Urteil
21 O 520/19
LG Deggendorf, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Streitwert: 226.917,00 EUR Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Deggendorf ist zur Entscheidung des Rechtsstreits gem. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig. 2. Der Kläger ist auch prozessfähig (§ 51 I ZPO). Nachdem insoweit Anhaltspunkte für Zweifel bestanden, hat die Kammer hierzu gemäß Beweisbeschluss vom 02.09.2020 (Bl. 112/114 d.A.) von Amts wegen ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dr. med. vom 01.04.2021 (Bl. 121/129 d.A.) erholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus nervenärztlicher Sicht als prozessfähig und geschäftsfähig anzusehen ist. Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde von keiner Partei in Zweifel gezogen. Auch die Kammer schließt sich den ausführlichen, schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters nach deren kritischer Würdigung vollumfänglich an. 3. Hinsichtlich des Feststellungsantrages ergibt sich das gemäß § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers bereits daraus, dass eine endgültige Bezifferung der Kosten erst nach tatsächlich erfolgter Schadensbeseitigung möglich ist. Soweit es insoweit um die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der Mehrwertsteuer aus dem im Zahlungsantrag nur netto geltend gemachten Schadensbeseitigungsbetrag geht, ergibt sich das Feststellungsinteresse im übrigen aus der insoweit ansonsten drohenden Verjährung. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadenersatz, ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 280 I S. 1 BGB im Hinblick auf eine Schlechterfüllung des zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrages. 1. Zwischen den Parteien bestand im Hinblick auf das vorausgegangene selbständige Beweisverfahren des Landgerichts Deggendorf, Az. 22 OH 26/16, ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB. Dabei ist unstreitig, dass der Beklagte in diesem Rahmen vermittels der Ehefrau des Klägers vom Kläger mit dessen anwaltlicher Vertretung beauftragt wurde. In rechtlicher Hinsicht ist dieser Anwaltsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages anzusehen (vgl. z.B. BGH, NJW 2018, 690). 2. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger konnte jedoch bereits nicht nachweisen, dass dem Beklagten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses in objektiver Hinsicht eine Pflichtverletzung zur Last fällt. a) aa) Die dem Rechtsanwalt objektiv obliegenden Pflichten ergeben sich aus dem konkreten Mandatsverhältnis. Er schuldet jedoch in der Regel keinen Erfolg und auch kein absolut richtiges Verhalten (vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 6. Aufl. 2020, § 26 Rn. 30 m.w.N.). Aus dem Anwaltsvertrag kann daher niemals die Pflicht des Anwalts abgeleitet werden, einen Rechtsstreit zu gewinnen, sondern nur, ihn ordnungsgemäß zu führen (vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, a.a.O., § 25 Rn. 6). Gerichtlich tätige Anwälte schulden daher sorgfältige und sachkundige Beratung und Betreuung des Mandanten. Die Aufgaben eines Rechtsanwalts sind somit grundsätzlich so zu bestimmen, dass er die Interessen seines Mandanten in den Grenzen des jeweiligen Mandats in allen Richtungen umfassend wahrzunehmen und sein Verhalten so einzurichten hat, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden. Dabei gilt insbesondere im Zusammenhang mit Vergleichsschlüssen, dass maßgeblich für die anwaltliche Beratung stets nur die ex-ante Sicht sein muss und kann. Dies betrifft sowohl die Einschätzung des Risikos bei streitiger Fortführung, als auch die Berücksichtigung möglicher künftiger Entwicklungen bei der Formulierung des Vergleichs. Deshalb ist auch die Mitwirkung des anwaltlichen Vertreters bei einem Vergleichsabschluss, der nicht der objektiven Rechtslage entspricht, sondern bei dem der Mandant weniger erhält, als ihm gesetzlich zustehen würde, nicht per se als anwaltliche Pflichtverletzung zu sehen (vgl. OLG Hamburg, NZFam 2019, 382 Rn. 15). Die Frage, ob ein Vergleich als günstig bzw. ungünstig anzusehen ist, schließt sich dabei zwar eng derjenigen nach den Prozessaussichten an; sie bezieht jedoch auch gewichtige wirtschaftliche und andere ausgleichende Faktoren ein (vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, a.a.O., § 20 Rn. 113). So kann etwa auch das Interesse an einer raschen Streitbeendigung ein berücksichtigungswertes Detail bei der Abwägung, ob ein Vergleich eine angemessene Lösung ist, darstellen (vgl. BGH, BeckRS 2007, 13223). Auch allgemeine wirtschaftliche Fragen sind einzubeziehen, z.B. die Erwägung, ob der Prozessgegner nach längerer Prozessdauer noch leistungsfähig ist. Maßgeblich sind dabei letztlich immer die persönlichen Interessen des Mandanten (vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, a.a.O.). Allerdings ist vor allem bei in Frage kommenden Zukunftsschäden, die durch einen Abfindungsvergleich geregelt werden sollen, besondere Vorsicht geboten (vgl. z.B. BGH, NJW 2010, 1357 Rn. 8; BeckRS 2012, 3733). Dies ändert indes nichts daran, dass zur Beurteilung der Pflichterfüllung des Anwalts bei der Beratung über einen Vergleichsabschluss sich eine ex-post Betrachtung verbietet. Maßgebend ist die Situation, die sich im Zeitpunkt der Vergleichsberatung bot, also eine Betrachtung ex ante (vgl. BGH, NJW 2016, 3430 Rn. 12). Dabei sind stets viele Unsicherheitsfaktoren abzuwägen, nicht nur das offene Ergebnis von Beweisaufnahmen oder das Kostenrisiko, sondern – keineswegs zuletzt – der ernsthafte Wunsch der Mandantschaft, der in eine bestimmte Richtung geht (vgl. BGH, NJW 1988, 3269). Dem Anwalt ist deshalb ein Ermessensspielraum zu belassen, dessen er auch bei gewissenhafter Interessenabwägung bedarf (vgl. BGH, VersR 1968, 450). Der Prozessvergleich darf demgemäß rechtspolitisch nicht zur unwichtigen Vorstufe nachfolgender Haftpflichtprozesse werden, da dieses Ergebnis nicht mit der Rechtsnatur des Vergleichs zu vereinbaren wäre; diese bringt es mit sich, dass dem Anwalt ein Beurteilungsspielraum verbleiben muss (so ausdrücklich LG München I, NJW 1990, 1369). Ohnehin bestimmt die Partei allein, welche ihrer Belange sie im Verfahren verwirklicht sehen will (vgl. BGH, BeckRS 2018, 33685). Allerdings darf der Anwalt einen bindenden Abfindungsvergleich mit nicht unerheblicher Tragweite regelmäßig nur schließen, wenn sein Mandant hierüber belehrt ist und zugestimmt hat (vgl. BGH, NJW 1994, 2085). Der Anwalt hat hierbei darauf zu achten, dass der Mandant keinen Fehlvorstellungen unterliegt (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 791). Die Intensität der erforderlichen Belehrung über den Vergleichsinhalt mit seinen Vor- und Nachteilen ist allerdings wiederum abhängig vom Verständnis des Mandanten (vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, a.a.O., § 20 Rn. 120). bb) Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt im Übrigen folgendes: Ein objektiv pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist vom Mandanten darzulegen und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht (vgl. BGHZ 171, 261 Rn. 12 = NJW 2007, 2485; BGH, NJW 2011, 2889 Rn. 10; NJW 2019, 1870 Rn. 31). Der Rechtsanwalt darf sich aber nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (vgl. BGHZ 126, 217 [225] = NJW 1994, 3295; BGHZ 171, 261 Rn. 12 = NJW 2007, 2485; BGH, NJW 2011, 2889 Rn. 10). Über den tatsächlichen Inhalt eines zwischen einem Mandanten und seinem rechtlichen Berater geführten Beratungsgesprächs kommt auch eine Parteianhörung nach § 141 ZPO in Betracht (vgl. BGH, NJW 2011, 2889 Rn. 19). b) Vorliegend hat der Beklagte für den jetzigen Kläger im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren einen Abgeltungsvergleich mit den dortigen Antragsgegnern geschlossen. Eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten ist hierin allerdings nicht zu sehen. aa) Der Vergleichsschluss erfolgte in Anwesenheit der Ehefrau des Klägers, die den Kläger hierbei wirksam vertreten hat. Die Zeugin hat hierzu bei ihrer Zeugeneinvernahme selbst angegeben, dass ihr Ehemann über die Beauftragung des Beklagten als Rechtsanwalt selbst entschieden habe und dass er auch damit einverstanden gewesen sei, dass ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werde. Ohnehin hat die Zeugin sich unstreitig damals ausschließlich alleine um die Angelegenheit gekümmert und lief der Kontakt mit dem Beklagten demgemäß auch ausschließlich über die Zeugin. Dies geschah ersichtlich mit Wissen und Wollen des Klägers, der die Zeugin nach ihren eigenen Angaben damit beauftragt hatte, in der Angelegenheit etwas zu unternehmen, ohne ihr irgendwelche Vorgaben zu machen. Die Kammer geht daher insoweit von einer ausdrücklichen Bevollmächtigung der Ehefrau des Klägers durch letzteren aus. Selbst wenn man hiervon jedoch nicht ausgehen wollte, so müsste man die Ehefrau des Klägers jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht als bevollmächtigt ansehen, da der Kläger nach den Angaben der Zeugin von Anfang an darüber Bescheid wusste und damit einverstanden war, dass die Zeugin im Zusammenhang mit den Ansprüchen gegen die Firma und dem selbständigen Beweisverfahren umfassend für den Kläger handelt. Auf die Frage, ob darüber hinaus auch die Grundsätze der Anscheinsvollmacht einschlägig sind, kommt es daher nicht mehr an. Aus dem Umstand, dass der Beklagte nicht den Kläger persönlich in irgend einer Weise aufgeklärt oder belehrt hat, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abfindungsvergleich, lässt sich daher als solches eine Pflichtverletzung von vornherein nicht ableiten. Insoweit war die Zeugin als Bevollmächtigte des Klägers geeigneter Ansprechpartner (vgl. § 166 I BGB). Insbesondere hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2020 selbst ausdrücklich eingeräumt, auch wenn er gleichzeitig behauptete, der Kläger habe die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen und dessen Gutachten, und keinen vorherigen Vergleich ohne Untersuchung und Gutachten gewünscht, dass dies dem Beklagten nicht so kommuniziert worden sei, nachdem es seines Wissens kein Treffen zwischen dem Kläger und dem Beklagten gegeben habe. Selbst wenn der Kläger dies seiner Ehefrau gegenüber so kommuniziert haben sollte, was diese als Zeugin ohnehin so nicht ausgesagt hat, so wäre im Übrigen eine entsprechende Beschränkung der Vollmacht, die als solche nach obigen Ausführungen jedenfalls bestand, ohnehin nur im Innenverhältnis erfolgt. bb) Die Kammer ist im Übrigen der Überzeugung, dass der Zeugin als maßgeblich für den Kläger handelnde Person beim zweiten Ortstermin des Sachverständigen und beim Abschluss des Vergleiches hinreichend bewusst war, dass es sich um einen Abgeltungsvergleich handelte, welche Konsequenzen hiermit verbunden waren, und dass der tatsächliche Schaden auch deutlich höher sein konnte als die Vergleichssumme. (1) Die Zeugin hat bei ihrer Einvernahme zwar angegeben, dass sie zwar während des Ortstermins nichts von einer Abgeltung gehört habe, dass dies aber andererseits schon im ersten Brief von Rechtsanwalt dem dortigen Antragsgegnervertreter, drin gestanden sei. Auch gemessen hieran war ihr daher bekannt, dass die Fa. einen solchen Vergleich wollte, zumal es ja im Ortstermin um höhere Vergleichssummen ging, als noch im vorausgegangenen Schriftverkehr, also nicht nachvollziehbar wäre, warum dann plötzlich mit der Zahlung keine Abgeltung mehr verbunden sein sollte. Hinzu kommt, dass alle anderen Beteiligten des Ortstermins ohnehin angegeben haben, dass stets nur eine Gesamtabgeltung im Raum gestanden sei. So hat der Beklagte es bei seiner informatorischen Anhörung im Einzelnen dargestellt. Auch der als Zeuge einvernommene damalige Antragsgegnervertreter, Rechtsanwalt hat bei seiner Einvernahme auf die Frage zur Kommunikation einer Gesamtabgeltung bei dem in den Vergleich mündenden Ortstermin gegenüber der Zeugin angegeben, dass die Gesamtabgeltung von ihm ganz klar angesprochen worden sei, das sei das Motiv der Einigung gewesen. Die Zeugin sei mit dabei gestanden und man habe über die Gesamtabgeltung gesprochen und sie habe das seines Erachtens auch verstanden. Dass dabei nicht der Rechtsterminus „Abgeltungsklausel“ verwendet worden sei, stehe auf einem anderen Blatt, weil „bayerisch geredet“ worden sei. Es sollte Ruhe sein, es sollte zu Ende sein, die zahlen das und wollen von nichts mehr hören. Es sei klar gewesen, dass mit dem Geld machen könne was er wolle. Schließlich hat auch der als Zeuge einvernommene klägerische Privatsachverständige auf die Frage, ob über eine Gesamtabgeltung gesprochen und diese gegenüber der Zeugin kommuniziert worden sei, angegeben, dass er der Meinung gewesen sei, dass es nur um eine Gesamtabgeltung gegangen sei. Vom Beklagten sei sie auch erwähnt worden und nach seiner Auffassung sei die Gesamtabgeltung bei Zahlung der Summe klar gewesen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass es bei den Vergleichsgesprächen stets um eine Gesamtabgeltung ging, und der Zeugin dies auch bewusst war. (2) Was die Kenntnis der Bedeutung eines Abfindungsvergleichs anbelangt, kommt hinzu, dass zeitnah vor dem Vergleichsschluss im OH-Verfahren der Kläger in einem anderen Verfahren gegen die Fensterfirma LG Deggendorf, Az. 22 O 34/14, in dem er ebenfalls vom Beklagten vertreten wurde, in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 ebenfalls einen Abgeltungsvergleich geschlossen hat. Auch hierbei wirkte unbestritten die Ehefrau des Klägers mit. Diese hat bei ihrer Einvernahme auch eingeräumt, dass die Folgen eines Abgeltungsvergleichs bei dem vorausgehenden Verfahren mit den Fenstern vom Beklagten erklärt worden sein können. (3) Gemessen an Vorstehendem geht die Kammer davon aus, dass der Ehefrau des Klägers als maßgeblich handelnder Person bei Abschluss des Vergleichs im OH-Verfahren zum einen bewusst und bekannt war, dass es um einen Abgeltungsvergleich im Sinne einer Gesamtabgeltung geht, und zum anderen welche Konsequenzen daran geknüpft sind. Aus den genannten Aussagen der einvernommenen Zeugen folgt für die Kammer unmissverständlich, dass – was auch der Zeugin kommuniziert wurde – von vornherein nur ein Abgeltungsvergleich für die dortigen Antragsgegner in Betracht kam. Ebenso war, auch wenn möglicherweise der Rechtsterminus des Abgeltungsvergleiches bzw. der Abgeltungsklausel als solcher nicht gefallen ist, worauf es jedoch auch nicht ankommt, jedenfalls aufgrund der Äußerungen der an den Verhandlungen Beteiligten auch unmissverständlich klar, was Abgeltung in diesem Zusammenhang bedeutet, nämlich dass mit der Vergleichszahlung durch die Fa. die Sache endgültig und für alle Zeit abgeschlossen ist, also klägerseits unter keinen Umständen weiteren Forderungen an die Firma mehr gestellt werden könnten. (4) Schließlich war der Zeugin spätestens noch vor endgültigem Vergleichsschluss durch gerichtliche Feststellung am 04.10.2017 in jedem Fall bekannt, dass die späteren Schadensbeseitigungskosten auch deutlich über dem Vergleichsbetrag liegen können. Dies folgt bereits daraus, dass der eigene klägerische Privatsachverständige noch mit Schreiben vom 01.08.2017 (Anlage A 3) mitgeteilt hat, dass die gesamten Nachbesserungskosten inklusive Planung, Bauaufsicht und Baunebenkosten etc. geschätzt durchaus 90.000 bis 100.000 EUR betragen können. Auf die Frage einer zusätzlichen Aufklärung durch den Beklagten kommt es daher in diesem Zusammenhang gar nicht mehr an. Die Klägerseite war zudem ohnehin auch allgemein durch den von ihr selbst eingeschalteten Privatsachverständigen, den Zeugen, in technischer Hinsicht von Anfang an sachverständig beraten. Der Sachverständige hat dabei nicht in Abrede gestellt, dass er seinerseits die Annahme des Vergleichs als sinnvoll einschätzte und die getroffene Regelung nach seiner Einschätzung gut war. cc) Eine Pflichtverletzung des Beklagten folgt auch nicht daraus, dass der Vergleich für den Kläger ungünstig war. Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass letztlich der Mandant selbst entscheidet, welchen Interessen er den Vorrang einräumt. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt im Prozess der Mandant, auch was negative Tatsachen anbelangt. Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass hier nicht andere Motive, namentlich das Vermeiden von umfangreichen Aufgrabungsarbeiten am selbstbewohnten Wohnhaus und die Vermeidung von Sowieso-Kosten schlussendlich maßgeblich waren. Dass der tatsächliche Schaden letztlich auch deutlich höher liegen konnte als der Vergleichsbetrag, war der Zeugin jedenfalls, wie ausgeführt, bekannt. Ebenso war die Klageseite durch den Sachverständigen in technischer Hinsicht stets umfassend beraten. Dennoch hat die Zeugin Aufgrabungsarbeiten durch den gerichtlichen Sachverständigen nicht durchführen lassen. Letzteres hätte jedoch nahegelegen, wenn sie keinen Vergleich hätte schließen wollen, sondern erst weitere Klarheit durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten gewünscht hätte. Immerhin standen bei dem Ortstermin umfangreiche und aufwändige Aufgrabungsarbeiten zur Feststellung der Schadensverursachung seitens des Sachverständigen unmittelbar bevor, wie der Zeuge auch bei seiner Einvernahme nochmals bestätigt hat. Wenn dies nicht geschieht, so erscheint es (einzig) plausibel und glaubhaft, wie der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung bekundet hat, dass die Ehefrau des Klägers in jedem Fall Aufgrabungsarbeiten um das von ihr und ihrem Ehemann selbst bewohnte Anwesen vermeiden wollte. Die Kammer ist dabei nicht gehindert, die Angaben einer Partei im Rahmen der Parteianhörung für ihre Überzeugungsbildung heranzuziehen, zumal die Gegenseite über einen Bevollmächtigten gehandelt hat, der auf ihrer Seite als Zeuge zur Verfügung steht. Hinzu kommt die Frage von Sowieso-Kosten. Die Einschätzung der Beteiligten bei Vergleichsschluss über das Anfallen von Sowieso-Kosten entspricht dabei auch der den Beteiligten bei Vergleichsabschluss bekannten Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen OH-Verfahren, der in seinem Zwischenbericht vom 23.04.2017 bereits darauf hingewiesen hat, dass die Kosten eines fachgerecht erstellten Pumpwerks für Drainwasser Sowieso-Kosten darstellen dürften. In seiner Zeugeneinvernahme vor der Kammer hat er nochmals bekräftigt, dass nach seiner Einschätzung, wie sie auch im Zwischenbericht stehe, ein erheblicher Anteil der Kosten Sowieso-Kosten darstelle, insbesondere der Pumpschacht. Auch der Privatsachverständige hat im Übrigen bei seiner Einvernahme angegeben, dass in der von ihm geschätzten Summe von 90.000 – 100.000 EUR auch Sowieso-Kosten enthalten seien, weil ja einige Arbeiten von der Firma gar nicht ausgeführt worden seien. Dies habe er der Zeugin auch gesagt. Vor diesem Hintergrund ist es auch absolut plausibel und glaubhaft, wenn der Beklagte bei seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, dass auf Klägerseite Sowieso-Kosten vermieden werden sollten, die bei Behebung von durch die Firma verursachten Mängeln in jedem Fall von Seiten gesondert auf eigene Kosten zu bezahlen gewesen wären. dd) Schließlich hat die Zeugin in Vertretung des Klägers, dem Vergleichsschluss auch zugestimmt. Die Zeugin hat selbst angegeben, dass sie die in ihrer Anwesenheit stattfindenden – und ihr daher in jeder Phase konkret und im Einzelnen bekannten – Vergleichsverhandlungen ebenso wie den gefundenen Vergleich anschließend laufen ließ, ohne irgendwelche inneren Bedenken in irgendeiner Weise dem Beklagten oder dem Verfahrensgegner gegenüber kund zu tun. Auch ihr eigener Privatsachverständiger hat ihr im Übrigen nach ihren eigenen Angaben zu dem Vergleich geraten, auch nachdem sie die Sache unmittelbar nach dem Ortstermin nochmals mit ihm besprochen hatte. Nach den Angaben der weiteren Zeugen waren sich am Ende alle am Termin Beteiligten in der Sache einig. Die Zeugin hat zudem auch angegeben, dass sie am Ende des Ortstermins nichts davon gesagt habe, dass der Beklagte das Verfahren weiter betreiben solle. Ohnehin kam die Vergleichssumme von 55.000 EUR, auch wenn die Zeugin dies bei ihrer Vernehmung ursprünglich noch verneint hat (S. 12 des Protokolls vom 15.07.2020), auch von ihr (S. 13 des Protokolls vom 15.07.2020). Schließlich war der gerichtliche Sachverständige mit einem Bagger vor Ort, um aufzugraben. Welchen anderen Grund, dies zu unterlassen, sollte es gegeben haben, als den, dass sich alle Beteiligten – abschließend – vergleichsweise geeinigt hatten. Die Klagepartei kann auch keinen plausiblen Grund dafür aufzeigen, warum der gerichtliche Sachverständige nicht mit seinen Aufgrabungs- und Begutachtungsarbeiten begann, außer eben dass im allseitigen Einvernehmen eine Einigung erzielt worden ist. Dabei ist es ohne Belang, ob die Zeugin dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt hat, oder aber durch ihr Verhalten eine Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat. Hier ist nämlich ohnehin auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, der vorliegend nach den dargelegten Gesamtumständen und dem äußeren Verhalten der Zeugin einzig eine Zustimmung annehmen ließ, die ggf. eben zumindest konkludent erteilt wurde. ee) Zusammenfassend war daher die für den Beklagten im Zeitpunkt der vergleichsweisen Einigung bestehende Ausgangslage die, dass aufgrund der sachverständigen Einschätzung des eigenen Privatsachverständigen seiner Mandantschaft mit Mängelbeseitigungskosten in der Größenordnung von grob geschätzt 90.000 bis 100.000 EUR zu rechnen war, wobei hierin allerdings ein nicht unerheblicher Anteil an Sowieso-Kosten enthalten war, der als solcher von der Antragsgegnerin, der Firma ohnehin nicht regressierbar war. Die Einschätzung erheblicher Sowieso-Kosten wurde dabei im Übrigen auch durch den Sachverständigen insbesondere dessen zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden schriftlichen Zwischenbericht vom 23.4.2017 bestätigt. Gleichzeitig war der eigenen Mandantschaft daran gelegen, umfangreiche Aufgrabungsarbeiten an dem von ihnen bewohnten Anwesen, deren genauer Umfang zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend abschätzbar war, vermieden werden sollte, ebenso wie die Mandantschaft nach Überzeugung der Kammer vermeiden wollte, mit hohen Sowieso-Kosten belastet zu werden. Hinzu kommt, dass während der gesamten Vergleichsgespräche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auch gegenüber der für den Kläger handelnden Zeugin unmissverständlich kommuniziert wurde, dass es in der Sache um eine endgültige Gesamtabgeltung ohne die Möglichkeit weiterer späterer Zahlungen ging. Die Bedeutung einer solchen Abgeltung war der Zeugin dabei nach Überzeugung der Kammer auch hinreichend klar. Sie hat nach eigenen Angaben in ihrer Einvernahme insoweit auch noch wiederholt mit ihrem eigenen Privatsachverständigen kommuniziert, sichtlich um ihr Risiko abzuschätzen. Hinzu kommt schließlich, dass die damalige Antragsgegnerseite definitiv nicht zu einer Einigung bereit war, der nicht eine endgültige Trennung der Parteien verbunden mit einer Gesamtabgeltung zugrunde lag. Bei dieser Ausgangslage, insbesondere den in Mitten stehenden Interessen der eigenen Mandantschaft einerseits und den bereits vorliegenden technischen Einschätzungen von verschiedenen Seiten (Privatsachverständiger und gerichtlicher Sachverständiger), vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass es außerhalb des dem Beklagten als Rechtsanwalt im Rahmen von prognostizierten Vergleichsabschlüssen stehenden Ermessensspielraums liegt, den vorliegend abgeschlossenen Abgeltungsvergleich tatsächlich abzuschließen. c) Es ermangelt daher insoweit bereits in objektiver Hinsicht an einer Pflichtverletzung des Beklagten. 3. Die Klage konnte aus diesem Grunde keinen Erfolg haben und war abzuweisen. III. Kosten: § 91 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1 u. 2 ZPO.