Beschluss
5 T 146/21
LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0617.5T146.21.00
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Leitsätze
Die in § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO enthaltene Frist zur Berichtigung gilt nicht entsprechend im Fall des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24.12.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 04.12.2020 (Zurückweisung des Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung) aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Schuldnerin auf vorzeitige Restschuldbefreiung - unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer – erneut zu entscheiden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO enthaltene Frist zur Berichtigung gilt nicht entsprechend im Fall des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24.12.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 04.12.2020 (Zurückweisung des Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung) aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag der Schuldnerin auf vorzeitige Restschuldbefreiung - unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer – erneut zu entscheiden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. A. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 24.12.2020 (Bl. 306 d.A.) gegen die Versagung der vorzeitigen Restschuldbefreiung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 04.12.2020 (Bl. 292 d.A.; am 14.12.2020 veröffentlicht und zur Post aufgegeben), welcher das Amtsgericht mit Beschluss vom 24.02.2021 (Bl. 313 d.A.) nicht abgeholfen hat, ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 300 Abs. 4 S. 2 InsO i.V.m. §§ 567, 569 ZPO zulässig. B. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag der Schuldnerin auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass die Schuldnerin die Verfahrenskosten bereits innerhalb der fünf Jahre der Abtretungsfrist vollständig hätte zahlen müssen: 1. Das Amtsgericht hat vorliegend allerdings zutreffend erkannt, dass der später erklärte Verzicht des Insolvenzverwalters (genauer handelt es sich ggf. um einen Erlassvertrag) nicht rückwirkend wirkt; die entsprechende Erklärung wirkt erst vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an, d.h. ex nunc (so auch MüKoBGB/Schlüter, 8. Aufl., BGB § 397 Rn. 7; BeckOGK/Paffenholz, 01.01.2020, BGB § 397 Rn. 99). Auf diese Rechtsfrage kommt es vorliegend allerdings aus den nachstehenden Erwägungen bereits nicht an: 2. Ein Schuldner kann nach § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen und erhalten, wenn er „die Kosten des Verfahrens berichtigt“ hat und „fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind“. Er hat diese Voraussetzungen nach § 300 Abs. 2 S. 3 InsO glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung ist hierbei nicht für die Tatsachen erforderlich, die gerichtsbekannt sind (so auch FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 55 a.E.). Der Gesetzeswortlaut der Alternative der Nr. 3 enthält – im Unterschied zur Alternative der Nr. 2 – keinerlei konkrete und abschließende Frist für (die Antragstellung oder) die Zahlung der Kosten des Verfahrens. Die Vorgabe „innerhalb dieses Zeitraums“ o.ä. steht weder am Anfang des zweiten Satzes des § 300 Abs. 1 InsO (dann würde sie alle drei Alternativen betreffen), noch steht die gleiche oder auch nur eine ähnliche Zeitvorgabe für die Berichtigung in der dritten Alternative (fünf Jahre). Nur die Alternative der Nr. 2 – die hier jedoch nicht anwendbar ist – enthält eine solche Vorgabe („und … innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist“). Nach dem Wortlaut des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO ist es deshalb für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift ausreichend, wenn der Schuldner seinen Antrag mit/nach Ablauf der fünf Jahre stellt und zu diesem Zeitpunkt – oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag – die vollständige „Berichtigung“ der Verfahrenskosten erfolgt ist bzw. glaubhaft gemacht wurde. Was im Übrigen unter Berichtigung in diesem Sinne zu verstehen ist (hierzu etwa MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl., InsO § 300 Rn. 58), kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da die Schuldnerin die Verfahrenskosten zum maßgeblichen Zeitpunkt vollständig bezahlt und der Insolvenzverwalter einen Verzicht erklärt hatte. 3. Es ist auch keine gegenüber dem Gesetzeswortlaut strengere Auslegung der Vorschrift geboten: a) Den vorstehenden Rechtsausführungen stehen insbesondere nicht die Erwägungen in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2019 (Az. IX ZB 23/19, juris) sowie vom 28.05.2020 (Az. IX ZB 50/18, juris) entgegen. Beide Entscheidungen betreffen (nur) einen Fall des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO, und beide Entscheidungen treffen die entsprechenden Aussagen zu einer konkreten Frist(-vorgabe) immer ganz konkret nur zu § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO, nicht hingegen zu § 300 Abs. 1 S. 2 InsO – also allen drei Varianten - allgemein. Auch die Argumentation und Begründung des Bundesgerichtshofs (verkürzt: Verkürzung der Frist auf drei Jahre nur bei Zahlung der Mindestquote nebst Kosten innerhalb dieser drei Jahre, um den Schuldner zu einer zügigen Mindestbefriedigung der Gläubiger – ggf. auch unter Veranlassung/Nutzung von Zahlungen des privaten Umfelds/Dritter – zu motivieren) lässt sich gerade nicht auf die Alternative der Nr. 3 übertragen. Bei der Alternative der Nr. 3 geht es überhaupt nicht darum, eine Mindestquote oder überhaupt nur irgend eine Zahlung an die Gläubiger zu erreichen und den Schuldner hierzu mit einer erheblichen Verkürzung der Frist zu motivieren. Es geht auch nicht zwingend darum, dass der Schuldner motiviert werden soll, innerhalb eines begrenzten Zeitraums Zahlungen aus dem privaten Umfeld zu veranlassen. Der Schuldner soll stattdessen in der Alternative 3, um die – zudem deutlich geringere – Fristverkürzung zu erreichen, lediglich die Kosten des Verfahrens decken, was ihm bei diesem langen Zeitraum häufig auch durch eigene Zahlungen möglich sein wird. Was sich den vorgenannten Entscheidungen des BGH allerdings auch für den vorliegenden Fall der Alternative 3 entnehmen lässt, ist, dass der Antrag auch noch nach Ablauf der Frist gestellt werden kann. Der BGH hat dies im vorgenannten Beschluss vom 19.09.2019 (BGH, Beschl. v. 19.09.2019, Az. IX ZB 23/19, juris Rn. 7) schon für Nr. 2 – trotz der dort für die Zahlung geltenden Frist – bejaht, so dass für die Nr. 3 nichts Gegenteiliges anzunehmen ist. Dies hat das Amtsgericht richtigerweise ebenso gesehen. b) Auch der Kommentarliteratur lässt sich eine solche konkrete Zahlungsfrist – entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut – für die Alternative der Nr. 3 allenfalls vereinzelt und ohne jede diesbezügliche Begründung entnehmen: - Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., InsO § 300 Rn. 24 geht am weitesten, indem er konkret für § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO ausführt, dass die Kosten nicht „erst nach Ablauf der Frist befriedigt“ werden dürfen. Allerdings wird diese – dem Gesetzeswortlaut widersprechende – Rechtsansicht in keiner Weise begründet. - Braun/Pehl, InsO, 8. Aufl., InsO § 300 Rn. trifft insoweit eine sehr kurze und sehr pauschale Aussage („innerhalb der vorgegebenen Zeit“), ohne zwischen den einzelnen Nummern und deren unterschiedlichen Wortlaut zu differenzieren. - Demgegenüber vertiefen FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 25/34 einerseits und Rn. 39 andererseits sowie Andreas/Leithaus/Andres, InsO, 4. Aufl., InsO § 300 Rn. 8 einerseits und Rn. 9 andererseits das Fristerfordernis für § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO sehr ausführlich, ohne ein solches Fristerfordernis für § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO auch nur zu erwähnen. - MüKoInsO/Stephan, 4. Aufl., InsO § 300 Rn. 58 hingegen thematisiert ein Fristerfordernis für die Alternative der § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO nicht nur überhaupt nicht, sondern vertritt sogar die Auffassung, dass „berichtigt“ im Sinne dieser Vorschrift sogar nur bedeutet, dass die Befriedigung der Verfahrenskosten nur sichergestellt sein und nicht einmal eine tatsächliche Zahlung erfolgt sein muss. 4. Das Amtsgericht hat unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer über den Antrag der Schuldnerin neu zu entscheiden (siehe hierzu FK-InsO/Schmerbach, InsO, 9. Aufl., § 6 Rn. 74, § 34 Rn. 56 f.). C. Das Verfahren ist wegen des Erfolgs der Beschwerde gerichtsgebührenfrei. Es bestand keine Veranlassung für die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.