Urteil
2 O 66/10
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2012:0228.2O66.10.0A
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Leitsätze
1. Der Lieferant eines fehlerhaften Produktes haftet, wenn dem Geschädigten die erforderlichen Kenntnisse über den Hersteller bzw. die Vertriebskette auf Verlangen nicht offenbart werden. Die Anforderungen an eine dieser Anfrage vorausgehende Recherchepflichten des Kunden sind hierbei gering; er hat allein die Informationen zu nutzen, die ihm aufgrund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen.(Rn.44)
2. Ein erst Jahre nach Einführung der Tatsache in den Rechtsstreit und Beweisaufnahme erfolgendes Bestreiten ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.(Rn.58)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar;
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Lieferant eines fehlerhaften Produktes haftet, wenn dem Geschädigten die erforderlichen Kenntnisse über den Hersteller bzw. die Vertriebskette auf Verlangen nicht offenbart werden. Die Anforderungen an eine dieser Anfrage vorausgehende Recherchepflichten des Kunden sind hierbei gering; er hat allein die Informationen zu nutzen, die ihm aufgrund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen.(Rn.44) 2. Ein erst Jahre nach Einführung der Tatsache in den Rechtsstreit und Beweisaufnahme erfolgendes Bestreiten ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.(Rn.58) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar; Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch nach §§ 8 Satz 2, 4 Abs. 3 ProdHaftG zu. I. Entgegen der Annahme der Beklagten jedoch nicht etwa deshalb, weil die Beklagte zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 ihren Lieferanten der streitgegenständlichen Tischfeuerstelle benannt hat. Nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG gilt für den Fall, dass der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann, jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, dem Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger innerhalb dieser Monatsfrist den Hersteller oder Lieferanten der Tischfeuerstelle nicht benannt. Die nachträgliche Benennung des Lieferanten beseitigt das Eingreifen der Auffanghaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG nicht. Im Übrigen verhält es sich auch so, dass der Hersteller des Produkts vom Kläger nicht festgestellt werden konnte. Gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG haftet der Lieferant eines fehlerhaften Produktes, wenn die primär haftenden Hersteller nicht festgestellt werden können und er dem Geschädigten den Warenhersteller oder seinen Vorlieferanten nicht binnen eines Monats nach Aufforderung mitteilt. Ein Ausgleich des Schadens soll nicht daran scheitern, dass dem Geschädigten für eine Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem (quasi) Hersteller die erforderlichen Informationen über dessen Person oder die Erkenntnismittel fehlen, die zum erforderlichen Nachweis dieser Eigenschaft erforderlich sind. Er soll dieses Wissen über die Offenbarung der Vertriebskette erhalten oder anderenfalls den mit der Auskunft fällig bleibenden (Vor-)Lieferanten in Anspruch nehmen können (BGH NJW 2005, 2695 ff.). Dieses Schutzes bedarf der Geschädigte jedoch nur, soweit er auf diese Auskunft angewiesen ist. Für diese Annahme sind entsprechend dem Schutzzweck der Ausfallhaftung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sämtliche anderen objektiv zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten zu nutzen, bevor er den Lieferanten nach dem Warenhersteller fragt. Grundsätzlich ist von ihm nur zu erwarten, die Informationen zur Verfolgung seiner Produkthaftungsansprüche zu nutzen, die ihm aufgrund des Produkterwerbs zur Verfügung stehen (zum Ganzen BGH NJW 2005, 2695 ff.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zeigten die Gesetzesmaterialien, dass bereits das Fehlen von Hinweisen zum Hersteller auf dem Produkt die Ausfallhaftung des Lieferanten eröffnen soll. Eine die Lieferantenhaftung gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG ausschließende Feststellbarkeit des Herstellers ist erst dann gegeben, wenn das Produkt insoweit einen eindeutigen Herstellerhinweis enthält (BGH a. a. O.). Wie die Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Tischfeuerstelle ergeben hat, befindet sich auf den Teilen der Tischfeuerstelle kein solcher Hinweis auf einen Hersteller oder Lieferanten. Im Übrigen hat die Zeugin … angegeben, dass die Tischfeuerstelle unverpackt, aber in einem Plastikbeutel im Laden gestanden habe, wobei im Gefäß lediglich ein kleiner Zettel gelegen habe. Die Existenz eines produktbezogenen Hinweises auf den Hersteller/Lieferanten hat auch die Beklagte nicht behauptet. II. Ein Produkthaftungsanspruch des Klägers kommt gleichwohl nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass die Tischfeuerstelle zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Ehefrau des Klägers im Markt der Beklagten tatsächlich als „Bio-Ethanol-Tischfeuerstelle“ beworben und verkauft wurde. 1. Dass die Zeugin … angab, eine Tischfeuerstelle wie die der Anklage K 2 kenne sie nicht; für sich würde sie einschätzen wollen, dass diese im …-Markt auch nicht gekauft worden sei, ist im Ergebnis unerheblich. Wie bereits vor dem Termin am 16. Dezember 2011 mit den Parteivertretern mehrfach erörtert, ist der Erwerb der streitgegenständlichen Tischfeuerstelle im Markt der Beklagten zwischen den Parteien nicht ernsthaft streitig. Denn auf die von dem Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen (Lichtbilder der Tischfeuerstelle, insbesondere von der Unterseite mit teilweise vorhandenem EAN-Code) war die Beklagte ausweislich der Anlage B 1 (Bl. 56 ff. d. A.) ohne Weiteres in der Lage, das Produkt ihrem …-Markt-Filialen zuzuordnen („Dieses Gefäß wurde wahrscheinlich im Jahre 2005/2006 geliefert (Preissenkung 12/2007), wo noch keiner von Bio-Ethanol gesprochen hat.“). 2. Soweit die Zeugin …, die Ehefrau des Klägers, angegeben hat, sie habe die Tischfeuerstelle im …-Markt der Beklagten erworben; im Gefäß habe nur ein kleiner Zettel gelegen, auf dem gestanden habe, dass die Feuerstelle zum Betrieb mit Bio-Ethanol geeignet sei, ist dies für das Gericht wenig glaubhaft. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich angemerkt, dass es unerheblich ist - wie die Beklagte behauptet - ob die Firma … ihr gegenüber mitgeteilt hat, dass die streitgegenständliche Tischfeuerstelle ausschließlich und nur mit Brennpaste zu betreiben sei; das entsprechende Tischgerät sei nie als Bio-Ethanol-Tischfeuerstelle vertrieben oder beschrieben worden. Denn selbst wenn die Beklagte die Tischfeuerstelle mit dieser Maßgabe von der Firma … bezogen haben sollte, heißt dies nicht, dass die Tischfeuerstelle auch so im Markt der Beklagten verkauft und beworben wurde. Entscheidend kommt es insoweit darauf an, wie die Tischfeuerstelle im Markt der Beklagten tatsächlich beworben wurde. Die Zeugin … gab weiter an, die Tischfeuerstelle habe unverpackt, aber in einem Plastikbeutel im Laden gestanden. In dem Gefäß habe lediglich ein kleiner Zettel gelegen. Aber bereits die Einzelheiten zu diesem „Zettel“ sind mehr als vage. Nach den Angaben der Zeugin soll auf dem Zettel zudem lediglich und ausschließlich gestanden haben, dass die Feuerstelle zum Betrieb mit Bio-Ethanol geeignet sei. Wie mehrfach im Termin erörtert, ist es jedoch gerichtsbekannt, dass Bio-Ethanol-Brenngefäße über eine Betriebsanleitung mit Sicherheitsvorschriften sowie einen „Flammenlöscher“ für den Brennzylinder verfügen müssen. Hintergrund hierfür ist die extreme Gefährlichkeit von Bio-Ethanol-Tischfeuerstellen bei unsachgemäßer Verwendung, worüber auch bereits mehrfach in den öffentlichen Medien berichtet wurde. Die Gefährlichkeit folgt insbesondere daraus, dass die Flamme einer fast erloschenen Bio-Ethanol-Tischfeuerstelle mit dem bloßen Auge nicht sichtbar ist und deshalb die Gefahr besteht, dass Bio-Ethanol in eine offene Flamme nachgefüllt wird, weil die Tischfeuerstelle vermeintlich bereits erloschen war. Dies kann - wie bereits mehrfach in den Medien berichtet wurde - zu lebensgefährlichen Verletzungen führen. So heißt es insbesondere auf der Internetseite der Stiftung Warentest (http://www.test.de) auszugsweise zum Brennstoff Bio-Ethanol: „Gefährlicher Brennstoff Lassen Sie sich nicht täuschen: Zwar besteht Bio-Ethanol in der Regel zu ca. 95 Prozent aus pflanzlichen Alkoholen. Es ist jedoch ein sogenanntes Vergällungsmittel zugesetzt. Bei Ethanol handelt es sich um einen Brennstoff, der offenstehend bei Temperaturen über 21°C zusammen mit Luft ein leicht entzündliches sogar explosionsfähiges Gemisch bildet. Ethanol wird auch ganz gezielt als Brandbeschleuniger eingesetzt. Läuft Ethanol z. B. während des Befüllens aus und entzündet sich, brennt schnell der ganze Raum lichterloh“, (vgl. insoweit auch der Sicherheitshinweis zum von dem Kläger vermeintlich verwendeten Bio-Ethanol, Anlage K 3, Bl. 13 d. A.). Dass gleichwohl die streitgegenständliche Tischfeuerstelle frei von jeglichen Sicherheitshinweisen und ohne Bedienungsanleitung im Markt der Beklagten verkauft sein soll, erscheint vor dem Hintergrund der bereits im Dezember 2007 bekannten Gefährlichkeit des Brennstoffs Bio-Ethanol für fernliegend. Vielmehr drängt sich dem Gericht auf, dass die Zeugin … für sich davon ausging, dass die streitgegenständliche Tischfeuerstelle, weil sie offensichtlich Ähnlichkeit mit anderen „Brenndosen für Bio-Ethanol“ hatte (vgl. etwa Anlage K 5, Bl. 35 ff. d. A.), zum Betrieb mit Bio-Ethanol geeignet und bestimmt sei. Unstreitig hatten der Kläger und seine Ehefrau bereits im Jahre 2005 beim Otto-Versand eine Ethanolsäule bestellt (Anlage K 16, Bl. 40 d. A.). Dies hat die Zeugin … im Termin am 12. Mai 2011 auch bestätigt und angegeben, dass sie und ihr Mann zum damaligen Zeitpunkt zu Hause auch einen Ofen mit Bio-Ethanol betreiben würden und daher Bio-Ethanol vorhanden war. Insbesondere das Befüllen der streitgegenständlichen Tischfeuerstelle mit Bio-Ethanol führte die Zeugin insbesondere auf die Erfahrungen mit dieser anderen Feuerstelle von Informationen aus dem „Internet“ zurück. Da andererseits die im Dezember 2007 erworbene Tischfeuerstelle erstmals am 13. Juni 2009 zum Einsatz gekommen sein soll, und eine Bedienungsanleitung vermeintlich nicht vorhanden war, deutet alles darauf hin, dass man die bei der Beklagten erworbene Tischfeuerstelle ebenfalls mit Bio-Ethanol befüllte, da man dies bei der anderen Feuerstelle bisher ebenso gehandhabt hatte. Schließlich ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO auch zu berücksichtigen, dass der Kläger erst mit dem am 16. September 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 13. September 2011 - also fast anderthalb Jahre nach Eingang der Klage und Vernehmung der Zeugin … - erstmals bestritten hat, dass der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten erklärt habe, eine Bedienungsanleitung zu der streitgegenständlichen Tischfeuerstelle sei in der Kanzlei des Klägervertreters in … abgegeben worden, was bis dahin unbestritten geblieben war. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer nur einseitigen Beweiswürdigung (dazu BGH NJW-RR 1999, 573 f.). Die Beklagte hat sich bereits in der Klageerwiderung in zulässiger Weise auf ihr Schreiben vom 20. Juli 2009 (Anlage B 1) bezogen, worin bereits beanstandet wurde, dass der Kläger die Vertreter der Beklagten vermeintlich angelogen habe, indem er zunächst mitgeteilt habe, die Befüllung mit Bio-Ethanol habe sich aus der Bedienungsanleitung ergeben, die in der Kanzlei in … vorliege. Dieses Schreiben stammt auch unstreitig aus einem mit dem Klägervertreter geführten Schriftwechsel. Insbesondere diese Informationspolitik war Gegenstand der von der Beklagten bereits in der Klageerwiderung vertretenen Rechtsansicht zur Anwendung des § 4 Abs. 3 ProdHaftG. Auch im Termin vom 25. November 2010 (Bl. 79 ff. d. A.), an dem der Kläger persönlich teilgenommen hat, wurde dieser Umstand im Vorfeld des Abschlusses des Widerrufsvergleichs erörtert. Weder außergerichtlich noch im Termin sind der Kläger oder der Klägervertreter der Vorhaltung der Beklagten entgegengetreten. Soweit der Klägervertreter nunmehr im Schriftsatz vom 13. September 2011 in Abrede stellt, dass der Kläger mitgeteilt habe, dass eine Bedienungsanleitung in seiner Kanzlei vorliege, erfolgt dies erkennbar zu dem Zweck, einer dem Kläger ungünstige Würdigung der Aussage der Zeugin … zu entgehen. Wie bereits angesprochen, ist frühzeitig bereits vor der Anordnung der Beweisaufnahme mit den Parteien bzw. Parteivertretern erörtert worden, dass es auf den Gesichtspunkt der dann „überraschend“ doch fehlenden Bedienungsanleitung ankommen werde. Es mag sein, dass die Klägerseite diesem Gesichtspunkt bis zum 13. September 2011 keine Bedeutung beimaß. Dass dieser Gesichtspunkt für das Gericht eine Rolle spielt, war, wie ausgeführt, bereits im Termin am 25. November 2010 erörtert worden. 3. Damit steht aber auch eine Haftung der Beklagten nicht zweifelsfrei fest. Denn selbst wenn sich der Brandunfall tatsächlich wie vom Kläger behauptet ereignet haben sollte, würde dies eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht keinesfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger tatsächlich eine zum Betrieb mit Bio-Ethanol beschriebene Tischfeuerstelle von der Beklagten ereignet hat. Gleichso ist es möglich, dass der Kläger eine nur zum Betrieb mit Brennpaste freigegebene Tischfeuerstelle tatsächlich mit Bio-Ethanol betrieben hat. Selbst wenn keine Bedienungsanleitung des Gerätes vorgelegen haben sollte, hätte der Kläger dann die von der Beklagten erworbene Tischfeuerstelle ohne hinreichende Erläuterung grob fahrlässig „einfach so“ betrieben, weil er offensichtlich meinte, diese sei ebenfalls so zu handhaben, wie die bereits im Jahr 2005 erworbene Ethanolsäule. Dies würde jedoch nach § 6 Abs. 1 ProdHaftG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB zu einem Haftungsausschluss führen. Deshalb steht auch ein Produktfehler nicht zweifelsfrei fest, weshalb auch der Sonderfall des § 6 Abs. 2 ProdHaftG nicht eingreifen würde. Da die Klage zur Hauptforderung keinen Erfolg hat, erweist sich die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. geltend gemachte Nebenforderung als unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Abs. 1 und 2 ZPO. Ein Fall der Kostentrennung liegt nicht vor. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO. Die mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. geltend gemachte Nebenforderung wirkt dabei nicht werterhöhend. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Anspruch. Der Kläger legt als Anlage K 2 eine Tischfeuerstelle vor, deren Beschaffenheit sich aus den Lichtbildern der Anlage K 1 (Blatt 10 ff. d. A.) ergibt. Hierzu macht er geltend, die Tischfeuerstelle in der … Filiale der Beklagten erworben zu haben und bei dem Betrieb der Tischfeuerstelle aufgrund einer vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Produkts am 13. Juli 2009 verletzt worden zu sein. Unter dem 06. Juli 2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Hersteller und Importeur der Tischfeuerstelle zu benennen (Anlage K 8, Blatt 19 f. d. A.). Hierzu nahm die Beklagte gemäß der Anlage K 9 (Blatt 22 d. A.) Stellung und forderte den Kläger u. a. auf, den Artikel mit Bedienungsanleitung für eine Begutachtung zur Verfügung zu stellen. Auf eine weitere E-Mail des Klägervertreters vom 20. Juli 2009 antwortete die Beklagte hierauf mit E-Mail ebenfalls vom 20. Juli 2009 (Anlage B 1, Blatt 56 f. d. A.). Auszugsweise lautet es dort wie folgt: „… Wir werden prüfen, ob anhand dieser Fotos der Lieferant zu ermitteln ist. Da es sich hierbei um einen Sonderposten handelt, sowie der EAN-Code nicht eindeutig lesbar ist, wird es schwer sein, den Lieferanten noch zu ermitteln. Nach persönlicher Rücksprache mit Ihrem Mandanten wurde uns mitgeteilt, dass dieser Brenngefäß-Artikel mit Bio-Ethanol betrieben wurde. Auf unsere Nachfrage, warum er Bio-Ethanol verwendet hat, sagte er, dass dieses in der Bedienungsanleitung gestanden hat. Nachdem wir die Bedienungsanleitung sehen wollten, wurde uns mitgeteilt, dass diese in der Kanzlei in … vorliegt. Ihrer Mail können wir aber entnehmen, dass keine Bedienungsanleitung vorliegt. Warum lügt Ihr Mandant? … Bei Bio-Ethanol Brenngefäßen muss eine Betriebsanleitung und Sicherheitsvorschriften sowie ein Flammenlöscher für den Brennzylinder vorhanden sein. Dieses Gefäß wurde wahrscheinlich im Jahre 2005/2006 geliefert (Preissenkung 12/2007), … Weil Ihr Mandant bereits schon einmal gelogen hat, sollten Sie überprüfen, ob er sich vielleicht die Verbrennung wo anders zugezogen hat.“. Da die Beklagte einen Hersteller oder Importeur der Tischfeuerstelle nicht benannte, forderte der Kläger die Beklagte am 17. August 2009 unter Fristsetzung zur Zahlung von Schmerzensgeld auf (Anlage K 10, Blatt 23 ff. d. A.). Der Versicherer der Beklagten hat schließlich eine Zahlung abgelehnt (Anlage K 14, Blatt 33 f. d. A.). Der Kläger trägt vor, seine Ehefrau habe die streitgegenständliche Tischfeuerstelle im Dezember 2007 im Markt der Beklagten erworben. In diesem Zusammenhang ist der Kläger der An-sicht, die Beklagte habe den Kauf der Tischfeuerstelle bei ihr auch bereits durch ihr Schreiben vom 20. Juli 2009 bestätigt. Die streitgegenständliche Tischfeuerstelle sei im Markt der Beklagten als „Bio-Ethanol-Tischfeuerstelle“ angeboten worden. Die Tischfeuerstelle sei bei der ersten Inbetriebnahme am 13. Juni 2009 mit handelsüblichem Bio-Ethanol-Brennstoff gefüllt worden. Die Tischfeuerstelle sei auch für die Nutzung mit Bio-Ethanol-Brennstoff bestimmt und geeignet gewesen. Nach ca. 1 ½ Stunden störungsfreier Nutzung sei trotz ordnungsgemäßer Befüllung die Tischfeuerstelle explodiert und habe den Kläger schwer verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers zu den erlittenen Verletzungen wird auf die Ausführungen auf Seite 3 und 7 der Klageschrift vom 27. Januar 2010 (Blatt 1 ff. d. A.) verwiesen. Dass die Tischfeuerstelle trotz ordnungsgemäßer Bedienung und zulässigerweise verwendeten Bio-Ethanol-Brennstoff einfach explodiert sei, indiziere die Fehlerhaftigkeit des Produkts. Der Kläger erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen. Die Beklagte habe auch nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG zu haften, da die Beklagte trotz Aufforderung den Hersteller bzw. Lieferanten nicht binnen eines Monats benannt habe. Auch wenn die Beklagte nunmehr im Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 ihren Lieferanten benannt habe, bleibe die Haftung der Beklagten, so der Kläger, nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG bestehen. Wie die Firma … GmbH & Co. KG die Tischfeuerstelle gegenüber der Beklagten beworben habe, sei unerheblich. Jedenfalls sei die Tischfeuerstelle durch die Beklagte als Bio-Ethanol-Feuerstelle angeboten worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.September 2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 775,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. September 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, die Auffanghaftung des Lieferanten nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG könne im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht greifen, weil der Beklagten mangels ausreichender vom Kläger zur Verfügung gestellter Informationen eine Benennung des Herstellers nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen habe sie die streitgegenständliche Tischfeuerstelle bei der Firma … GmbH & Co. KG in … bezogen. Die Beklagte ist deshalb der Ansicht, auf die Auffanghaftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG müsse nicht mehr zurückgegriffen werden. Nach Mitteilung der Firma … sei der hier streitgegenständliche Artikel im Jahr 2006 oder früher hergestellt und vertrieben worden. Bei dem Gefäß habe es sich um eine Gerätschaft gehandelt, die ausschließlich und nur mit Brennpaste zu betreiben gewesen sei. Das entsprechende Tischgerät sei nie als Bio-Ethanol-Tischfeuerstelle vertrieben oder beschrieben worden. Im Dezember 2007 habe sie, die Beklagte, zwar Tischfeuerstellen verkauft, aber nur solche zum Betrieb mittels Brennpaste. Im Dezember 2007 seien Bio-Ethanol-Tischfeuerstellen im Haushaltswarenmarkt der Beklagten nicht vertrieben worden. Der Kläger teile insoweit auch nicht mit, aufgrund welcher Tatsachen er davon ausgegangen sei, die Tischfeuerstelle zulässigerweise mit Bio-Ethanol betreiben zu können. Zudem sei für eine produktfehlerbedingte Verletzung des Klägers nichts ersichtlich. Ein ordnungsgemäßer Betrieb der Tischfeuerstelle werde bestritten, ebenso, dass es im Rahmen der Nutzung des Artikels zur Schädigung des Klägers durch Verbrennungen gekommen sei. Jedenfalls stünde dem Kläger auch kein Schmerzensgeld in beantragter Höhe zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen. Die streitgegenständliche Tischfeuerstelle (Anlage K 2) wurde insbesondere im Termin am 25. November 2010 in Augenschein genommen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 21. Januar 2011 (Blatt 99 f. d. A.), Beschluss vom 17. Oktober 2011 (Blatt 143 d. A.) und gemäß Beschluss im Termin am 16. Dezember 2011 (Blatt 146 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2011 sowie vom 16. Dezember 2011 verwiesen (Blatt 104 ff. d. A. sowie Blatt 145 ff. d. A.). Der Gesichtspunkt der nach Angabe des Klägers vermeintlich in den Kanzleiräumen des Klägervertreters vorliegenden Bedienungsanleitung der Tischfeuerstelle, die dann doch nicht vorlag, war bereits Gegenstand der Verhandlung und der Vergleichsgespräche zwischen den Parteien im Termin am 25. November 2010. Erstmals mit am 16. September 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. September 2011 hat der Klägervertreter sodann bestritten, dass der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten erklärt habe, eine Bedienungsanleitung zu der Tischfeuerstelle sei in der Kanzlei in … abgegeben worden.