OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 T 411/11

LG Darmstadt 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2012:0906.5T411.11.0A
5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es kann dahinstehen, ob ein Insolvenzschuldner während einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase seine Erwerbstätigkeit für kurze Zeit einschränken darf, um eine bereits vor Insolvenzeröffnung begonnene Promotion noch zu beenden, wenn durch die Promotion anschließend ein deutlich höheres - auch den Gläubigern zugute kommendes - (pfändbares) Einkommen als ohne Promotion zu erwarten ist. Ohne ein äußerstes Bemühen des Insolvenzschuldners und eine zügige Durchführung (nebst entsprechendem Nachweis) ist dies allerdings nicht anzunehmen. 2. Ein während des Insolvenzverfahrens nicht zügig vorangetriebenes und beendetes, sondern über mehrere Jahre (eher nachlässig) aufrechterhaltenes und schließlich sogar abgebrochenes Promotionsstudium neben (nur) einer Teilzeittätigkeit stellt in jedem Fall eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners dar, wenn dieser ansonsten aufgrund seines bereits erfolgreich beendeten Studiums ein höheres pfändbares Einkommen als mit der Teilzeittätigkeit hätte erzielen können. 3. Ein Insolvenzschuldner, der seiner Erwerbsobliegenheit nícht durch eine angemessene Vollzeittätigkeit nachkommt, hat sein nachhaltiges Bemühen um eine solche Tätigkeit bzw. hinreichende Gründe, warum er meint, einer solchen nicht nachgehen zu müssen, spätestens auf Aufforderung des Gerichts konkret mit Nachweisen offenzulegen. Er kann insbesondere nicht darauf vertrauen, ohne entsprechende Hinweise/Aufforderung des Gerichts nicht zu einem solchen Bemühen verpflichtet zu sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11.05.2010 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann dahinstehen, ob ein Insolvenzschuldner während einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase seine Erwerbstätigkeit für kurze Zeit einschränken darf, um eine bereits vor Insolvenzeröffnung begonnene Promotion noch zu beenden, wenn durch die Promotion anschließend ein deutlich höheres - auch den Gläubigern zugute kommendes - (pfändbares) Einkommen als ohne Promotion zu erwarten ist. Ohne ein äußerstes Bemühen des Insolvenzschuldners und eine zügige Durchführung (nebst entsprechendem Nachweis) ist dies allerdings nicht anzunehmen. 2. Ein während des Insolvenzverfahrens nicht zügig vorangetriebenes und beendetes, sondern über mehrere Jahre (eher nachlässig) aufrechterhaltenes und schließlich sogar abgebrochenes Promotionsstudium neben (nur) einer Teilzeittätigkeit stellt in jedem Fall eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners dar, wenn dieser ansonsten aufgrund seines bereits erfolgreich beendeten Studiums ein höheres pfändbares Einkommen als mit der Teilzeittätigkeit hätte erzielen können. 3. Ein Insolvenzschuldner, der seiner Erwerbsobliegenheit nícht durch eine angemessene Vollzeittätigkeit nachkommt, hat sein nachhaltiges Bemühen um eine solche Tätigkeit bzw. hinreichende Gründe, warum er meint, einer solchen nicht nachgehen zu müssen, spätestens auf Aufforderung des Gerichts konkret mit Nachweisen offenzulegen. Er kann insbesondere nicht darauf vertrauen, ohne entsprechende Hinweise/Aufforderung des Gerichts nicht zu einem solchen Bemühen verpflichtet zu sein. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11.05.2010 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen. I. Der am […] 1975 geborene Schuldner und Beschwerdeführer gab in den Unterlagen zu seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 19.02.2004 an, den akademischen Grad eines Dipl.-Kaufmanns zu haben sowie Student und unselbständig beschäftigt zu sein. Der Schuldner befand sich zu diesem Zeitpunkt, wie aus später vorgelegten Unterlagen hervorgeht, im zweiten Semester eines Promotionsstudiums (Beginn 01.04.2003) sowie im zehnten Semester eines Studiums der Volkswirtschaftslehre. Er war ledig; es gab keine unterhaltsberechtigten Personen. Durch eine unselbständige Nebentätigkeit erzielte der Schuldner damals – sowie bis ins Jahr 2008 - ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von etwas über 1.000,00 Euro. In dem Insolvenzverfahren gab es nur einen Gläubiger, die X AG, mit einer titulierten Forderung über 194.096,20 Euro. Diese Forderung beruhte auf misslungenen Spekulationsgeschäften im Aktienbereich auf Kreditbasis. Mit Beschluss vom 31.03.2004 (Bl. 36 d. A.) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B zum Treuhänder bestellt. Der Treuhänder teilte dem Gericht mit Bericht vom 08.06.2004 (Bl. 63 ff. d.A.) mit, dass der Schuldner ein BWL-Studium abgeschlossen habe und momentan promoviere. Die Promotion werde voraussichtlich Ende 2005 abgeschlossen sein. Diese Angabe beruhte auf der damaligen eigenen Auskunft des Schuldners. Der Treuhänder führte auf Seite 2 seines Berichts vom 08.06.2004 ferner aus: “Ein größerer Massezuwachs ist erst zu erwarten, wenn es dem Schuldner nach Vollendung der Promotion gelingen sollte, eine entsprechend besser dotierte Arbeitsstelle zu finden.“ In seinem Schlußbericht vom 21.11.2004 (Bl. 72 f. d.A.) führte der Treuhänder aus, dass der Schuldner „nach wie vor an seiner Promotion im Bereich Betriebswirtschaft, die wahrscheinlich Ende 2005 abgeschlossen wird“, schreibe. Auch diese Auskunft beruhte auf den Angaben des Schuldners. Entsprechend seinem (geringen) Netto-Verdienst zahlte der Schuldner monatlich den jeweils pfändbaren Betrag, bis etwa Mitte 2005 56,00 Euro, dann bis etwa Herbst 2006 17,60 Euro, zum Insolvenzanderkonto. Der Treuhänder führte in seinem Zwischenbericht vom 28.03.2006 (Bl. 133 d.A.) aus, dass sich an den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Schuldners keine Änderungen ergeben haben. Der Schuldner verdiene weiter konstant aufgrund der Nebenbeschäftigung netto etwas über 1.000,00 Euro und führe monatlich 17,60 Euro zur Insolvenzmasse ab. Im Zeitraum Juli bis November 2006 bemühte sich der Schuldner bei der Gläubigerin um ein Vorziehen der Restschuldbefreiung. Die Gläubigerin forderte ihn daraufhin im August 2006 zu einer Selbstauskunft auf. Mit Schreiben vom 17.08.2006 (Bl. 160 ff. d.A.) übersandte der Schuldner der Gläubigerin eine Selbstauskunft nebst Anlagen. In der Selbstauskunft sind die Nebenbeschäftigung sowie die Angabe „Student“ enthalten. Zwischen dem Schuldner und der Gläubigerin ist streitig, ob dieser Selbstauskunft eine Studienbescheinigung beigefügt war. Die Gläubigerin forderte sodann die Zwischenberichte des Treuhänders vom Insolvenzgericht an. In seinem nächsten Zwischenbericht vom 20.04.2007 (Bl. 136 f. d.A.) teilte der Treuhänder mit, dass der Schuldner nach wie vor an seiner Promotion arbeite und durch zwei Nebentätigkeiten insgesamt 1.002,02 Euro netto verdient. Zur Insolvenzmasse führte der Schuldner monatlich 10,40 Euro ab. Der Treuhänder teilte ferner mit, dass der Schuldner seiner Ansicht nach nicht das Allernötigste tue, um seine Promotion schnellstens abzuschließen und eine bestmöglich dotierte Anstellung zu finden. Hierzu nahm der Schuldner mit Schriftsatz vom 25.05.2007 (Bl. 139 ff. d.A.) Stellung. Er nannte keinen konkreten Zeitpunkt für das Ende der Promotion. Mit Schriftsatz vom 22.08.2007 (Bl. 148 ff. d.A.) stellte die Gläubigerin den Antrag, die Restschuldbefreiung aufgrund Verletzung der Erwerbsobliegenheiten zu versagen. Sie führte u.a. aus, dass der Schuldner bewusst seine Promotion hinauszögere und gerade so viel arbeite, dass er monatlich nur 17,60 Euro abführen muss. Mit Schriftsatz vom 27.12.2007 (Bl. 177 ff. d.A.) stellte die Gläubigerin den zweiten Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie forderte den Schuldner u.a. auf, einen Promotionsauftrag nachzuweisen sowie den zeitlichen Aufwand der Promotion und der früheren Tätigkeit hierfür darzulegen. Zum 30.09.2008 gab der Schuldner sein Promotionsstudium – ohne Vollendung der Promotion - auf und begann eine selbständige Tätigkeit als Personalberater. Ab dem 01.10.2008 zahlte er – unter Zugrundelegung eines Referenzgehaltes in Höhe von durchschnittlich 38.450,00 Euro brutto p.a. sowie unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind – monatlich einen Betrag in Höhe rund 240,00 Euro zum Insolvenzanderkonto. Die Wohlverhaltensphase lief am 31.03.2010 ab. Der Treuhänder erstattete unter dem 12.04.2010 (Bl. 207 ff. d.A.) seinen Abschlussbericht. Mit Schriftsatz vom 03.05.2010 (Bl. 221 ff. d.A.) stellte die Gläubigerin den dritten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Sie führte u.a. aus, dass der Schuldner das von ihm angegebene Studium nur behauptet und nicht belegt habe. Sie beantragte weiter, dem Schuldner aufzulegen, 1. einen lückenlosen Nachweis des angeblichen Promotionsstudiums durch Vorlage von entsprechenden Studienbescheinigungen seit Beginn des Insolvenzverfahrens, 2. eine Bestätigung des für ihn zuständigen Dekanats bzw. Lehrstuhls, dass eine Zulassung zur Promotion besteht und diese Promotion bis zum heutigen Tag durchgeführt wurde, sowie 3. einen Studienplan und einen Plan über die Belegung von Vorlesungen im Rahmen des Promotionsstudiums seit Beginn des Insolvenzverfahrens vorzulegen. Mit Beschluss vom 11.05.2010 (Bl. 225 f. d. A.) hat das Amtsgericht Offenbach am Main dem Schuldner wegen Verletzung seiner Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung versagt. Der Beschluss ist dem Schuldner am 31.05.2010 zugestellt worden. Hiergegen hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 07.06.2010 (Bl. 236 ff. d.A.), am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Beschluss setze sich nicht mit dem umfangreichen Vorbringen des Schuldners auseinander. Nach Akteneinsicht berief sich der Schuldner in weiteren Schriftsätzen ferner auf eine Verspätung des Antrags der Gläubigerin sowie eine Bindung des Gerichts an eine – in handschriftlichen Vermerken in der Akte niedergelegte – frühere Rechtsansicht des Gerichts. Mit Schriftsatz vom 12.07.2010 (Bl. 260 ff. d.A.) beantragte die Gläubigerin erneut, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie beantragte weiter, dem Schuldner aufzuerlegen, (1) einen lückenlosen Nachweis des angeblichen Promotionsstudiums durch Vorlage von Studienbescheinigungen zu liefern, (2) eine Bestätigung des für ihn zuständigen Dekanats bzw. Lehrstuhls zu liefern, dass eine Zulassung zur Promotion bestand und diese Promotion seit Beginn des Insolvenzverfahrens bis mindestens 2008 durchgeführt wurde, (3) einen Studienplan / Plan über die Belegung von Vorlesungen seit Beginn des Insolvenzverfahrens bis mindestens 2008 vorzulegen. Mit Beschluss vom 14.07.2010 (Bl. 267 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Offenbach am Main der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 16.08.2010 (Bl. 271 ff. d.A.) legte der Schuldner u.a. Kopien von Studienbescheinigungen, Kopien von zwei Leistungsnachweisen im Doktorandenstudium (SS 2003 bei Prof. C, SS 2004 bei Prof. D), die Kopie eines Vortrags in einem Doktoranden-Kolloquium bei Prof. C (Juni 2003), die Kopie eines Vortrags in einem Doktoranden-Kolloquium bei Prof. C (Juni 2004), die Kopie einer Seminararbeit bei Prof. D (SS 2004) sowie die Kopie eines Exposé vom 17. Februar 2006 (mit u.a. den Inhalten: „eingereicht bei Prof. Dr. C, Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre (…)“ und „von Dipl.-Kfm. Dipl.-Volksw. […]“) vor. Der Vortrag im Doktoranden-Kolloquium bei Prof. C (Juni 2003) sowie das Exposé vom 17.02.2006 haben einen wortgleichen Titel. Mit Verfügung vom 05.09.2011 (Bl. 308 d.A.) hat das Landgericht Darmstadt den Schuldner darauf hingewiesen, er möge aktuelle, detaillierte Leistungsnachweise der Jahre 2004 – August 2011 des zuständigen Professors („Doktorvaters“) vorlegen, Auskunft über den Stand des Promotionsverfahrens führen sowie eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen. Das Gericht hat dem Schuldner hierzu eine Frist bis zum 30.09.2011 gesetzt sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erwerbsobliegenheit hingewiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 11.05.2010 ist gemäß §§ 4, 6, 296 Abs. 3 InsO i. V. m. §§ 567, 569 ZPO statthaft, fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet, da das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung zu Recht versagt hat: I. Gemäß § 296 Abs. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Die Versagung erfolgt nicht, wenn kein Verschulden des Schuldners vorliegt. Der Antrag des Gläubigers ist binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. II. Diese Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 296 Abs. 1 S. 1 – 3, 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor: 1) Der Schuldner hat seine Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verletzt. a) Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner im Zeitraum von Februar 2004 bis Dezember 2005 eine angemessene und zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeübt hat oder sich hierum bemüht hätte. Der Schuldner hat trotz der Aufforderungen des Gerichts nicht ansatzweise dargelegt, wie viel er zwischen Februar 2004 und Dezember 2005 tatsächlich (z.B. wöchentlich) für die Nebenbeschäftigung gearbeitet oder seine Promotion gearbeitet hat, ferner, was er – außer dem Vortrag im Sommer-Kolloquium im Juni 2004 und dem Seminar im Sommersemester 2004 – insbesondere im gesamten Jahre 2005 überhaupt im Rahmen der Promotion und des Promotionsstudiums gearbeitet hat. Ohne einen solchen konkreten Vortrag des Schuldners – der bei zeitnahem Abschluß der Promotion nicht erforderlich gewesen wäre, weil dann der Abschluß der Promotion als solcher auch die entsprechende (Vor-)Tätigkeit hinreichend belegt hätte – dürfte davon auszugehen sein, dass der Schuldner insgesamt keiner angemessenen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem war dem Schuldner der Abbruch der Promotion zu diesem Zeitpunkt auch zuzumuten. Der Schuldner hat keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er erstens zu diesem Zeitpunkt bereits so erhebliche Leistungen erbracht hatte, dass ein Abbruch nicht zuzumuten war, und zweitens er die Verzögerungen nicht verschuldete. Dazu, wann der Schuldner wie viel Zeit und wie viel Arbeit für die Promotion selbst – die eigentliche Arbeit - aufgewendet hat, hat der Schuldner trotz Nachfragen des Gerichts gar nichts vorgetragen. Letztlich kann es vorliegend jedoch aus den nachstehenden Erwägungen unter b) dahinstehen, ob den Schuldner bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verpflichtung traf, das Studium der Volkswirtschaftslehre und das Promotionsstudium abzubrechen und eine – unselbständige oder selbständige - Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. b) Der Schuldner ist jedenfalls ab dem 01.01.2006 durch die Fortsetzung seines Promotionsstudiums und der unselbständigen Nebentätigkeit seinen insolvenzrechtlichen Pflichten zur Ausübung einer angemessenen (Voll-)Erwerbstätigkeit nicht ausreichend nachgekommen. Spätestens ab dem 01.01.2006 war der Schuldner in jedem Fall dazu verpflichtet, sich intensiv um eine Vollzeitbeschäftigung – und damit um ein höheres Einkommen – zu bemühen (zu dieser Verpflichtung vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2010 – Az. IX ZB 242/06, NZI 2010, 228). (1) Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Hat er eine solche noch nicht, obliegt es ihm, sich um sie zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Nach dem Regierungsentwurf sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen; der Schuldner muss sich selbst um eine Arbeitsstelle bemühen und notfalls eine Aushilfstätigkeit annehmen, und ein Teilzeitbeschäftigter hat sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen (vgl. Landfermann in HK-InsO, 6. Aufl., § 295 Rz. 5). Bei der Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt es sich um die zentrale Obliegenheit des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. Landfermann in HK-InsO, 6. Aufl., § 295 Rz. 5). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine zumutbare Tätigkeit vorliegt, sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Zwar ist einerseits die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) zu berücksichtigen. Dem steht jedoch das berechtigte Interesse der Gläubiger an einer wenigstens teilweisen Befriedigung ihrer durch Art. 14 GG geschützten Ansprüche gegen den Schuldner gegenüber. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf eine Restschuldbefreiung hat. (2) Eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (oder eine reduzierte Erwerbstätigkeit) zu Fortbildungszwecken ist grundsätzlich nur zulässig, wenn diese anschließend zu einem höheren Einkommen führt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger insgesamt verbessert wird (Landfermann in HK-InsO, 6. Aufl., § 295 Rz. 6). Hierbei stellt die Aufnahme eines Studiums während der Wohlverhaltensperiode grundsätzlich einen Versagungsgrund dar, während der Abbruch eines bereits fortgeschrittenen Studiums, wenn schon erhebliche Leistungen erbracht worden sind, i.d.R. nicht verlangt werden kann (vgl. Landfermann in HK-InsO, 6. Aufl., § 295 Rz. 5). Diese Grundsätze gelten jedoch nur für ein reguläres Studium, das eine Berufstätigkeit mit (besseren) Verdienstchancen überhaupt erst eröffnet. Nur in einem solchen Fall ist es überhaupt gerechtfertigt, dass der Schuldner keine oder wenig Einkünfte erzielt und weiter studiert, während der Gläubiger keine oder kaum Leistungen auf seine Forderungen erhält. Die Fortsetzung eines Promotionsstudiums bzw. einer Promotion ist gegenüber einem solchen Studium an höheren Anforderungen zu messen. Sie ist – wenn überhaupt - nur zulässig, wenn sie – wie jede andere Fortbildung - anschließend zu einem höheren Einkommen führt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger insgesamt verbessert wird (Landfermann in HK-InsO, 6. Aufl., § 295 Rz. 6). Da der Insolvenzschuldner wegen seiner Promotion eine – sonst zumutbare - Vollbeschäftigung zu Lasten seines Gläubigers unterließ, war er jedenfalls ohne weiteres verpflichtet, diese schnellstmöglich mit ausreichendem Ergebnis fertigzustellen, um durch die anschließende Vollbeschäftigung mit besseren Verdienstaussichten den zunächst für den Gläubiger entstandenen Verlust auszugleichen. Der Schuldner verkennt hierbei Inhalt und Tragweite seiner grundsätzlichen Erwerbsobliegenheit, wenn er meint, dass es für die Frage (s)einer Obliegenheitsverletzung allein darauf ankomme, wie schnell „ein durchschnittlicher Doktorand“ für das Fertigstellen der Promotion benötigt und ob er selbst diese Zeit (nicht) überschreitet. Dies ist jedoch mitnichten so. Jeder Doktorand berücksichtigt bei der zeitlichen und inhaltlichen (Aus-)Gestaltung seiner Promotion zahlreiche individuelle Umstände, etwa Umfang und Bedeutung von Nebenbeschäftigungen (zum Lebensunterhalt, Bedeutung für den später angestrebten Beruf), die derzeitigen und voraussichtlichen künftigen Arbeitsmarktaussichten, die Wahl eines u.U. komplexen/zeitintensiven Themas (wenn dieses für die zukünftige Tätigkeit / den gewünschten späteren Arbeitgeber / die gewünschte spätere Branche / aus wissenschaftlichem Interesse oder Anspruch sinnvoll oder vorteilhaft ist), das Ziel einer bestimmten (hohen) Bewertung der Promotion (z.B. für eine spätere Habilitation), Promotion zum bloßen Zweck des Titelgewinns oder aus wissenschaftlichem Interesse und mit hohem wissenschaftlichen Anspruch an sich selbst usw.. Für den Schuldner in diesem Verfahren hingegen bestand – wenn man überhaupt davon ausgeht, dass er ohne Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit zeitnah seine Promotion beenden durfte - der wichtigste individuelle Begleitumstand seiner Promotion in seiner gesetzlich festgelegten Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensphase seines Restschuldbefreiungsverfahrens, und vor diesem Hintergrund war das vordringliche Ziel der Promotion das schnelle Erlangen des Titels zum Zwecke der anschließenden Erhöhung der Verdienstchancen. Diesem Umstand hatten sich vorliegend alle anderen – für sich genommen möglicherweise wünschenswerten – seiner Ziele und Vorstellungen im Rahmen seiner Promotion unterzuordnen. Der Schuldner durfte also, um seine Erwerbsobliegenheit nicht zu verletzen, wenn überhaupt nur auf dem - inhaltlich wie zeitlich - schnellstmöglichen Weg promovieren. Er durfte hingegen nicht z.B. fünf Jahre aus wissenschaftlichem Interesse oder zur Vorbereitung einer besonders guten Promotionsnote zwecks Anstrebens einer Professorenstelle an einer Doktorarbeit feilen, während der/die Gläubiger in dieser Zeit keine oder kaum pfändbare Beträge erhält. (3) Der Schuldner hat trotz der verschiedenen Nachfragen und Hinweise des Gerichts weder seinen „Doktorvater“ konkret benannt noch von diesem detaillierte Leistungsnachweise für den Zeitraum nach dem 01.01.2006 oder eine Bestätigung der Annahme als Doktorand vorgelegt. Und er hat insbesondere keine auch nur ansatzweise konkrete Auskunft über den Stand seines Promotionsverfahrens (insbesondere im Zeitraum 2006 – 2008) erteilt. Er hat nicht einmal auch nur so pauschale Auskünfte erteilt wie z.B., dass er auch nur fünf oder zehn oder zwanzig Stunden wöchentlich mit der Anfertigung der Promotion (i.e.) sowie fünf oder zehn oder zwanzig Stunden wöchentlich mit seiner Nebenbeschäftigung beschäftigt gewesen sei, geschweige denn, dass er diese noch wenigstens ansatzweise weiter konkretisiert hätte. In diesem Zusammenhang hat der Schuldner nicht einmal vorgetragen, wann er sein auf den 17.02.2006 datiertes Exposé erstellt und dem Doktorvater vorgelegt haben will, und ob Professor C, der in diesem Exposé als Doktorvater und Lehrstuhlinhaber angegeben ist, aber bereits zum Ende des Sommersemesters 2005 emeritiert war, ihn in der Folgezeit weiter als Doktorand betreut hat und welche Leistungen der Schuldner hierbei erbracht hat. Schließlich hat der Schuldner, der das Promotionsstudium zum 01.04.2003 aufgenommen hatte, nach den von ihm eingereichten Unterlagen erst knapp drei Jahre nach Beginn des Promotionsstudiums und ein halbes Jahr nach Emeritierung des – wahrscheinlichen - Doktorvaters im Februar 2006 erst das Exposé fertig gestellt. Diese Arbeit wird von Doktoranden normalerweise nach einigen Wochen bis wenigen Monaten nach Promotionsbeginn angefertigt. Da ein vom Schuldner vorgelegter Vortrag vom Juni 2003 zudem den wortwörtlich gleichen Titel wie das Exposé vom Februar 2006 trägt, ist ohnehin nicht nachvollziehbar, warum das Exposé erst über 2,5 Jahre später fertig gestellt wurde. (4) Der Schuldner hätte bei gehörigem und zumutbarem Bemühen sein(e) bereits im April 2003 begonnene Promotion(-sstudium) im Bereich der Betriebswirtschaftslehre nach Insolvenzantragstellung ohne Nebenbeschäftigung binnen eines Jahres und mit Teil-Nebenbeschäftigung jedenfalls bis Ende 2005 beenden können. Auch ohne die Grenze des Zumutbaren zu überschreiten, kann davon ausgegangen werden, dass eine inhaltlich und zeitlich gestraffte Promotion im Fachgebiet der Betriebswirtschaftslehre im befriedigenden oder ausreichenden Notenbereich bei einer entsprechenden Themenwahl auch bei einer teilweisen Nebenbeschäftigung spätestens innerhalb von 1,5 Jahren zu schaffen ist. (5) Außerdem hatte die Erwerbsobliegenheit des Schuldners zur Folge, dass der Schuldner verpflichtet war, regelmäßig seine Fortschritte im Vergleich zur bereits vergangenen Zeit zu überprüfen, und, als ein erheblicher Verzug mit der Fertigstellung der Promotion spätestens im Sommer/Winter 2005 erkennbar war (als etwa nicht einmal das Exposé fertig gestellt war und der vom Schuldner angekündigte Zeitpunkt der Fertigstellung der Promotion Ende 2005 näher rückte), das Vorhaben von sich aus hätte abbrechen müssen. Dem Schuldner war seine Erwerbsobliegenheit bekannt. Nachdem er die Promotion bis Ende 2005 – wie auch von ihm selbst angekündigt – nicht beendet hatte, und bis zu diesem Zeitpunkt sogar nicht einmal das Exposé fertig gestellt hatte, konnte er nicht davon ausgehen, dass er weitere Jahre hiermit verbringen durfte. Das nicht genügende oder jedenfalls erfolglose Bemühen um die Vollendung der Promotion bis Ende 2005 konnte kein – jedenfalls kein schutzwürdiges – Vertrauen des Schuldners darauf begründen, sich noch mehrere Jahre weiter bemühen zu dürfen. (6) Vorliegend hat der Schuldner für den Zeitraum ab dem 01.01.2006 keine Bewerbung um eine Vollbeschäftigung auch nur ansatzweise konkret behauptet. c) Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, dass der Schuldner bei Insolvenzantragstellung im Februar 2004 (nur) den akademischen Grad des Dipl.-Kaufmanns angegeben hat, ausweislich der von ihm vorgelegten Studienbescheinigung für das WS 2004/2005 (also nach Antragstellung im Insolvenzverfahren) jedoch nicht nur im vierten Semester für ein Promotionsstudium in BWL an der Universität eingeschrieben war, sondern auch im 12. Fachsemester für ein Studium der Volkswirtschaftslehre (in den Studienbescheinigungen ab dem SS 2005 ist der Studiengang VWL nicht mehr aufgeführt), und er dann - erstmals - in dem von ihm selbst vorgelegten Exposé vom 17.02.2006 auch den (zweiten) akademischen Grad des Dipl.-Volkswirtes führt. Dies könnte zu der Frage führen, ob der Schuldner (1) entweder den zweiten akademischen Grad bei Insolvenzantragstellung bereits hatte, aber in seiner Selbstauskunft nicht angegeben hat, oder aber, ob er (2) den zweiten akademischen Grad erst nach Insolvenzantragstellung erlangt hat, oder aber, ob er (3) entgegen seiner Angabe auf dem Titelblatt des Exposé zu diesem Zeitpunkt gar nicht Dipl.-Volkswirt war. Wenn die Variante (2) der Fall wäre (was zugunsten des Schuldners anzunehmen ist), könnte dies zu den naheliegenden weiteren Fragen führen, wie / in welchem Umfang der Schuldner seine Arbeitskraft im Zeitraum Februar 2004 bis Ende 2005 auf das VWL-Studium (einschließlich etwaiger Prüfungen, Diplomarbeit), auf das Promotionsstudium und auf die unselbständige Nebenbeschäftigung verteilt hat, sowie, ob er in der Zeit, die er ggf. für das VWL-Studium verwendet hat, nicht hätte mehr arbeiten (und Geld verdienen) oder weiter an der Promotion hätte arbeiten können. Letztlich konnten diese Fragen im vorliegenden Verfahren jedoch offenbleiben, da sie – nach den obigen Ausführungen unter a) und b) - für diese Entscheidung im Ergebnis nicht mehr relevant sind. 2) Die Obliegenheitsverletzung des Schuldners erfolgte auch während der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO. 3) Durch dieses Unterlassen des Schuldners wurde auch die Befriedigung des (einzigen) Insolvenzgläubigers beeinträchtigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Schuldner unter Berücksichtigung von Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Erwerbstätigkeit, Lebensalter und Gesundheitszustand spätestens ab 01.01.2006 nicht in der Lage gewesen wäre, eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er Einkünfte deutlich oberhalb der Pfändungsfreigrenze hätte erzielen können. Der Schuldner war 30/31 Jahre alt, hatte ein Studium der Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen sowie mehrere Jahre VWL studiert. Er hatte während der gesamten Wohlverhaltensphase eine, später auch zwei Nebentätigkeiten. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass er bei weiterem Bemühen keine Vollzeittätigkeit oder ggf. noch eine weitere oder höher vergütete Nebentätigkeit gefunden hätte. Im Übrigen war dem Schuldner auch nach Abbruch seiner Promotion im Jahre 2008 sofort eine (selbständige) Tätigkeit möglich, und dies, obwohl er zu diesem Zeitpunkt einige Jahre älter war und sein Studienabschluss auch länger zurücklag und er eine Promotion abgebrochen hatte. Auch ist bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich (vgl. BGH, Beschl. v. 21.01.2010, Az. IX ZB 67/09). Hätte der Schuldner ab dem 01.01.2006 seine Nebentätigkeit ausgeweitet oder sogar eine Vollzeittätigkeit aufgenommen, hätte er höchstwahrscheinlich ein Einkommen in größerer Höhe erzielt, so dass das Unterlassen zu einer konkret messbaren Schlechterstellung der Gläubigerin geführt hat. 4) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Schuldner kein Verschulden träfe. Von einem solchen Verschulden ist nach der gesetzlichen Vermutungsregelung grundsätzlich auszugehen. Ein solches Verschulden entfällt vorliegend auch nicht ausnahmsweise wegen eines fehlenden Hinweises des Gerichts, wegen Vertrauensschutzes oder einer Selbstbindung des Gerichts: a) Entgegen der Auffassung des Schuldners war kein Hinweis des Insolvenzgerichts dahingehend erforderlich, dass der Schuldner nun die Promotion abbrechen solle, anderenfalls eine Obliegenheitsverletzung vorliege: (1) Die (volle) Erwerbsobliegenheit des Schuldners in der Wohlverhaltensphase ist gesetzlich geregelt und der Regelfall. Jeder Schuldner, der einer solchen nicht nachgeht, muss dies – sei es im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage, Krankheit o.ä. – rechtfertigen und hierfür triftige Gründe sowie ein regelmäßiges, konkretes Bemühen um eine solche Tätigkeit konkret darlegen. Die pauschale, weder durch konkreten Tatsachenvortrag noch durch Leistungsnachweise / Tätigkeitsaufstellungen etc. gestützte Behauptung des Schuldners, er habe jahrelang promoviert und sei sonst einer Nebenbeschäftigung nachgegangen, reicht unter keinen Umständen hierfür aus. (2) Dementsprechend sieht das Gesetz auch keinerlei regelmäßige oder in Sonderfällen erfolgende Hinweise des Gerichts an den Schuldner vor. Dem entspricht auch die inhaltliche Regelung des § 296 Abs. 1 InsO, wonach das Gericht das Vorliegen eines Versagensgrundes nicht etwa von Amts wegen prüft und sanktioniert, sondern es hierzu grundsätzlich (erst) eines Antrags des Gläubigers bedarf. Jener wiederum setzt allerdings die Kenntnis des Gläubigers vom Versagensgrund voraus. (3) Genaugenommen verhält es sich mit der Hinweispflicht – wenn überhaupt – genau anders herum: Da allein der Schuldner, nicht hingegen das Gericht, Ende 2005 (gleiches gilt natürlich für die Jahre 2006, 2007 und 2008) über das Wissen verfügte, dass und warum die Promotion bis zu diesem Zeitpunkt – obwohl zuvor von ihm angekündigt - noch nicht beendet war, und den Schuldner aber unverändert - oder erneut - die Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensphase traf, war dieser gegenüber dem Treuhänder / Gericht verpflichtet, die Erfolglosigkeit seiner Promotionsbemühungen zu offenbaren und unverzüglich nachhaltige Bemühungen um eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen. b) Das Schweigen des Gerichts war auch – wie in den sonstigen „Normalfällen einer Vernachlässigung der Erwerbsobliegenheit“ - nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners hervorzurufen. Dem Schweigen eines Gerichts kommt grundsätzlich auch nicht der Erklärungsinhalt einer konkludenten Genehmigung des Verhaltens des Schuldners zu. Erstens lässt sich für eine solche Annahme keine gesetzliche Grundlage finden, und eine solche Schlussfolgerung ist üblicherweise fernliegend. Zweitens können Gerichte nicht auf alle - in fast jedem anwaltlichen Schriftsatz standardmäßig enthaltenen - Textbausteine mit der Bitte um rechtlichen Hinweis (für diesen oder jenen Fall) reagieren. Drittens ist die hohe Belastungssituation der Gerichte hinreichend bekannt, welche eine zeitnahe und nach jedem eingegangenen Schriftsatz neue Prüfung der Rechtslage und eines etwaigen Erfordernisses von Hinweisen in jedem Gerichtsverfahren verhindert. Somit ändert sich an dieser Beurteilung auch nichts dadurch, dass der Schuldner – etwa mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25.05.2007 – das Gericht ausdrücklich um einen solchen Hinweis gebeten hat. Ohnehin bestand zu diesem Zeitpunkt die Obliegenheitsverletzung schon seit über einem Jahr. c) Auch eine Selbstbindung des Gerichts liegt nicht vor. (1) Es liegt keine Selbstbindung des Gerichts infolge von zunächst in der Akte niedergelegten Vermerken/Anmerkungen vor. Eine Selbstbindung des Gerichts aufgrund von früher geäußerten Rechtsansichten in Aktenvermerken gibt es in zivilprozessualen Verfahren, deren Grundsätze vorliegend nach § 4 InsO anzuwenden waren, grundsätzlich nicht. Eine Selbstbindung des Gerichts erfolgt ohnehin nur in ganz bestimmten Fällen, etwa nach § 318 ZPO. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. (2) Es liegt auch keine Selbstbindung des Gerichts vor, weil dieses „in Kenntnis des Studiums“ die Beschlüsse vom 31.03.2004 (Bl. 34 d.A.) und 11.05.2005 (Bl. 108 d.A.) erlassen, insbesondere Versagungsgründe nach § 290 InsO verneint hat. Ohnehin hätte ein Beschluss nach § 290 InsO den Antrag eines Gläubigers und damit dessen Kenntnis vom Versagensgrund vorausgesetzt. Insbesondere die Obliegenheitsverletzung des Schuldners durch die Nichtaufnahme einer Vollzeittätigkeit ab dem 01.01.2006 konnte dem Gericht zu diesen Zeitpunkten in jedem Fall noch nicht bekannt sein. d) Aufgrund dieser Aktenvermerke kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners (wenn man ein solches überhaupt als möglich ansieht) schon deshalb nicht entstanden sein, weil dem Schuldner diese Aktenvermerke erst durch die spätere Akteneinsicht bekannt geworden sind. e) Die spätere Versagung der Restschuldbefreiung ist entgegen der Ansicht des Schuldners auch nicht rechtsmißbräuchlich, sondern nach §§ 296 Abs. 1, 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zwingend. f) Entgegen der Auffassung des Schuldners kann im Übrigen zur Bestimmung von Inhalt und Umfang seiner Verpflichtung zur vollen Erwerbstätigkeit durchaus die erst später ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen werden; schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners kommt auch in dieser Hinsicht nicht in Betracht. Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur (Voll-)Erwerbstätigkeit ergeben sich bereits aus dem Gesetz. Zudem waren die grundsätzlich hohen Anforderungen an den Schuldner bereits aus der Begründung zum Gesetzentwurf ersichtlich. Die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die hohen Anforderungen an Schuldner damit nicht begründet, sondern nur in Detailfragen konkretisiert. Dies ist allerdings ein normaler Vorgang, wie er bei jedem neuen Gesetz in der Folgezeit auftritt. 5) Die Insolvenzgläubigerin hat u.a. mit Schriftsatz vom 22.08.2007 (Bl. 148 ff. d.A.) einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. 6) Der Antrag der Gläubigerin erfolgte ferner fristgemäß binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem die Obliegenheitsverletzung der Gläubigerin bekanntgeworden ist. Entgegen der Ansicht des Schuldners setzte das Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 17.08.2006 nicht bereits die Jahresfrist in Gang. Allein aufgrund dieses Schreibens und der Selbstauskunft war die Obliegenheitsverletzung des Schuldners noch nicht zu erkennen. Die Gläubigerin hat dargelegt, dass sie im Rahmen der Korrespondenz wegen der vorzeitigen Restschuldbefreiung und durch die danach angeforderten Berichte des Treuhänders Kenntnis der Umstände erhielt, aufgrund derer sie den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellte. Die Schreiben vom August 2006 stellten erst den Beginn der Korrespondenz dar; die Berichte des Treuhänders (mit Ausführungen zum Inhalt des Studiums und dessen (Nicht-)Fortschritt) erhielt die Gläubigerin jedoch erst deutlich später. Für einen früheren Beginn der Jahresfrist ist der Schuldner darlegungspflichtig. Dass eine Studienbescheinigung dem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17.08.2006 beigefügt war, ergibt sich weder aus dem Schreiben, der Selbstauskunft oder den anderen Anlagen. Vielmehr wurde in der Selbstauskunft ausdrücklich auf alle (anderen) unstreitig beigefügten Anlagen Bezug genommen. Selbst wenn aber diese Studienbescheinigung der Selbstauskunft beigefügt gewesen wäre, würde diese weder allein noch im Zusammenhang mit dem damaligen Kenntnisstand der Gläubigerin eine Kenntnis von (Inhalt und Umfang) der Vernachlässigung der Erwerbsobliegenheit durch den Schuldner begründen. Zunächst wäre zu berücksichtigen, dass der Schuldner in seiner Selbstauskunft „Student“ (und nicht etwa „Doktorand“) angegeben hatte. Die Gläubigerin, die ohnehin die Kenntnis von der Studienbescheinigung zu diesem Zeitpunkt verneint, wäre jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Anlagen inhaltlich im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen und mit der Selbstauskunft abzugleichen sowie etwaige Widersprüche zu erkennen. Dass die Studienbescheinigung der Selbstauskunft beigefügt war und von der Gläubigerin zudem auch zeitnah zur Kenntnis genommen worden ist, hätte der Schuldner nicht nur darlegen, sondern auch beweisen müssen. 7) Glaubhaftmachung Nachdem die Gläubigerin ihren Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt hat, war eine gesonderte Glaubhaftmachung entbehrlich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2010 – Az. IX ZB 242/06, NZI 2010, 228; auf streitigen Verfahrensstoff stützt sich nur der Schuldner mit seinen Behauptungen zum Zugang der Studienbescheinigung). III. Die Kostenfolge beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO sowie Ziffer 2361 der Anlage I zum GKG. Es bestand keine Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.