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Urteil

2 O 254/19

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDESSA:2020:0703.2O254.19.11
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Leitsätze
Erfolgt durch die Zahlung des Schuldners die Befreiung eines Dritten von einer Verbindlichkeit, so kommt - bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen im Übrigen - der Dritte als ursprünglicher Forderungsschuldner wegen des durch die Befreiung von der Verbindlichkeit eingetretenen Vermögenszuwachses neben dem Zahlungsempfänger als Anfechtungsgegner in Betracht.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 22.015,50 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 16.10.2015 bis zum 04.04.2017 und seit 17.06.2019, die Beklagte zu 2) darüber hinaus vom 13.06.2019 bis 16.06.2019, zu zahlen, Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgt durch die Zahlung des Schuldners die Befreiung eines Dritten von einer Verbindlichkeit, so kommt - bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen im Übrigen - der Dritte als ursprünglicher Forderungsschuldner wegen des durch die Befreiung von der Verbindlichkeit eingetretenen Vermögenszuwachses neben dem Zahlungsempfänger als Anfechtungsgegner in Betracht.(Rn.20) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 22.015,50 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 16.10.2015 bis zum 04.04.2017 und seit 17.06.2019, die Beklagte zu 2) darüber hinaus vom 13.06.2019 bis 16.06.2019, zu zahlen, Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang gegenüber beiden Beklagten begründet. I. 1. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) auf Zahlung von 22.015,50 € folgt aus §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1, 129 Abs. InsO. Durch die Schuldnerin wurde am 02.04.2012 an das Finanzamt D.-R. auf eine Steuerverbindlichkeit der Beklagten zu 1) (und der Beklagten zu 2)) ein Betrag von 22.015,50 € gezahlt und die Beklagte zu 1) damit von einer Verbindlichkeit befreit. Diese Befreiung von der Verbindlichkeit stellt eine anfechtbare Leistung der Schuldnerin nach § 134 Abs. 1 InsO dar. a) Durch Zahlung der Schuldnerin wurde die Beklagte zu 1) von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt befreit. Entgegenstehende Anhaltspunkte, etwa in Gestalt eines Übergangs dieser Verbindlichkeit auf die Schuldnerin oder durch Begründung eines entsprechenden Abtretungsanspruchs zugunsten der Schuldnerin, sind nicht ersichtlich. Es handelt es sich bei der Befreiung von der Verbindlichkeit um eine Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. So sind unter Leistungen im Sinne dieser Vorschrift nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engeren Sinne zu verstehen. Vielmehr gebietet die Vorschrift eine weite Auslegung des Begriffs „Leistung“, um die Interessen der Gläubigergesamtheit gegenüber dem durch die unentgeltliche Leistung Begünstigten entsprechend zu schützen (z.B. BGH NZI 2012, 562, 565). Dazu gehört der Vermögenszuwachs durch die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Im Dreipersonenverhältnis ist deshalb (auch) der ursprüngliche Forderungsschuldner der richtige Anfechtungsgegner, da er durch die Erfüllung von einer Schuld gegenüber seinem Gläubiger befreit worden ist (z.B. BGH, Urteil vom 30.03.2016 – IX ZR 54/05 –, zitiert nach Juris; Uhlenbruck/Borries/Hirte, Rn. 64 zu § 134 InsO). b) Die Leistung der Schuldnerin – d. h. die Befreiung von der Verbindlichkeit – erfolgte unentgeltlich im Verhältnis zur Beklagten zu 1). Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte. Leistung und Gegenleistung müssen allerdings nicht durch ein vertragliches Synallagma verknüpft sein; es genügt für die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige Leistung. Denn nur der Empfänger einer freigiebigen Zuwendung ist nach § 134 InsO weniger schutzwürdig als derjenige, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (BGH a. a. O). Für die Leistung der Schuldnerin wurde keine Gegenleistung – sei es durch die Beklagte zu 1) oder durch einen Dritten – erbracht. Auch hat die Beklagte zu 1) keine Rechtsposition aufgegeben, weil etwa die Schuldnerin ihr gegenüber zur Begleichung der Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt verpflichtet gewesen wäre. Dahingehende Anhaltspunkte liegen nicht vor, einen nachvollziehbaren Vortrag hat die Beklagte zu 1) hierzu nicht gehalten. Allein ihr pauschaler Hinweis auf einen angeblich existierenden dezentralen „Cash-Pool“ und ihre abstrakten Erklärungen zu dessen Funktionsweise genügen hierfür – worauf die Beklagte zu 1) ausdrücklich hingewiesen worden ist – nicht. Indes ist die Beklagte entsprechend darlegungs- und beweispflichtig. Zwar hat nach den allgemeinen Regeln der Insolvenzverwalter die Unentgeltlichkeit einer Leistung darzulegen und zu beweisen. Jedoch obliegt dem Anfechtungsgegner dahingehend eine sekundäre Darlegungslast, wenn es sich um Umstände aus seinem Bereich handelt und dem Insolvenzverwalter eine weitere Aufklärung nicht möglich ist (Beck‘scher Online-Kommentar/Raupach, Rn. 19 zu § 134 InsO). So liegt es hier, nach dem der Insolvenzverwalter zunächst auf seine Darlegungslast hinwiesen worden ist und er seine Kenntnisse und beschränkten weiteren Erkenntnismöglichkeiten substantiiert ausgeführt hat. Auf den Einwand der Beklagten zu 1), die Forderung des Finanzamts gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) sei werthaltig gewesen, kommt es an dieser Stelle nicht an. Eine etwaige Werthaltigkeit ändert an der Unentgeltlichkeit der Leistung im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) nichts. Zwar kommt im Verhältnis zum Finanzamt tatsächlich eine Anfechtung nur in Betracht, wenn dessen Forderung wertlos war. Denn bei Werthaltigkeit der Forderung hätte das Finanzamt durch Zahlung der Schuldnerin seine gegen die Beklagten gerichtete Forderung - also eine eigene Rechtsposition - verloren, da das Finanzamt Leistungen der Schuldnerin als Dritter nach § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners, hier der Beklagten, ablehnen kann. Indes schließt dies eine Anfechtbarkeit der Leistung der Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu 1) als ursprünglicher Forderungsschuldnerin nicht aus. Vielmehr ist gerade im Fall der Werthaltigkeit der Forderung des Zahlungsempfängers dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (z. B. BGH NZI 2005, 323). c) Die Zahlung der Schuldnerin hat – wie nach §§ 134, 129 Abs. 1 InsO vorausgesetzt – die Gläubiger benachteiligt. So liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (z.B. BGH NJW 2008,6 155,656). Diese Voraussetzung ist bei einer unmittelbar das Vermögen mindernden Zahlung erfüllt. Eine Vermögensminderung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Zahlung im Rahmen des von der Beklagten zu 1) behaupteten Cashpools erfolgt wäre. Zum einen hat – wie bereits ausgeführt – die Beklagte zu 1) den vermeintlichen Cashpool nicht substantiiert dargelegt. Zum anderen käme es im Rahmen einer Gläubigerbenachteiligung auf Zahlungen im Rahmen eines Cashpools nicht an. Sofern die Schuldnerin im Rahmen einer Anweisung auf Kredit gezahlt hätte, wäre zwar ein Erstattungsanspruch an die Stelle des von der Schuldnerin geleisteten Geldbetrags getreten. Indes gleicht lediglich ein Erstattungsanspruch die durch die Zahlung erfolgte Vermögensminderung nicht gleichwertig aus. Sofern die Schuldnerin im Rahmen einer Anweisung auf Schuld gezahlt hätte, wäre hierdurch zwar eine Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisenden, hier also der Beklagten zu 1), erloschen. Dies ändert indes nichts an der durch die Zahlung unmittelbar bewirkten Masseminderung (Uhlenbruck/Borries/Hirte, Rn. 271 zu § 129 InsO). d) Die Leistung hat die Schuldnerin innerhalb der 4-jährigen Frist bis zur Stellung des Insolvenzantrags nach § 134 Abs. 1 InsO vorgenommen. So zahlte die Schuldnerin am 02.04.2012, das Insolvenzverfahren wurde am 16.10.2015 eröffnet. 2. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) folgt zugleich aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung (im folgenden aF), 129 Abs. 1 InsO. Die von der Schuldnerin durch Zahlung an das Finanzamt bewirkte Befreiung der Beklagten zu 1) von ihrer Verbindlichkeit stellt eine anfechtbare Rechtshandlung nach § 133 a.F. InsO dar. Die Rechtshandlung ist anfechtbar, weil die Schuldnerin sie mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen, und die Beklagte zu 1) zur Zeit der Handlung diesen Vorsatz der Schuldnerin kannte. a) Die Rechtshandlung der Schuldnerin hat ihre Gläubiger benachteiligt. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 1.c) Bezug genommen. b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz. Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils; Motiv oder Anlass der Rechtshandlung können ein völlig anderer gewesen sein (z. B. BGH NJW 2006, 2701, 2702). In der Regel hat der Schuldner die angefochtenen Rechtshandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur Zeit ihrer Wirksamkeit (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war. Der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Regelmäßig ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners zehn vom Hundert oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist (z. B. BGH NZI 2006, 159, 162). Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO ist eine Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung kann sich aus einzelnen Anzeichen oder aus einer Gesamtschau ergeben (Karsten Schmidt, Rn. 44 zu § 17 InsO m. w. N.). Selbst die Nichtbegleichung einer einzigen Verbindlichkeit kann Zahlungseinstellung sein, wenn die Verbindlichkeit so bedeutend ist, dass sie den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zulässt (z.B. BGH NZI 2002, 91, 93). Zum Zeitpunkt der von ihr vorgenommenen Zahlung am 02.04.2012 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. Dies ergibt sich aus dem zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers, wonach eine seit 03.02.2012 fällige Forderung des Finanzamts H. i. H. v. 594.526,00 € bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbezahlt geblieben ist. Das gegen diese Forderung vor dem Finanzgericht des Landes … betriebene Verfahren wurde durch Klagerücknahme der Schuldnerin beendet, nachdem diese bereits vor dem 31.01.2012 ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des zugrunde liegenden Bescheids zurückgenommen hatte. Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können. Dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (BGH a. a. O). Die von der Beklagten zu 1) behaupteten Zahlungen der Schuldnerin im Folgezeitraum genügen hierfür angesichts der erheblichen Forderung des Finanzamts nicht, zumal gegen die Schuldnerin im nachfolgenden Zeitraum unwidersprochen auch zahlreiche Sozialversicherungsbeiträge im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden mussten. c) Der Beklagten zu 1) war die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 aF InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Von einem derartigen Wissen der Beklagten zu 1) ist auszugehen. Dies ergibt sich aus ihrer engen personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtung mit der Schuldnerin. Denn unwidersprochen war die Beklagte zu 1) als Alleingesellschafterin der Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH – der Alleingesellschafterin der Schuldnerin – bei Vornahme der Zahlung mittelbare Alleingesellschafterin der Schuldnerin. Zugleich war die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) Geschäftsführerin der Alleingesellschafterin und Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin. Angesichts dieser engen Verbindungen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beklagten zu 1) das Zahlungsgeschehen der Schuldnerin und etwa die langwierig geführte Auseinandersetzung mit dem Finanzamt verborgen geblieben sein können. Plausible entgegenstehende Anhaltspunkte hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. d) Die Beklagte zu 1) kannte auch die mit der Zahlung der Schuldnerin einhergehende Gläubigerbenachteiligung. Dies ist zu vermuten, da die Beklagte zu 1) um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wusste. Denn im Normalfall benachteiligt jede Zahlung, die ein (drohend) zahlungsunfähiger Schuldner vornimmt, zugleich seine übrigen Gläubiger. Mithin folgt aus der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit in aller Regel auch die Kenntnis der objektiven Gläubigerbenachteiligung (z. B. BGH NZI 2009, 168, 169). e) Die Leistung hat die Schuldnerin innerhalb der 10-jährigen Frist bis zur Stellung des Insolvenzantrags nach § 133 Abs. 1 InsO aF vorgenommen, insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1.d) verwiesen. II. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) auf Zahlung von 22.015,50 € beruht auf §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1, 129 Abs. InsO. Auch die Beklagte zu 2) wurde durch Zahlung der Schuldnerin an das Finanzamt von ihrer Steuerverbindlichkeit in Höhe von 22.015,50 € befreit. Diese Befreiung von der Verbindlichkeit stellt eine anfechtbare Leistung der Schuldnerin nach § 134 Abs. 1 InsO dar. Es handelt es sich bei der Befreiung von der Verbindlichkeit um eine Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO; insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. I.1.a) verwiesen. Die Leistung der Schuldnerin – d. h. die Befreiung von der Verbindlichkeit – erfolgte unentgeltlich auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2). Denn die Beklagte zu 2) hat gleichfalls keine Gegenleistung erbracht und etwa eine eigene Rechtsposition – entsprechend der Leistung des Schuldners – aufgegeben. So liegt im Dreipersonenverhältnis die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, in der Regel darin, dass er eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert (z. B. BGH NZI 2005, 323, sie auch oben unter Ziff. I.1.b)). Für die Beklagte käme als Gegenleistung insoweit allein der Verlust ihres auf Freistellung von der Steuerverbindlichkeit gerichteten Anspruchs gegenüber der Beklagten zu 1) in Betracht. Denn dieser Anspruch, der aus der vertraglichen Verpflichtung der Beklagte zu 1) zur Übernahme der Steuerverbindlichkeiten folgt, war mit Zahlung durch die Schuldnerin erloschen. Der Anspruch der Beklagten zu 2) gegenüber der Beklagten zu 1) auf Freistellung von der Steuerschuld war nicht werthaltig. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) ihren Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) hätte realisieren können. Denn die Beklagte zu 1) war bereits am 31.12.2011 wie auch im Jahre 2012 bilanziell überschuldet, wie sich aus dem auf Hinweis des Gerichts ergänzten Vortrag des Klägers und den weiteren von ihm vorgelegten Jahresabschlüssen der Beklagten zu 1) ergibt. Dafür spricht auch, dass der Kaufpreis für das Grundstück nicht selbst durch die Beklagte zu 1), sondern erst nach mehrfach verlegten Zahlungsterminen durch die Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG beglichen wurde. Dafür spricht ferner, dass auch die Schuldnerin für die Beklagte diverse Rechnungen beglich, offenkundig um die – zum Teil bereits eingeleitete – Zwangsvollstreckung abzuwenden. Dem dahingehenden Vortrag Klägerin ist die Beklagte zu 1) nicht substantiiert entgegengetreten. Bilanzielle Überschuldung und weitere Indizien genügen durchaus für die Annahme einer Wertlosigkeit von Forderungen (z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2020, - 5 U 147/19 -). Die Zahlung der Schuldnerin hat die Gläubiger benachteiligt, auch erfolgte die Leistung innerhalb der 4-jährigen Frist des § 134 Abs. 1 InsO. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. I.1 c) und d) Bezug genommen. III. Beide Beklagte haften als Gesamtschuldner, da die angefochtene Rechtshandlung Rechtswirkungen gegenüber beiden Beklagten auslöst (Uhlenbruck/Borries/Hirte, Rn. 81 zu § 143 InsO m. w. N.). IV. Der Zinsanspruch für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.10.2015 bis zum 04.04.2017 ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung i. V. m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB. Dieser bereits bis zum 04.04.2017 entstandene Anspruch ist durch die mit Wirkung zum 05.04.2017 erfolgte Änderung des § 143 Abs. 1 InsO, die mit Einfügung eines Satzes 3 den Zinsanspruch auf Fälle des Verzugs oder des §§ 291 BGB beschränkt, nicht rückwirkend entfallen. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsvorschrift des Art. 103j Abs. 2 S. 1 EG Insolvenzordnung, welche die im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandenen Ansprüche auf Zinsen vor dem 05.04.2017 den bis dahin geltenden Vorschriften unterwirft. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T.-B. AG (im folgenden „Schuldnerin“) aufgrund einer Insolvenzanfechtung Zahlung von 22.015,50 €. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 16.10.2015 eröffnet. Mit notariellem Vertrag vom 05.09.2011 veräußerte die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) ein mit einer Lagerhalle bebautes Grundstück in H. zum Preis von 475.000,00 €. Ausweislich § 6 der notariellen Vereinbarung übernahm die Beklagte zu 1) die Zahlung der Grunderwerbsteuer. Nach mehrfacher Verlegung des Zahlungstermins beglich im Herbst 2012 die Firma Fleischwarenfabrik GmbH & Co. KG für die Beklagte zu 1) den Kaufpreis. Die Grunderwerbsteuer i. H. v. 22.015,50 € überwies am 02.04.2012 die Schuldnerin für die Beklagte zu 1) an das zuständige Finanzamt. Mit Schreiben vom 31.07.2018 focht der Kläger die Zahlung der Schuldnerin als unentgeltliche Leistung gegenüber dem Finanzamt D.-R. an und forderte das Finanzamt zur Rückzahlung der Grunderwerbsteuer auf. Das Finanzamt wies die Anfechtung zurück, da die Forderung gegenüber den Steuerschuldnern jedenfalls im Hinblick auf die Beklagte zu 2) und das als Sicherheit zur Verfügung stehende Grundstück werthaltig und damit die Leistung nicht unentgeltlich gewesen sei. Im Zeitpunkt der Zahlung durch die Beklagte zu 1) war die Beklagte zu 1) als Alleingesellschafterin der Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH – der Alleingesellschafterin der Schuldnerin – mittelbare Alleingesellschafterin der Schuldnerin. Zugleich war die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) Geschäftsführerin der Alleingesellschafterin und Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin. In diesem Zeitpunkt sah sich die Schuldner auch einer seit 03.02.2012 fälligen Forderung des Finanzamts H. i. H. v. 594.526,00 € ausgesetzt, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbezahlt geblieben ist. Das gegen diese Forderung vor dem Finanzgericht des Landes # betriebene Verfahren beendete die Schuldnerin durch Klagerücknahme, nachdem sie bereits vor dem 31.01.2012 ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des zugrunde liegenden Bescheids zurückgenommen hatte. Auch mussten in diesem Zeitraum zahlreiche Sozialversicherungsbeiträge im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des zwischen der Schuldnerin und dem Finanzamt H. geführten Steuerverfahrens sowie der diversen in dem betreffenden Zeitraum titulierten, zur Insolvenztabelle festgestellten bzw. zwischenzeitlich im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Forderungen wird auf die detaillierten Ausführungen des Klägers (unter anderem Bl. 108-111 Bd. I d. A., Bl. 6-10 Bd. II d. A.) Bezug genommen. Die Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) wiesen für das Jahr 2011 einen Fehlbetrag von 206.784,88 € und für das Jahr 2012 von 299.111,94 € aus. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch für die Abschlüsse der Folgejahre, wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Abschlüsse (Anlagen K 11 bis K 13, K 88 bis K 90) Bezug genommen. Ferner leistete in den Jahren 2011-2014 die Schuldnerin diverse Zahlungen auf Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Aufstellung des Klägers Bezug genommen (unter anderem Bl. 98-101 Bd. I d. A.). Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagten seien ihm nach den Grundsätzen der Insolvenzanfechtung zur Erstattung der von der Schuldnerin gezahlten Grunderwerbsteuer verpflichtet. So habe die Schuldnerin gegenüber beiden Beklagten eine unentgeltliche Leistung erbracht. Die Beklagten seien durch die Zahlung von ihrer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt befreit worden. Diese Leistung sei unentgeltlich erfolgt, da eine Verpflichtung der Schuldnerin hierzu nicht bestanden habe bzw. die Beklagten keine Gegenleistung erbracht hätten. Ein von den Beklagten behaupteter Cashpool zwischen der Schuldnerin, der Beklagten zu 1) und weiteren zu einem Firmenverbund gehörenden Unternehmen, der Grundlage der Zahlung im Verhältnis zur Beklagten zu 1) gewesen sei, habe nicht bestanden. Vertragliche Vereinbarungen oder ein gemeinsames Bankkonto, über welches der Zahlungsverkehr des angeblichen Cashpools abgewickelt worden sei, existierten nicht. Die Beklagte zu 2) habe gleichfalls keine Gegenleistung erbracht. Sofern sie durch die Zahlung der Schuldnerin ihren auf Freistellung von der Steuerschuld gerichteten Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) verloren habe, habe sie keine werthaltige Vermögensposition aufgegeben. Denn dieser Anspruch sei wegen Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 1) im Zahlungszeitpunkt wertlos gewesen. Gegenüber der Beklagten zu 1) ergebe sich der Anspruch schließlich auch wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung, da sie aufgrund der engen personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit der Schuldnerin deren Zahlungsunfähigkeit kannte. Der Kläger beantragt, die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 22.015,50 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 16.10.2015 bis zum 04.04.2017 und seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, dass im Falle der Befreiung von einer Verbindlichkeit schon aus Rechtsgründen niemals eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung in Betracht komme. Denn die Anfechtung müsse sich in diesem Fall immer gegen den eigentlichen Zahlungsempfänger richten. Unabhängig hiervon sei die Leistung der Schuldnerin gegenüber der Beklagten zu 1) nicht unentgeltlich gewesen, da die Schuldnerin und die Beklagte zu 1) gemeinsam mit weiteren Unternehmen der „#-Gruppe“ Mitglieder eines Cashpools gewesen seien und die Schuldnerin die Zahlung im Rahmen dieses Cashpools vorgenommen habe. Letztlich sei aber auf die Werthaltigkeit der Forderung des Finanzamts abzustellen, die – da diese Forderung jedenfalls gegenüber der Beklagten zu 2) werthaltig sei – außer Frage stehe. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung scheitere zum einen an einer Benachteiligung aufgrund des vermeintlichen Cashpools, aber auch am fehlenden Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Denn diese sei zum Zahlungszeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen, zumal sie auch später noch verschiedene Zahlungen, auch an das Finanzamt und auf Forderungen gegenüber der Beklagten zu 1), geleistet habe. Selbst wenn in der Zwischenzeit Forderungen tituliert worden sein sollten, besage dies nichts über die Zahlungsfähigkeit, sondern allenfalls über die Zahlungswilligkeit der Schuldnerin. Letztlich spreche allein die personelle Verflechtung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) nicht für eine Kenntnis der Beklagten zu 1). Auch die Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, dass sich die Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistungen ausschließlich gegen das Finanzamt richten müsse. Nur im Verhältnis zwischen Finanzamt und Schuldnerin sei die Werthaltigkeit einer Forderung relevant. Unabhängig hiervon sei die Beklagte zu 1) zum Zahlungszeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Das Oberlandesgericht N. hat mit Beschluss vom 16.05.2019 (Gesch.-Nr. #) das erkennende Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt. Das Gericht hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2019 sowie mit Beschluss vom 21.02.2020 umfangreiche Hinweise, insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast, erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 18.12.2020 (Leseabschrift Bl. 143f. Bd. I d. A.) und den Beschluss vom 21.02.2020 (Bl. 15 Bd. II d. A.) Bezug genommen.