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Beschluss

5 T 729/16

LG Darmstadt Beschwerdekammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2017:0323.5T729.16.0A
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Leitsätze
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind Erschwerniszulagen, deren Unpfändbarkeit nach den gleichen Grundsätzen wie bei Zulagen für Nachtarbeit (vgl. hierzu BGH VII ZB 4/15) zu beurteilen ist. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Einen Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen bietet § 3 EStG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 18.10.2016 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Vollziehung dieser Entscheidung wird hinsichtlich der Feiertags- und Sonntagszuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei i.S.v. § 3b EStG gewährt werden, bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind Erschwerniszulagen, deren Unpfändbarkeit nach den gleichen Grundsätzen wie bei Zulagen für Nachtarbeit (vgl. hierzu BGH VII ZB 4/15) zu beurteilen ist. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Einen Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen bietet § 3 EStG. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 18.10.2016 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Vollziehung dieser Entscheidung wird hinsichtlich der Feiertags- und Sonntagszuschläge, soweit sie dem Schuldner steuerfrei i.S.v. § 3b EStG gewährt werden, bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt. I. Der Schuldner befindet sich im Restschuldbefreiungsverfahren. Er ist bei der Drittschuldnerin in Vollzeit als Sicherheitsmitarbeiter im ÖPNV beschäftigt und erhält neben seiner Bruttovergütung von 15,11 € pro Stunde u.a. steuerfreie Zuschläge (§ 3b EStG) für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit. Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit liegen bei 25%, Feiertagsarbeit am Tag wird mit einem Zuschlag von 100% vergütet, Feiertagsarbeit in der Nacht mit einem Zuschlag von 75%. Der Schuldner leistet regelmäßig Mehrarbeitsstunden sowie Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit. Der Schuldner ist der Ansicht, dass die Zuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit, soweit sie ihm steuerfrei i.S.v. § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind und ihm ferner die Hälfte des für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gewährten Einkommens gemäß § 850a Nr. 1 ZPO zu belassen ist. Da die Drittschuldnerin die genannten Einkünfte bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags nicht berücksichtigte und aus diesem Grund aus Sicht des Schuldners zu hohe Beträge an den Treuhänder abführte, beantragte der Schuldner mit Schriftsatz vom 22.08.2016 die Feststellung, dass die im von der Drittschuldnerin bezogenen Arbeitseinkommen enthaltenen Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeitszuschläge, soweit sie steuerfrei i.S.v. § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind sowie die weitere Feststellung, dass die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens gemäß § 850a Nr. 1 ZPO unpfändbar sind. Weiter beantragte der Schuldner, der Drittschuldnerin aufzugeben, die Unpfändbarkeit im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu beachten und die sich hieraus ergebenden erhöhten Beträge an den Schuldner auszukehren. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 18.10.2016 antragsgemäß und erlegte der Drittschuldnerin die außergerichtlichen Kosten auf (Bl. 58f. d.A.). Hiergegen hat die Drittschuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss insoweit aufzuheben, als darin auch die im Arbeitseinkommen enthaltenen Feiertags- und Sonntagszuschläge für unpfändbar erklärt wurden (Bl. 70 ff. d.A.). Der Treuhänder hat sich der Auffassung des Schuldners angeschlossen und geht ebenfalls davon aus, dass Sonn- und Feiertagszuschläge unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO sind. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin ist zulässig. Insbesondere hat die Drittschuldnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, da sie durch die Entscheidung beschwert ist. Ein Drittschuldner hat ein eigenständiges Interesse an der Klärung der Frage, welcher Teil der Bezüge des Schuldners von der Pfändung umfasst ist, welche er an den Gläubiger bzw. Treuhänder abführen muss und welche er an den Schuldner auszuzahlen hat. Dementsprechend ist neben dem Schuldner und dem Gläubiger auch der Drittschuldner befugt, Streitigkeiten über die Reichweite des § 850a ZPO mittels Erinnerung gerichtlich klären zu lassen (MüKo-Smid, 5. Auflage, § 850a Rn.2 m.w.N.; s.a. Zöller-Stöber, 31. Auflage, § 766 Rn.16; BGH NJW-RR 2004, 643). Darüber hinaus wurden der Drittschuldnerin hier die außergerichtlichen Kosten auferlegt (was allerdings für sich genommen noch kein Beschwerderecht begründet; vgl. § 567 Abs.2 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin ist jedoch nicht begründet, da das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, dass die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit in dem von § 3b EStG gezogenen Rahmen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind und der Drittschuldnerin aufgegeben hat, dies zukünftig im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu beachten und die entsprechenden Beträge an den Schuldner auszukehren Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind "Erschwerniszulagen" unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Hierunter fallen unter anderem die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie steuerfrei i.S.v. § 3b EStG gewährt werden. a) Hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass diese eine Erschwerniszulage i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO darstellen und - soweit sie steuerfrei nach § 3b EStG gewährt werden - unpfändbar sind (BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII 4/15, zit. nach juris). Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass Zuschläge für Nachtarbeit nicht nur dann unpfändbar seien, wenn mit der Arbeit über die Lage der Arbeitszeit in der Nacht hinausgehende Erschwernisse verbunden sind. Vielmehr sei die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine generell mit gesundheitlichen Risiken verbundene Erschwernis, die es rechtfertige, die zur Abgeltung der Erschwernis gezahlten Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO zu qualifizieren, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Einen Anhaltspunkt für den "Rahmen des Üblichen" biete § 3b EStG, wonach die neben dem Grundgehalt gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit in bestimmtem Umfang (bis zu 25 % des Grundlohns) steuerfrei sind (BGH a.a.O. Rn. 13, 14). b) Auch bei den Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit handelt es sich um Erschwerniszulagen. Die Kammer sieht insoweit keine Veranlassung, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit anders zu behandeln als solche für Nachtarbeit. Der Wortlaut des § 850a Nr.3 ZPO bietet keinerlei Anhaltspunkte, dass nur Erschwernisse berücksichtigungsfähig sind, die mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung verbunden sind (Nachtarbeit), andere - z.B. durch die außergewöhnliche Lage der Arbeitszeit verursachte - Erschwernisse hingegen vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen sein sollen. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, aus welchem Grund die Erschwerniszulage gezahlt wird und wodurch die Erschwernis verursacht wird, sondern erklärt allgemein Erschwerniszulagen für unpfändbar (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015, Az. 3 Sa 1335/14, Rn. 45, zit. nach juris). Auch der Sinn und Zweck der Norm gibt keinen Anlass, zwischen Nachtzuschlägen einerseits sowie Sonn- und Feiertagszuschlägen andererseits zu differenzieren. Die genannten Zuschläge werden allesamt wegen besonderer, mit der Arbeit verbundener Erschwernisse gezahlt. Die Sonn- und Feiertagsarbeit stellt insoweit eine erhebliche Belastung im familiären und sozialen Bereich dar, da der Arbeitnehmer seine Arbeit zu Zeiten erbringt, die üblicherweise arbeitsfrei sind, woran auch das gesellschaftliche Leben in Deutschland im Allgemeinen ausgerichtet ist. Nicht zu folgen war der Ansicht der Beschwerdeführerin, das Abstellen auf einen Normalarbeitnehmer mit Arbeitszeiten von Montag bis Samstag sei verfehlt. Insoweit verkennt sie, dass es sich bei den von ihr genannten Arbeitszeiten um das vom Gesetzgeber ausdrücklich in § 9 Abs. 1 ArbZG normierte Leitbild handelt, das aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Arbeitsruhe resultiert und das grundsätzlich die Beschäftigung von Arbeitnehmer in allen Beschäftigungsbereichen an Sonn- und Feiertagen untersagt (vgl. BeckOK ArbR - Kock, 42. Edition, § 9 Rn.1). Dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen auch im Sicherheitsgewerbe als erhebliche Erschwernis gewertet wird, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass hierfür - ebenso wie für Nachtarbeit - erhebliche Zuschläge gewährt werden, die im Fall des Schuldners die für Nachtarbeit gewährten Zuschläge sogar teilweise noch übersteigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Nachtarbeitszuschlägen einerseits sowie Sonn- und Feiertagszuschlägen andererseits würde auch im Widerspruch zur Regelung des § 3b EStG stehen. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, in gewissem Umfang steuerfrei sind. Eine Differenzierung zwischen Nachtarbeitszuschlägen einerseits sowie Sonn- und Feiertagszuschlägen andererseits hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern sich vielmehr dafür entschieden, alle drei Arten von Zuschlägen gleichzustellen. Ihrem Sinn und Zweck nach wird dadurch eine Privilegierung für besondere Zuschläge geschaffen, die für die mit Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verbundene Erschwernis gezahlt werden (Blümich-Erhard, EStG, 134. Auflage 2016, § 3b Rn. 12; BFH, Beschluss vom 11.11.2010, Az. VI B 72/10). Es bestehen keine hinreichenden Gründe, den Begriff der Erschwernis in § 850a Nr. 3 ZPO und § 3b EStG für Nachtzuschläge gleich auszulegen, für Sonn- und Feiertagszuschläge hingegen unterschiedlich. Hinter beiden Vorschriften steht die Intention des Gesetzgebers, dem Arbeitnehmer bestimmte, mit einer nicht unerheblichen Erschwernis verbundene Einkünfte auf Kosten des jeweiligen Gläubigers - hier des Fiskus, dort der zivilrechtlichen Vollstreckungsgläubiger - teilweise zu belassen. Die Kammer erachtet daher auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit als unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO (ebenso: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015, Az. 3 Sa 1335/14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.09.2009, Az. 5 ME 186/09; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 04.03.2016, Az. 4 T 31/16; LG Hannover, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 11 T 6/12, Rn. 17; Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 850a Rn. 10; a.A. MüKo-Smid, ZPO, 5. Auflage, § 850a Rn. 15, der allerdings - entgegen BGH a.a.O. - auch für die Unpfändbarkeit von Nachtzuschlägen über den bloßen Umstand der Nachtzeit hinausgehende Umstände fordert). c) Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen, innerhalb dessen die Unpfändbarkeit von Sonn- und Feiertagszuschlägen besteht, hat die Kammer - ebenso wie der Bundesgerichtshof (a.a.O., Rn. 14) für Nachtarbeitszuschläge - § 3b EStG herangezogen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Da es sich hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang Sonn- und Feiertagszuschläge unpfändbar sind, um eine grundsätzliche Frage handelt, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.