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Urteil

18 O 31/18

LG Darmstadt 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0117.18O31.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 500,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 500,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Die Vorsitzende konnte im Einverständnis der Parteien alleine entscheiden (§ 349 Abs. 3 ZPO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für das Abmahnverfahren gegenüber der Beklagten. Der Kläger kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG Anspruchsberechtigten, wozu der Kläger gehört, gilt, dass sie personell und sachlich so ausgestattet sein müssen, dass sie typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst erkennen und selbst abzumahnen in der Lage sind, ohne sich hierzu anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Wenn sie gleichwohl für die erste Abmahnung einen Rechtsanwalt beauftragen, so geschieht dies nicht im fremden Interesse, sondern zur Erfüllung des Satzungszwecks im eigenen Interesse (vergl. Ottofülling in Münchner Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 162 m.w.N.). Eine Erstattung von Anwaltskosten kann in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die Umstände des Einzelfalls solche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, dass weder von dem betreffenden Verband mit seiner tatsächlichen Ausstattung noch von einem ausreichend personell, sachlich und finanziell ausgestatteten Verband der betreffenden Art hätte erwartet werden können, das zu beanstandende Geschehen richtig zu würdigen und die Abmahnung selbst auszusprechen (a.a.O., Rn. 163). Diese Ausnahme greift aber nicht bei Verbänden, deren ausschließlicher Satzungszweck die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und/oder die Förderung des lauteren Wettbewerbs ist, mithin Abmahnungen Teil der eigentlichen Erfüllung des Satzungszwecks sind, und ebenso wenig für Fachverbände und zwar unabhängig davon ob Branchenbezogen oder -übergreifend (a.a.O.). Eine weitere Ausnahme wurde bis zur Entscheidung des BGH, Urteil vom 21.01.2010, I ZR 47 / 09 angenommen, wenn der Wettbewerbsverletzer auf die Abmahnung des Anspruchsberechtigten hin nicht oder ablehnend reagiert und der Abmahnende vor Einleitung gerichtlicher Schritte einen Rechtsanwalt einschaltet, der erneut abgemahnt (Zweitabmahnung) und der Wettbewerbsverletzer daraufhin eine die Wiederholungsgefahr ausschließende Unterlassungserklärung abgibt (a.a.O., Rn. 164). Soweit der Kläger im vorliegenden Fall im Rahmen der ersten Abmahnung ihren Rechtsanwalt beauftragt hat, handelt es sich um keine erforderlichen Aufwendungen, die die Beklagte zu erstatten hat. Der Kläger war als Verband, dessen satzungsmäßiger Zweck die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder ist, der insbesondere darauf zu achten hat, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, verpflichtet, das streitgegenständliche Abmahnverfahren gegen über der Beklagten ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen. Soweit der Kläger einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, sind Kosten nicht erstattbar. Der der Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt war für den Kläger nicht durch Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art geprägt, die die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes erfordert hätten. Zu berücksichtigen ist vorliegend dazu insbesondere, dass der Kläger, so wie dies die Beklagte vorgetragen hat, einen nahezu vergleichbaren Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 30.03.2017,C – 146 / 16; Vorlagebeschluss durch BGH vom 28.01.2016, I ZR 231 / 14) erstritten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 709 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger verfolgt einen Kostenanspruch nach erfolgter Abmahnung gegenüber der Beklagten. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte, ein exklusiver Distributor von kosmetischen Produkten, unter anderem von Produkten der Marke […], warb in der Zeitschrift „[…] Heft 5/2018 auf Seite 115“ für das von ihr angebotene Warensortiment unter Herausstellung einzelner Angebote, die sowohl online als auch bei einem entsprechenden Salon abgeschlossen werden konnten. Die Beklagte gab in ihrer Anzeige nicht ihre Identität an und kennzeichnete auch nicht, welche der in der Anzeige angegebene Anschrift ihren Geschäftssitz darstellt. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2018 abgemahnt und sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Beklagte reagierte darauf mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2018. Der Kläger selbst beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten, der auf das Schreiben der Beklagten vom 02.05.2018 mit Schreiben vom 08.05.2018 antwortet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.05.2018 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Beklagte weigerte sich, der Klägerin die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Abmahnung zu erstatten. Der Kläger behauptet, er habe sich nicht in der Lage gesehen, die durch das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 24.08.2018 aufgeworfenen Rechtsprobleme selbst zu beantworten, deshalb habe er seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung beauftragt. Die Beklagte sei verpflichtet auch diese Kosten zu tragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 887,03 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der der Abmahnung zugrunde liegende Sachverhalt sei mit demjenigen (nahezu) identisch, den der Kläger bereits höchstrichterlich vom Europäischen Gerichtshof habe klären lassen (Urteil vom 30.03.2017, C – 146 / 16). Auf die Abmahnung habe die Beklagte beim Kläger angefragt, ob der abgemahnte Sachverhalt auch mit dem vom Europäischen Gerichtshof und Bundesgerichtshof höchstrichterlich geklärten Sachverhalt identisch sei. Für den Fall habe die Beklagte bereits erklärt, eine Unterlassungserklärung abgeben zu wollen. Diese Rückfrage hätte der Kläger ohne anwaltliche Hilfe beantworten können und müssen. Der Kläger habe diesen Sachverhalt bereits höchstrichterlich vor dem Europäischen Gerichtshof klären lassen. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.