Beschluss
5 T 357/18
LG Darmstadt 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2018:1026.5T357.18.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 15.06.2018 aufgehoben und die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.03.2018 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 15.06.2018 aufgehoben und die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.03.2018 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus 3 notariellen Urkunden. Auf Antrag des Gläubigers erließ das Amtsgericht am 29.03.2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner, mit welchem die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Der Schuldner ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Drittschuldnerin. Am 23.04.2018 legte die Drittschuldnerin über ihren Bevollmächtigten – welcher daneben auch den Schuldner außergerichtlich vertritt – Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein und machte u.a. geltend, dass die zugrundeliegenden Vollstreckungstitel dem Schuldner bislang nicht zugestellt worden seien. Der Schuldner sei mittlerweile nach Spanien (Palma / Balearen) verzogen. Der Gläubiger erwiderte, die Zustellung sei mit einfacher Briefpost über das Notariat erfolgt. Sofern dies in Abrede gestellt werde, bestünden erhebliche Zweifel, ob der Vortrag insoweit wahrheitsgemäß sei. Das Amtsgericht hob auf die Erinnerung der Drittschuldnerin mit Beschluss vom 15.06.2018 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Maßgabe auf, dass die Aufhebung erst mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses eintritt. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, die Zustellung des Vollstreckungstitels (§ 750 Abs.1 ZPO) sei nicht nachgewiesen. Hiergegen hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 03.07.2018 sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, die Zustellung der Vollstreckungstitel sei am 02.07.2018 nachgeholt worden. Ausweislich der beigefügten Zustellungsurkunden sei die Zustellung in den Geschäftsräumen der Drittschuldnerin erfolgt, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Schuldner sei. Da der Schuldner persönlich nicht vor Ort gewesen sei, seien die Schriftstücke an den dort beschäftigten Herrn […] übergeben worden (§ 178 Abs.1 Nr.2 ZPO). Die Drittschuldnerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Sie macht geltend, Herr […] sei kein Beschäftigter des Schuldners, sondern (ebenso wie der Schuldner selbst) ein Geschäftsführer der Drittschuldnerin. Vollstreckungsschuldner sei jedoch nicht die Drittschuldnerin, sondern allein deren gesetzlicher Vertreter – der Schuldner – persönlich. Eine Zustellung an Bedienstete einer GmbH sei nur in Angelegenheiten zulässig, welche die GmbH betreffen, nicht in persönlichen Angelegenheiten eines gesetzlichen Vertreters der GmbH. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vor. Der Mangel der Zustellung (§ 750 Abs.1 ZPO) wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. 1. Die Heilung des Zustellungsmangels ist nicht aus formellen Gründen ausgeschlossen. a) Zunächst steht der angefochtene Beschluss vom 15.06.2018 einer nachträglichen Heilung nicht entgegen. Zwar wurde darin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 29.03.2018 tituliert; das Amtsgericht hat jedoch die Wirksamkeit der Aufhebung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft hinausgeschoben. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist somit nach wie vor wirksam und einer Heilung prinzipiell zugänglich. b) Die Behebung eines Zustellungsmangels im Beschwerdeverfahren ist bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auch nach deren Erlass nicht ausgeschlossen. Gemäß § 571 Abs.2 ZPO kann die sofortige Beschwerde grundsätzlich uneingeschränkt auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden, wobei unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt diese entstanden sind und ob sie bereits in einem früheren Rechtszug hätten geltend gemacht werden können (zu den Ausnahmen vgl. Wulf in BeckOK-ZPO, 29. Edition, § 571 Rn.3, 4). Der für die Sachentscheidung maßgebliche Zeitpunkt beurteilt sich hierbei nach dem materiellen Recht (MüKo-Lipp, ZPO; 5. Auflage, § 571 Rn.12 m.w.N.). Nach dem materiellen Recht können Mängel im Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel nachträglich behoben werden. Wenn mit Behebung des Mangels die Fehlerhaftigkeit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme beseitigt ist, kann sie – auch wenn eine Anfechtung durch Rechtsbehelf bereits vor Behebung des Mangels erfolgt war – nicht mehr aufgehoben werden. Unabhängig von der Frage, ob eine Heilung in einem solchen Fall ex tunc oder ex nunc eintritt, können nach Behebung des Mangels weder der Schuldner, noch ein Dritter die Aufhebung der – nunmehr mangelfreien – Vollstreckungsmaßnahme begehren (Zöller-Seibel, 32. Auflage, vor § 704 En. 35; Stöber: Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 749). Lediglich ein etwaiger weiterer Gläubiger, der vor der Behebung des Mangels ein Pfändungspfandrecht erlangt hat, ist zur Erinnerung befugt. Damit könnte jedoch nicht die Aufhebung der nunmehr mangelfreien Pfändung erreicht werden, sondern lediglich die Beseitigung des fehlerhaft gewesenen besserrangigen Pfandrechts. Die Entscheidung über einen solchen Rechtsbehelf würde daher lediglich zu einem Rangtausch des weiterhin Anfechtungsberechtigten mit dem erstpfändenden Gläubiger führen, nicht hingegen zu einer Aufhebung der Pfändung (Zöller-Seibel a.a.O.; Stöber a.a.O.). Die Behebung eines Mangels – z.B. durch nachträgliche Zustellung des Schuldtitels (Stöber a.a.O.) ist somit auch im Beschwerdeverfahren noch möglich. 2. Die zugrundeliegenden Vollstreckungstitel sind dem Schuldner wirksam zugestellt worden. Zwar wurden die Vollstreckungstitel nicht an den Schuldner persönlich, sondern in den Räumen der Drittschuldnerin, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldner ist, an eine dort befindliche Person zugestellt. Dies ist jedoch im Rahmen der Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs.1 Nr.2 ZPO zulässig. a) Die aktuelle Fassung des § 178 Abs.1 ZPO („wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftsunterkunft, in der sie wohnt, nicht angetroffen…“) regelt die Ersatzzustellung nunmehr einheitlich und fasst die zuvor geltenden Normen hinsichtlich der Ersatzzustellung in der Wohnung, im Geschäftsraum und bei juristischen Personen zusammen. Sie ermöglicht es, an den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person auch in dessen persönlichen Angelegenheiten eine Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der von ihm vertretenen juristischen Person vorzunehmen. Mit der Neuregelung zum 01.07.2002 wollte der Gesetzgeber die Ersatzzustellung vereinfachen. Insbesondere sollte dadurch die Unterscheidung zwischen der Zustellung an eine natürliche Person und an juristische Personen sowie die Unterscheidung zwischen der Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 181 ZPO a.F.) und dem Geschäftsraum (§ 183 ZPO a.F.) aufgehoben werden (Stein/Jonas – Roth, ZPO, Bd. 3, 22. Auflage, § 178 Rn.19; BT-Drucks. 14/4554, S.20). Aufgrund der Neuregelung ist es daher nicht mehr erforderlich, dass die Sendung den Adressaten in seiner geschäftlichen Tätigkeit betrifft. Vielmehr kann auch dem gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft in dessen persönlichen Angelegenheiten am Geschäftssitz zugestellt werden. § 178 Abs.1 Nr.2 ZPO ermöglicht es, auch solche Schriftstücke an den Geschäftsführer einer GmbH in deren Geschäftsräumen zuzustellen, deren Adressat der Geschäftsführer persönlich und nicht die Gesellschaft ist (Stein/Jonas – Roth a.a.O.; MüKo-Häublein,ZPO, 5. Auflage, § 178 Rn.19; Zöller-Schultzky, ZPO, 32. Auflage, § 178 Rn.16; BeckOK – Dörndorfer, ZPO, 29. Edition, § 179 Rn. 12; Gerecke in JurBüro 2011, 508-510; Neuhaus/Köther MDR 2009, 537, 538-539; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2018, Az. 10 S 358/18; a.A. unter Verweis auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung: LAG Hessen, Beschluss vom 06.10.2006, Az. 4 Ta 435/06; OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2005, Az. 3 Ss OWi 1354/2005). Der Geschäftsraum der GmbH wird dem Geschäftsführer insoweit wie sein eigener zugerechnet. Hierdurch wird auch die Gleichstellung mit Personengesellschaften (OHG, KG) herbeigeführt, bei denen es seit jeher anerkannt ist, dass auch für einen persönlichen Gesellschafter / Komplementär in dessen persönlichen Angelegenheiten an die Beschäftigten der Gesellschaft zugestellt werden kann (Stein/Jonas – Roth, a.a.O.). b) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist hier eine wirksame Zustellung erfolgt. Der Gerichtsvollzieher hat in seinen Zustellungsurkunden vermerkt, dass er den Adressaten – den Schuldner, der gleichzeitig Geschäftsführer der Drittschuldnerin ist – in dem Geschäftslokal der Drittschuldnerin nicht angetroffen und das Schriftstück daher an den „dort beim Adressaten beschäftigten Herrn […] übergeben“ hat. Die Ersatzzustellung ist wirksam. Es handelt sich bei Herrn […] um den (weiteren) Geschäftsführer der Drittschuldnerin. Eine Zustellung an einen Geschäftsführer der Gesellschaft begegnet keinen Bedenken, da es sich insoweit um eine in Geschäftsräumen beschäftigte Person i.S.v. § 178 Abs.1 Nr.2 ZPO handelt. Der Kreis der zur Entgegennahme befugten Personen ist bewusst weit gefasst. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass allein aus dem Umstand, dass der Geschäftsinhaber einem Beschäftigten das Geschäftslokal überlässt, auch zu schließen ist, dass er ihm das für Zustellungen notwendige Vertrauen entgegenbringt (BT-Drucks. 14/4554, S.20). Maßgeblich ist daher allein das tatsächliche Betrautsein, weshalb neben Auszubildenden, Praktikanten oder Teilzeitkräften sogar eine vertragslose Dienstleistung genügt (Stein/Jonas – Roth a.a.O. Rn.23). Die Übergabe an eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person dient der Gewährleistung, dass das Schriftstück von dieser an den Adressaten weitergegeben wird. Diese Erwartung trifft nicht nur bei Arbeitnehmern, Auszubildenden oder Praktikanten zu, sondern erst recht bei Personen in Leitungsfunktion wie einem (Mit-)Geschäftsführer. Dem Sinn und Zweck nach ist daher eine Zustellung an den Geschäftsführer […] – unabhängig von der Frage, wie dessen vertragliches Verhältnis zu der GmbH im Einzelnen ausgestaltet ist – zulässig, da zu erwarten ist, dass er das zuzustellende Schriftstück an den Adressaten weitergeben wird. 3. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 Abs.2 ZPO), da das Rechtsmittel ursprünglich unbegründet war und erst aufgrund der am 02.07.2018 – nach Erlass des angefochtenen Beschlusses – erfolgten Zustellung Erfolg hat. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es hinsichtlich der Frage, ob bei Schriftstücken, die den Geschäftsführer einer GmbH in dessen persönlichen Angelegenheiten betreffen, eine Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft nach § 178 Abs.1 Nr.2 ZPO zulässig ist, bislang an einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt.