Beschluss
5 T 212/19
LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0417.5T212.19.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 20.02.2019 (Zurückweisung der Erinnerung) aufgehoben.
Auf die Erinnerung vom 17.01.2019 wird die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 03.01.2019 für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Vollstreckungsgläubigerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 20.02.2019 (Zurückweisung der Erinnerung) aufgehoben. Auf die Erinnerung vom 17.01.2019 wird die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 03.01.2019 für unzulässig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Vollstreckungsgläubigerin zu tragen. I. Die Vollstreckungsgläubigerin will Forderungen des A nach §§ 16, 17b Abs. 2 HessVwVG i.V.m. den Vorschriften des Achten Buches der ZPO vollstrecken. Sie erstellte einen Vollstreckungsantrag/Vollstreckungsersuchen vom 03.01.2019 (Bl. 5 d.A. und Sonderakte Gerichtsvollzieher), der einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft enthält, und reichte dieses Schreiben bei der Gerichtsvollzieherin ein. In dem Schreiben steht, dass es um „… von 04.16 bis 03.17“ in Höhe von 242,- € nebst Vollstreckungskosten in Höhe von 20,- € geht; insbesondere die einzelnen Beitragsbescheide einschl. Datum und Az. sowie die Daten von Mahnungen sind nicht angegeben. Die Gerichtsvollzieherin lud den Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 18.02.2019. Der Schuldner wandte sich mit Schreiben vom 17.01.2019 (Bl. 2 d.A.) an die Gerichtsvollzieherin und erklärte, die Zwangsvollstreckungssache nicht anzuerkennen. Eine Mahnung habe er nicht erhalten. Er forderte die Gerichtsvollzieherin auf, die Sache nicht weiter zu verfolgen. Die Gerichtsvollzieherin sah das Schreiben des Schuldners als Vollstreckungserinnerung an und übersandte es dem Amtsgericht zur Entscheidung (Bl. 1 d.A.). Das Amtsgericht Langen wies die Erinnerung des Schuldners mit Beschluss vom 20.02.2019 (Bl. 6 d.A.) zurück. Der Schuldner erhob mit Schreiben vom 27.02.2019 (Bl. 11 d.A.) Widerspruch gegen den Beschluss. Der Vollstreckung läge kein rechtskräftiger Titel zugrunde. Das Amtsgericht Langen hat das Schreiben als Beschwerde ausgelegt und ihr mit Beschluss vom 05.04.2019 (Bl. 13 d.A.) nicht abgeholfen. II. A. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 27.02.2019, bei Gericht eingegangen am 01.03.2019, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 20.02.2019, zugestellt am 21.02.2019, ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 17b Abs. 2 S. 1 HessVwVG). B. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, da die Vollstreckungserinnerung des Schuldners vom 17.01.2019 begründet ist: 1. Die Vollstreckungserinnerung ist zulässig. Ein Rechtsmittel gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist hier ausnahmsweise zulässig, da es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen mangelt: a) Grundsätzlich ist die Ladung zum Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar und eine entsprechende Erinnerung eines Schuldners (§ 766 ZPO) gegen diese damit unzulässig: (1) Für das abgelöste Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807 ff. ZPO a.F. hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung, die auch vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.8.2011 (I ZB 5/11) geteilt wurde, die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch gem. § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. gegenüber der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO der speziellere und damit vorrangige Rechtsbehelf sei. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit ausgeführt, dass der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie dafür spreche, dass sämtliche Einwände, die der Schuldner im Termin gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorbringe, im Widerspruchsverfahren vom Rechtspfleger zu überprüfen seien. (2) Entsprechend wird in der Rechtsprechung und Literatur auch zur Vermögensauskunft nach § 802c ZPO n.F. teilweise die Auffassung vertreten, eine Erinnerung des Schuldners gem. § 766 ZPO gegen die Terminsladung des Gerichtsvollziehers sei unzulässig, weil es dem Schuldner an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dies wird damit begründet, dass es sich bei der Terminsankündigung lediglich um eine Vorbereitungshandlung im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft handle; eine Vollstreckungshandlung stelle diese Terminsankündigung aber nicht dar (vgl. AG Schöneberg JurBüro 2014, 105). Der Schuldner habe die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß § 882d Abs. 1 ZPO, wenn er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäume bzw. sich weigere, die Vermögensauskunft vorzunehmen. Erst wenn Verstöße des Vollstreckungsorgans vorlägen oder gerügt würden, könne das Rechtsmittel der Erinnerung zulässig sein. Eine bereits gegen die Terminsladung zulässige Erinnerung würde dem Effizienzgedanken des Vollstreckungsverfahrens, welcher dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung innewohne, zuwiderlaufen. Ein Schuldner könne seine Rechte allein mit dem Widerspruch nach § 882d ZPO wahren (vgl. AG Schöneberg a.a.O. sowie Hascher/Steiner JurBüro 2014, 60-63 m.w.N.). Dieser Auffassung hat sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung (u.a. Az. 5 T 103/15) angeschlossen. b) Diese Grundsätze gelten nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, wenn – wie hier – bereits eine elementare Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung und jeder Vollstreckungs- oder Vorbereitungshandlung des Gerichtsvollziehers fehlt. Das Fehlen einer elementaren Vollstreckungsvoraussetzung (z.B. eines Vollstreckungstitels) – hier: eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsersuchens, welches gerade den Vollstreckungstitel ersetzen soll - ist auch mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zu rügen (so auch bei fehlenden oder fehlerhaften Vollstreckungstiteln: Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 15; ständige Rechtsprechung der Kammer, zu einem fehlenden Vollstreckungstitel etwa Az. 5 T 425/15). 2. Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners ist auch begründet, da die – von Amts wegen zu prüfenden - allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für das Vollstreckungsverfahren hier nicht vorliegen: a) Sowohl der Gerichtsvollzieher als auch das Vollstreckungsgericht haben, wenn die Vollstreckung nicht aufgrund eines vollstreckbaren Urteils etc., sondern aufgrund eines Vollstreckungsersuchens (nach § 17b HessVwVG) erfolgen soll, hinsichtlich des Vollstreckungsersuchens eine Prüfungspflicht dahingehend, ob bezüglich dieses Vollstreckungsersuchens – ebenso wie bei einem sonstigen vollstreckbaren Schuldtitel – die grundsätzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (siehe hierzu etwa BGH, Beschl. v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14, juris Rn. 27 ff., 50 ff.; Prüfung der „formellen Wirksamkeit“, siehe auch AG Remscheid, Beschl. v. 20.01.2017, Az. 13 M 2846/16, juris Rn. 14). Hierzu gehören insbesondere die Mindestanforderungen an ein Vollstreckungsersuchen nach § 17b Abs. 3 HessVwVG. Einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens selbst bedarf es jedoch nicht (§ 17b Abs. 2 S. 2, HS 2 HessVwVG). b) Die Vollstreckungsmaßnahme ist und war hier von Anfang an unzulässig, da das Vollstreckungsersuchen/der Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 03.01.2019 (ein anderes/anderer lässt sich auch der Sonderakte der Gerichtsvollzieherin nicht entnehmen) – als Ersatz für eine vollstreckbare Ausfertigung eines Schuldtitels, § 17b Abs. 2 S. 2 HessVwVG - den (Mindest-)Anforderungen an ein Vollstreckungsersuchen nach § 17b Abs. 3 HessVwVG - offensichtlich - nicht genügt: (1) Dem Vollstreckungsersuchen ist – entgegen § 17b Abs. 3 Nr. 2 HessVwVG – der/die zu vollstreckende(n) Verwaltungsakt(e) unter Angabe des Datums und des Aktenzeichens nicht zu entnehmen. Die Forderungsaufstellung enthält zwar die Angabe der Gebührenzeiträume und einen Gesamtbetrag der Gebührenforderungen in Höhe von 242,- €, allerdings ist/sind Aktenzeichen, ggf. ausstellende Behörde und Daten etwaiger Beitragsbescheide nicht angegeben. Dass diese Angaben jedoch erforderlich sind, ergibt sich nicht nur ausdrücklich aus dem Gesetz (§ 17b Abs. 3 Nr. 2 HessVwVG), sondern auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (so auch BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14, juris Rn. 8, 49, 50, 52 sowie Leitsatz Ziff. 3). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausdrücklich nur eine Angabe betreffend einen sog. „primären Beitragsbescheid“ (über die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit) für nicht erforderlich gehalten, da sich die Gebührenpflichtigkeit als solche bereits aus dem Gesetz ergibt. Der Bundesgerichtshof hielt es allerdings sehr wohl für erforderlich, dass, wie im Gesetz vorgesehen, die einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide mit den dazugehörigen Daten im Vollstreckungsersuchen angegeben werden (siehe BGH, Beschl. v. 11.06.2015, Az. I ZB 64/14, juris Rn. 8, 49, 50, 52 sowie Leitsatz Ziff. 3). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. (2) Dem Vollstreckungsersuchen ist außerdem – entgegen § 17b Abs. 3 Nr. 6 HessVwVG – nicht die Angabe zu entnehmen, wann der Pflichtige gemahnt worden ist (§ 17b Abs. 3 Nr. 6 HessVwVG). Im Vollstreckungsersuchen steht nur (ohne nähere Konkretisierung), dass er gemahnt worden sei – was hier im Übrigen auch bestritten war. c) Der Erteilung eines Hinweises bezüglich der nicht erfüllten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen bedurfte es hier nicht, da der Mangel bezüglich der bereits stattgefundenen Vollstreckungsmaßnahmen nicht (rückwirkend) heilbar ist. Die Vollstreckungsmaßnahme aufgrund des Vollstreckungsersuchens 03.01.2019 ist deshalb sofort komplett aufzuheben. d) Soweit der Schuldner im Übrigen Einwendungen materiell-rechtlicher Art gegen die Forderungen erhoben hatte, waren diese im vorliegenden Vollstreckungsverfahren weder zu prüfen noch zu berücksichtigen. C. Die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei, da die Beschwerde Erfolg hat. Da das Vollstreckungsverfahren von Anfang an rechtswidrig und die Vollstreckungserinnerung des Schuldners deshalb begründet war, hat die Vollstreckungsgläubigerin im Übrigen die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO). Die der Entscheidung zugrundeliegenden Fragen sind zwar von grundsätzlicher Bedeutung, aber bereits höchstrichterlich geklärt. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung für die Übertragung der Sache auf die Kammer mit der Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).