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Urteil

9 O 65/18

LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:0722.9O65.18.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 355,16 € sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 € zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten für sämtliche weitere künftige Kosten der Klägerin, die als Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom 13.7.2018 entstehen können, haften. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 4. Das Urteil ist voll ich vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 355,16 € sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 € zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten für sämtliche weitere künftige Kosten der Klägerin, die als Folgeschäden aus dem Verkehrsunfall vom 13.7.2018 entstehen können, haften. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 4. Das Urteil ist voll ich vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist begründet. Klageantrag zu 1: Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des weiteren materiellen Schadens in Höhe von 355,16 € und auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 18 StVG, 253 BGB, 115 VVG. Die Beklagten haften für die unfallbedingten Schäden dem Grunde nach unstreitig zu 100 %. Die Klägerin muss sich bei der Entstehung des Schadens kein Mitverschulden anrechnen lassen Der Einwand der Beklagten, bei der Schadensentstehung habe ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt gem. § 254 BGB, weil sie keine Schutzkleidung getragen habe, ist unbegründet. Gemäß Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kann ein Verschulden nur angenommen werden, wenn die Erforderlichkeit des Tragens der Schutzkleidung (bzw. im entschiedenen Fall eines Fahrradhelms) in der jeweiligen Umgebung zum Unfallzeitpunkt dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen hat. Es ist positiv festzustellen, in welchem Umfang die Schutzkleidung getragen wird bzw. wie hoch die tatsächliche Akzeptanz ist (BGH NZV 2014, 399). Aus der website der Bundesanstalt für Straßenwesen BASt. (ww.bast.de/DE/Publikationen/DaFa/2018-2017/2018-01.html) ergibt sich, dass 59 Prozent aller motorisierten Zweiradfahrer im Jahr 2017 ergänzend zum Helm Schutzkleidung trugen, 29 Prozent trugen eine komplette Schutzkleidung. Da der Anteil der motorisierten Zweiradfahrer, die überhaupt irgendeine Art von Schutzkleidung zusätzlich zum Helm trugen, nur knapp über der Hälfte lag, der Anteil derer mit vollständiger Schutzkleidung sogar nur bei 29 Prozent, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Tragen von Schutzkleidung zum Unfallzeitpunkt dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprach. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung des weiteren materiellen Schadens in Höhe von 355,16 €. Rechnerisch ergibt sich zwar unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen ein noch offener Anspruch in Höhe von 705,65 €, denn die Zahlung in Höhe von 1.000 € erfolgte ausdrücklich auf das Schmerzensgeld. Die Klägerin hat jedoch nur 355,16 € geltend gemacht. Die Rechnung […] vom 14.8.2017 wurde bezahlt (Schreiben der Beklagten zu 2 vom 21.9.2017). Die Positionen Nr. 2 bis 10 gemäß Klageschrift wurden durch die vorgelegten unbestritten gebliebenen Belege nachgewiesen und bislang nicht bezahlt. Zur Position 11 gilt folgendes: Die Beklagte zu 2 hat auf die Positionen Kleidung, Helm und Rucksack 300 € gezahlt gemäß Schreiben vom 1.2.2018. Für die Uhr und die sonstigen Gegenstände wurden bis heute keine Belege vorgelegt. Die weitere Forderung ist daher unbegründet. Die Position 12 (Wiederbeschaffungsaufwand LKR) wurde bezahlt. Die Beklagte zu 2 hat die Mehrwertsteuer zu Recht abgezogen mit der Begründung, es handele sich um eine fiktive Abrechnung. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 € aus § 253 BGB. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, nämlich eine Bauchdeckenprellung und eine Decollementverletzung am rechten Unterschenkel (ca. 20 x 15 cm) mit großflächiger Verletzung der Haut. Infolgedessen musste sie über einen Monat hinweg stationär behandelt werden. Sie wurde in der Zeit achtmal operiert, wobei vom rechten Oberschenkel entnommene Haut transplantiert wurde. Es liegt auf der Hand, dass sowohl die Verletzungen als auch die Behandlung schmerzhaft und mit psychischen Belastungen verbunden war. Nach der Entlassung hielten die Schmerzen wochenlang an, und die Klägerin musste Physiotherapie machen. Sie war arbeitsunfähig für die Dauer von rund 6 Wochen, also für einen erheblichen Zeitraum. Wie sich aus den eingeholten Gutachten ergibt, verblieben am rechten Unterschenkel zwei große, deutlich sichtbare Narben. Eine Narbe ist ca. 14 x 6 cm groß, Unterhautfettgewebe ist nicht tastbar, und die Haut ist deutlich eingedellt. Außerdem verblieben am rechten Oberschenkel Narben von der Spalthauttransplantation. Darüber hinaus blieben dauerhaft weitere Folgeschäden zurück: Das rechte Bein ist vom Umfang her 1,2 cm dünner als das linke. Der Seitenunterschied wurde von der Sachverständigen Dr. B als signifikant eingestuft. Außerdem liegt eine Bewegungseinschränkung des rechten Beines vor. Die maximale Beugefähigkeit im rechten Kniegelenk wurde mit 130° festgestellt im Vergleich zum linken Knie von 140°. Eine Nervenläsion der größeren Beinnerven wurde zwar nicht festgestellt, jedoch Sensibilitätsstörungen mit eingeschränkter Spitz-Stumpf-Diskrimination und Thermhypästhesie sowie eine Berührungsüberempfindlichkeit, die für eine Läsion oberflächlicher kleiner Hautnervenäste durch die Verletzungen bzw. die Folgeoperationen spricht. Dies wurde als ursächlich für die beschriebenen durch Berührung und Wetterwechsel ausgelösten Beschwerden angesehen. Außerdem wurde ein leichtgradiges situationsbedingtes Lymphödem angenommen. Die behaupteten Muskelverletzungen konnten dagegen nicht bewiesen werden, auch nicht Durchblutungsstörungen und Verletzungen größerer Beinnerven. Die Beweglichkeit war mit Ausnahme der Beugefähigkeit im rechten Kniegelenk nicht eingeschränkt. Auch haben alle Sachverständigen übereinstimmend erklärt, die Behandlung sei abgeschlossen, weitere Operationen seien nicht mehr erforderlich. Die Kammer folgt den eingeholten Gutachten, die nachvollziehbar begründet wurden und auf zutreffenden Grundlagen beruhen, im Wesentlichen auch inhaltlich übereinstimmen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes fallen neben den erlittenen schmerzhaften Verletzungen, den belastenden Operationen und dem langen Behandlungsverlauf die verbliebenen Folgen besonders ins Gewicht. Bei der Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt erst knapp 18 Jahre alt war, wirken sich die entstellenden Narben am Unterschenkel und der signifikante Umfangunterschied der Beine ganz gravierend auf die Psyche und die Lebensführung aus. Kurze Hosen, Röcke können nur in eingeschränktem Maße getragen werden, die Narben erinnern das ganze restliche Leben täglich an das Unfallereignis. Hinzu kommen die verbliebenen Sensibilitätsstörungen bzw. die situations- und wetterabhängigen Schmerzen und Beschwerden sowie die Bewegungseinschränkung des rechten Knies, die wegen des jungen Lebensalters der Klägerin ebenfalls ganz besonders ins Gewicht fallen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € erscheint daher zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens als erforderlich und angemessen. Abzüglich der geleisteten Zahlung verbleibt ein noch offener Anspruch in Höhe von 6.000 €. Klageantrag zu 2: Auch insoweit ist die Klage begründet. Auch wenn nach Einschätzung der Sachverständigen die Behandlung der Klägerin abgeschlossen ist und mit Folgeoperationen nicht zu rechnen ist, erscheint es aufgrund der Verletzungsfolgen (Schmerzen wegen Nervenverletzungen, Bewegungseinschränkungen) nicht als unwahrscheinlich, dass sich weitere Folgeschäden künftig ergeben können. Streitwert: 7.355 € (Klageantrag zu 1: 6.355,16 €; Klageantrag zu 2: 1.000 €). Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am XX.XX.2017 um 08:40 Uhr an der Einmündung […] / […] in […] ereignet hat. Die Klägerin befuhr mit ihrem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen 1, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die bevorrechtigte … Straße, wobei sie keine Motorradschutzkleidung trug, sondern mit einer Jeans und Baumwolljacke bekleidet war. Der Beklagte zu 1), der sich von der …straße kommend mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen 2, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, näherte, missachtete die Vorfahrt des Klägerfahrzeugs. Die Klägerin konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem Beklagtenfahrzeug, stürzte und rutschte ca. 18 Meter über die Straße, wobei der Helm und alle Kleidungsstücke der Klägerin beschädigt wurden. Die Klägerin erlitt eine Decollement-Verletzung am rechten Unterschenkel, eine Bauchdeckenprellung und multiple kleine Schürfwunden. Sie befand sich in der Zeit vom XX.XX.2017 bis XX.XX.2017 in stationärer Behandlung und wurde achtmal operiert. Es erfolgte eine Hauttransplantation durch Entnahme von Haut aus dem Oberschenkel. Nach der Entlassung war die Klägerin noch wochenlang auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen, musste Physiotherapie machen und war bis zum XX.XX.2017 arbeitsunfähig erkrankt. Zu den Verletzungen und dem Behandlungsverlauf im Einzelnen wird auf die vorgelegten Arztberichte (Anlage K 2) verwiesen. Zum Vortrag der Klägerin zur Höhe des geltend gemachten Sachschadens wird auf die Aufstellung gem. Seite 3 der Klageschrift verwiesen. Gemäß Schreiben vom 18.07.2017 erstattete die Beklagte zu 2 den Wiederbeschaffungsaufwand ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 2.642,19 €, gemäß Schreiben vom 21.09.2017 (Bl. 137 d.A.) leistete sie eine Zuzahlung von 10,00 € (RTW), gemäß Schreiben vom 12.01.2018 (Bl. 135 d.A.) leistete sie einen Vorschuss in Höhe von 1.000 € auf den Personenschaden der Klägerin. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurde die Beklagte zu 2 aufgefordert, den bezifferten Schaden auszugleichen (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 1.2.2018 leistete die Beklagte eine weitere Teilzahlung von 300 €. Die Klägerin macht mit der Klage ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € geltend, ferner die Erstattung materiellen Schadens in Höhe von restlichen 355,16 € (4.297,35 € abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe vom 2.642,19 €, 1.000,00 € und 300,00 €). Die Klägerin behauptet, sie habe nicht nur oberflächliche Hautverletzungen bei dem Unfall erlitten. Nach dem Unfall habe die Gefahr der Amputation des rechten Beines bestanden. Die Verletzungen wären auch mit Motorradschutzkleidung entstanden. Nach den Hauttransplantationen seien große Narben am Bein der Klägerin verblieben. Eine weitere Operation zur Narbenbehandlung sei nicht ausgeschlossen. Die Klägerin leide bis heute an massiven Durchblutungsstörungen im Bein, die darauf zurückzuführen seien, dass am linken Bein Muskelgewebe entfernt werden musste, die Bewegung sei eingeschränkt und verursache immer wieder Schmerzen. Es komme immer wieder zu einem Taubheitsgefühl im linken Bein sowie Schmerzen bei längerem Gehen. Zudem könne sich die Klägerin nicht mehr hinknien. Das linke Bein sei unförmig, d.h. ungleich zum rechten Bein und mit Narben übersät. Die Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 355,16 €, sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 47 BGB seit dem 1.2.2018, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 526,58 € zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten für weitere Kosten der Klägerin, die als Folgeschäden aus dem Unfall vom 13.7.2018 entstehen können, haften. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, sie hätten sämtliche Forderungen der Klägerin aus dem Unfallereignis erfüllt. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass der Klägerin Sachschaden bzgl. Kleidung, Helm etc. entstanden sei. Bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, Motorradschutzkleidung zu tragen. In diesem Fall wäre es nicht zu den Verletzungen gekommen. Das Vorhandensein von Narben und dauerhaften Unfallfolgen wird mit Nichtwissen bestritten. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.03.2019 (Bl. 121 d.A) durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Zum Beweisergebnis wird auf das Gutachten des Sachverständigten Dr. A vom 14.09.2020 (Bl. 174 ff. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 30.08.2021 (Bl. 241 ff. d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C vom 17.03.2022 verwiesen.