Urteil
2 O 126/09
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2012:0224.2O126.09.0A
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Leitsätze
1. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft die Pflicht, den Käufer im Zuge der Vertragsverhandlungen ungefragt über den Zwischenerwerb des Fahrzeugs durch gewerbliche Kfz-Händler, die nicht im Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung angegeben sind, aufzuklären.(Rn.19)
2. Bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann der Käufer bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs unmittelbar den hierfür angerechneten Betrag verlangen.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.967,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 54,60 € seit dem 17.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW … mit der Fahrgestell-Nr.: …
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt vorab die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen … vom 29.06.2010 sowie die durch die Vernehmung des Zeugen … entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 12% % und der Beklagte 88%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.096,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft die Pflicht, den Käufer im Zuge der Vertragsverhandlungen ungefragt über den Zwischenerwerb des Fahrzeugs durch gewerbliche Kfz-Händler, die nicht im Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung angegeben sind, aufzuklären.(Rn.19) 2. Bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann der Käufer bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs unmittelbar den hierfür angerechneten Betrag verlangen.(Rn.23) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.967,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 54,60 € seit dem 17.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW … mit der Fahrgestell-Nr.: … Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt vorab die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen … vom 29.06.2010 sowie die durch die Vernehmung des Zeugen … entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 12% % und der Beklagte 88%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für den Beklagten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Beschluss Der Streitwert wird auf 9.096,40 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. 1. Dieser folgt allerdings nicht aus dem von ihm behaupteten verschwiegenen Unfallschaden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 29.06.2010 waren zwar im Bereich der Fahrertür sowie der Seitenwand hinten links bei Schichtdickenmessungen des Fahrzeuglacks Anhaltspunkte für Reparaturarbeiten festgestellt. Bei einer daraufhin erfolgten Öffnung der Innenverkleidungen ließen sich allerdings keine Instandsetzungsspuren gefunden. Hieraus hat der Sachverständige den plausiblen Schluss gezogen, dass in beiden Bereichen zwar autonome Beschädigungen vorgelegen haben, diese aber auf eine nur geringe Schadenintensität hindeuten. Es ist damit davon auszugehen, dass allenfalls ein fachgerecht behobener Bagatellschaden vorlag, der keinen Sachmangel darstellt. 2. Auch die vom Kläger behauptete Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen ist durch die Aussage des Zeugen … nicht bestätigt worden. Dieser hat vielmehr eine rein private Nutzung bekundet. Da in der Zulassungsbescheinigung weitere Fahrzeughalter nicht eingetragen sind, kann auch die Nutzung durch einen anderweitigen Dritten als Mietwagen ausgeschlossen werden. Die Angabe im Kaufvertrag vom 08.02.2008 ist damit zutreffend. 3. Dem Kläger steht jedoch gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zu, nach dessen Inhalt er die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann (Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., Rdn. 55 zu § 311 BGB). a) Der Kläger beruft sich zu Recht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht des Zwischenerwerbs eines Gebrauchtwagens durch einen sog. fliegenden Zwischenhändler (BGH NJW 2010, 858), der sich - soweit erkennbar - auch die obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2011 - 7 U 158/09 -; zit. nach juris) und der auch das erkennende Gericht folgt. Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft die Pflicht, den Käufer im Zuge der Vertragsverhandlungen ungefragt über alle diejenigen Umstände aufzuklären, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können. Hierzu gehört auch der Zwischenerwerb durch gewerbliche Kfz-Händler, die nicht im Fahrzeugbrief bzw. in der Zulassungsbescheinigung angegeben sind. Ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Verkäufer das Fahrzeug von dem im Fahrzeugbrief eingetragenen (letzten) Halter erworben hat. Hat der Verkäufer dagegen das Fahrzeug von einem dem Käufer nicht mitgeteilten Dritten erworben, besteht die grundsätzliche Gefahr, dass es während dessen Besitzzeit zu Manipulationen am Kilometerzähler oder sonstigen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Zugleich wird die Angabe solcher Fahrzeugmerkmale im Kaufvertrag entwertet, die der Verkäufer ausdrücklich auf die Angaben des Vorbesitzers stützt, wie im Streitfall für die Gesamtfahrleistung, die Nutzungsart sowie etwaige Vorschäden geschehen. Die in den vorgelegten Urkunden angegebenen unterschiedlichen Laufleistungen des streitgegenständlichen Fahrzeugs machen die Bedeutung der Offenbarungspflicht in besonderer Weise deutlich. Die Fa. … ist als fliegender Zwischenhändler im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung unabhängig davon anzusehen, dass sie vor Weiterveräußerung des Fahrzeugs einen Turboladerschaden behoben hat. b) Der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wird durch den grundsätzlichen Vorrang der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nach Gefahrübergang jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Verletzung der Aufklärungspflicht auf vorsätzlichem Verhalten des Verkäufers beruht (BGH aaO). Hiervon ist auszugehen, weil der Beklagte das Fahrzeug unmittelbar selbst von dem Zwischenhändler erworben hat. c) Der Anspruch besteht im Ausgangspunkt in Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Anders als der Beklagte meint, ist der Anspruch trotz der unstreitigen Angabe des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.09.2009, das Fahrzeug sei finanziert, auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises abzüglich des Wertes der gezogenen Nutzungen und nicht lediglich auf Rückzahlung einer Anzahlung sowie der bis zur letzten mündlichen Verhandlung geleisteten Nettokreditraten gerichtet. Abgesehen davon, dass die Parteien zur Finanzierungsdauer keine Angaben gemacht haben und deshalb schon nicht erkennbar ist, ob das Darlehen nicht zwischenzeitlich vollständig getilgt ist, streitet zu Gunsten des Klägers der Inhalt der Kaufvertragsurkunde vom 08.02.2008. Danach jedoch ist der Kaufpreis bis auf einen Betrag von 200,00 € durch die Inzahlungnahme eines anderweitigen Fahrzeugs zum Preis von 10.000,00 € getilgt worden. Die weitere Angabe, der Kläger sei Bestandskunde des Beklagten, legt die Vermutung nahe, dass sich die Finanzierung auf das in Zahlung genommene Fahrzeug bezog. Zwar erscheint es denkbar, dass entgegen dem Wortlaut der Vertragsurkunde mit dem Kaufpreis für das in Zahlung genommene Fahrzeug die Finanzierung abgelöst und für das streitgegenständliche Fahrzeug ein neues Darlehen gewährt worden ist. Der Einwand des Beklagten hätte bei dieser Sachlage jedoch näherer Darlegung bedurft, zu der er unschwer auch in der Lage gewesen wäre, weil er selbst behauptet, das Darlehen vermittelt zu haben. Erforderlich wäre insbesondere Vortrag dazu gewesen, in welcher Höhe das etwaige frühere Darlehen noch valutierte und ob und in welcher Höhe demgemäß ein etwa verbleibender Rest als Anzahlung auf den Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug verwendet worden ist. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, inwiefern die Grundsätze des drittfinanzierten Verbundgeschäfts, auf die sich der Beklagte beruft, auf den im Streitfall bestehenden Schadensersatzanspruch überhaupt anwendbar sind. Der Anspruch ist ferner auch nicht auf Rückgabe des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs gerichtet, unabhängig davon, ob dieses sich überhaupt noch im Besitz des Beklagten befindet. Der Käufer kann im Falle Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs vielmehr unmittelbar den hierfür angerechneten Betrag verlangen (Reinking/Eggert, 11. Aufl. 2012, Rdn. 3768 m.N.). d) Der Anspruch mindert sich jedoch um den Wert der gezogenen Nutzungen. Dabei greift das Gericht auf die allgemein anerkannte Formel zurück, wonach sich der Gebrauchsvorteil aus der Multiplikation des Bruttokaufpreises mit den gefahrenen Kilometern, dividiert durch die voraussichtliche Restlaufleistung ergibt. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug der Mittelklasse, ausgestattet mit einem Dieselmotor, ist im Rahmen der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auszugehen. Bei einer Laufleistung von gerundet 70.000 km bei Vertragsschluss folgt hieraus eine Restlaufleistung von 180.000 km. Ausgehend von der vom Kläger unwidersprochen behaupteten eigenen Fahrleistung von gerundet 39.000 km und einem Bruttokaufpreis von 10.200,00 € errechnet sich folglich eine Nutzungsvergütung von 2.210,00 € (vgl. Reinking/Eggert, 11. Aufl. 2012, Rdn. 3562 ff.). Da sich der Kläger selbst einen Betrag von 2.286,84 € entgegen halten lässt, ist dieser Betrag zugrunde zu legen. Es verbleibt damit eine Schadensersatzforderung in Höhe von 7.913,16 €. e) Dieser wiederum ist ein Betrag für die Kosten der Zulassung hinzuzusetzen, deren Ersatz der Kläger gem. § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen verlangen kann. Das Gericht setzt hierfür im Wege der Schätzung einen Betrag von 70,00 € an, der allerdings in dem Umfang zu kürzen ist, in dem dem Kläger die Vorteile der Zulassung selbst zugeflossen sind. Dabei ist auf das Verhältnis von eigener Nutzung zur Restlaufleistung abzustellen (22%). Ersatzfähig sind deshalb nur 78% der Zulassungskosten (54,60 €). Soweit der Kläger (im Antrag zu Ziffer 2.) pauschal einen Betrag von 100,00 € fordert, ist der über den vorgenannten Betrag hinausgehende Teil nicht schlüssig dargelegt, worauf der Beklagte bereits in der Klageforderung hingewiesen hat. f) Die mit Rechnung vom 22.12.2011 geforderten Reparaturkosten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Für einen Anspruch gem. § 284 BGB ist kein Raum, weil danach nur die Aufwendungen ersatzfähig sind, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung billigerweise machen durfte. Im Zeitpunkt der Entstehung der Reparaturkosten allerdings waren die Umstände zum Zwischenerwerb des Fahrzeugs durch einen sog. fliegenden Zwischenhändler, die der Klage letztlich dem Grunde nach zum Erfolg verhelfen, bereits Gegenstand des Rechtsstreits. Der Kläger durfte deshalb angesichts der geänderten Sachlage keine Aufwendungen auf den Kaufgegenstand mehr machen, die nicht unumgänglich waren, weil er auf den weiteren Behalt des Fahrzeugs nicht vertrauen durfte. Aus dem gleichen Grund ist auch ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen. Zudem tritt mit der Rückgabe des Fahrzeugs eine etwaige Bereicherung ohnehin nicht in Höhe der Reparaturkosten ein, sondern lediglich im Umfang der Wertsteigerung, die das Fahrzeug durch die Reparatur erfährt. Insgesamt beläuft sich der Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs vom Beklagten zu leistende Schadensersatz damit auf 7.967,76 €. 4. Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der ihm vorgerichtlich als Verzögerungsschaden entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Die insoweit ersatzfähige 1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe des tatsächlich bestehenden Anspruchs. Hieraus folgt eine Forderung von 661,16 €. Soweit der Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 54,60 € begründet ist, ist er der Hauptforderung hinzuzusetzen. Zinsen hierauf sowie auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96, 92 Abs. 1 ZPO. Die vom Kläger behaupteten, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigenden Unfallvorschäden sowie die behauptete Vornutzung als Mietwagen sind durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Insofern sind die Beweisanträge des Klägers deshalb als erfolglose Angriffsmittel anzusehen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung war aus dem Antrag zu Ziffer 2. ein Betrag von 100,00 € mit zu berücksichtigen, weil er zur Hauptforderung zählt. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bleiben außer Betracht. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebraucht-Pkw in Anspruch. Er erwarb vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 08.02.2008 das im Urteilstenor näher bezeichnete Fahrzeug, Erstzulassung 27.03.2002, zu einem Kaufpreis von 10.200,00 €. Die Gesamtfahrleistung nach den Angaben des Vorbesitzers ist mit 69.985 km angegeben, die Zahl der Halter laut Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung II zutreffend mit einem. Die Frage nach der Nutzung als Mietwagen ist verneint. Unter der Rubrik „Zahl, Art und Umfang von Vorschäden lt. Vorbesitzer“ findet sich die Angabe „Fahrzeug mit Gebrauchsspuren, teilw. nachlackiert“. Im Fahrzeugbrief eingetragener Halter war der Zeuge …, der das Fahrzeug mit Ankaufschein vom 17.01.2008 zu einem Kaufpreis von 4.500,00 € mit einem Turboladerschaden an die Autohaus … GmbH in … veräußerte. Als Übergabedatum ist der 11.01.2008 benannt, die Zahl der Vorbesitzer ist mit zwei angegeben. Als Laufleistung sind im Vertrag 59.629 km mit dem Zusatz „lt. letztem Werkstattbesuch“ angegeben. Die vorgenannte Händlerin veräußerte das Fahrzeug zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an die Fa. … in …, die mit einem Reparaturkostenaufwand von 1.289,22 € den Turboladerschaden behob und das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 15.01.2008 für einen Kaufpreis von 7.200,00 € an den Beklagten veräußerte. Als Übergabedatum ist der 21.01.2008 angeführt, der Kilometerstand ist mit 70.800 km angegeben. Zuvor hatte die Fa. … das Fahrzeug in einer Internetofferte mit einem Kilometerstand von 69.000 km zu einem Preis von 7.890,00 € beworben. Im November 2008 zeigte der Kläger dem Beklagten einen vorgeblich bei Vertragsschluss verschwiegenen und in der Werkstatt des Beklagten durch Spachtel- und Lackierarbeiten behobenen Unfallschaden an und erklärte in der Folge mit dem Beklagten am 12.02.2009 zugegangenem Anwaltsschreiben vom 09.02.2009 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag. Dabei ließ er sich aufgrund seiner eigenen Fahrleistung von ca. 20.000 km zu damaligen Zeitpunkt gezogene Nutzungen im Wert von 1.203,60 € (0,59% vom Kaufpreis je gefahrene 1.000 km) anrechnen. Zwischenzeitlich ließ der Kläger wegen des ungewissen Ausgang des Rechtsstreits im Dezember 2011 bei einem Kilometerstand von gerundet 109.000 km eine Fahrzeugreparatur im Umfang von 1.801,05 € ausführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 22.12.2011 (Bl. 163 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zunächst auf den behaupteten offenbarungspflichtigen Vorschaden und im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits auf eine Vornutzung des Fahrzeugs entgegen den Angaben im Kaufvertrag als Mietwagen gestützt. Nach dem ergänzenden Vorbringen des Beklagten zu den Umständen vor Erwerb des Fahrzeugs durch ihn vertritt er nunmehr die Ansicht, der Beklagte habe vor Vertragsschluss darauf hinweisen müssen, dass das Fahrzeugs durch einen fliegenden Händler zwischenerworben worden sei. Die gezogenen Nutzungen beziffert der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei einem Kilometerstand von 109.000 km zwar auf 2.286,84 €. Er meint jedoch, dass ihm hinsichtlich der zuletzt aufgewandten Reparaturkosten ein Schadensersatzanspruch oder Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe, den er in Höhe der Differenz zwischen der ursprünglich und der zuletzt rechnerisch berücksichtigten Nutzungsvergütung geltend mache. Vor diesem Hintergrund hält der Kläger an der ursprünglichen Klageforderung fest. Daneben macht er vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 774,69 € nach einem Streitwert von 9.096,40 € sowie pauschal 100,00 € für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, darunter die Kosten der Zulassung, geltend. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn 8.996,40 € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW … mit der Fahrgestell-Nr.: …; 2. an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 874,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet den behaupteten Unfallschaden sowie die Vornutzung als Mietwagen und meint ferner, die Fa. … sei nicht als fliegender Zwischenhändler im Sinne der vom Kläger in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung anzusehen, weil diese das Fahrzeug nicht lediglich zwischenerworben, sondern zugleich repariert habe. Der geltend gemachte pauschale Aufwendungsersatz sei nicht hinreichend substantiiert, der Wert der gezogenen Nutzungen falsch berechnet, weil von einem Wert von 0,67% des Kaufpreises je gefahrene 1.000 Kilometer auszugehen sei. Die zuletzt geforderten Reparaturkosten seien nicht ersatzfähig, weil es sich um reine Unterhaltskosten bzw. Kosten für die Erneuerung von Verschleißteilen handele. Der Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang ferner die Zahlung der Reparaturrechnung. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, der Kläger habe, da der Kaufpreis finanziert sei, allenfalls einen Anspruch in Höhe der geleisteten Anzahlung sowie der geleisteten Nettokreditraten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 08.10.2009 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ferner gem. Beweisbeschluss vom 11.07.2011, geändert durch Beschluss vom 22.08.2011, durch Vernehmung des Zeugen … durch den ersuchten Richter des Amtsgerichts Weißenfels. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 29.06.2010 sowie auf das Protokoll des Amtsgerichts Weißwasser vom 25.10.2011 Bezug genommen.