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Urteil

9 O 303/15

LG Darmstadt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2017:0815.9O303.15.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.486,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62.486,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist international zuständig. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO bestimmt nach Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung vom 12.02.09, ZIP 09, 427), dass bei einer grenzüberschreitenden innereuropäischen Insolvenzanfechtung die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach dem Recht des entsprechenden Mitgliedsstaats. Zwar lässt sich den Normen des deutschen Verfahrens- und Insolvenzrechts keine örtliche Zuständigkeit für einen derartigen grenzüberschreitenden Sachverhalt entnehmen. Der Gerichtsstand ergibt sich jedoch im Wege der Auslegung aus §§ 19 a ZPO i.V.m. 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO analog (BGH, Urteil vom 19.05.09, IX ZR 39/16). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 62.486,11 € aus §§ 143, 134, 129 InsO. Es ist davon auszugehen, dass die von dem Kläger vorgetragenen Zahlungen vom 21.07.2011 in Höhe von 46.662,91 € und 15.823,20 € tatsächlich an die Beklagte geflossen sind. Der Kläger hat die Zahlungen substantiiert dargelegt und durch die Vorlage eines Umsatzausdrucks des Geschäftskontos der Insolvenzschuldnerin bei der [Bank] mit der Kontonummer … als Anlage K 2 belegt. Demgegenüber ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass überhaupt eine Zahlung der Insolvenzschuldnerin an sie erfolgt sei, unzulässig. Die Beklagte hätte ihre Konten überprüfen und substantiiert erwidern müssen, ob der Zahlungseingang zum genannten Zeitpunkt erfolgt ist oder nicht. Die erfolgte Zahlung ist anfechtbar gemäß § 134 InsO. Es handelt sich um eine unentgeltliche Leistung. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 62.486,11 € hat nicht bestanden. Die Beklagte hat eine derartige Forderung nicht dargelegt, sondern lediglich bestritten, dass der Beklagten keine Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin zugestanden habe. Damit genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Eine Entgeltlichkeit der Leistung könnte sich ergeben, wenn die Beträge tatsächlich im Dreipersonenverhältnis auf eine Rechnungsforderung der Beklagten gegen die AA erfolgt wären. Der mit den Überweisungen angegebene Verwendungszweck spricht dafür. Allerdings wäre auch in diesem Fall von Unentgeltlichkeit auszugehen, weil die Forderungen der Beklagten gegen die AA wertlos gewesen wären. Es ist davon auszugehen, dass die AA zum Zeitpunkt der Zahlung am 21.07.2011 zahlungsunfähig war. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei soll regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vorliegen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von 3 Wochen beseitigt werden kann (BGH NJW 05, 3062). Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst dann beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können (BGH NJW 02, 512). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut K 19 vorgetragen, dass im Insolvenzverfahren über das Vermögen der AA Forderungen in Höhe von insgesamt 53.056,25 € zur Insolvenztabelle festgestellt worden seien. Zum 26.03.2011 sei die Forderung der Gläubiger F in Höhe von 6.548,42 € zur Zahlung fällig gewesen. Dieser Vortrag ist unbestritten geblieben. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass bereits am 26.03.2011 eine Liquiditätslücke von 12,3 % bestanden hat. Die Beklagte, die die Darlegungs- und Beweislast insoweit trägt, hat die sich daraus ergebende Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bereits seit 26.03.2011 nicht widerlegt. Es liegt auf der Hand, dass die unentgeltliche Vermögensverschiebung gemäß § 129 InsO zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat. Die Beklagte hat daher die anfechtbar erworbenen Zahlungen gemäß § 143 InsO an den Kläger zurückzuzahlen. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die Klage ist am 15.12.2015 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß §§ 194 Abs. 1, 195 BGB bei Gericht eingegangen. Der Lauf der Verjährung wurde gemäß § 204 BGB durch die Klageerhebung gehemmt. Gemäß § 167 ZPO kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung am 09.02.2016 an, sondern auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift. Die Zustellung ist im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt. Obwohl es sich vorliegend um eine Verzögerung von einem Jahr handelte, ist die Vorschrift anzuwenden. Wenn es sich um nicht vom Zustellungsbetreiber verursachte Verzögerungen im Geschäftsbereich des Gerichts handelt, kann auch eine Zustellung nach mehreren Monaten noch demnächst sein (Zöller/Graeger, 30. Auflage, ZPO, § 167 Randnummer 12 m.w.N.). Es gibt keine absolute Zeitgrenze. Im vorliegenden Fall ist die erhebliche Verzögerung der Zustellung darauf zurückzuführen, dass vier angeschriebene Übersetzer den Auftrag abgelehnt hatten, wobei eine Adressatin sich über 5 Monate hinweg nicht gemeldet hatte. Der Kläger hat zu der Verzögerung nichts beigetragen. Er hat den am 29.12.15 angeforderten Vorschuss für die Zustellung am 31.12.15 eingezahlt. Auf die Anfrage, ob die Klage übersetzt werden soll, wurde noch am selben Tag geantwortet. Der am 28.01.16 angeforderte weitere Vorschuss wurde am 05.02.16 eingezahlt. Mit Schreiben vom 25.04.16, 06.05.16 und 08.11.16 hatte der Kläger nach dem Sachstand nachgefragt. Der Kläger hatte nicht die Möglichkeit, den gerichtsinternen Ablauf zu beschleunigen. Das Gericht hat insbesondere unter Berücksichtigung der Überlastung der Serviceeinheiten und des richterlichen Bereichs jeweils zeitnah reagiert. Die lange Dauer der Zustellung ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sich kein Übersetzer finden ließ. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei um einen Umstand in der Sphäre des Gerichts, den der Kläger nicht zu vertreten hat. Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt grundsätzlich durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist Angelegenheit der Justizverwaltung. Die Anfertigung der Übersetzung war auch im vorliegenden Fall Bestandteil des Zustellungsverfahrens. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt die maßgebliche Vorschrift EG-VO Nr. 1393/2007 nicht darauf schließen, dass es sich bei der Übersetzung einer Klageschrift nur noch um eine Obliegenheit des Klägers handelt mit der Folge, dass ihm jede Verzögerung bei der Erstellung der Übersetzung zuzurechnen ist. Der Umstand, dass der Kläger nicht von vornherein eine Übersetzung eingereicht hat, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Der Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, eine Übersetzung bei Einreichung der Klage mitzuliefern, weil eine solche im Rahmen der genannten Regelung nicht zwingend erforderlich ist. Die Zustellung kann grundsätzlich ohne Übersetzung erfolgen, allerdings hat der Beklagte das Recht, eine Zustellung ohne Übersetzung nach Artikel 8 Abs. 1 EuZVO zurückzuweisen. Damit liegt es im Ermessen des Klägers, ob er eine Übersetzung bei Klageeinreichung mitliefert, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Entschließt sich der Kläger wie hier erst nach Einreichung der Klage nach einer Anfrage des Gerichts dafür, die Klageschrift übersetzen zu lassen, so gibt er die Übersetzung gemeinsam mit der Veranlassung der Zustellung in die Hände des Gerichts. Die Beauftragung der Übersetzung ist dann Teil der vom Gericht zu veranlassenden Auslandszustellung und damit Aufgabe des Gerichts. Der Kläger kann ab diesem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass das Gericht die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens übernimmt. Die Übersetzung erfolgt dann nicht im Auftrag des Klägers und ist auch nicht wertungsmäßig als Obliegenheit des Klägers anzusehen, sondern als Teil der von der Justizverwaltung durchgeführten Auslandszustellung. Durch die Übersetzung verursachte Verzögerungen sind daher nicht der Sphäre des Klägers zuzuordnen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 281 BGB, 143 InsO. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A AG (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) einen Rückerstattungsanspruch aufgrund Insolvenzanfechtung geltend. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom XX.XX.2012 wurde aufgrund eines Eigenantrags vom 29.12.2012 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am selben Tag wurde über das Vermögen der AA GmbH (nachfolgend: AA) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurden zur Insolvenztabelle Forderungen in Höhe von insgesamt 53.056,25 € festgestellt (Anlage K 19). Eine der festgestellten Forderungen, nämlich die Forderung der Gläubiger F in Höhe von 6.548,42 € war bereits am 26.03.2011 fällig. Die Beklagte stand mit der AA in Geschäftsbeziehung. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe am 21.07.2011 zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 62.486,11 € auf das Geschäftskonto der Beklagten geleistet. Insoweit wird auf die Anlage K 2 und auf Seite 5 des Klägerschriftsatzes vom 18.05.2017 (Bl. 112 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Es habe sich dabei um eine Leistung auf eine Forderung der Beklagten gegen die AA gehandelt. Diese Forderung sei wertlos gewesen, weil die AA bereits seit dem 26.03.2011 zahlungsunfähig gewesen sei. Es habe keine schuldrechtliche Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung der überwiesenen Beträge gegeben. Der Kläger macht mit der Klage Rückerstattung der behaupteten Zahlungen gegenüber der Beklagten geltend mit der Begründung, diese seien gemäß §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.486,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte bestreitet, dass die AA am 21.07.2011 zahlungsunfähig gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte davon keine Kenntnis gehabt, ebenso wenig wie von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte bestreitet, dass die AA als Dritte in einem Dreipersonenverhältnis im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO angesehen werden könne und dass die Beklagte nur eine Forderung gegenüber der AA inne hat und nicht auch eine Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Die Beklagte meint, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert, da nicht deutlich werde, um welchen Anspruch zwischen welchen Parteien es sich handeln solle. Am 15.12.2015 ist die Klageschrift in deutscher Sprache ohne Übersetzung bei Gericht eingegangen. Nachdem am 31.12.2015 der angeforderte Vorschuss eingezahlt war, wurde am 15.01.2016 seitens des Gerichts angefragt, ob eine Übersetzung der Klageschrift für die Zustellung erfolgen solle, was noch am selben Tag bejaht wurde. Der am 28.01.16 angeforderte Vorschuss wurde am 05.02.16 einbezahlt. Die Zustellungsverfügung ZP 72 a vom 04.03.16 wurde am 24.03.2016 an die Dolmetscherin 1 versandt, die am 29.03.16 den Auftrag ablehnte. Am 31.03.16 hat das Gericht einen Übersetzungsauftrag an die Übersetzerin 2 übersandt, der am 12.04.16 als unzustellbar zurückgekommen ist. Am 13.04.2016 hat das Gericht einen Auftrag an die Übersetzerin 3 übersandt. Nach Sachstandsanfragen vom 25.04.16, 06.05.16, 17.06.16 und 11.08.16 erfolgte am 02.09.16 die Nachricht der Übersetzerin, sie nehme keine Aufträge mehr an. Am 08.09.2016 wurde die Übersetzerin 4 beauftragt, die am 14.09.2016 ablehnte. Am 15.09.16 wurde die Übersetzerin 5 beauftragt. Nach Sachstandsanfrage des Gerichts vom 21.10.2016 ist die Übersetzung am 24.10.2016 bei Gericht eingegangen. Das Gericht hat sodann die Zustellung veranlasst, die am 09.12.2016 erfolgt ist. Die Klägervertreter hatten am 25.04.2016, 06.05.16 und 08.11.16 nach dem Sachstand nachgefragt.