Urteil
2 O 446/20
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2021:0129.2O446.20.00
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Leitsätze
1. Die nachträgliche, gleichmäßige Aufteilung des Gesamtverbrauchs auf die einzelnen Verbrauchsjahre bei unterbliebener Ablesung und Abrechnung, ist - jedenfalls bei unverändert geblieben Preisen - zulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - VIII ZR 242/85, Rn. 2, abgedruckt u.a. in NJW-RR 1987, 237 ff.).(Rn.30)
2. Die Beschränkung des Anspruchs auf Nachberechnung auf zwei Jahre nach § 21 Abs. 2 AVBWasserV gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Preises zurückzuführen sind. Fälle der unterbliebenen Abrechnung fallen nicht unter diese Bestimmung (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009 - I-3 U 28/08, Rn. 45-50; s. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 248/03).(Rn.36)
3. Für den Verjährungsbeginn von Nachzahlungsforderungen von Versorgungsunternehmen ist nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Versorger die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, das heißt der Zeitpunkt, in dem die Forderung, etwa nach § 27 Abs. 1 AVBWasserV, fällig wird (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009 - I-3 U 28/08, Rn. 55 und BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 248/03).(Rn.38)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.338,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 15.04.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 11.338,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nachträgliche, gleichmäßige Aufteilung des Gesamtverbrauchs auf die einzelnen Verbrauchsjahre bei unterbliebener Ablesung und Abrechnung, ist - jedenfalls bei unverändert geblieben Preisen - zulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - VIII ZR 242/85, Rn. 2, abgedruckt u.a. in NJW-RR 1987, 237 ff.).(Rn.30) 2. Die Beschränkung des Anspruchs auf Nachberechnung auf zwei Jahre nach § 21 Abs. 2 AVBWasserV gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Preises zurückzuführen sind. Fälle der unterbliebenen Abrechnung fallen nicht unter diese Bestimmung (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009 - I-3 U 28/08, Rn. 45-50; s. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 248/03).(Rn.36) 3. Für den Verjährungsbeginn von Nachzahlungsforderungen von Versorgungsunternehmen ist nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Versorger die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, das heißt der Zeitpunkt, in dem die Forderung, etwa nach § 27 Abs. 1 AVBWasserV, fällig wird (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2009 - I-3 U 28/08, Rn. 55 und BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - VIII ZR 248/03).(Rn.38) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.338,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 15.04.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 11.338,98 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem bestandenen Vertrag über die Lieferung von Trinkwasser und die Entsorgung von Abwasser für die Verbrauchsstelle G 1 in D.-R. gemäß § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 AVBWasserV ein Zahlungsanspruch entsprechend der Rechnungen vom 23.03. bzw. 24.03.2020 in Höhe von insgesamt 11.338,98 € zu. I. 1. Unstreitig bestand zwischen den Parteien im Zeitraum 03.09.2015 bis 31.12.2019 ein entsprechender Versorgungsvertrag. Die Klägerin hat auch unstreitig die Verbrauchsstelle mit Trinkwasser beliefert und Abwasser entsorgt. 2. Der Gesamtverbrauch in Höhe von 2.067 m³ ist unstreitig. Auch die Berechnungsgrundlagen (Grundpreis und Arbeitspreis) hat der Beklagte nicht bestritten. Insoweit kann auf den Inhalt der streitgegenständlichen Rechnungen (Bl. 24 - 33 d. A.) verwiesen werden. Daraus ergibt sich die Forderung in Höhe von 11.338,98 €. 3. Dass die Klägerin, bezogen auf die einzelnen Verbrauchsjahre, unstreitig keine Zählerablesung vorgenommen hat, steht dem Zahlungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. a) Die Klägerin hat den unstreitigen Gesamtverbrauch gleichmäßig auf den Verbrauchszeitraum, also 03.09.2015 bis 31.12.2019, verteilt. Dies ist sachgerecht und führt nicht zu einer Benachteiligung des Beklagten. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin ist im gesamten Zeitraum der Mengenpreis und der Grundpreis „identisch“, also unverändert, geblieben. An dem vom Beklagten geschuldeten Gesamtzahlbetrag würde sich deshalb auch dann nichts ändern, wenn einzelne Verbräuche anderen Zeiträumen zugewiesen würden. Gegen eine gleichmäßige Aufteilung des unstreitigen Gesamtverbrauchs auf den Gesamtzeitraum bestehen insbesondere auch deshalb keine Bedenken, weil der Wasserverbrauch (und damit die Abwasserentsorgung), anders als etwa der Gasverbrauch bei vorhandener Gasheizung, erfahrungsgemäß über das Jahr weitgehend gleichmäßig verteilt ist, und die Klägerin deshalb keine weitergehenden jahreszeitlichen Verbrauchschwankungen berücksichtigen musste. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Verbrauchsstelle um ein Mehrfamilienhaus handelt, ist eine Relevanz dieses Umstandes im Abrechnungsverhältnis der Parteien nicht ersichtlich. Der Beklagte mag intern gegebenenfalls gegenüber Mietern unterschiedlich abzurechnen haben. Eine Auswirkung auf den Gesamtverbrauch, und – wie hier – auf den Gesamtzahlbetrag ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat der Beklagte, unabhängig davon, ob es hierauf überhaupt ankommt, auch nicht dargelegt, dass die sechs Wohnungen über die Jahre 2015 bis 2019 hinweg überhaupt unterschiedlich belegt waren. Dass die nachträglich vorgenommene gleichmäßige Aufteilung des Verbrauchs auf den Zeitraum 03.09.2015 bis 31.12.2019 faktisch zu einer Schätzung des jeweiligen Jahresverbrauchs, wie er den einzelnen streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegt, führt, ist unschädlich. Die nachträgliche, gleichmäßige Aufteilung des Gesamtverbrauchs auf die einzelnen Verbrauchsjahre bei unterbliebener Ablesung und Abrechnung, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 22.10.1986 – VIII ZR 242/85, Rn. 2, abgedruckt u. a. in NJW-RR 1987, 237 ff.). Diese Art der Abrechnung hat auch keine (für den Beklagten nachteiligen) Auswirkungen auf die Zinsforderung, da die Klägerin diese einheitlich erst ab April 2020 geltend macht. b) Richtig ist, dass die Klägerin grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 AVBWasserV zu einer Ablesung verpflichtet ist und eine Schätzung des Verbrauchs insbesondere nur nach § 20 Abs. 2 AVB WasserV vorgesehen ist. Dies wirkt sich hier jedoch nicht aus. Denn selbst wenn die Klägerin ihre Ablesepflicht verletzt haben sollte, würde dem Beklagten deshalb allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustehen. Dass dem Beklagten aus dem Vorgehen der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist, ist bereits nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte einen solchen Schaden weder geltend gemacht, noch hiermit die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt. II. Auch im Übrigen besteht der Anspruch der Klägerin weder eingeschränkt, noch greift der Verjährungseinwand des Beklagten durch. 1. Der Anspruch der Klägerin ist fällig. Nach § 27 Abs. 1 AVBWasserV wird der Entgeltanspruch der Klägerin nach Erteilung einer Rechnung zu dem von dem Versorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt bzw. zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (BGH, a.a.O., dort zur gleichlautenden Vorschrift des § 27 Abs. 1 AVBGasV). Alle Rechnungen hat die Klägerin damit in zulässiger Weise zum 14.04.2020 fällig gestellt. Dass die Rechnungen dem Beklagten erst nach dem 31.03.2020 zugegangen wären, hat dieser nicht geltend gemacht. 2. Eine Beschränkung des Anspruchs der Klägerin greift hier nicht. Die Beschränkung des Anspruchs auf Nachberechnung auf zwei Jahre nach § 21 Abs. 2 AVBWasserV gilt nach der Rechtsprechung nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Preises zurückzuführen sind. Fälle der unterbliebenen Abrechnung – so wie hier – fallen nicht unter diese Bestimmung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2009 – I - 3 U 28/08, 3 U 28/08, Rn. 45 - 50, unter Hinweis u. a. auf BGH, Urteil vom 16.06.2004 – VIII ZR 248/03; OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2007 – 19 U 98/06). Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die detaillierten Ausführungen im Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.01.2009 verwiesen. 3. Der Entgeltanspruch der Klägerin für die Jahre 2015 und 2016 ist schließlich auch nicht verjährt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass maßgeblich für den Verjährungsbeginn von Nachzahlungsforderungen von Energielieferungen nicht der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Stromversorger die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, das heißt der Zeitpunkt, in dem die Forderung, etwa wie hier, nach § 27 Abs. 1 AVBWasserV fällig wird (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 55; BGH, a. a. O.). 4. Nur vorsorglich: Dem Beklagten steht auch kein Zahlungsverweigerungsrecht nach § 30 AVBWasserV zu, welches er ohnehin nicht geltend gemacht hat. Ein Zahlungsverweigerungsrecht besteht insbesondere nur bei einem offensichtlichen Abrechnungsfehler gemäß § 30 Nr. 1 AVBWasserV (zu einer solchen ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 148/16, dort zu § 17 Abs. 1 StromGVV). Sollten die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 20 Abs. 2 AVB WasserV nicht vorgelegen haben, kehrt sich dieser Vorgang indes nicht in einen Berechnungsfehler um (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 48). Am Rande wird angemerkt, dass sich bei einem Gesamtverbrauch von 2.067 m³ ein rechnerischer Jahresverbrauch – wie die Klägerin richtig vorträgt - von nur 477 m³ für das gesamte Objekt ergibt. Bei einer Belegung des Objekts - nach dem Vortrag des Beklagten - mit 16 Personen, resultiert daraus ein rechnerischer Jahresverbrauch pro Person von lediglich 29,81 m³. Im EFH des Einzelrichters bewegt sich der Jahresverbrauch seit 18 Jahren stets im Bereich von 78 – 81 m³ (bei 2 Pers.). Auf die Klageforderung stehen der Klägerin gesetzliche Zinsen ab dem 15.04.2020, also ab dem Tag nach Fälligkeit der Entgeltforderungen, zu (§ 288 Abs. 1 S. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung ist ein Energieversorger berechtigt, den Fälligkeitszeitpunkt einseitig in der Abrechnung zu bestimmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Entgelte für Lieferung von Trinkwasser und die Entsorgung für Abwasser in Anspruch. Der Beklagte ist seit dem 01.09.2007 Eigentümer des Grundstücks G 1 in D.-R.. Auf Nachfrage der Klägerin meldete sich der Beklagte am 25.09.2007 bei der Klägerin als Kunde an (Anlage, Bl. 21 d. A.). Dieses Objekt wurde zunächst vom Objekt G 2 mitversorgt. Am 26.08.2015 erteilte der Beklagte den Auftrag für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses (Anlage, Bl. 22 d. A.). Am 03.09.2015 wurde für das Objekt G 1 ein Zähler mit dem Anfangsstand 0 eingebaut (Anlage, Bl. 23 d. A.). In der Zeit vom 03.09.2015 bis 31.12.2019 belieferte die Klägerin das Grundstück des Beklagten mit Wasser und entsorgte das Abwasser. Zählerablesungen fanden in diesem Zeitraum nicht statt. Hintergrund hierfür ist, dass der Zählereinbau am 03.09.2015 durch die Firma I. erfolgt war, der Zähler aber im System der Klägerin nicht hinterlegt war. Der Beklagte wird durch seine Ehefrau K. M. als Betreuerin vertreten. Frau M. hatte am 19.07.2018 der IVS (A. N.) eine Hausverwaltervollmacht erteilt (Anlage, Bl. 19 d. A.), wonach diese zur Vertretung des Beklagten insbesondere hinsichtlich der Nebenkosten des Verwaltungsobjekts berechtigt war. Die IVS hat die Verwaltung zum 31.12.2019 beendet. Der Beklagte hat das Objekt G 1 verkauft. Nach Mitteilung der Hausverwaltung IVS soll ab 01.01.2020 ein Herr B. Eigentümer des Objekts sein. Die Hausverwaltung meldete den Beklagten zum 31.12.2019 ab, teilte den Zählerstand mit 2.067 m³ mit und bat, die Schlussrechnung an die IVS A. N. zu schicken (Anlage, Bl. 48 d. A.). Die Klägerin rechnete daraufhin mit Rechnungen vom 23.03. bzw. 24.03.2020 den Wasserverbrauch und die Entsorgung der Abwässer wie folgt ab: - Rechnung vom 23.03.2020 (Zeitraum 03.09.-31.12.2015) 860,69 € (Bl. 24 f. d. A.), - Rechnung vom 23.03.2020 (Zeitraum 01.01.-31.12.2016) 2.624,49 € (Bl. 28 f. d. A.), - Rechnung vom 23.03.2020 (Zeitraum 01.01.-31.12.2017) 2.617,93 € (Bl. 32 f. d. A.), - Rechnung vom 23.03.2020 (Zeitraum 01.01.-31.12.2018) 2.617,93 € (Bl. 26 f. d. A.), - Rechnung vom 24.03.2020 (Zeitraum 01.01.-31.12.2019) 2.617,94 € (Bl. 30 f. d. A.), wobei die Klägerin den zwischen den Parteien unstreitigen Gesamtverbrauch in Höhe von 2.067 m³ gleichmäßig auf die einzelnen Jahre aufteilte, was der Sache nach zu einer Schätzung des jeweiligen Jahresverbrauchs führte. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die Klägerin berechtigt war, so vorzugehen. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf den Inhalt der Rechnungen verwiesen. Im Zeitraum 03.09.2015 bis 31.12.2019 blieben der Mengenpreis und der Grundpreis für Wasser und Abwasser identisch. Die einzelnen Rechnungsbeträge hat die Beklagte in den Rechnungen jeweils zum 14.04.2020 fällig gestellt. Die Summe der vorgenannten Rechnungen macht die Klägerin mit der Klage geltend. Hinsichtlich der „Kosten“ für das Jahr 2015 und 2016 hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin trägt vor, für den Fall, dass der Verbrauch nicht abgelesen wurde, sei eine Schätzung zulässig, sofern diese nicht willkürlich erfolge. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Der Wasserverbrauch sei grundsätzlich über Jahre ziemlich gleichmäßig, so dass sie ordnungsgemäß geschätzt habe, indem sie den Verbrauch gleichmäßig auf die Jahre aufgeteilt habe. Es habe auch keine Preiserhöhungen in dem Zeitraum gegeben, so dass eine andere Aufteilung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Im gesamten Zeitraum sei der Mengenpreis und der Grundpreis für Wasser und Abwasser identisch gewesen, was unstreitig ist. Da der Anfangszählerstand (null) und der Endzählerstand (2.067 m³) bekannt seien, sei die Gesamtsumme zutreffend. Der Verjährungseinwand des Beklagten greife nicht durch. Die Verjährung beginne nach der Rechtsprechung nicht zu dem Zeitpunkt, indem der Energieversorger eventuell hätte eine Rechnung stellen können, sondern mit Fälligkeit der Forderung. Fällig werde die Forderung mit Erteilung der Rechnung, die erst im Jahr 2020 erfolgt sei. Die Verzugszinsen berechnen sich nach der Rechtsprechung ab dem Tag nach Fälligkeit. Die Rechnungen seien zum 14.04.2020 fällig gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.338,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.04.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es sei nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin eine Schätzung des Jahresverbrauchs vorgenommen habe. Die Klägerin sei zur Ablesung in regelmäßigen Abständen verpflichtet gewesen. Der Zählerstand in Höhe von 2.067 m³ sei zwar nicht streitig, aber ein Nachweis des (tatsächlichen) jährlichen Verbrauchs liege nicht vor. Die Klägerin habe bei der Aufteilung des Verbrauchs nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Verbrauchsstelle um ein Mehrfamilienwohnhaus mit sechs Wohnungen handele, woraus sich aus der Wohnungsbelegung und dem Verbrauchsverhalten der Bewohner unterschiedliche Jahresverbrauche ergeben. Der Beklagte ist der Ansicht, bezüglich der Jahre 2015 und 2016 seien unter Berücksichtigung eines bundesdurchschnittlichen Verbrauchs pro Person allenfalls Wasserkosten in Höhe von 2.071,24 € und Abwasserkosten in Höhe von 3.125,84 € anzusetzen. Die hierauf bezogenen Forderungen seien jedoch verjährt, die Regelverjährungsfrist – so der Beklagte – sei abgelaufen. Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 bestünde danach allenfalls eine Forderung in Höhe von 6.142,16 € [rechnerisch richtig: 6.141,90 €]. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.