Beschluss
5 T 91/21
LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0215.5T91.21.00
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Tenor
Die Beschwerde vom 09.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 08.02.2021 (Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 22.02.2021) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 09.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 08.02.2021 (Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 22.02.2021) wird als unbegründet zurückgewiesen. Von der Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Betroffene reiste erstmals am 20.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei der Einreise war er weder im Besitz eines gültigen Reisepasses, noch eines zur Einreise berechtigenden Aufenthaltstitels. Er stellte am 04.08.2016 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 08.12.2016 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Ihm wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Eine gegen den Bescheid eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wurde am 28.03.2017 abgelehnt. Die Rechtskraft des Bescheides trat am 04.05.2017 ein, die Vollziehbarkeit nach Ablauf der gewährten Ausreisefrist von 30 Tagen, mithin am 03.06.2017. Ein am 03.08.2017 gestellter Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 04.09.2017 als unzulässig abgelehnt. Die Bestandskraft trat am 21.09.2017 ein. Damit trat die ursprüngliche Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wieder ein. Am 31.07.2020 verließ der Betroffene den ihm zugewiesenen Wohnort mit unbekanntem Aufenthalt, nachdem er bereits zuvor im Zeitraum vom 22.11.2019 bis 30.07.2020 untergetaucht war. Er wurde am 22.11.2019 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Eine Belehrung über die Pflicht, einen Wohnungswechsel oder das Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als 3 Tage der Ausländerbehörde anzuzeigen (§ 50 Abs. 4 AufenthG) war dem Betroffenen am 20.07.2017 ausgehändigt worden (Bl. 20 d.A.). Laut Auskunft aus dem Ausländerzentralregister hielt sich der Betroffene zumindest am 23.12.2019 in Italien auf, um dort Asyl zu beantragen. Am 11.01.2021 wurde der Betroffene im Rahmen einer Personenkontrolle am Marktplatz in Offenbach am Main festgestellt und auf Grundlage einer Festnahmeausschreibung der antragstellenden Behörde vorläufig in polizeilichen Gewahrsam genommen. Am selben Tag stellte das Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag auf vorläufige Freiheitsentziehung bei dem für den Festnahmeort zuständigen Amtsgericht Offenbach. Nach Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht Offenbach Abschiebehaft bis zum 22.02.2021 an. Seither befindet sich der Betroffene in der Abschiebehafteinrichtung […]. Eine Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gegen den ursprünglichen Haftbeschluss vom 11.01.2021 ist dem Regierungspräsidium Darmstadt am 02.02.2021 zugegangen. Eine Stellungnahme sowie ein Änderungsantrag des Regierungspräsidiums Darmstadt wurden am 03.02.2021 dem Amtsgericht Offenbach zugeleitet. Der Änderungsantrag beruht auf der Anwendung des § 62 AufenthG in der nicht mehr in Kraft befindlichen Fassung. Mit Beschluss vom 08.02.2021 ordnete das Amtsgericht Darmstadt nach Anhörung des Betroffenen (Bl. 67 d.A.) (erneut) die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis einschließlich 22.02.2021 an (Bl. 60 d.A.). In der Anhörung wurde der Betroffene über seine Rechte aus Art. 36 WÜK belehrt. Gegen den Beschluss vom 08.02.2021 richtet sich die Beschwerde vom 09.02.2021 (Bl. 77 d.A.), der das Amtsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 10.02.2021 (Bl. 93 d.A.) nicht abgeholfen hat. II. A. Die Beschwerde des Betroffenen vom 09.02.2021 (Bl. 77 d.A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 08.02.2021 (Bl. 67 d.A.), mit dem gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung Haft bis einschließlich 22.02.2021 angeordnet worden war, ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG). Die Beschwerde ist aber unbegründet. 1. Der Antrag der Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 04.02.2021 (Bl. 1 d.A.) genügte den formellen Anforderungen des § 417 FamFG. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Haft für die Dauer von 18 Tagen beantragt und angeordnet wurde: Das Regierungspräsidium hat nachvollziehbar dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rückführungsflug nach Pakistan bereits in Vorbereitung war. Pakistanische Passersatzpapiere lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Der Flug mit der Abschiebung soll in der 7. Kalenderwoche erfolgen, sofern eine maximal 72 Stunden alte Bescheinigung über einen negativen Covid-19 PCR-Test vorliegt. Damit sind die notwendigen Vorbereitungen zeitgerecht erfolgt. Einige Tage Puffer der ausgesprochenen Haftdauer über den geplanten Termin der Abschiebung hinaus, die der Lösung eventuell auftretender Probleme dienen könnten, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. b) Nach Aktenlage ist der Betroffene während seines Aufenthalts in Deutschland strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, so dass die Einholung des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 AufenthG oder eines Strafverfolgungsverzichts nicht erforderlich war. c) Der Betroffene ist zur Ausreise verpflichtet, weil er keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt (§ 50 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist vollziehbar seit Bestandskraft des als unzulässig abgelehnten Folgeantrags am zu 21.09.2017. 2. Ausweislich des Protokolls der Anhörung bei dem Amtsgericht Darmstadt vom 08.02.2021 (Bl. 67 ff. d.A.) teilte der Betroffene nach Belehrung mit, dass die pakistanische Auslandsvertretung nicht über seine Freiheitsentziehung unterrichtet werden soll. 3. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft liegen vor. Auf der Grundlage der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Bescheid zur Ablehnung des Antrags auf Asylanerkennung vom 08.12.2016 (Bl. 10 d.A.) ist die Ausreisepflicht des Betroffenen vollziehbar. a) Nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn Fluchtgefahr besteht. Nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 und 4 Aufenthaltsgesetz besteht die gesetzliche Vermutung der Fluchtgefahr, wenn der Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort wechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben. b) Dies ist durch den – bis zur Festnahme am 11.01.2021 - unbekannten Aufenthalt des Betroffenen ohne weiteres der Fall. Dieser ist trotz der vollziehbaren Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung nicht freiwillig ausgereist, sondern untergetaucht. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert; die Überwachung der Ausreise in Form der Abschiebung ist erforderlich, weil der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist (§ 58 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 4 AufenthG). Der Betroffene war im Verlaufe des Asylverfahrens bereits mehrmals und auch über einen längeren Zeitraum unbekannten Aufenthalts. 4. Die Anordnung der Abschiebungshaft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nach § 62 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden; ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz liegt nicht vor. Die Freiheitsentziehung ist erforderlich, weil sich der Betroffene einer Abschiebung mindestens seit 31.07.2020 durch Untertauchen entzogen hatte, zuletzt durch seinen unbekannten Aufenthalt bis zu seiner Festnahme am 11.01.2021. Es ist mithin ohne weiteres davon auszugehen, dass er sich dem nach seiner Festnahme zu planenden Abschiebungsversuch entziehen würde. Ein milderes Mittel, die vollziehbare Ausweisungsverfügung durchzusetzen, stand nicht zur Verfügung. Insbesondere wären Auflagen und Weisungen nicht ausreichend gewesen. Auch die – ohnehin nur ziemlich kurze - Dauer der Freiheitsentziehung ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. 5. Eine erneute Anhörung des Betroffenen war gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht erforder-lich. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht angehört. Von einer erneuten Anhörung waren keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. B. Das Absehen von der Erhebung von Kosten folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG und trägt der zu erwartenden Uneinbringlichkeit der Kosten Rechnung. Da die Voraussetzungen des § 430 FamFG, nach denen die außergerichtlichen Auslagen in Freiheitsentziehungssachen den beantragenden Verwaltungsbehörden auferlegt werden können, nicht vorliegen, werden auch außergerichtliche Auslagen nicht erstattet. Gegenstandswert der Beschwerde: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG).