Beschluss
1 T 12/12
LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDESSA:2012:0227.1T12.12.0A
1mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Kosten der Teilnahme einer auswärtigen Angehörigen als Vertreterin der Partei in der mündlichen Verhandlung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Partei zwar am Gerichtsort gemeldet ist, sich tatsächlich aber am Wohnort der Angehörigen aufhält, weil sie von dieser betreut wird.(Rn.7)
2. Neben diesen Kosten sind die Kosten eines weiteren Angehörigen, welcher die Örtlichkeiten kennt, nicht erstattungsfähig, weil dieser seine Kenntnisse der Terminsvertreterin hätte fernmündlich, schriftlich oder per E-Mail mitteilen können.(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 18.11.2011 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.01.2012, Geschäftszeichen: 8 C 475/11, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die der Verfügungsklägerin von Seiten der Verfügungsbeklagten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Wittenberg vom 01.08.2011 zu erstattenden Kosten werden auf 401,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2011 festgesetzt.
Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsgesuch der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsklägerin 40% und die Verfügungsbeklagte 60% zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 408,40 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kosten der Teilnahme einer auswärtigen Angehörigen als Vertreterin der Partei in der mündlichen Verhandlung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Partei zwar am Gerichtsort gemeldet ist, sich tatsächlich aber am Wohnort der Angehörigen aufhält, weil sie von dieser betreut wird.(Rn.7) 2. Neben diesen Kosten sind die Kosten eines weiteren Angehörigen, welcher die Örtlichkeiten kennt, nicht erstattungsfähig, weil dieser seine Kenntnisse der Terminsvertreterin hätte fernmündlich, schriftlich oder per E-Mail mitteilen können.(Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 18.11.2011 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 17.01.2012, Geschäftszeichen: 8 C 475/11, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die der Verfügungsklägerin von Seiten der Verfügungsbeklagten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Wittenberg vom 01.08.2011 zu erstattenden Kosten werden auf 401,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2011 festgesetzt. Im übrigen wird das Kostenfestsetzungsgesuch der Verfügungsklägerin zurückgewiesen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsklägerin 40% und die Verfügungsbeklagte 60% zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Beschwerdewert: 408,40 €. I. Die Verfügungsbeklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 01.08.2011 die Forderung der 91jährigen Verfügungsklägerin anerkannt, so dass gegen sie ein Anerkenntnisurteil erging, mit dem sie gleichzeitig in die Kosten des Verfahrens verurteilt worden ist. Den Termin haben für die Verfügungsklägerin deren Tochter aus … und deren Sohn aus … in Untervollmacht des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin aus … wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom 09.09.2011, eingegangen beim Amtsgericht am 12.09.2011, hat die Verfügungsklägerin die ihr entstandenen Kosten zur Festsetzung beantragt. Dabei hat sie eine Verfahrensgebühr von 1,3 sowie Auslagen nach Nr. 7002 und 7007 VV RVG beantragt. Des weiteren hat sie die Fahrtkosten ihrer Tochter und ihres Sohnes zum Termin am 01.08.2011 sowie jeweils ein Abwesenheitsgeld zur Festsetzung beantragt mit der Begründung, durch die Wahrnehmung des Termins durch ihre Kinder seien keine höheren Kosten entstanden, als wenn ihr Prozessbevollmächtigter den Termin für sie wahrgenommen hätte. Überdies sei ihre Tochter vor Ort von ihrem Prozessbevollmächtigten über den Tatbestand und die rechtliche Situation informiert worden, und ihr Sohn habe Kenntnis von der Situation vor Ort gehabt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.11.2011 die von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 180,30 € festgesetzt und dabei die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld des Sohnes der Verfügungsklägerin als notwendige Kosten sowie antragsgemäß die Gebühr und die Auslagen des Prozessbevollmächtigten festgesetzt mit der Begründung, nur die Kosten eines Terminsvertreters seien erstattungsfähig. Gegen diese ihr am 25.11.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer beim Amtsgericht am 09.12.2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 09.12.2011, und sie begründet sie mit Schriftsatz vom 02.01.2012 dahin, dass bei Bevollmächtigung eines Anwaltes als Terminsvertreter vor Ort höhere Kosten entstanden wären. Jedenfalls wohne sie seit einem Jahr bei ihrer Tochter und werde von dieser ob ihres hohen Alters betreut. Daher wäre es ihr nicht möglich gewesen, die Angelegenheit über einen am Prozessgericht ansässigen Anwalt abzuwickeln. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 17.01.2012 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, ist gemäß § 11 Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Indes hat das Rechtsmittel in der Sache nur teilweise Erfolg. Dabei war die Verfügungsklägerin nicht gehalten, am Ort des Prozessgerichts, gleichsam der Wohnort, an dem sie gemeldet war, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen; denn sie wohnte derzeit bei ihrer Tochter in … und wurde von jener betreut. Es kann einer 91jährigen Partei nicht verwehrt werden, sich von ihrer nicht am Gerichtsort wohnenden Angehörigen betreuen zu lassen, und hier kommen die Grundsätze ebenso zum Tragen, dass die Zuziehung eines am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2010, III ZB 64/09; zitiert nach juris). Die Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Reisekosten ihrer Tochter und ihres Sohnes sowie das jeweils zur Festsetzung begehrte Abwesenheitsgeld richten sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach hat die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Inwieweit aufgewendete Prozesskosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendig waren, bemisst sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Jede Partei hat demnach die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Interessen prozessualen Belange vereinbaren lässt (Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 91 Rn. 12 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Amtsgericht die Festsetzung der Kosten beider Unterbevollmächtigter abgelehnt hat. Denn nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind bereits die Kosten mehrerer Rechtsanwälte einer Partei vom Unterlegenen nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigten gebietet. Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um mehrere Rechtsanwälte handelt, so ist auch kein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme beider Unterbevollmächtigter gegeben. Soweit die Verfügungsklägerin ausführt, ihre Tochter sei im Rahmen einer Besprechung über den Tatbestand und die rechtliche Situation speziell informiert worden, während ihr Sohn die Verhältnisse vor Ort kannte und entsprechend habe vortragen können, stellt dies keinen Grund dar, eine Ausnahme von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO anzunehmen. Denn wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung schon eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte grundsätzlich als nicht notwendig erachtet, gilt dies erst Recht für vom beauftragten Rechtsanwalt Unterbevollmächtigte, die nicht - wie die Kinder der Verfügungsberechtigten - von § 5 RVG erfasst sind, zumal der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin deren unterbevollmächtigte Kinder entweder fernmündlich, schriftlich oder per e-mail über den Tatbestand und die rechtliche Situation hätte instruieren können. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO es einer Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist, gestattet, sich durch eine Person vertreten zu lassen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist. Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, so dass die Reisekosten des Vertreters wie Reisekosten der Partei zu erstatten sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.08.1994, 14 W 415/94; zitiert nach juris). Daher sind die Fahrtkosten der Tochter als instruierte Vertreterin der Verfügungsklägerin in Ansatz zu bringen, und zwar nach den Vorschriften des JVEG, § 91 Abs. 1 Satz 2 Hbs. 2 ZPO. Der Höhe nach sind sie aber ebenso nach dem JVEG zu bemessen, mithin nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 €. Nach http://maps.google.de beträgt die einfache Strecke von Leun nach Wittenberg über die A9 und A4 433 km, so dass 866 km in Ansatz zu bringen sind, mithin 216,50 €. Das begehrte Abwesenheitsgeld hingegen ist nicht zu berücksichtigen; denn solche Auslagen nach Nr. 7005 VV RVG stellen eine typische anwaltliche Vergütung für Geschäftsreisen dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2003, 4 Ws 94/03; zitiert nach juris). Allerdings ist vor dem Hintergrund des § 91 Abs. 1 Satz 2 Hbs. 1 ZPO die Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG in Ansatz zu bringen, und zwar mit einer Fahrtzeit entsprechend den Angaben in http://maps.google.de von insgesamt 8 Stunden, 40 Minuten sowie der Zeit für die Terminswahrnehmung, die nach dem Sitzungsprotokoll nicht länger als eine Stunde gedauert hat. Daher sind 10 Stunden zu je 3,00 €, mithin insgesamt 30,00 € als Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG als angemessen, aber auch als ausreichend in Ansatz zu bringen. Insgesamt errechnet sich ein Betrag von 246,50 € für die Tochter der Verfügungsklägerin. Diese Kosten wären auch dann entstanden, wenn die Verfügungsklägerin selbst zum Termin am 01.08.2011 beim Amtsgericht Wittenberg erschienen wäre, und es hätte sich auch dann um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt; denn auch ohne die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat die Partei das Recht, am Verhandlungstermin selbst bei anwaltlicher Vertretung teilzunehmen, und die hierdurch entstandenen Kosten sind notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 13 „Reisekosten“). Allerdings sind nach vorstehend Ausgeführtem die vom Sohn der Verfügungsklägerin in Ansatz gebrachten Auslagen nicht zu berücksichtigen. Daran hindert der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes, das Verbot der reformatio in peius, nicht; denn das Verbot der reformatio in peius gilt lediglich für den festgesetzten Gesamtbetrag. Die einzelnen Posten der Kostenfestsetzung können dagegen geprüft und gegebenenfalls korrigiert und durch andere ersetzt werden, wenn nur das Endergebnis sich nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers ändert (BGH, Beschluss vom 09.02.2006, VII ZB 59/05; zitiert nach juris). Hinzuzusetzen sind die vom Amtsgericht berücksichtigte Verfahrensgebühr, die Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG und die Mehrwertsteuer nach Nr. 7007 VV RVG in Höhe von insgesamt 155,30 €, die dem für die Tochter der Verfügungsklägerin berechneten Betrag von 246,50 € hinzuzusetzen sind, so dass sich ein Betrag von 401,80 € ergibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht der von den Verfügungsklägerin verfolgten Beschwer. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.