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Beschluss

5 T 318/17

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2017:0524.5T318.17.0A
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Leitsätze
Wird ein laufendes Unterbringungsverfahren an ein anderes Betreuungsgericht abgegeben, so hat über Beschwerden gegen Entscheidungen des abgebenden Gerichts das dem jetzt zuständig gewordenen Gericht übergeordnete Landgericht zu entscheiden, auch wenn das Rechtsmittel schon vor der Abgabe eingelegt, aber noch nicht beschieden war.
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 06.05.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein laufendes Unterbringungsverfahren an ein anderes Betreuungsgericht abgegeben, so hat über Beschwerden gegen Entscheidungen des abgebenden Gerichts das dem jetzt zuständig gewordenen Gericht übergeordnete Landgericht zu entscheiden, auch wenn das Rechtsmittel schon vor der Abgabe eingelegt, aber noch nicht beschieden war. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 06.05.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Der Betroffene ließ sich am 05.05.2017 per Taxi von A aus an verschiedene Orte fahren und erklärte gegenüber dem Taxifahrer, die dort wohnhaften Personen würden bald nicht mehr leben, einige habe es bereits erwischt. An den jeweiligen Örtlichkeiten schaute der Betroffene in die Fenster, notierte sich Adressen und äußerte gegenüber dem Fahrer, er wolle diese Menschen umbringen. Die herbeigerufene Polizei fand bei dem Betroffenen ein Foto, auf dem er diverse Personen markiert und einige durchgestrichen hatte. Der Betroffene, der der Polizei bereits als Betäubungsmittelkonsument bekannt war, machte einen verwirrten Eindruck und war nicht in der Lage, zusammenhängende Angaben zu machen oder sich von seinen Tötungsabsichten zu distanzieren. Der Betroffene wurde in die Psychiatrische Klinik in A verbracht, wo er sich zunehmend verbal und körperlich bedrohlich verhielt und schließlich fixiert werden musste. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie B diagnostizierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 06.05.2017 eine drogeninduzierte Psychose mit fehlender realitätsbezogener Einsicht und fehlender Selbstkontrolle. Der Betroffene sei erst 3 Tage zuvor aus der Asklepios Klinik in C entlassen worden, wo man ihn wegen einer paranoid-wahnhaften Symptomatik behandelt habe. Eine Unterbringung für 3 Wochen nebst Einleitung einer neuroleptischen Therapie sei dringend erforderlich, da ansonsten eine weitere Exacerbation sowie Personenschäden zu befürchten seien. Bei der Anhörung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main / Höchst erklärte der Betroffene, er sei Opfer eines Spiels, das seit 5 Jahren mit ihm gespielt werde und bei dem sich alle gegen ihn verschworen hätten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - ordnete mit Beschluss vom 06.05.2017 die Unterbringung des Betroffenen nach § 1 HFEG bis längstens 26.05.2017 an. Die Unterbringung wird in der Asklepios Klinik C vollzogen. Der Betroffene hat gegen den Unterbringungsbeschluss sowohl selbst, als auch über seine Verfahrenspflegerin beim Amtsgericht Frankfurt - Höchst Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Frankfurt - Höchst hat das Verfahren nach Eingang der Beschwerde an das Amtsgericht Langen mit der Bitte um Übernahme und weitere Veranlassung übersandt. Das Amtsgericht Langen hat das Verfahren übernommen, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte zur Bescheidung der Beschwerde dem Landgericht Darmstadt vorgelegt. Die Kammer hat am 22.05.2017 eine aktuelle Stellungnahme der behandelnden Ärztin D eingeholt. Diese teilte mit, dass der Zustand des Betroffenen sich bislang nicht gebessert habe. Er sei weiterhin sehr wahnhaft und wittere eine gegen ihn gerichtete Verschwörung, in die alle einschließlich des Klinikpersonals und der Polizei mit einbezogen seien. II. 1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die bis längstens 26.05.2017 angeordnete Unterbringung ist zulässig (§§ 331, 58 Abs. 1, 59 Abs.1, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Das Landgericht Darmstadt ist für die Bescheidung der Beschwerde zuständig. Zwar richtet sich die Beschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt - Höchst, sodass das zuständiges Beschwerdegericht im Regelfall das dem entscheidenden Amtsgericht übergeordnete Landgericht Frankfurt ist (vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 68 Rn. 36). Durch die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Langen und die dortige Übernahme ist jedoch das dem Amtsgericht Langen übergeordnete Landgericht Darmstadt für die Beschwerdeentscheidung zuständig geworden. Wird das Verfahren an ein anderes Betreuungsgericht abgegeben, so hat über Beschwerden gegen Entscheidungen des abgebenden Gerichts das dem jetzt zuständig gewordenen Gericht übergeordnete Landgericht zu entscheiden, auch wenn das Rechtsmittel schon vor der Abgabe eingelegt, aber noch nicht beschieden war (Keidel-Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 4 Rn. 39; BayObLG FamRZ 1996, 1157). 2. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. a) Gemäß § 331 S. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Nach § 1 HFEG sind geisteskranke, geistesschwache, rauschgift- oder alkoholsüchtige Personen auch gegen ihren Willen in einer geschlossenen Krankenabteilung unterzubringen, wenn aus ihrem Geisteszustand oder ihrer Sucht eine erhebliche Gefahr für ihre Mitmenschen oder für sie selbst droht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. b) Diese Voraussetzungen liegen weiterhin vor. Der Betroffene leidet ausweislich des ärztlichen Zeugnisses des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B vom 06.05.2017 an einer drogeninduzierten Psychose. Dass er regelmäßig Cannabis und gelegentlich auch Kokain konsumiert, hat der Betroffene anlässlich seiner Anhörung selbst eingeräumt. Die Erkrankung äußert sich durch wahnhaftes Erleben und Verschwörungsideen. Aufgrund der Erkrankung besteht eine erhebliche Fremdgefährdung, die eine Fortdauer der geschlossenen Unterbringung erfordert. Der Betroffene hat im Vorfeld der Unterbringung Tötungsabsichten gegen diverse Personen geäußert und deren Wohnanschriften aufgesucht. An der Richtigkeit der Darstellung der Polizei und des Taxifahrers, der den Betroffenen zu den entsprechenden Orten gefahren hat, hat die Kammer insoweit keinerlei Zweifel. Sie entsprechen auch dem von diversen Ärzten - zuletzt von der behandelnden Ärztin D - geschilderten Krankheitsbild mit wahnhaftem und teils bedrohlich-aggressivem Verhalten. Wie der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie B überzeugend dargelegt hat, drohen ohne die angeordnete Unterbringung eine Exacerbation der Erkrankung sowie Angriffe des Betroffenen auf Dritte, von denen er sich krankheitsbedingt verfolgt oder bedroht fühlt. Von einer erneuten Anhörung konnte abgesehen werden, da das Amtsgericht und die Verfahrenspflegerin den Betroffenen angehört und dies hinreichend dokumentiert haben, wobei sich das Ergebnis insoweit mit den Angaben mehrerer Ärzte deckt. Von einer erneuten Anhörung sind unter diesen Umständen keine zusätzlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Umstände zu erwarten (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung ist nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).