Abrechnung erfolgte entsprechend der zu Beginn der Geschäftsbeziehung getroffenen Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte beglich die jeweiligen Schlussrechnungen mit Ausnahme von drei Bauvorhaben vollständig. Nach dem Ende der Geschäftsbeziehung legte die Klägerin ab Dezember 2018 gegenüber der Beklagten für die bereits in Rechnung gestellten und nunmehr streitgegenständlichen Bauvorhaben aus den Jahren 2015 bis 2018 wiederholt neue Schlussrechnungen. Entgegen der zwischen den Parteien vereinbarten pauschalen Abrechnung verlangte sie von der Beklagten die Zahlung eines Honorars nach den Mindestsätzen der HOAI, wobei sie die von der Beklagten zuvor bereits geleisteten Zahlungen zumindest weitestgehend berücksichtigte. Am 20.12.2018 legte die Klägerin zunächst dreizehn neue Schlussrechnungen für verschiedene Bauvorhaben aus dem Jahr 2015. Sie ermittelte unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI eine Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 64.727,11 €. Mit Datum vom 20.12.2019 erstellte die Klägerin weitere acht neue Schlussrechnungen betreffend verschiedene Bauvorhaben aus dem Jahr 2016. Darüber hinaus legte die Klägerin am 28.06.2020/29.06.2020 gegenüber der Beklagten weitere Honorarschlussrechnungen für fünf bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den Rechtsstreit eingeführte Bauvorhaben aus den Jahren 2016, 2017 und 2018. Zugleich korrigierte sie die bereits klageweise geltend gemachten Schlussrechnungen vom 20.12.2018 und 20.12.2019. Dabei erstellte sie für alle Bauvorhaben neue Schlussrechnungen, in denen sie erneut eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI vornahm, aber statt der ursprünglich berechneten 32% jeweils nur noch 25% des Gesamtgrundhonorars des Leistungsbildes Gebäude für die Leistungsphase 8 der HOAI beanspruchte. Am 24.08.2020 legte die Klägerin für alle streitgegenständlichen Bauvorhaben eine erneute Korrektur der jeweiligen Schlussrechnungen vor. Im Rahmen der neu erstellten Korrektur-Schlussrechnungen vom 24.08.2020 änderte die Klägerin bei allen Bauvorhaben nochmals die Höhe der anrechenbaren Baukosten. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin nunmehr den Ausgleich der streitgegenständlichen Honorarschlussrechnungen in den jeweils korrigierten Fassungen vom 24.08.2020. Unter Berücksichtigung aller Rechnungen macht die Klägerin eine Gesamtforderung in Höhe von 88.361,52 € geltend, die sich aus offenen Ansprüchen aus den folgenden Bauvorhaben zusammensetzt: 1. Bauvorhaben S. 3.151,63 € 2. Bauvorhaben B.-R. 4.497,37 € 3. Bauvorhaben N. 3.369,42 € 4. Bauvorhaben H.-K. 3.079,45 € 5. Bauvorhaben Schu. 1.854,59 € 6. Bauvorhaben H. 2.613,98 € 7. Bauvorhaben L. 4.666,00 € 8. Bauvorhaben B. 3.560,50 € 9. Bauvorhaben Sch.-Sch. 3.293,71 € 10. Bauvorhaben K. 3.324,99 € 11. Bauvorhaben Li. 3.134,78 € 12. Bauvorhaben Ha. 2.366,52 € 13. Bauvorhaben Ny. 3.144,99 € 14. Bauvorhaben Z.-A. 3.584,85 € 15. Bauvorhaben T. 3.024,73 € 16. Bauvorhaben M. 5.047,53 € 17. Bauvorhaben V. 3.260,69 € 18. Bauvorhaben L.-S. 5.665,28 € 19. Bauvorhaben P. 4.367,44 € 20. Bauvorhaben Sch. 3.460,56 € 21. Bauvorhaben D. 3.555,71 € 22. Bauvorhaben H. 1.055,03 € 23. Bauvorhaben He. 2.680,71 € 24. Bauvorhaben K./Sch. 3.104,33 € 25. Bauvorhaben Kl. 3.364,60 € 26. Bauvorhaben Oe. 4.132,22 € 88.361,52 € Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne die bereits abgerechneten Bauvorhaben nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen. Insoweit sei sie nicht an ihre ursprünglichen Schlussrechnungen gebunden, da die vertragliche Honorarvereinbarung zwischen den Parteien wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI nichtig und unwirksam sei. Ein Ausnahmefall, der eine mindestsatzunterschreitende Abrechnung gemäß der Honorarvereinbarung rechtfertigen könne, liege nicht vor. Die Beklagte habe auch nicht auf die Abrechnung unterhalb der Mindestsätze der HOAI vertraut bzw. vertrauen dürfen. Schon aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Unternehmen im Baubereich hätte ihr die Rechtsprechung zu den Mindestsätzen der HOAI bekannt sein müssen. Die Klägerin meint, dass auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Rechtssache C-377/17 (Kommission./.BRD) am 04.07.2019 die Europarechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI festgestellt hat, einer nachträglichen Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI nicht entgegenstehe. Von diesem Urteil gehe keine Rechtswirkung und Rückwirkung aus. Für die streitgegenständlichen Bauvorhaben sei nach wie vor die HOAI anzuwenden. Des Weiteren behauptet die Klägerin, dass sie jeweils mit der Durchführung der kompletten Grundleistungen beauftragt gewesen sei und diese Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht habe. Für die jeweiligen Bauvorhaben sei zutreffend die Honorarzone III ermittelt und die vollständige Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 34 HOAI 2013 mit dem interpolierten Mindestsatz prüfbar unter Ermittlung der anrechenbaren Kosten abgerechnet worden. Im Übrigen habe die Beklagte bei den Bauvorhaben K.-Sch., H. und Ny. zu Unrecht Kürzungen vorgenommen. Bei diesen Bauvorhaben stehe der Klägerin auch nach der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung noch ein offener Honoraranspruch zu. Mit ihrer am 08.10.2019 bei Gericht eingegangenen Klageschrift (Bl. 38 ff., Bd. I d. A.) hat die Klägerin zunächst die Schlussrechnungen vom 20.12.2018 betreffend die Bauvorhaben aus dem Jahr 2015 klageweise geltend gemacht. Sie beantragte zunächst, den Beklagten zur Zahlung von 64.727,11 € zu verurteilen. Durch Schriftsatz vom 27.12.2019 (Bl. 101 ff., Bd. I d. A.) hat sie die Klage um die einzelnen Honoraransprüche aus den Schlussrechnungen vom 20.12.2019 erweitert und die Zahlung eines Betrags in Höhe von 126.667,15 € beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.07.2020 (Bl. 157 ff., Bd. I d. A.) nahm die Klägerin die Klage in Anbetracht der von ihr neu erstellten und der Höhe nach reduzierten Rechnungen vom 28.06.2020/29.06.2020 teilweise in Höhe von 14.544,36 € zurück. Nachdem die Klägerin für alle streitgegenständlichen Bauvorhaben am 24.08.2020 neue Korrektur-Schlussrechnungen erstellte, nahm sie die Klage mit Schriftsatz vom 26.11.2020 (Bl. 188 ff., Bd. I d. A.) in weiterer Höhe von 23.761,27 € zurück. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin nicht widersprochen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 88.361,52 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 64.727,11 € seit dem 07.01.2019 sowie aus weiteren 23.634,11 € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 27.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klägerin könne kein restliches Architektenhonorar aus den streitgegenständlichen Schlussrechnungen beanspruchen, da die Vereinbarung der Parteien zum Pauschalhonorar wirksam gewesen sei. Die Parteien seien sich während der gesamten Geschäftsbeziehung darüber einig gewesen, dass die einzelnen Bauvorhaben nach der zu Beginn der Vertragsbeziehung schriftlich fixierten Honorarvereinbarung abgerechnet werden. Eine nachträgliche Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI sei nunmehr ausgeschlossen. Der Geltungsbereich der HOAI sei bereits nicht eröffnet, da es sich bei der Klägerin weder um eine Architektin noch um eine Ingenieurin handele. Zudem sei die Vereinbarung eines Grundhonorars unterhalb der Mindestsätze der HOAI ausnahmsweise möglich gewesen, da die beauftragten Leistungen einen äußerst geringen Aufwand und Schwierigkeitsgrad erfordert hätten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarabrede gebunden wäre. Die Beklagte habe aufgrund der jahrelangen Handhabung bei einer Vielzahl von gemeinsamer Vorhaben im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung zu Recht auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut. Sie habe sich in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der ursprünglichen Schlussrechnungen eingestellt. Eine Nachforderung nach Scheitern der Geschäftsbeziehung sei nie thematisiert worden und könne ihr auch aufgrund der fehlenden Bildung von Rücklagen nicht zugemutet werden. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass zwischen den ursprünglichen Schlussrechnungen und dem Zeitpunkt der ersten Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ein Zeitraum von mehreren Jahren vergangen ist. Zudem könne die Mindestsatzfiktion wegen der festgestellten Unionsrechtswidrigkeit der HOAI ohnehin keine Anwendung mehr finden. Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin mangels Erforderlichkeit nicht die kompletten Grundleistungen der Leistungsphase 8 nach § 34 Abs. 3 HOAI durchgeführt und die anrechenbaren Baukosten teilweise fehlerhaft berechnet habe. Außerdem sei bei den Bauvorhaben K.-Sch., H. und Ny. eine mangelfreie Übergabe der Häuser infolge klägerischen Verschuldens nicht innerhalb der geplanten Bauzeit erfolgt. Die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Zahlung der sich aus der Vergütungsvereinbarung ergebenden Zulagen. Die Beklagte erhebt im Hinblick auf die Honorarschlussrechnungen vom 24.08.2020 die Einrede der Verjährung. Diese bezieht sich insbesondere auf die Bauvorhaben, welche die Klägerin bereits in den Jahren 2015 und 2016 schlussabgerechnet hat. Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.07.2020 (Bl. 153 f., Bd. I d. A.) und 03.03.2021 (Bl. 1 f., Bd. II d. A.) Bezug genommen.