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Urteil

7 O 161/16

LG Darmstadt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2016:1107.7O161.16.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im Antrag zu 1) zulässig, aber unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung vom 05./09.11.2004 um einen neuen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens handelte, oder ob es sich bei dieser Vereinbarung lediglich um eine "unechte Anschlussfinanzierung" handelte. Denn selbst wenn am 05./09.11.2004 ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen worden wäre, hätten die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen am 15.10.2015 nicht mehr wirksam widerrufen können, da die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits seit geraumer Zeit abgelaufen war. Die Kläger können sich insbesondere nicht erfolgreich auf § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der ab 01.08.2002 geltenden Fassung berufen, wonach das Widerrufsrecht dann nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Denn mit der streitgegenständliche Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrags vom 05./09.11.2004 wurden die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, da die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung entsprach. Die Verwendung der Anrede "Sie" ist nicht irreführend. Der verständige Verbraucher kann diese Formulierung nur dahingehend verstehen, dass er sein Widerrufsrecht autonom und unabhängig von dem Widerrufsrecht eines etwaigen weiteren Darlehensnehmers ausüben kann. Keinesfalls lässt diese Formulierung den Schluss zu, dass mehrere Darlehensnehmer das Recht zum Widerruf nur gemeinsam ausüben können. Auch ergibt sich aus der durch die Kläger beanstandeten Formulierung nicht ansatzweise, dass das Recht zum Widerruf eines Darlehensnehmers in Abhängigkeit zur Aushändigung von Unterlagen an den anderen Darlehensnehmer stehen soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, NJW 2011, 1061, 1062 ; LG Arnsberg, Urt. v. 22.04.2016, Az. 2 O 167/15 [zit. nach juris]; LG Frankenthal, Urt. v. 28.06.2016, Az. 7 O 548/15 [zit. nach juris]). Die Kläger wurden eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass zwischen den Pa rteien unstreitig geblieben ist, dass die Kläger am 09.11.2004 die streitgegenständliche Vereinbarung im Hause der Beklagten unterzeichneten, wobei Darlehensvertrag und Widerrufserklärung als einheitliche Vertragsurkunde zusammengefügt und geöst waren. Es handelte sich also um ein sog. Präsensgeschäft. Deswegen ist es unerheblich, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zwei unterschiedliche Fristen (2 Wochen/einen Monat) genannt werden. Denn die streitgegenständliche Belehrung konnte nicht anders verstanden werden, als dass sich die Widerrufsfrist aufgrund der taggleichen Belehrung auf zwei Wochen beläuft (vgl. LG Arnsberg, a.a.O.; LG Köln, Urt. v. 22.03.2016, Az. 21 O 333/15 [zit. nach BeckRS 2016, 06088]). Die Widerrufsbelehrung ist im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 187 Abs. 1 BGB fehlerhaft. Auch der seinerzeit geltende § 355 Abs. 2 BGB stellte im Hinblick auf den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch LG Hamburg, Urt. v. 30.07.2015, Az. 301 O 100/15 [zit. nach juris]). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist auch nicht insoweit fehlerhaft, als die Kläger nicht hinreichend deutlich über ihre Pflichten und Rechte im Falle eines Widerrufs belehrt worden sind. So werden die Kläger insbesondere darauf hingewiesen, dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Auch wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Wertersatz zu leisten ist (vgl. Bl. 14 d.A.). Soweit die Kläger der Ansicht sind, dass beispielsweise auch auf die Verzugsfolgen des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB hätte hingewiesen werden müssen, ist zu sehen, dass § 355 Abs. 2 BGB a.F. dies nicht forderte (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.09.2014, Az. 17 U 239/13 [zit. nach BeckRS 2014, 20979]). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen kann. Abgesehen davon ist die Klage im Antrag zu 1) auch deswegen unbegründet, weil die Erklärung des Widerrufs am 15.10.2015 gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieß. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten die Kläger bereits über sieben Monate Kenntnis von ihrem (vermeintlichen) Widerrufsrecht. So wiesen sie mit Schreiben vom 12.03.2015 darauf hin, dass sie nicht wirksam über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden seien, wobei sie davon ausgingen, dass sie den streitgegenständlichen Vertrag immer noch widerrufen können, was sie von der Beklagten bestätigt haben wollten (Bl. 15 d.A.). Gleichwohl warteten die Kläger noch über sieben Monate zu, bis sie dann tatsächlich ihre Vertragserklärungen widerriefen. Dies widerspricht Treu und Glauben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die dem Widerruf zu Grunde liegende Motivation ankommen darf (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 [zit. nach BeckRS 2016,17206]). Doch ist die Motivation der Kläger nicht der Gesichtspunkt, auf den die Kammer abstellt: Die Kammer stellt vielmehr darauf ab, dass es unredlich ist, dass die Kläger in Kenntnis des ihnen (vermeintlich) zustehenden Widerrufsrechts über einen erheblichen Zeitraum zugewartet haben, bis sie dieses ausgeübt haben. Die Kläger würden also ungerechtfertigt erheblich besser stehen als diejenigen, die ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Auch darf nicht übersehen werden, dass sich die Kläger durch ein möglichst langes Zuwarten mit der Ausübung des Widerrufs in den jetzigen Zeiten einen erheblichen Zinsvorteil verschaffen könnten. Denn im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses würde durch ein Zuwarten der von der Beklagten an sie auszukehrende Saldo regelmäßig weiter ansteigen. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Beklagte durch eine "Nachbelehrung" eine (neue) Widerrufsfrist in Gang setzen könnte. Doch ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Verbraucher, der in Kenntnis seines (vermeintlichen) Widerrufsrechts ohne sachlichen Grund unangemessen lange zuwartet, gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. LG Aachen, Urt. v. 19.11.2015, Az. 1 O 217/15 [zit. nach juris]. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Dawirs , NJW 2016, 439, 444). Die Klage ist im Antrag zu 2) und zu 3) unzulässig. Denn die Kläger könnten das mit der Feststellungsklage verfolgte Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen, deren Reichweite über die der Feststellungsklage hinausgeht (vgl. in diesem Zusammenhang Bacher , in: BeckOK-ZPO, 22. Edition, Stand: 01.09.2016, § 256 Rn. 26f.). Dabei übersieht die Kammer nicht, dass eine Feststellungsklage dennoch zulässig sein kann, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der Streitpunkte führt, was etwa der Fall sein kann, wenn Klagegegner eine Bank ist (vgl. Bacher , a.a.O.). Doch ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass mit der begehrten Feststellung sämtliche Streitpunkte der Parteien im Hinblick auf eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags beigelegt wären. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr über die Begründetheit der Klageanträge zu 2) und zu 3). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Kläger sind Verbraucher. Sie schlossen bereits im November 1994 mit der Beklagten einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens. Des Weiteren schlossen die Kläger unter dem 05./09.11.2004 mit der Beklagten einen Vertrag, der mit "Darlehensvertrag Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491ff. BGB" überschrieben ist (im Folgenden: " Darlehensvertrag "), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei diesem Vertrag im Hinblick auf den Vertrag vom November 1994 um eine sog. "unechte Abschnittsfinanzierung" handelte oder nicht. Die Höhe des Darlehens betrug 61.472,16 €. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags vom 05./09.11.2004 wird auf Bl. 11-13 d.A. Bezug genommen. In der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrags vom 05./09.11.2004 heißt es unter der Überschrift " Widerrufsrecht " u.a. "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründe in Textform (z.B. Brief, Fax, E)Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. (...)" . Wegen des weiteren Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen. Dabei war es so, dass beide Kläger am 09.11.2004 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nebst Widerrufserklärung im Hause der Beklagten unterzeichneten, wobei Darlehensvertrag und Widerrufserklärung als einheitliche Vertragsurkunde zusammengefügt und geöst waren. Die Kläger wurden aufgrund der Berichterstattung in der Tagespresse auf das Thema "Widerrufsrecht und Verbraucherkredite" aufmerksam. Sie kamen zu der Auffassung, dass die ihnen seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und teilten dies der Beklagten mit Schreiben vom 12.03.2015 mit. Auf Bl. 15 d.A. wird Bezug genommen. Die Beklagte antwortete auf das Schreiben der Kläger, wobei sie die Auffassung vertrat, dass ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verwirkt und die Ausübung ein solchen rechtsmissbräuchlich sei. Die Kläger nahmen daraufhin anwaltliche Hilfe in Anspruch. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2015 wandten sie sich an die Beklagte, wobei sie u.a. mitteilten, dass die Beklagte sich nicht auf den Verwirkungseinwand berufen könne. Ferner wurde um Stellungnahme bis zum 07.04.2015 gebeten. Auf Bl. 18-25 d.A wird Bezug genommen. Die Beklagte antwortete innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht. Mit Schreiben vom 15.10.2015 widerriefen die Kläger ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrags. Auf Bl. 105 d.A. wird Bezug genommen. Die Kläger behaupten, es habe dem Willen der Vertragsparteien entsprochen, den im November 1994 abgeschlossenen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens komplett durch den neuen Darlehensvertrag und ein neues Kapitalnutzungsrecht zu ersetzen. Bei dem Darlehensvertrag vom 05./.09.11.2004 habe es sich um einen Neuabschluss, also eine "echte Abschnittsfinanzierung" gehandelt. Die Kläger sind der Ansicht, sie seien bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht ordnungsgemäß über ihr gesetzliches Widerrufsrecht belehrt worden. Die Anrede "Sie" sei irreführend. Es sei u.a. nicht klar, ob beide Darlehensnehmer nur gemeinsam von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Sie - die Kläger - seien nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden. Auch seien sie nicht hinreichend über ihre Rechte im Falle eines Widerrufs belehrt worden. Hierzu gehöre nämlich auch ein Hinweis auf die Verzugsfolgen des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Beklagte könne sich aufgrund der redaktionellen Bearbeitung des Mustertextes Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht auf den "Musterschutz" berufen. Die Kläger hatten ursprünglich angekündigt beantragen zu wollen, "es wird festgestellt, dass die Kläger nach wie vor berechtigt sind, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der Beklagten vom 01./09.11.2014 (Darlehensnummer: ) gerichtete Willenserklärung zu widerrufen". Die Kläger beantragen, es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 05.09.11.2004 (Darlehensnummer: ) durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 15.10.2015 beendet worden ist; es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund der Widerrufserklärung vom 15.10.2015 als Wertersatz für den Gebrauchsvorteil des Darlehens aus dem Darlehensvertrag vom 05./09.11.2004 (Darlehensnummer ) nur marktübliche Zinsen gemäß der MFI-Statistik - Neugeschäft für Wohnungsbaukredite an private Haushalte der EZB - für jeden Monat der jeweiligen Inanspruchnahme des Darlehenskapitals schulden; es wird festgestellt, dass die Beklagte im Falle eines Widerrufs verpflichtet ist, die vom Kläger geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen an die Kläger zurückzuerstatten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Wertstellung der von den Klägern jeweils geleisteten Zahlungen. Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, bei der Vereinbarung vom 05./09.11.2004 habe es sich um eine "unechte Abschnittsfinanzierung" gehandelt, mit der nach Ablauf der Zinsbindungsfrist die Zinskonditionen neu festgelegt worden seien. Der Vertrag über die Gewährung eines Darlehens sei ursprünglich im November 1994 abgeschlossen worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht nach den §§ 495, 355 BGB nicht bestehe. Die Widerrufsbelehrung habe den damals geltenden Vorgaben des § 355 BGB entsprochen. Zumindest sei ein Widerrufsrecht verwirkt bzw. sei seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen bestehe auch kein Widerrufsrecht aufgrund des Umstands, dass es sich um eine "unechte Abschnittsfinanzierung" gehandelt habe, und im Jahr 1994 Immobiliarkredite nicht widerruflich gewesen seien. Selbst im Falle eines Widerrufs könnten die Kläger keine Zinsen auf Zins- und Tilgungsleistungen geltend machen.