Urteil
2 O 593/17
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2019:0927.2O593.17.10
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Leitsätze
Die Haftung eines juristischen Mitarbeiters einer Anwaltskanzlei als Scheingesellschafter in entsprechender Anwendung des § 130 HGB kommt nur dann in Betracht, wenn er in zurechenbarer Weise als Rechtsanwalt und Sozius aufgetreten ist; alleine das Führen von Mandantengesprächen in den Kanzleiräumen reicht hierfür nicht aus, vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die üblicherweise auf eine Anwaltsposition hindeuten.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 88.138,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Haftung eines juristischen Mitarbeiters einer Anwaltskanzlei als Scheingesellschafter in entsprechender Anwendung des § 130 HGB kommt nur dann in Betracht, wenn er in zurechenbarer Weise als Rechtsanwalt und Sozius aufgetreten ist; alleine das Führen von Mandantengesprächen in den Kanzleiräumen reicht hierfür nicht aus, vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die üblicherweise auf eine Anwaltsposition hindeuten.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; Beschluss: Der Streitwert wird auf 88.138,03 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin in den letzten beiden Terminen auch durch Rechtsanwalt M. wirksam vertreten wurde, steht ein in Betracht kommender Verstoß des Rechtsanwalts K1. gegen das Tätigkeitsverbot nach § 43a Abs. 4 BRAO der Wirksamkeit einer erteilten Prozessvollmacht und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (BGH, Urt. vom 14.05.2009 – IX ZR 60/08, zitiert nach Juris). II. Die Klage ist unbegründet. 1. Gegenüber dem Beklagten zu 3) besteht schon deshalb kein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte zu 3) weder als Gesellschafter noch als Scheingesellschafter der Beklagten zu 1) für etwaige Pflichtverletzungen aus dem Anwaltsvertrag mit der Beklagten zu 1) haftet. So kommt eine – grundsätzlich mögliche (BGH NJW 2003, 1803) - Haftung als Gesellschafter für (frühere) Verbindlichkeiten der Gesellschaft in entsprechender Anwendung von §§ 128, 130 HGB nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 3) zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Beklagten war. Entgegenstehendes hat die Klägerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Der Beklagte zu 3) haftet aber auch nicht als Scheingesellschafter in entsprechender Anwendung von § 130 HGB für frühere Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zwar können Personen, die in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt haben, Gesellschafter zu sein, wie die Gesellschafter selbst in Anspruch genommen werden (z. B. BGH NJW 2001, 1056, 1061). Dies gilt aber nur, soweit der Gläubiger sich auf den Rechtsschein verlassen hat, also für Verbindlichkeiten, die nach Setzung des Rechtsscheins entstanden sind (Münchener Kommentar/Schäfer, Rdnr. 40 zu § 714 BGB m. w. N.). Dass durch den Beklagten zu 3) bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Pflichtverletzung im November 2014 dieser Rechtsschein gesetzt wurde, hat die Klägerin nicht bewiesen. So wurde der Beklagte zu 3) erst am 28.05.2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Dies ergibt sich aus der von den Beklagten in Kopie vorgelegten Zulassungsurkunde, welcher die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Dass der Beklagte zu 3) vor diesem Zeitpunkt in zurechenbarer Weise als Rechtsanwalt und Sozius auftrat, ist nicht ersichtlich. Schriftsätze der Beklagten zu 1), die auf eine derartige Benennung des Beklagten zu 3) im Briefkopf hinweisen und die vor diesem Datum verwendet wurden, hat die Klägerin nicht vorgelegt. So ist der Beklagte zu 3) etwa auf dem Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 21.01.2015 in der beigezogenen Nachlassakte nicht benannt. Zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu 3) durch sein Auftreten in der Kanzlei einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat. Allein dass der Beklagte zu 3) Mandantengespräche mit der Klägerin führte, genügt hierfür nicht. Dass er sich ausdrücklich aus Rechtsanwalt vorgestellt hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr war etwa – unwidersprochen - das Namensschild an seinem Zimmer im Gegensatz zu den Räumen der Sozien nicht mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" versehen. Auch trat im gerichtlichen Termin allein die Beklagte zu 2) auf. 2. Indes haften auch die Beklagten zu 1) und 2) nicht wegen einer Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag nach §§ 280 Abs. 1 BGB. a) Zwar handelten die Beklagte zu 2) bzw. der Beklagte zu 3) als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) pflichtwidrig, als sie das im Termin vom Richter in den Raum gestellte und im nachfolgenden Telefonat gemachte Vergleichsangebot der Zeugin K. auf hälftige Teilung des Nachlasses nicht an die Klägerin weiterleiteten. Dass im Termin durch den Nachlassrichter W. ein derartiger Vergleich in den Raum gestellt und dieser vom damaligen Prozessbevollmächtigten jedenfalls in einem wenige Tage nachfolgenden Telefonat dem Beklagten zu 3) erneut angeboten wurde, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Zwar ist die Aussage des Zeugen W. mangels entsprechender Erinnerung des Zeugen unergiebig. Auch sind die Aussagen der Zeugen K. und B. mangels Erinnerung dahingehend unergiebig, ob die Zeugin K. bereits im Termin dem Vergleichsvorschlag spontan verbindlich zugestimmt hat. Eine derartige Zustimmung bereits im Termin hat zwar der Zeuge K1. bekundet. Angesichts der sich aus der Aussage der Zeugin K. trotz fehlender Erinnerung ersichtlichen dahingehenden deutlichen Selbstzweifel und Bedenken ist das Gericht von diesem Umstand nicht hinreichend überzeugt. Dass in dem Termin ein entsprechender Vorschlag vom Richter gemacht wurde, haben jedoch die Zeugen B., K. und K1. übereinstimmend bekundet. Ferner haben die Zeugen B. und K1. übereinstimmend ausgesagt, dass die Zeugin K. jedenfalls im Nachgang ihre Bereitschaft zur Teilung des Nachlasses gezeigt habe. Schließlich hat der Zeuge K1. detailliert geschildert, wie er in einem – unstreitig stattgefundenen Telefonat – dieses Vergleichsangebot dem Beklagten zu 3) unterbreitet habe. Von der dahingehenden Richtigkeit der Aussagen ist das Gericht überzeugt. Sämtliche Zeugen haben sich erkennbar auf das ihnen Erinnerliche beschränkt. Die Aussagen der Zeugen waren durch die Angabe einzelner Details und Schilderung der mit dem Wahrgenommen verbundenen Gedanken und Gefühle – wie etwa der Zeugin K. oder des unbeteiligten Zeugen B. - vom eigenen Erleben geprägt. Schließlich steht auch die Erklärung des Beklagten zu 3) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, es habe im Telefonat kein Angebot auf hälftige Teilung des Nachlasses gegeben, der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Denn das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass vor dem Telefonat eine hälftige Teilung des Nachlasses zwischen der Zeugin K. und dem Zeugen K1. in Folge des gerichtlichen Termins nochmals besprochen wurde und die Zeugin spätestens in diesem Zusammenhang dem Vorschlag zugestimmt hat. Wenn dieser Vorschlag Anlass des Telefonats war liegt es nahe, dass genau dieser Vorschlag zumindest auch Gegenstand des Telefonats gewesen ist. Dass der Beklagte zu 3) glaubte, aufgrund der ihm vermeintlich bekannten Auffassung der Klägerin über derartige konkrete Quoten nicht verhandeln zu müssen, schließt die Erwähnung eines derartigen Angebots durch den Zeugen K1. im Gespräch nicht aus. Die fehlende Weiterleitung des Vergleichsangebots, jedenfalls spätestens aufgrund Telefonats, stellt eine Pflichtwidrigkeit dar. So ist der Rechtsanwalt in den Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in wirtschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will.Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden und er über Inhalt und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs informiert wird (z. B. BGH NJW 2009, 1589, 1590). Eine derartige Pflicht besteht damit auch, wenn die Gegenseite einen Vergleich angeboten hat oder wenn noch gar kein konkretes Angebot unterbreitet wurde, ein solches aber Raum steht und der Anspruchsteller demzufolge nur eine tatsächliche Aussicht auf eine ihm günstige Beendigung der Auseinandersetzung verloren hat (OLG Celle NJOZ 2010, 842, 845). So liegt es hier. Nur durch die Weitergabe des auf hälftige Teilung gerichteten – und damit hinreichend bestimmten - Vergleichsangebots wäre die Klägerin in der Lage gewesen, eigenverantwortlich über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Durch das Verschweigen des Angebots wurde ihr diese Möglichkeit genommen. Indes hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht kausal für den ihr vermeintlich entstandenen Schaden – das Nichtzustandekommen eines Vergleichs und der daraus resultierende Vermögensnachteil in Höhe der entgangenen Hälfte des Nachlasses – geworden ist.Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwaltes verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (z. B. BGH NJE-RR 2005, 784, 785). Zwar spricht bei Verstößen gegen die Beratungspflicht zu Gunsten des Mandanten im Wege des Anscheinsbeweises die Vermutung, dieser hätte sich bei vertragsgerechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten (z. B. BGH NJW 1993, 3259). Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift indes nur ein, wenn bei vertragsgemäßer Beratung aus damaliger Sicht des Mandanten vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (z. B. BGH NJW-RR 2005, 784, 785). Eine derartige einzige Entschlussmöglichkeit ist nicht erkennbar. Denn die Beklagten wären zugleich gehalten gewesen, die Klägerin über die erheblichen Risiken des Vergleichsabschlusses aufzuklären. Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Erbscheinsverfahren sowie der – unstreitig – vom Richter in Aussicht gestellten Entscheidung, den Erbschein antragsgemäß zu erteilen und der Klägerin damit ihr Erbrecht zu bescheinigen, hätte – bei Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung – das Risiko bestanden, dass die Klägerin im Falle des Vergleichsabschlusses die Hälfte des Nachlasses verliert. Insoweit wäre gleichfalls die Entscheidungsalternative, den Vergleichsabschluss abzulehnen, ohne Weiteres denkbar gewesen. Das Gericht ist nach Anhörung der Klägerin auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin angesichts ihrer damaligen Interessenlage trotz der bestehenden Risiken den Vergleich abgeschlossen hätte. Zum einen vermag das Gericht den pauschalen und sich trotz beharrlichen Nachfragens wiederholenden Beteuerungen der Klägerin, der Beklagte zu 3) habe in den zahlreichen Gesprächen nie etwas Konkretes erzählt, nicht mit hinreichender Sicherheit zu folgen. Vielmehr ist für das Gericht aufgrund der Anhörung des Beklagte zu 3) ebenso gut nachvollziehbar, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 19.11.2014 ein Gespräch stattgefunden hat, in dessen Folge die Klägerin über den Ablauf des Gerichtstermins und das Telefonat mit dem Zeugen K1. informiert wurde und der Beklagte zu 3) eine anderweitige Lösung – auch ohne Erörterung konkreter Quoten – besprochen haben will. So waren die Angaben des Beklagten zu 3) nachvollziehbar und konkret. Auch sind sie mit einem handschriftlichen Vermerk gleichen Datums (Bl. 62 d. A.) dokumentiert, der andernfalls kaum gefertigt worden wäre. Zum anderen ist das Gericht angesichts seiner vorstehend beschriebenen Zweifel hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu den Gesprächsinhalten auch nicht von ihrer beständig vorgetragenen Behauptung hinreichend überzeugt, sie hätte sich in jedem Fall mit der Hälfte des Erbteils zufrieden gegeben und den Vergleich abgeschlossen. Dem stehen gleichfalls die detaillierten Angaben des Beklagten zu 3), insbesondere zu dem Gespräch am 19.11.2014, entgegen, wonach die Klägerin nach ihren Äußerungen "nichts zu verschenken" habe. Letztlich erschiene eine derartige damalige Motivationslage angesichts der vom Richter geäußerten Erfolgsaussichten im Erbscheinsverfahren auch plausibel. b) Soweit die Kläger den Beklagten vorwirft, sie vom Termin nicht informiert zu haben, so dass sie nicht habe teilhaben können, scheitert ein etwaiger Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in jedem Fall ebenso an der fehlenden haftungsausfüllenden Kausalität. Denn es ist nicht zwingend ersichtlich, dass die Terminsteilnahme zu einem anderen Ergebnis, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss geführt hätte. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. IV. Der von der Klägerin auf das Ergebnis ihrer Anhörung beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da zum einen das Gesetz einen Schriftsatznachlass für die Klägerin auf ihren eigenen Vortrag nicht vorsieht, zum anderen das Ergebnis der Anhörung keine neuen Umstände zutage gebracht hat. Die Versagung des von der Beklagten gleichfalls beantragten Schriftsatznachlasses geht angesichts der Klageabweisung nicht zu ihren Lasten. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schlechterfüllung eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines nachlassrechtlichen Mandates auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin beantragte aufgrund gewillkürter Erbfolge am 30.07.2014 die Erteilung eines Erbscheins nach der am 18.06.2014 in W. verstorbenen W. S., ihrer ehemaligen Nachbarin. Sie berief sich auf zwei handschriftlich auf Notizzetteln verfasste Texte vom 01.11.2013 mit dem Wortlaut: "Frau H., bekommt Geld + alle meine Sachen! Weil sie immer so lieb ist! W. S. W. 1.11.13" sowie vom 28.04.2014 mit dem Wortlaut: "Frau H. bekommt den Schrank, Tisch + Stühle, Bestecke + mein ganzes Geld! W. S. W.B. 28.4.14" Zuvor hatte die Erblasserin 2004 in einem öffentlichen Testament ihre Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlasswert belief sich auf etwa 180.000,00 €. Im weiteren Verfahren ließ sich die Klägerin von der Beklagten zu 1). vertreten, wobei der Beklagte zu 3) die Mandantengespräche in den Kanzleiräumen und die Beklagte zu 2) das gerichtliche Verfahren führte. Die Nichte war im Nachlassverfahren durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten. Sie bezweifelte dort Urheberschaft, Testierfähigkeit sowie Testierwillen der Erblasserin und äußerte mehrere Verdachtsmomente, die aus ihrer Sicht dafür sprächen, dass die Klägerin die Texte verfasst habe. Im Verlaufe des Verfahrens nahm die Klägerin ein erstes Angebot der Nichte der Erblasserin, gegen Zahlung von 20.000,00 € auf Ansprüche aus dem Nachlass zu verzichten, nicht an. Im Termin am 10.11.2014 vernahm das Amtsgericht W. den Betreuer der Erblassern als Zeugen und stellte in Aussicht, der Klägerin wie beantragt einen Erbschein zu erteilen. Mit Beschluss vom 27.11.2014 erließ es einen entsprechenden Vorbescheid . Auf die Beschwerde der Nichte der Erblasserin hob das Oberlandesgericht N. unter Verwertung eines im Ermittlungsverfahren … (Staatsanwaltschaft D.-R.) eingeholten Schriftgutachtens mit Beschluss vom 21.03.2016 die Entscheidung auf und wies den Erbscheinsantrag der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, dass beide Schriftstücke Zusätze enthielten, die nachträglich aufgenommen worden seien und hinsichtlich derer eine Schreiburheberschaft der Erblasserin nicht feststellbar bzw. sogar auszuschließen sei. Dies führe zwar nicht zwingend zur Gesamtnichtigkeit, die formwirksamen Bestandteile ließen jedoch nicht zwingend auf einen Testierwillen schließen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 21.03.2016 Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, im Termin zur Durchführung der Beweisaufnahme am 10.11.2014 habe der Richter vorgeschlagen, den Nachlass hälftig zu teilen, worin die Nichte der Erblasserin sofort eingewilligt habe. Die Beklagte zu 2) habe dieses Vergleichsangebot spontan und ohne Rücksprache mit der Klägerin abgelehnt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Nichte der Erblasserin (und jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin) habe das Angebot am 13.11.2014 gegenüber dem Beklagten zu 3), mit dem die Klägerin ausschließlich gesprochen habe und der zumindest als Scheinsozius hafte, telefonisch erneuert. Dieser habe erklärt, das Angebot mit der Klägerin zu erörtern, was nicht geschehen sei. Die Klägerin sei von dem Termin am 10.11.2014 nicht in Kenntnis gesetzt worden, obwohl sie daran habe teilnehmen wollen. Sie habe sich mehrmals vergeblich um Gesprächstermine bemüht und erst am 10.12.2014 den Beschluss des Amtsgerichts übersandt bekommen. Durch das für die Klägerin letztlich erfolglose Erbscheinsverfahren sei der Klägerin ein Verfahrenskostenschaden von 7.139,10 € entstanden, der ihr neben dem hälftigen Nachlasswert zustehe. Von dem Vergleichsangebot habe die Klägerin erst im September 2016 über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten erfahren. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 80.998,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2017 sowie weitere 7.139,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2017 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin über einen Betrag in Höhe von 1.120,62 € gegenüber der MP-Anwaltskanzlei als Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Klage für unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen verstoße. Der Beklagte zu 3. sei nicht passivlegitimiert, weil er der Beklagten zu 2) im Mandatszeitraum lediglich als juristischer Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zugearbeitet habe und – wie sich aus der als Kopie (Bl. 117 d. A.) vorgelegten Zulassungsurkunde ergebe - erst seit dem 28.05.2015 als Rechtsanwalt zugelassen sei. In der Sache behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 3) habe der Klägerin bei einer Besprechung am 14.10.2014 auf deren Frage mitgeteilt, dass sie am Termin zur Beweisaufnahme am 10.11.2014 teilnehmen könne aber nicht müsse, weil ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Das Amtsgericht habe keinen konkreten Vergleichsvorschlag unterbreitet, sondern nur allgemein geäußert, auf eine Einigung der Verfahrensbeteiligten hinwirken zu wollen. Auch im Zuge des Telefonats am 13.11.2014 sei über keinen konkreten Vorschlag gesprochen worden. Dennoch seien am 19.11.2014 in den Räumen der Beklagten zu 1) anlässlich einer weiteren Besprechung Vergleichsmöglichkeiten erörtert worden. Die Klägerin habe dabei erklärt, sie habe auf nichts zu verzichten und wolle eine gerichtliche Entscheidung. Dies habe der Beklagte zu 3) in den Handakten vermerkt. Das Gericht hat die Klägerin sowie die Beklagten zu 2) und 3) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Nichte der Erblasserin, der Zeugin K., des Nachlassrichters des Amtsgerichts W., des Zeugen Richter am Amtsgericht W., des Betreuers der Erblasserin, des Zeugen B., sowie des damaligen Prozessbevollmächtigten der Nichte der Erblasserin und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, des Zeugen Rechtsanwalt K1. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen sowie der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 22.03.2019 (Bl. 141 ff. d. A.) sowie 06.09.2019 (Bl. 215 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Akten des Erbscheinsverfahrens (Gesch.-Nr. …) sowie des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft D.-R. (Gesch.-Nr. …) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.