Beschluss
5 T 473/20
LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0203.5T473.20.00
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Leitsätze
Wird ein Pfändungsauftrag unter der Bedingung der Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, und ergibt sich aus einem bereits vorhandenen alten Vermögensverzeichnis, welches der erneuten Abnahme entgegensteht, dass pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind, kann der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung (KV 604, 205 KV-GvKostG) nicht abrechnen.
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse des Landes Hessen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 18.05.2020 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Pfändungsauftrag unter der Bedingung der Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, und ergibt sich aus einem bereits vorhandenen alten Vermögensverzeichnis, welches der erneuten Abnahme entgegensteht, dass pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind, kann der Gerichtsvollzieher eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung (KV 604, 205 KV-GvKostG) nicht abrechnen. Die Beschwerde der Staatskasse des Landes Hessen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 18.05.2020 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher unter dem 25.07.2019 einen Vollstreckungsauftrag (Abnahme Vermögensauskunft, Erlass Haftbefehl, Pfändung körperlicher Sachen – nach Abnahme der Vermögensauskunft, Einholung von Auskünften Dritter – Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Bitte um Zusendung des Protokolls). Der Obergerichtsvollzieher A stellte unter dem 01.08.2019 ein Kontenabrufersuchen und fragte bei der Deutschen Rentenversicherung den Arbeitgeber ab. Der Obergerichtsvollzieher stellte fest, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits am 30.11.2018 beim AG XXX abgelegt hatte. Er erließ wegen der Forderung der Gläubigerin eine erneute Eintragungsanordnung vom 01.08.2019, da nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine Vollstreckung offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des (neuen) Gläubigers zu führen. Der Obergerichtsvollzieher informierte die Gläubigerin mit Schreiben vom 01.08.2019, dass der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgelegt hatte. Aus diesem ergäbe sich keine pfändbare Habe. Er übersandte der Gläubigerin eine Kopie des Vermögensverzeichnisses sowie der beiden Auskünfte. Der Obergerichtsvollzieher setzte in seiner Kostenrechnung vom 01.08.2019 – über insgesamt 108,45 Euro - folgende einzelne Positionen an: KV 208 (Versuch gütl. Einigung erm.): 8 €, KV 261 (Übermittlung VVz): 33 €, KV 440 (Einholung einer Auskunft): 26 €, KV 604 (N. erl. Amtshandlung 200 pp.): 15 €, KV 708 (Auslagen Drittauskünfte): 10,20 €, KV 711 (Wegegeld Zone 1): 3,25 € sowie KV 716 (Auslagenpauschale): 13 €. Die Gläubigerin wandte sich mit Schreiben vom 07.08.2019 an den Obergerichtsvollzieher gegen die Gebühr KV 604, 205 für die nicht erledigte Pfändung, da der Auftrag insoweit unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden sei, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft und auch nur dann erfolgen soll, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben sollten. Dies sei nach dem (alten) Vermögensverzeichnis aber offensichtlich nicht der Fall gewesen. Sie verwies auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 27.10.2016, Az. 8 W 325/16. Die Auslagenpauschale nach KV 716 sei zudem überhöht und betrage maximal 10 €. Der Obergerichtsvollzieher teilte der Gläubigerin mit Schreiben vom 09.08.2019 mit, dass die Einstellungsgebühr bzgl. des Pfändungsverfahrens (KV 604) für die Prüfung des Vermögensverzeichnisses auf pfändbare Habe entstanden sei. Da es sich mit dem VAK-Verfahren um zwei Aufträge gehandelt habe, seien zwei Auslagenpauschalen (3 € und 10 €) entstanden. Die Gläubigerin erhob mit Schreiben vom 14.08.2019 (Bl. 1 d.A.) Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung. Der Gerichtsvollzieher sei nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ohnehin verpflichtet, gebührenfrei zu prüfen, ob die in der Vermögensauskunft angegebenen Gegenstände eine Befriedigung des Gläubigers bewirken können. Sie verwies auf Entscheidungen des AG Duisburg-Ruhrort vom 01.07.2019, Az. 160 M 1285/19 (Bl. 2 ff. d.A.) sowie eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landgericht Göttingen vom 15.07.2019, Az. 6 M 436/19 (Bl. 6 f. d.A.). Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung mit Schreiben vom 18.08.2019 (Bl. 8 d.A.) nicht abgeholfen und das Verfahren dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor hat zunächst eine Stellungnahme der Innenrevision des OLG Frankfurt am Main vom 20.02.2020 (Bl. 10 ff. d.A.) eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass in der Rechtsprechung inzwischen klar danach unterschieden wird, ob der Schuldner die Vermögensauskunft erst im vorliegenden Verfahren leistet oder bereits in einem vorangegangenen Verfahren für einen anderen Gläubiger geleistet hat. Für die zweite, hier vorliegende Alternative gehe die bereits vorliegende Rechtsprechung (OLG Naumburg, Beschl. v. 27.05.2019, Az. 4 W 13/19; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.02.2018, Az. 10 W/18; LG Aachen, Beschl. v. 25.06.2018, Az. 5 T 68/18; OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2019, Az. 17 W 121/18) davon aus, dass ein durch das Modul K3 in zulässiger Weise ein bedingter Vollstreckungsauftrag gestellt werde, der erst mit Bedingungseintritt als erteilt gilt. Die Bedingung („Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“) sei jedoch ihrem Wortlaut nach bereits deshalb nicht erfüllt, weil es zu keiner Abnahme der Vermögensauskunft gekommen sei. Vielmehr hat der Gerichtsvollzieher lediglich der Gläubigerin eine Abschrift des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses zukommen lassen. Damit liege kein Pfändungsauftrag vor, so dass hierfür auch keine Kosten anfallen können. Der Bezirksrevisor hat sodann in seiner Stellungnahme vom 06.03.2020 (Bl. 13 d.A.) mitgeteilt, auf die Stellungnahme der Innenrevision Bezug zu nehmen und darum gebeten, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Beschwerde zuzulassen. Der Obergerichtsvollzieher blieb mit Schreiben vom 01.04.2020 (Bl. 15 d.A.) bei seiner Auffassung und half der Erinnerung weiterhin nicht ab. Die angegebenen gerichtlichen Entscheidungen seien aus anderen Bundesländern; es sollte eine Klärung für Hessen erfolgen. Die Prüfung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Das Verzeichnis könne bereits viele Monate alt sein oder von einem anderen Kollegen abgenommen worden sein. Demgegenüber müsse eine gerade von ihm selbst abgenommene Vermögensauskunft von ihm nicht mehr auf pfändbare Habe überprüft werden, weil er dieses Wissen bereits bei der Abnahme der Vermögensauskunft sofort und ohne weiteren Aufwand erworben habe. Das Amtsgericht Offenbach hat mit Beschluss vom 18.05.2020 (Bl. 16 f. d.A.) auf die Erinnerung des Gläubigers vom 14.08.2019 die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 01.08.2019 dahingehend abgeändert, dass die Beträge von 15 € gemäß KV 205, 604 sowie von 3 € gemäß KV 716 nicht in Ansatz gebracht werden. Im Übrigen hat es die Kostenrechnung aufrechterhalten. Zudem hat es die Beschwerde zugelassen. Der Pfändungsauftrag sei nur für den Fall erteilt worden, dass der Gerichtsvollzieher selbst die Vermögensauskunft des Schuldners abnehmen würde und sich hieraus pfändbare Beträge ergeben würden. Danach könne der Gerichtsvollzieher auch nicht die damit verbundene Auslagenpauschale geltend machen. Der Bezirksrevisor des Landgerichts Darmstadt hat für die Staatskasse mit Schreiben vom 27.07.2020 (Bl. 21 ff. d.A.) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.05.2020 eingelegt. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum das Gericht davon ausgegangen sei, dass der Pfändungsauftrag nur für den Fall erteilt worden sei, dass der Gerichtsvollzieher selbst die Vermögensauskunft abnehmen würde. Der Gerichtsvollzieher habe mit der Prüfung des Vermögensverzeichnisses auf pfändbare Gegenstände die Gebühr verwirklicht. Die von Amts wegen nötige Prüfung gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entspreche nicht der Prüfung, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten ist. Der Bezirksrevisor verwies auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG, Beschl. v. 11.09.2015, Az. 9 W 95/15). Es bedürfe einer obergerichtlichen Entscheidung. Es wurde um Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gebeten. Das Amtsgericht Offenbach hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.08.2020 nicht abgeholfen. Die Gläubigerin ist der Beschwerde entgegengetreten (Bl. 28 d.A.). Die Beschwerdekammer hat die Sonderakte des Gerichtsvollziehers beigezogen. II. A. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.05.2020 (Bl. 16 d.A.) ist nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Das Amtsgericht hatte die Beschwerde zugelassen. Die Staatskasse ist beschwert (siehe Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 66 GKG Rn. 8, § 5 GvKostG Rn. 8). Statthaft war hier die einfache Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG. Die Frage, ob eine sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ff. ZPO oder eine einfache Beschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG gegeben ist, richtet sich danach, ob zuvor eine Erinnerung nach § 766 ZPO oder eine Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG vorlag. Hier waren die von der Gläubigerin erhobenen Einwände gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers als Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG auszulegen, da dies der einzig statthafte Rechtsbehelf war. Die Frage, ob bei Einwänden gegen eine Gerichtsvollzieherkostenrechnung eine Erinnerung nach § 766 ZPO oder eine Erinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG (i.V.m. § 66 Abs. 2 – 8 GKG) statthaft ist (was u.a. für die Frage der Beschwerdefrist und den Rechtsweg entscheidend ist), ist streitig, aber höchstrichterlich entschieden (siehe hierzu BGH, Beschl. v. 11.09.2008, Az. I ZB 22/07, juris; Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 766 Rn. 25; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 5 GvKostG, Rn. 5; AG Leipzig, Beschl. v. 25.02.2015, 431 M 536/15, juris; AG Neunkirchen, Beschl. v. 30.01.2014, 18 M 34/14, juris; AG Stuttgart, Beschl. v. 25.11.2014, 2 M 56073/14, juris). B. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.05.2020 (Bl. 16 d.A.) ist aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Kostenrechnung vom 01.08.2019 zu Recht abgeändert und die Gebühr für einen unerledigten Pfändungsauftrag nach KV 205, 604 (nebst darauf entfallender Auslagenpauschale) in Abzug gebracht. Die Gläubigerin hatte dem Wortlaut nach einen – zulässigen - bedingten Vollstreckungsauftrag (Pfändung) gestellt, der erst mit Bedingungseintritt als erteilt gilt; die Bedingung („Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“) ist ihrem Wortlaut nach bereits deshalb nicht erfüllt, weil es hier zu keiner Abnahme der Vermögensauskunft gekommen ist, da eine solche bereits früher abgegeben worden war (so auch OLG Naumburg, Beschl. v. 27.05.2019, Az. 4 W 13/19, beck-online Rn. 14 ff.; OLG Naumburg, Beschl. v. 15.10.2020, Az. 12 W 52/20, beck-online Rn. 11 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.02.2018, Az. I-10 W/18, beck-online Rn. 3 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 08.04.2019, Az. 17 W 121/18, beck-online Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2018, Az. I-25 W 43/18, beck-online Rn. 16; LG Aachen, Beschl. v. 25.06.2018, Az. 5 T 68/18, beck-online Rn. 16 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.09.2018, Az. 11 W 17/18, beck-online Rn. 22 f.). Damit wurde die Bedingung für den Pfändungsauftrag nicht erfüllt, so dass kein (unerledigter) Pfändungsauftrag vorliegt und hierfür auch keine Kosten angefallen sind (so auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.02.2018, Az. I-10 W/18, beck-online Rn. 6; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.05.2019, Az. 4 W 13/19, beck-online Rn. 16). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.