OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 413/11

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2013:1126.5T413.11.0A
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 4a Abs. 3 S. 1 und 3 InsO gelten nicht für die Vergütung des Treuhänders. 2. Hat das Insolvenzgericht in der Wohlverhaltensphase über einen Stundungsantrag des Insolvenzschuldners noch nicht entschieden, kommt ein schutzwürdiges Vertrauen des Treuhänders, seine Vergütung werde notfalls aus der Staatskasse bezahlt, nicht in Betracht. Eine Ausfallhaftung der Staatskasse tritt nicht ein, wenn der Stundungsantrag später zurückgewiesen wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 28.10.2009 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 4a Abs. 3 S. 1 und 3 InsO gelten nicht für die Vergütung des Treuhänders. 2. Hat das Insolvenzgericht in der Wohlverhaltensphase über einen Stundungsantrag des Insolvenzschuldners noch nicht entschieden, kommt ein schutzwürdiges Vertrauen des Treuhänders, seine Vergütung werde notfalls aus der Staatskasse bezahlt, nicht in Betracht. Eine Ausfallhaftung der Staatskasse tritt nicht ein, wenn der Stundungsantrag später zurückgewiesen wird. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 28.10.2009 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. I. Die Schuldnerin beantragte am 12.04.2006 (Bl. 1 d.A.) und mit Formular vom 27.03.2006 (Bl. 21 d.A., Bl. 1 d. Stundungsbandes) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie u.a. die Stundung der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 31.05.2006 (Bl. 55 d.A., Bl. 2 d. Stundungsbandes) stundete das Amtsgericht die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung, „und zwar für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ und „das Insolvenzverfahren“. Mit Beschluss vom 31.05.2006 (Bl. 57 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer (Rechtsanwalt A) zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 18.01.2007 (Bl. 132 f. d.A.) wurde die Restschuldbefreiung angekündigt und der Beschwerdeführer zum Treuhänder für die Restschuldbefreiungsphase bestellt. Mit Beschluss vom 15.02.2007 (Bl. 139 d.A.) wurde das Verfahren nach § 200 InsO aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 14.05.2008 (Bl. 153 d.A.) teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Schuldnerin sich mehrfach nicht mit ihm in Verbindung gesetzt, ihre aktuellen Verhältnisse und auch eine neue Anschrift nicht mitgeteilt hatte. Die Treuhändervorschussvergütung war nicht gezahlt worden. Er beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung. Am 07.08.2008 (Bl. 3 d. Stundungsbandes) beantragte die Schuldnerin die Stundung ausdrücklich für die Restschuldbefreiungsphase. Das Amtsgericht erteilte Hinweise. Mit Beschluss vom 19.12.2008 (Bl. 28 d. Stundungsbandes) wies das Amtsgericht den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren zurück. Die Schuldnerin zahlte die Treuhändervergütung nicht. Der Treuhänder beantragte mit Schriftsatz vom 15.04.2009 (Bl. 160 d.A.) die Versagung der Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht forderte die Schuldnerin mit Schreiben vom 12.05.2009 (Bl. 166 d.A.) letztmals zur Zahlung der Treuhändervergütung oder Stellung eines begründeten Stundungsantrags auf. Das Amtsgericht versagte der Schuldnerin mit Beschluss vom 10.08.2009 (Bl. 174 d.A.) die Restschuldbefreiung. Mit Schriftsatz vom 10.09.2009 (Bl. 181 d.A.) bat der Treuhänder um Festsetzung seiner Vergütung und Zahlung auf sein Geschäftskonto. Das Amtsgericht setzte die Vergütung mit Beschluss vom 15.09.2009 (Bl. 185 d.A.) fest. Es teilte dem Treuhänder formlos mit (Bl. 187 d.A.), dass eine Erstattung der Vergütung für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht erfolgt, da eine Verfahrenskostenstundung zu keinem Zeitpunkt existierte. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.09.09 (Bl. 196 d.A.). Der Bezirksrevisor nahm am 09.10.2009 Stellung (Bl. 198 d.A.). Das Amtsgericht hat sodann den Antrag des Treuhänders auf Erstattung seiner Vergütung aus der Staatskasse mit Beschluss vom 28.10.2009 (Bl. 200 d.A.) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 04.11.2009 (Bl. 204 d.A.) hat der Treuhänder gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.11.2009 (Bl. 207 d.A.) und vom 23.09.2010 (Bl. 212 d.A.) nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor nahm am 21.09.2011 (Bl. 227 d.A.) und 11.10.2011 (Bl. 234 d.A.) erneut Stellung. Die Kammer hat am 22.10.2013 und 13.11.2013 Hinweise erteilt (Bl. 247, 251 d.A.). II. A. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist gemäß §§ 64 Abs. 3, 6 InsO i.V.m. § 567 ff. ZPO zulässig statthaft und auch im Übrigen zulässig. B. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag des Treuhänders auf Erstattung seiner Vergütung aus der Staatskasse zu Recht zurückgewiesen. 1. Der Vergütungs- und Auslagenanspruch des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren ist grundsätzlich gegen den Schuldner festzusetzen. Eine Festsetzung gegen die Staatskasse erfolgt gemäß §§ 293 Abs. 2, 63 Abs. 2 InsO nur, sofern die Kosten des Verfahrens (bzw. des Restschuldbefreiungsverfahrens, da die Stundung nach § 4a Abs. 3 S. 2 InsO abschnittsweise erfolgt) nach § 4a InsO gestundet wurden. Eine solche Stundung der Verfahrenskosten erfolgte vorliegend für das Restschuldbefreiungsverfahren zu keinem Zeitpunkt, weshalb eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften nicht in Betracht kommt. 2. Im vorliegenden Fall, in dem für die Restschuldbefreiungsphase zu keinem Zeitpunkt eine Stundung der Verfahrenskosten gewährt worden war, kommt aber auch eine entsprechende Anwendung der §§ 293 Abs. 2, 63 Abs. 2 InsO unter Vertrauensgesichtspunkten nicht in Betracht: a) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass durch § 63 Abs. 2 InsO kein allgemeiner Ausfallanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse begründet wird. Hierzu hat der Bundesgerichtshof zu der gemäß § 293 Abs. 2 InsO auch auf die Treuhändervergütung anwendbaren Vorschrift des § 63 Abs. 2 InsO in seiner Grundsatzentscheidung vom 22.01.2004 (Az. IX ZB 123/03, bestätigt u.a. durch BGH, Beschl. v. 13.12.2007, Az. IX ZR 196/06 Rn.25, zit. nach juris), ausgeführt, dass die Staatskasse nicht in jedem Fall für den Ausfall eines Insolvenzverwalters haftet, wenn das Schuldnervermögen nicht zur Deckung des Vergütungs- und Auslagenanspruchs ausreicht. Eine solche Ausfallhaftung besteht weder hinsichtlich des vorläufigen Insolvenzverwalters, noch hinsichtlich des Insolvenzverwalters (BGH, Az. IX ZB 123/03, Rn. 13 m.w.N.). Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 63 Abs. 2 InsO, wonach die Einstandspflicht der Staatskasse begrenzt ist auf die Fälle der Kostenstundung nach § 4a InsO, sowie dem Willen des Gesetzgebers, der insoweit bewusst in Kauf genommen hat, dass den Insolvenzverwalter im Falle der Massearmut ein Ausfallrisiko hinsichtlich seines Vergütungs- und Auslagenanspruchs trifft (siehe dazu BT-Drucks. 12/2443, S. 262; BGH a.a.O., Rn.8). b) Allerdings ist allgemein anerkannt, dass eine Ausfallhaftung der Staatskasse nicht allein in Betracht kommt, wenn eine Kostenstundung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsantrag tatsächlich gewährt ist, sondern der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 63 Abs. 2 InsO zumindest in eng begrenzten Ausnahmefällen auszuweiten ist. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 74/07) festgestellt, dass eine Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren ist, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten zunächst nach § 4a InsO zu einem früheren Zeitpunkt gestundet waren, die Stundung aber nachträglich wieder aufgehoben wurde. In diesem Fall ist der zunächst durch die Stundungsentscheidung von der Staatskasse abgedeckte Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters durch eine Ausfallhaftung der Staatskasse abgesichert und kann nicht nachträglich wieder entfallen. Der Insolvenzverwalter hat insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen, als er sich auf den Fortbestand der einmal gewährten Kostenstundung verlassen darf und nicht dem für ihn unkalkulierbaren Risiko einer nachträglichen Aufhebung ausgesetzt wird (BGH, a.a.O.). Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 75/12, juris Rn. 15). Allerdings ist hierbei stets zu berücksichtigen, dass § 63 Abs. 2 InsO eine Ausnahmevorschrift ist, die grundsätzlich eng auszulegen ist (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, Az. IX ZB 75/12, juris Rn. 14). c) Eine entsprechende Anwendung der §§ 293 Abs. 2, 63 Abs. 2 InsO kommt in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation danach nicht in Betracht, da bei einer solchen Sachlage ein schutzwürdiges Vertrauen des Treuhänders nicht entstehen kann. Die Beschwerdekammer gibt insoweit ihre noch im Verfahren Az. 5 T 255/12 vertretene frühere Rechtsauffassung – auch im Hinblick auf die überzeugende Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2013, Az. IX ZB 75/12, juris Rn. 16 ff. – auf. (1) Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Stundung für den betroffenen Verfahrensabschnitt nie gewährt worden ist, kann hieraus ein schutzwürdiges Vertrauen des Treuhänders darauf, dass er seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten wird, gar nicht erst entstehen. (2) Ein schutzwürdiges Vertrauen des Treuhänders ist auch nicht im Hinblick auf die Gewährung der Verfahrenskostenstundung in früheren Verfahrensabschnitten anzunehmen (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn. 17). Über einen Kostenstundungsantrag ist nach § 4a Abs. 3 S. 2 InsO abschnittsweise zu entscheiden, wobei zwischen den verschiedenen Entscheidungen regelmäßig Jahre liegen und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner entsprechend ändern können. Schon aus diesem Grund lässt eine frühere Entscheidung regelmäßig keinen sicheren Schluss auf den Inhalt späterer Entscheidungen – und damit auch keine Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens für die Zukunft – zu. (3) Ein Vertrauensschutz des Treuhänders ergibt sich auch nicht aus § 4a Abs. 3 S. 3 InsO (vorläufige Stundungswirkung). Die Wirkungen der Stundung sind in § 4a Abs. 3 S. 1 InsO abschließend geregelt. Sie enthalten keinerlei Regelungen zur Vergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders. Dementsprechend entfaltet auch eine etwaige vorläufige Stundungswirkung nach § 4a Abs. 3 S. 3 InsO für die Treuhändervergütung keine Wirkung (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn.19). (4) Auch der – ggf. frühe - Zeitpunkt des Antrags des Schuldners hinsichtlich der Verfahrenskostenstundung lässt nach den gleichen Erwägungen wie unter (2) ausgeführt die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens nicht zu. Auch ein frühzeitiger Antrag des Schuldners bedeutet nicht zwingend, dass die Stundung gewährt wird. Zudem ist in einer solchen Konstellation dem Treuhänder ebenso wie bei einem gänzlich fehlenden Stundungsantrag bekannt, dass es noch keine (positive) Entscheidung über die Verfahrenskostenstundung und damit keinen Anknüpfungspunkt für schutzwürdiges Vertrauen gibt (so auch BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn. 18, 21). Wenn das Amtsgericht über einen Stundungsantrag nicht zeitnah entscheidet, mag sich hieraus eine missliche Situation für den Treuhänder ergeben, der zwar auf eine Entscheidung über diesen Stundungsantrag drängen, diese aber nicht erzwingen kann. Dies ist jedoch Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, der mit den genannten Vorschriften das Kostenerstattungsrisiko grundsätzlich dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder auferlegt hat (siehe dazu BGH, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O., Rn. 14) und dies auch hätte anders regeln können. (4) C. Die Kostenfolge beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Es bestand keine Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Beschwerdewert: 365,80 €.