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Beschluss

18 O 59/22

LG Darmstadt 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:1023.18O59.22.00
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Leitsätze
Ein Saugbagger kann ein Schiff im Sinne von § 2 Abs. 1 BinSchVerfG darstellen.
Tenor
Das Landgericht Darmstadt erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht Dieburg - Schifffahrtsgericht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Saugbagger kann ein Schiff im Sinne von § 2 Abs. 1 BinSchVerfG darstellen. Das Landgericht Darmstadt erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 281 ZPO an das zuständige Amtsgericht Dieburg - Schifffahrtsgericht. I. Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck im Abbau und Handel mit Kies und Sand als Rohstoff zur Weiterverarbeitung liegt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, dessen Gesellschaftszweck in der Herstellung und Vermietung von Baggersystemen für den Bergbau besteht. Die Klägerin betrieb bis einschließlich im Jahr 2020 am …see in […] ein Werk, in dem Sand und Kies aus dem See abgebaut wurde. Bei dem …see handelt es sich um ein 34 Hektar großes und bis zu 14 Meter tiefes Gewässer. Dieses Gewässer ist erst im Lauf der Zeit durch Baggerarbeiten entstanden und ein unter Bergaufsicht stehender Tagebau mit Nassabgrabung. Das Gebiet des …sees ist unter Naturschutz gestellt. Zur Gewinnung der Rohstoffe aus dem …see war es erforderlich, die Rohmaterialien mittels eines Saugbaggers vom Grund des Sees an die Wasseroberfläche zu transportieren und dann nach einer ersten Entwässerung über Förderbänder weiter zu transportieren in Aufbereitungsanlagen. Die Parteien schlossen am 13.3.2018 einen Vertrag, in dem die Beklagte beauftragt wurde, das Rohmaterial vom Grund des …sees mittels eines Saugbaggers vom Typ DRAGA 5040 (Bl. 4 d.A.) bzw. DRAGE 5040 (Bl. 136 d.A) zu gewinnen. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf Bl. 312-320 im Sonderband Anlagen zur Klage SR 1-SR 55 (im Folgenden „Sonderband“) verwiesen. Das mittels des Saugbaggers gewonnene Rohmaterial sollte durch eine schwimmende Rohrleitung gepumpt und durch ein Schöpfrad entwässert und entschlammt werden. Der Saugbagger besaß eine Seillenkung, die vergleichbar ist mit der Führung einer Seilfähre. Die Positionierung des Saugbaggers auf dem …see erfolgte durch vier horizontale, an Land befestigte Stahlseile, die von elektrisch betriebenen und auf dem Saugbagger befindlichen Winden gespannt wurden. Im Gegensatz zu einer „schnurähnlichen Fährverbindung“ konnte der Bagger insoweit variabel über die gesamte Seefläche bewegt werden. Der Saugbagger besaß einen 30,10 m langen und 7,32 m breiten pontonförmigen Schwimmkörper. Wegen des Aufbaus des Saugbaggers wird auf Bl. 330-337 im Sonderband verwiesen. Auf dem Bagger wurde ein von der Beklagten beauftragter Baggerführer eingesetzt. Am 8.10.2019 kam es zu einer (ersten) Havarie des Saugbaggers. Die Havarie bestand in dem Riss der Halteseile des Saugrohrs und dem darauffolgenden Versinken von Saugrohr und Leiter im …see. Aufgrund dessen war der Saugbagger ab dem 8.10.2019 nicht mehr produktionsfähig. Am 12.11.2019 wurde der inzwischen reparierte Saugbagger wieder in Betrieb genommen. Die Klägerin behauptet, es seien „zu dünne“ Seile in die elektrisch betriebenen Winden eingespannt worden. Der Baggerführer habe eine nicht aufeinander abgestimmte Kombination von Seildurchmesser und Umlenkrollen verwandt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund der ersten Havarie ein Anspruch in der Hauptsache in Höhe von 81.006 € zu, der sich aus ersatzfähigen Personalkosten und entgangenem Gewinn zusammensetze gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Am 19.11.2019 kam es zu einer weiteren (zweiten) Havarie des Saugbaggers. Das Saugrohr des Baggers brach unterhalb der Leiter ab. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten wurde die Produktion am 21.11.2019 wieder aufgenommen. Die Klägerin behauptet, der Baggerführer habe den Bagger falsch bedient bzw. der Bagger sei mangelhaft gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund der zweiten Havarie ein Anspruch in der Hauptsache in Höhe von 6.890,00 € (Reparaturarbeiten durch Mitarbeiter der Klägerin im November 2019) und in Höhe von weiteren 111.121,00 € (entgangener Gewinn) zu gem. § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Am 11.7.2020 rutschte die nördliche Böschung des …sees ab und brach innerhalb weniger Sekunden in sich zusammen. Der Bruch riss die gesamte Uferböschung bis in unmittelbare Nähe der dort verlaufenden Bahnstrecke in die Tiefe. Mit dem Böschungsbruch versanken Bäume und ein Anglerstand im …see. Auf Bl. 364-367 im Sonderband wird verwiesen. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass der Baggerführer unaufmerksam gewesen sei und das Saugrohr zu nah an die Steilböschung bewegt habe (Bl. 24 d.A.). Hauptursache für das Böschungsversagen müsse eine zumindest im Zeitraum vom 9.7. bis 11.7.2020 stattgefundene deutliche Überbaggerung von einer Tiefe von bis zu 11 Metern gewesen sein. Wäre der Wasserpegel in der „Abbaukontrolleinlage“ nicht manipuliert worden, wofür allein die Beklagte oder deren Subunternehmer, i.e. der beauftragte Baggerführer, in Frage kommen würden, wäre nicht unter der zulässigen Abbaugrenze abgebaut worden. Die Klägerin trägt vor, dass ihr im Zusammenhang mit dem „Schadensereignis 2020“ zahlreiche Kosten entstanden seien wie beispielsweise für Maßnahmen, die getroffen worden seien, um ein weiteres Abrutschen der Böschung am …see zu verhindern. Wegen der einzelnen vorgetragenen Kosten wird auf Bl. 25-26 d.A. verwiesen. Insgesamt belaufe sich der Schaden aus dem „Böschungsbruch 2020“ auf 4.317.840 € (per 5.4.2022). Der entgangene Gewinn belaufe sich auf 3.292.304 €. Am 29.11.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Saugbagger verkauft habe und diesen abbauen wolle. Der Abbau des Saugbaggers erfolgte, nach entsprechender Freigabe des notwendigen Sonderbetriebsplanes durch das zuständige Bergbauamt, am 18.8.2022. Mit den angekündigten Anträgen begehrt die Klägerin in der Hauptsache einen Betrag in Höhe von 192.127,00 € und in Höhe von weiteren 4.317.840,00 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden aus dem Schadensereignis vom 11.7.2020 am …see in [Ort] zu ersetzen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Landgericht Darmstadt zuständig sei. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folge bereits aus der im Vertrag vom 13.3.2018 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung. Es handele sich um eine Abgrabungsmaschine auf einem Ponton und nicht um ein Schiff (Bl. 136, 148 d.A.). Es würden vertragliche Schadensersatzansprüche, nicht aber binnenschifffahrtsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Landgericht Darmstadt örtlich und sachlich unzuständig sei. Es handele sich um eine Binnenschifffahrtssache. Das Amtsgericht Dieburg als Schifffahrtsgericht sei sachlich und örtlich zuständig. Mit der der Klägerin am 8.6.2018 vom Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Bergbaubehörde erteilten „Sonderplanzulassung Saugbagger“ sei der …see im Rechtssinne zur Wasserstraße geworden. Die Beklagte behauptet, der Schwimmbagger sei in das niederländische Schiffregister eingetragen. Auf Bl. 83-91 d.A. wird verwiesen. Mit Verfügung vom 26.6.2023 hat die Kammer die Parteien darauf hingewiesen, dass die Auffassung der Beklagten, dass das Landgericht Darmstadt gemäß §§ 1, 2 BinSchVerfG unzuständig ist, nicht von vornherein von der Hand zu weisen sei (Bl. 119 d.A.). Mit Schriftsatz vom 8.9.2023 hat die Klägerin hilfsweise die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt. Die Kammer hat der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 9.10.2023 hat die Beklagte einer Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Gericht zugestimmt. II. Das Landgericht Darmstadt ist sachlich unzuständig; örtlich und sachlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Dieburg - Schifffahrtsgericht - gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und lit. c) BinSchVerfG, an das dieser Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin zu verweisen war. Dass die Klägerin in ihrem Verweisungsantrag vom 8.9.2023 kein bestimmtes Gericht angegeben hat, an das der Rechtsstreit verwiesen werden soll, ist unschädlich, da einzig und allein das Amtsgericht Dieburg - Schifffahrtsgericht - für diesen Rechtsstreit zuständig ist (vgl. in diesem Zusammenhang Bacher, in BeckOK-ZPO, 50. Edition, Stand: 1.9.2023, § 281 Rn. 16; Prütting, in: MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 281 Rn. 33). Über die Verweisung dieses Rechtsstreits konnte der Vorsitzende ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden, § 349 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Grundsatz des gesetzlichen Richters stellt ein Verfahrensgrundrecht dar, auf das die Parteien nicht wirksam verzichten können. Gleiches gilt für diejenigen Verfahrensvorschriften, die sich aus diesem Verfassungsgebot ableiten lassen, wie etwa die Zuständigkeit des Gerichts eine ist - mit Ausnahme der Fälle, in denen gesetzlich eine Parteivereinbarung zugelassen ist (vgl. Prütting, in: MünchKomm-ZPO, 6. Auf. 2020, § 295 Rn. 22). Insoweit ist auch das Gericht immer von Amts wegen gehalten zu prüfen, ob es für die Entscheidung in der Sache zuständig ist oder nicht. Genauso wie die unzutreffende Verneinung der eigenen Zuständigkeit einen Eingriff in das Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, liegt ein solcher auch dann vor, wenn das unzuständige Gericht in der Sache entscheidet. Dies berücksichtigend ist die Kammer davon überzeugt, dass das Landgericht Darmstadt sachlich unzuständig ist, da in diesem Rechtsstreit die Voraussetzungen von §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und lit. c) BinSchVerfG erfüllt sind. Bei dem in Rede stehenden Saugbagger handelt es sich um ein „Schiff“ im Sinne von § 2 Abs. 1 BinSchVerfG, das für die Schifffahrt genutzt wurde. Ausgehend von der Definition, dass ein Schiff ein schwimmfähiger Hohlkörper nicht ganz unbedeutender Größe ist, der fähig und bestimmt ist, auf oder unter dem Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. nur Ramming, in: Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, 1. Aufl. 2009, § 2 Rn. 7 mit zahlreichen Nachweisen), ist der Saugbagger als Schiff anzusehen. Der Saugbagger besaß einen pontonförmigen Schwimmkörper - also einen „schwimmfähigen Hohlkörper“. Mit Dimensionen von 30,10 Metern Länge und 7,32 Metern Breite ist der Hohlkörper von „nicht ganz unbedeutender Größe“. Darüber hinaus war der Saugbagger auch fähig und dazu bestimmt, sich mittels Seillenkung auf dem …see fortzubewegen, wobei er jedenfalls die Bedienmannschaft (den Baggerführer) und das geförderte Material transportierte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das geförderte Material durch eine schwimmende Rohrleitung an Land gepumpt wurde. Dies ist jedoch im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Schiffes insoweit unerheblich, als es keine Voraussetzung ist, dass das geförderte Material auf demselben Schwimmkörper verbleibt, auf dem sich auch der eigentliche Bagger befindet (vgl. in diesem Zusammenhang auch RG, Urteil vom 24.5.1902 - I 62/02 - RGZ 51, 330, 334: „Nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung gehören schwimmende Bagger […] zu den Schiffen“ und „Der Ausdruck ‚Schiffahrt‘ bedeutet nichts weiter, als daß es sich um Schiffe handeln muß, deren Zweckbestimmung es mit sich bringt, daß sie auf dem Wasser bewegt werden“). Bei dem …see handelt es sich um ein Binnengewässer im Sinne von § 2 Abs. 1 BinSchVerfG. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fallen unter den Begriff „Binnengewässer“ alle fließenden oder stehenden Gewässer, die zum Festland gehören und davon umschlossen sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.5.2016 - 2 Ss 199/15; OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2020 - 4 [s] Sbd I - 4/20). Diese Merkmale sind ohne Zweifel bei dem in Rede stehenden, 34 Hektar großen und bis zu 14 Meter tiefen …see erfüllt (zu den Dimensionen des …sees vgl. auch Bl. 330, 331, 364 Sonderband). Unerheblich ist insoweit, wie der …see entstanden ist, ob dieser See ein „schiffbares Gewässer“ im Sinne von § 27 Abs. 1 HessWasserG darstellt, und ob der …see mit der der Klägerin am 8.6.2018 erteilten „Sonderplanzulassung Saugbagger“ im Rechtssinne zur Wasserstraße geworden ist. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 BinSchVerfG gebieten es, die Anwendbarkeit dieser Norm von der Art und Weise der Entstehung des Gewässers abhängig zu machen bzw. davon, ob ein im Rechtssinne „schiffbares Gewässer“ oder eine „Wasserstraße“ vorliegt. Ausreichend ist vielmehr, dass auf dem Gewässer tatsächlich „Schifffahrt“ betrieben wird. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um solche, die von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) und lit. c) BinSchVerfG erfasst werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeitsvorschriften des § 2 BinSchVerG generell großzügig und gegebenenfalls weit ausgelegt werden müssen, da bei bestimmten Sachverhalten im Zusammenhang mit der Benutzung von Binnengewässern die besondere Sachkompetenz und Erfahrung des Schifffahrtsgerichts genutzt werden soll (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2.1.2003 - 15 AR 45/02; LG Ravensburg, Beschluss vom 21.7.2004 - 5 O 143/04. Ferner OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2020 - 4 [s] Sbd I - 4/20). Soweit die Klägerin wegen der Havarie am 8.10.2019 Ansprüche geltend macht, werden diese von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BinSchVerfG erfasst. Ein Unfall im Sinne dieser Norm ist ein plötzliches Ereignis, bei dem es durch die Einwirkung eines Schiffes auf seine Umgebung oder bei dem Betrieb des Schiffes an Bord selbst oder außerhalb zu Schäden kommt. Vertragliche Ansprüche sind solche, deren Grundlage ein rechtsgeschäftliches oder ein rechtsgeschäftähnliches Schuldverhältnis ist (vgl. Ramming, in: Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, 1. Aufl. 2009, § 45 Rn. 705). Bei dem von der Klägerin vorgetragenen Riss der Halteseile des Saugrohrs und dem darauffolgenden Versinken von Leiter und Saugrohr handelt es sich ohne Weiteres um ein plötzliches Ereignis, das im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes steht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Ramming, in: Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, 1. Aufl. 2009, § 45 Rn. 699: „Vom Schiff gehen Beeinträchtigungen aus, wenn es (…) zu ihm selbst oder zur Ladung gehörende Teile verliert“). Der Klägerin soll hierdurch nach ihrem Vortrag ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Form von Personalkosten für die Reparatur und eingegangenem Gewinn gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB entstanden sein soll. Dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Saugbaggers war, ist unerheblich. Denn Gläubiger und Schuldner im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BinSchVerfG können Eigner bzw. Ausrüster, der Schiffer, die Mitglieder der Schiffsbesatzung, Reisende, Ladungsbeteiligte oder sonstige Dritte sein (Ramming, in: Ramming, Hamburger Handbuch zum Binnenschifffahrtsfrachtrecht, 1. Aufl. 2009, § 45 Rn. 705); der Kreis der von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BinSchVerfG erfassten Gläubiger bzw. Schuldner ist mithin sehr weit gefasst. Auch differenziert diese Norm nicht nach unmittelbar aufgrund des Unfalls entstanden Schadensersatzansprüchen und solchen, die nur mittelbar mit dem Unfall zusammenhängen. Entsprechendes gilt für die Ansprüche, die die Klägerin aufgrund der Havarie vom 19.11.2019 geltend macht. Die Ansprüche, die die Klägerin wegen des Abrutschens der Böschung am 11.7.2020 geltend macht, werden entweder von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) BinSchVerfG oder von § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BinSchVerfG erfasst. Soweit die Klägerin behauptet, dass der Subunternehmer der Beklagten, namentlich der Baggerführer, unaufmerksam gewesen sei und das Saugrohr zu nah an die Steilböschung bewegt habe mit der Folge, dass die Böschung abgerutscht sei, stellt dies einen Sachverhalt dar, aufgrund dessen die Klägerin dem Grunde nach deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hätte (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 2.10.2019 - 8 O 152/17). Damit ist § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a) BinSchVerfG einschlägig. Die Klägerin ist überdies der Ansicht, dass sie aufgrund der behaupteten falschen Bedienung des Saugbaggers durch den Subunternehmer der Beklagten und dem anschließenden Abrutschen der Böschung vertragliche Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag vom 13.3.2018 hat und macht genau diese Ansprüche in diesem Rechtsstreit gegen die Beklagte geltend. Damit ist § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BinSchVerfG einschlägig. Insbesondere kommt es für die Annahme eines „Unfalls“ im Sinne dieser Norm nicht darauf an, dass das schädigende Verhalten und der Schadenseintritt zeitlich zusammenfallen. Von der Ermächtigung des § 4 BinSchVerfG hat Hessen, jedenfalls soweit es den vorliegenden Sachverhalt betrifft, keinen Gebrauch gemacht. Der Beklagten wurde rechtliches Gehör gewährt; sie hat einer Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zugestimmt.