Urteil
9 O 53/18
LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2018:1211.9O53.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Darmstadt ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Es kann dahinstehen, ob eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 II i.V.m. § 263 BGB oder § 6, 27 EG-FGV oder gem. § 826 BGB vorliegt. Eine Haftung der Beklagten setzt voraus, dass dem Kläger aus der Abgasmanipulation ein Schaden entstanden ist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Der Kläger hat das Fahrzeug nur als Leasingnehmer auf Zeit besessen. Deshalb haben sich mögliche nachteilige Folgen der Abschalteinrichtung wie Wertminderung, Lebenszeitverkürzung des Motors oder ein drohender Entzug der Typzulassung, nicht realisiert. Es sind auch keine zukünftigen Schäden zu befürchten, da der Leasingvertrag vertragsgerecht abgerechnet und das Fahrzeug zurückgegeben wurde. Konkrete während der Vertragslaufzeit entstandene Vermögensschäden wie etwa Mehrkosten aufgrund eines erhöhten Kraftstoffverbrauchs oder Schadstoffausstoß wurden nicht dargelegt bzw. geltend gemacht. Die Zahlung der Leasingraten und die Reparatur- bzw. Inspektionskosten stellen zwar auf Seiten des Klägerin eine Vermögensminderung dar, ein Schaden ergibt sich daraus jedoch nur insoweit, als die vertraglich vereinbarte Leistung des Leasinggebers hinter der Leistung der Klägerin konkret zurückgeblieben ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn etwa die Nutzung des Fahrzeugs durch die eingebaute Umschalteinrichtung konkret beeinträchtigt war oder der Klägerin daraus Mehrkosten entstanden sind. Dies kann allerdings nicht festgestellt werden. Ein mögliches Risiko in Bezug auf die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs hat sich auf Seiten der Klägerin nicht ausgewirkt, ein denkbarer Mehrverbrauch an Kraftstoff oder ein größerer Schadstoffausstoß bzw. daraus entstandene Mehrkosten wurden vom Kläger nicht vorgetragen Ein Schaden ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des Eingriffs in die Dispositionsfreiheit des Klägers. Zwar kann ein Vermögensschaden bereits in der Eingehung einer ungewollten vertraglichen Bindung oder in einer Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts entstehen, wenn sich der Vertrag etwa als wirtschaftlich unvernünftig erweist bzw. wenn der Vertrag aufgrund einer Täuschung über vertragswesentliche Umstände zustande gekommen ist und der Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten nicht eingegangen wäre, was selbst bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung gilt. Es genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Leistung des anderen Vertragsteils, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH NJW 98, 302 (304); NJW-RR 05, 611 (612); NJW–RR 15, 275; NJW 05, 1579 (1580)). Schließt ein Leasingnehmer einen Vertrag über ein mit einer Umschalteinrichtung versehenes Fahrzeug ab, so können diese Voraussetzungen nach hier vertretener Auffassung grundsätzlich vorliegen. Sofern man davon ausgehen kann, dass der Kläger den Leasingvertrag aufgrund vorsätzlich irreführender Handlungen bzw. Erklärungen der Beklagten abgeschlossen hat und andererseits bei richtiger Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Offenlegung von dem Vertrag abgesehen hätte, dann würde der Schaden in der Eingehung der vertraglichen Bindung bestehen, er wäre durch eine Rückabwicklung oder eine Freistellung von den Verbindlichkeiten des Leasingvertrags auszugleichen. Der Leasingvertrag wurde aber im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2017 vertragsgerecht abgerechnet, das Fahrzeug wurde zurückgegeben, Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag bestehen nicht mehr. Daher ist eine Vermögensgefährdung nicht mehr erkennbar, die ungewollte vertragliche Bindung besteht nicht mehr. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Rückabwicklung oder auf Freistellung von Verbindlichkeiten nicht mehr bestehen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger schloss im September 2012 mit der A GmbH, [Ort], einen Leasingvertrag über einen neuen Pkw [Fahrzeugtyp], Baujahr 2012, Erstzulassung 06.12.2012 mit der Fahrzeug IdNr. […]. Hinsichtlich der weiteren Vertragsmodalitäten wird auf die Anlage K 1 a – d verwiesen. Herstellerin des Fahrzeugs ist die […], verbaut war der von der Beklagten hergestellte und gelieferte Dieselmotor des Typs EA 189. Das Fahrzeug verfügt über die EG-Typ-Genehmigung für die Emissionsklasse Euro 5. Die Beklagte hatte den Motor mit einer speziellen Software ausgestattet, die bewirkt, dass im Testbetrieb die Stickoxidwerte optimiert werden. Die Software kennt zwei verschiedene Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern. Im Modus 1, der im Testbetrieb aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und einem geringeren Stickoxidausstoß als im normalen Straßenverkehr, in dem der Modus 0 aktiv ist. Nach Bekanntwerden dieser Softwarefunktion wurde mit Bescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) vom 15.10.2015 der Beklagten auferlegt, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und nachzuweisen. Insoweit wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Pressemitteilung vom 16.10.2015 verwiesen. Die Beklagte entwickelte einen Zeit- und Maßnahmenplan, um die von der Software betroffenen Fahrzeuge technisch zu überarbeiten. Es erfolgte eine Freigabeerklärung seitens des KBA. Die von der Beklagten entwickelte Maßnahme zur Überarbeitung der Software wird nach Instruktion der Beklagten bei den Händlern für den jeweiligen Kunden kostenfrei vorgenommen. Die technischen Maßnahmen können bei jedem Servicepartner der Beklagten umgesetzt werden. Es muss sich dabei nicht um den Verkäufer des Fahrzeugs handeln. Der Kläger wurde gem. Schreiben der B GmbH vom 15.2.16 (Anlage K 4a) auf die eingebaute manipulierte Software und die vorgesehene technische Überarbeitung hingewiesen. Am 14.11.16 ließ der Kläger das angebotene Software-Update bei seinem Fahrzeug aufspielen. Insoweit wird auf die als Anlage K 4b vorgelegte Bescheinigung verwiesen. Während der Vertragslaufzeit zahlte der Kläger Leasingraten in Höhe von EUR 4.925,40, leistete eine Anzahlung in Höhe von EUR 16.000,00 und wandte Kosten für Inspektion und Instandsetzung in Höhe von EUR 2.190,00 auf. Zum Ende der Vertragslaufzeit löste er nicht, wie ursprünglich vorgesehen, das Leasingfahrzeug aus, sondern gab es an den Leasinggeber zurück (Rechnung vom 25.09.2017, Anlage K 5j). Der Kläger trägt vor, er sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und die vorgeschriebenen Grenzwerte einhalte, was tatsächlich nicht der Fall sei. Die Beklagte habe eine illegale Abschalteinrichtung verwendet, die dazu führe, dass im realen Fahrbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Kraft gesetzt würden. Aufgrund dessen erfülle das Fahrzeug die Voraussetzungen der EG-Typgenehmigung Euro 5 tatsächlich nicht. Die Einstufung in die Euro-5-Norm habe nur erfolgen können, weil die Beklagte zu 2) eine unerlaubte Abschalteinrichtung eingesetzt habe. Die Beklagte habe eine Zulassung erschlichen, die es ansonsten nicht gegeben habe. Die Typengenehmigung entspreche nicht der Richtlinie 2007/46 EG und dem Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgrund der Verwendung einer illegalen Abschalteinrichtung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht, dieses Risiko bestehe weiter. Die Typgenehmigung bzw. Betriebserlaubnis könnten nicht dadurch wieder hergestellt werden, dass die Software nachträglich überarbeitet werde. Vielmehr sei es erforderlich, dass eine neue Typgenehmigung beantragt werde. Der Beklagten sei es objektiv nicht möglich, die Fahrzeuge so auszustatten, dass sie der Euro-5-Norm entsprechen. Das angebotene Update sei auch nicht geeignet, die bestehenden technischen Mängel zu beseitigen: Eine folgenlose Nachbesserung sei unmöglich. Das Update habe einen Kraftstoffmehrverbrauch zur Folge, einen erhöhten CO2-Ausstoß, eine Motorminderleistung, erhöhten Partikelausstoß, Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, eine Lebenszeitverkürzung des Motors und sonstiger Teile wie z. B. des Turbos, eine höhere Geräuschentwicklung und einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs. Die Beklagte habe durch Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung ihre Kunden vorsätzlich getäuscht. Die Manipulation der Software und damit der Prüfergebnisse seien absichtlich erfolgt, um sich einen Wettbewerbs- und Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Führungsebene der Beklagten habe von den Manipulationen gewusst. Diese seien vorsätzlich und systematisch von Verantwortlichen aus allen Bereichen der Unternehmensführung ausgeführt und geplant gewesen. Herr X und weitere Vorstände der Beklagten hätten von den illegalen Abschalteinrichtungen spätestens seit dem Jahr 2007 gewusst. Auch der Vorstand Y sei in die Manipulationen involviert gewesen und habe von Beginn an gewusst, dass diese durchgeführt werden. Dem Kläger sei es darauf angekommen, ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug zu leasen, weshalb er sich für das in Rede stehende Fahrzeug, das mit „[…]“ unstreitig beworben wurde, entschieden habe. Hätte der Kläger gewusst, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte nicht einhalte, hätte er es nicht geleast. Der Leasingvertrag erweise sich aus diesem Grund als wirtschaftlich nachteilig. Nach Durchführung des Software-Updates habe der Kläger erhebliche nachteilige Veränderungen an seinem Fahrzeug festgestellt (häufiges Aufblinken der Warnblinkanlage und einmal Ausstoß eines blauen Qualms). Wegen des Qualmausstoßes habe er das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht und dort für Reinigung 300 € aufwenden müssen. Wegen der Softwaremanipulation, der damit verbundenen nachteiligen Folgen für sein Fahrzeug und wegen der bevorstehenden Dieselfahrverbote habe sich der Kläger entschlossen, das Fahrzeug zum Ende der Vertragslaufzeit zurückzugeben und das Fahrzeug nicht, wie ursprünglich vorgesehen, auszulösen. Er habe deshalb mehr Geld aufwenden müssen als bei einer Übernahme des Fahrzeugs. Der Kläger nimmt die Beklagte aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Er macht Rückzahlung der geleisteten Leasingraten in Höhe von EUR 4.925,40, der Anzahlung in Höhe von EUR 16.000,00 und der Kosten für Inspektion und Instandsetzung in Höhe von EUR 2.190,00 abzgl. gezogener Nutzungen geltend, die er sich mit EUR 11.247,16 anrechnen lässt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 11.868,24 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 16.082,09 vom 17.12.2012 bis 31.12.2012 aus EUR 16.164,18 vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 aus EUR 16.246,27 vom 01.02.2013 bis 28.02.2013 aus EUR 16.328,36 vom 01.03.2013 bis 31.03.2013 aus EUR 16.410,45 vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 aus EUR 16.492,54 vom 01.05.2013 bis 31.05.2013 aus EUR 16.574,63 vom 01.06.2013 bis 30.06.2013 aus EUR 16.656,72 vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 aus EUR 16.738,81 vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 aus EUR 16.820,90 vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 aus EUR 16.902,99 vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 aus EUR 16.985,08 vom 01.11.2013 bis 30.11.2013 aus EUR 17.067,17 vom 01.12.2013 bis 10.12.2013 aus EUR 17.091,28 vom 11.12.2013 bis 31.12.2013 aus EUR 17.173,37 vom 01.01,2014 bis 08.01.2014 aus EUR 17.221,97 vom 09.01.2014 bis 31.01.2014 aus EUR 17.304,06 vom 01.02.2014 bis 28.02.2014 aus EUR 17.386,15 vom 01.03.2014 bis 31.03.2014 aus EUR 17.468,24 vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 aus EUR 17.550,33 vom 01.05.2014 bis 31;05.2014 aus EUR 17.632,42 vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 aus EUR 17.714,51 vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 aus EUR 17.796,60 vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 aus EUR 18.365,14 vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 aus EUR 18.447,23 vom 01.10.2014 bis 31.10.2014 aus EUR 18.529,32 vom 01.11.2014 bis 30.11.2014 aus EUR 18.611,41 vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 aus EUR 18.693,50 vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 aus EUR 18.775,59 vom 01.02.2015 bis 15.02.2015 aus EUR 18.904,06 vom 16.02.2015 bis 28.02.2015 aus EUR 18.986,15 vom 01.03.2015 bis 31.03.2015 aus EUR 19.068,24 vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 aus EUR 19.150,33 vom 01.05.2015 bis 31.05.2015 aus EUR 19.232,42 vom 01.06.2015 bis 30.06.2015 aus EUR 19.314,51 vom 01.07.2015 bis 31.07.2015 aus EUR 19.396,60 vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 aus EUR 19.478,69 vom 01.09.2015 bis 30.09.2015 aus EUR 19.560,78 vom 01.10.2015 bis 31.10.2015 aus EUR 19.642,87 vom 01.11.2015 bis 30.11.2015 aus EUR 19.724,96 vom 01.12.2015 bis 16.12.2015 aus EUR 20.414,46 vom 17.12.2015 bis 31.12.2015 aus EUR 20.496,55 vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 aus EUR 20.578,64 vom 01.02.2016 bis 29.02.2016 aus EUR 20.660,73 vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 aus EUR 20.742,82 vom 01.04.2016 bis 30.04.2016 aus EUR 20.824,91 vom 01.05-2016 bis 31.05.2016 aus EUR 20.907,00 vom 01.06.2016 bis 30.06.2016 aus EUR 20.989,09 vom 01.07.2016 bis 31.07.2016 aus EUR 21.071,18 vom 01.08.2016 bis 31.08.2016 aus EUR 21.153,27 vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 aus EUR 21.235,36 vom 01.10.2016 bis 31.10.2016 aus EUR 21.317,45 vom 01.11.2016 bis 13.11.2016 aus EUR 21.340,14 vom 14.11.2016 bis 30.11.2016 aus EUR 21.422,23 vom 01.12.2016 bis 31.12.2016 aus EUR 21.504,32 vom 01.01.2017 bis 31.01.2017 aus EUR 21.586,41 vom 01.02.2017 bis 28.02.2017 ans EUR 21.668,50 vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 aus EUR 21.750,59 vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 aus EUR 21.832,68 vom 01.05.2017 bis 28.05.2017 aus EUR 22.299,05 vom 29.05.2017 bis 31.05.2017 aus EUR 22.381,14 vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 aus EUR 22.463,23 vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 aus EUR 22.545,32 vom 01.08.2017 bis 30.09.2017 aus EUR 22.627,41 vom 01.09.2017 bis 26.09.2017 aus EUR 22.944,15 vom /7.09.2017 bis 30.09.2017 aus EUR 23.026,24 vom 01.10.2017 bis 31.10.2017 aus EUR 23.108,33 vom 01.11.2017 bis 08.11.2017 aus EUR 23.115,40 vom 09.11.2017 bis Rechtshängigkeit (26.04.18) aus EUR 11.868,24 ab Rechtshängigkeit (26.04.18) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das verkaufte Fahrzeug sei nicht mangelhaft, dem Kläger sei aus dem Kaufvertrag kein Schaden entstanden. Die in Rede stehende Software beeinträchtige weder den Gebrauch des Fahrzeugs noch dessen Sicherheit. Das Fahrzeug sei fahrbereit und voll funktionsfähig. Die Gebrauchstauglichkeit sei in keiner Weise beeinträchtigt. Der Emissionsausstoß im realen Fahrbetrieb sei von der bei dem übergebenen Fahrzeug eingebauten Software nicht beeinträchtigt, diese wirke sich im realen Fahrbetrieb auch nicht auf das Emissionskontrollsystem aus. Es sei keine illegale Abschalteinrichtung vorhanden. Das in Rede stehende Fahrzeug verfüge jedoch ungeachtet der eingebauten Software über eine wirksame EU-5-Zertifizierung. Das Fahrzeug erfülle auch die Voraussetzungen für den Erhalt der Zertifizierung, denn diese stelle nur auf die Emissionswerte im Testbetrieb ab. Eine gesetzliche Vorgabe, die die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb regele, gebe es hingegen nicht. Dem Gesetzgeber komme es nur auf eine Simulation des realen Fahrbetriebs an. Die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet sei, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusse, ändere nichts am Bestand und der Wirksamkeit der Genehmigung. Diese sei unverändert wirksam und vom KBA nicht aufgehoben worden. Durch die wirksame Typgenehmigung sei bestandskräftig festgestellt, dass das Fahrzeug die Grenzwerte der EU-5-Abgasnorm einhalte. Auch seien keine sonstigen Nachteile mit der vorhandenen Software verbunden, weder eine Beeinträchtigung des Gebrauchs noch finanzielle Nachteile. Das von der Beklagten vorgesehene Softwareupdate führe dazu, dass das Fahrzeug nur noch in einem adaptierten Modus 1 sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße betrieben werde mit relativ hoher Abgasrückführungsrate. Die technische Überarbeitung sei geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Durch das Softwareupdate arbeite die Abgasrückführung nicht nur in einem einheitlichen Betriebsmodus, es erfolge außerdem auch eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. Das Softwareupdate habe keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Aus der Durchführung der technischen Maßnahmen könne nicht geschlossen werden, dass das Fahrzeug die vorgeschriebenen Grenzwerte ohne die eingebaute Software nicht hätte einhalten können. Die Beklagte behauptet außerdem, die vermeintliche Täuschung sei ihr nicht zuzurechnen. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Weder der damalige Vorstandsvorsitzende noch andere Mitglieder des Vorstands der Beklagten zu 2) hätten seinerzeit von der Entwicklung der Software gewusst. Der Beklagten lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass ein Vorstandsmitglied im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von dem Einsatz der Software in Fahrzeugen Kenntnis gehabt hätte. Weiterer Vortrag sei der Beklagten nicht möglich und auch nicht zumutbar, da sie zu einer negativen Tatsache vortragen müsse, nämlich zu dem fehlenden Vorsatz von Vorstandsmitgliedern. Dazu könne sie jedoch nicht mehr vortragen, als dass die vom Kläger dazu vorgetragenen Umstände nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht zutreffen. Die Beklagte habe die ihr zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt. Hinsichtlich des weiteren Vortrags zum fehlenden Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten zu 2) wird auf S. 79 ff des Schriftsatzes vom 28.02.18 verwiesen. Die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht. Aus der Abweichung zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen und den im realen Fahrbetrieb erzielten Emissionswerten ergebe sich keine Information, über die der Kläger einer Fehlvorstellung erliegen konnte . Es bestehe keine Gefahr der Aufhebung der EG-Typgenehmigung . Die Fahrzeuge unterfielen auch mit der Umschaltlogik der Typgenehmigung. Dies ergebe sich daraus, dass das KBA die Typgenehmigung für die betroffenen Fahrzeuge nicht entzogen, sondern der Beklagten zu 2) nur aufgegeben habe, die Umschaltlogik zu entfernen. Es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr. 10, 5 VO (EG) Nr. 715/2007. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf alle eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die konkret bezeichneten, verwiesen.