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Urteil

4 O 212/21

LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2022:1116.4O212.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann sein Klagebegehren auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie trotz der alternativen Klagebegründung hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Die Klägerseite stützt den Zahlungsantrag auf einen Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag und „hilfsweise“ auf Schadensersatzansprüche aus Beratungs- bzw. vertraglichen Nebenpflichtverletzungen (vgl. hierzu Bl. 13 ff. der Akte). Maßgeblich für die unzulässige alternative Klagehäufung ist nicht die Zahl der materiell-rechtlichen Ansprüche, auf die ein Klageantrag alternativ gestützt wird, sondern die Frage, ob die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche aus verschiedenen prozessualen Streitgegenständen stammen (vgl. BGH, GRUR 2011, 521 Rn. 2, beck-online). Das Gericht sieht jedoch in den vorgebrachten materiell-rechtlichen Ansprüchen denselben Streitgegenstand. Die Ansprüche entstammen demselben Lebenssachverhalt. Denn die Aussagen des Beklagten aus dem Jahr 2020, die eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz oder „Quasideckung“ begründen sollen, waren zugleich einzubeziehen bei der Frage, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen erfüllt sind. Ein Anspruch folgt nicht aus § 1 Abs. 1 AVB-BS, denn nach dessen Auslegung besteht der Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 1 Nr. 2 lit. a) und b) AVB-BS, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die Regelung in § 1 Nr. 2 AVB-BS ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Insoweit wird auf das Urteil des BGH vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21 – (dort Rn. 28 ff. und Rn 38 ff.) verwiesen, dem vergleichbare Versicherungsbedingungen zugrunde lagen und dem sich das erkennende Gericht vollumfänglich anschließt. Für die streitgegenständlichen AVB-BS gilt darüber hinaus, dass der abschließende Charakter des § 1 Nr. 2 AVB-BS schon aus dem in Fettschrift hervorgehobenen Wort „folgenden“ für jeden durchschnittlichen Leser ohne Zweifel deutlich wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Auslegung einer Willenserklärung nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann grundsätzlich nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Allerdings kann (und muss) nach dieser Rechtsprechung bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten der Partei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZR 222/10 – Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14.02.2017 – VI ZB 24/16 – Rn. 16, jeweils zitiert nach juris). Entscheidend für den Umfang des Deckungsschutzes ist somit das Vertragsverständnis der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zum Zeitpunkt des (ursprünglichen) Vertragsschlusses wird nicht konkret vorgetragen. Dieser dürfte jedoch ausweislich des unbestrittenen Vortrags des Beklagten, es habe bereits im Jahre 2019 einen Brandschaden gegeben, zu einer Zeit gewesen sein, zu der die Corona-Pandemie nicht vorhersehbar oder erahnbar gewesen ist. Dann kann auch das nachträgliche Verhalten des Beklagten durch die Meldung auf der Webseite im Jahre 2020 keinen Rückschluss darauf zulassen, dass hier der Versicherungsschutz auch das Coronavirus umfassen sollte. Soweit offenbar jedenfalls eine Vertragsänderung zum 09.03.2020 stattfand, folgt auch hieraus – auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten auf seiner Website – kein anderes Auslegungsergebnis. Die Klägerseite trägt schon nicht vor, dass, und falls ja, wann sie diese Aussagen selbst zur Kenntnis genommen habe und inwieweit die Vertragsänderung hierdurch beeinfluss wurde. Selbst wenn man aber unterstellte, dass die Klägerseite die Aussagen zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veröffentlichung wahrnahm, kann daraus kein von dem Ergebnis der objektiven Auslegung abweichendes übereinstimmendes Vertragsverständnis der Parteien abgeleitet werden. Die Erklärung des Beklagten auf der Webseite erfolgte ohnehin nur „im Rahmen unserer Bedingungen“. Auch dem geänderten Vertragsverhältnis wurden (weiterhin) die Bedingung vom 01.01.2019 bzw. das Produktinformationsblatt vom 01.01.2018 zugrunde gelegt. Für das Gericht ergibt sich damit kein Anhaltspunkt, dass die im März 2020 bereits aufkommende Covid-19-Pandemie die Vertragsänderung in irgendeiner Weise beeinflusst hat und die Parteien darauf aufbauend ein übereinstimmendes Vertragsverständnis hatten, dass von der eindeutigen Formulierung der AVB-BS abwich. Andere Anspruchsgrundlagen, auf die sich der Kläger stützen kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich kein Anspruch aus §§ 63, 60, 61, 6 Abs. 5 VVG i.V.m. § 278 BGB. Eine schadensbegründende Aufklärungspflichtverletzung wurde durch den Kläger, entgegen seiner Ankündigung, hierzu weiter vorzutragen und Beweismittel zu benennen (vgl. etwa S. 13 der Klageschrift, Bl. 13 der Akte: „[…] werden wir […] Ihren [des Gerichts?] zuständigen Versicherungsvertreter namentlich als entsprechenden Zeugen in einen [sic] gerichtlichen Auseinandersetzung [der hiesigen?] benennen […]“) auch nach dem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass eine vertragliche Primärleistungspflicht nicht in Betracht komme, nicht substantiiert dargelegt. Der als angeblichen Beweis vorgetragene Auszug eines Beratungsprotokolls einer im hiesigen Verfahren offenbar unbeteiligten Partei ist gänzlich ohne Relevanz. Schließlich folgt auch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1a Abs. 1 Ziffer 4 VVG oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf Schadensersatz. Zwar können aus einem Verstoß gegen die auf die Vertriebstätigkeit des Versicherers bezogenen Pflichten aus § 1a VVG (allenfalls) Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 1 BGB (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 1a Rn. 9; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, § 1a Rn. 1) erwachsen, während ein solcher Verstoß vertragliche Primäransprüche nicht begründen kann. Einen ihm nicht aus der Schließung des Betriebes, sondern aus den Erklärungen auf der Webseite oder anderen Verhaltens des Beklagten adäquat-kausal entstandenen Schaden – gleich ob auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage – hat der Kläger indes bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat wie bereits festgestellt nicht näher dazu vorgetragen, ob er die Aussagen der Beklagten aus der ersten Jahreshälfte 2020 überhaupt zur Kenntnis nahm und, falls ja, wann genau. Er hätte zunächst schlüssig darlegen müssen, wann er von den Erklärungen auf der Webseite des Beklagten Kenntnis gehabt habe. Er hätte dann schlüssig darlegen müssen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Erklärungen auf der Webseite des Beklagten dazu entschlossen habe, nicht eine andere Betriebsschließungsversicherung bei einem Wettbewerber des Beklagten abzuschließen, die zu diesem Zeitpunkt (der Kenntnisnahme bzw. der Entschlussfassung) das Coronavirus bei Neuabschlüssen noch mitversicherten. Im Übrigen fehlt es an Darlegungen zur Schadenshöhe. Dass sowohl die Versicherungsprämie als auch die Höhe der Tagesentschädigung und die Anzahl an versicherten Schließungstagen identisch zu der streitgegenständlichen Versicherung wären, ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Eine Pflicht, einen tatsächlich nicht erfassten Schadensfall zu regulieren, folgt aus § 1a VVG jedenfalls nicht. Wenn – wie festgestellt – der konkrete Schadensfall aber nicht versichert ist, ist auch schwerlich eine Pflichtverletzung des Beklagten denkbar, die dem Kläger eine bestehende Regulierungsmöglichkeit genommen hätte. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Beklagte die Einstandspflicht aus falschen Gründen ablehnte, wenn eine Einstandspflicht in jedem Fall nicht bestand. Die Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund des sog. „zweiten Lockdowns“ in der zweiten Jahreshälfte 2020 wegen der Corona-Pandemie. Der Kläger betreibt einen Hotelleriebetrieb namens „[…]“ in […]. Jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum unterhielt der Kläger bei dem Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr ab (Versicherungsschein, Anlage K1, Bl. 30 f der Akte). Im Versicherungsschein ist als „Beginn oder Änderung“ der Versicherung der 09.03.2020 genannt. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (im Folgenden: AVB-BS) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (im Folgenden: BBR-BS), jeweils vom 01.01.2019, zugrunde (Anlage K2 und K3, Bl. 33 ff. der Akte). Als weitere Vertragsbestimmung nennt der Versicherungsschein das – durch die Parteien nicht vorgelegte – Produktinformationsblatt vom 01.01.2018, das nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten zum „Umfang der Versicherung“ ausführt, dass eine „im Betrieb auftretende Krankheit“ gedeckt ist. Auf seiner Webseite teilte der Beklagte Anfang März 2020 Folgendes mit (Abbildung in der Klageschrift vom 04.10.2021, S. 14, Bl. 14 der Akte): „Wann gilt Versicherungsschutz? Im Rahmen unserer Betriebsschließungsversicherung gewähren wir Versicherungsschutz für den versicherten Betrieb. Voraussetzung für eine Entschädigung durch den Versicherer ist, dass der versicherte Betrieb durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger seinen Betrieb oder Betriebsstätte schließen muss. Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig? Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes genannte. Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert.“ Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass es einer Einzelfallprüfung bedürfe und es sich immer um eine im Betrieb gegebene Gefahr handeln müsse. Aufgrund der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVerordnung vom 01.11.2020 untersagte die baden-württembergische Landesregierung unter anderem den Betrieb von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen. Der Kläger schloss daraufhin seinen Betrieb ab dem 02.11.2020 für über 60 Tage. Der Beklagte lehnte eine Deckungszusage gegenüber dem Kläger ab, weil keine Gefahr „im Betrieb“ des Klägers auftrat (Anlage K4, Bl. 47 f. der Akte). Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Coronavirus im Rahmen des § 1 Abs. 2 AVB-BS versichert sei. Jedenfalls stünde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter vorvertraglicher Beratung oder rechtsfehlerhaften „Mitwirkens bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“ zu. Er verweist insoweit insbesondere auf die Aussagen der Beklagten auf ihrer Webseite. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 150.600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2020 zu bezahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.862,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.05.2021 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 darauf hingewiesen, dass es die Versicherungsbedingungen für wirksam erachtet und deren Auslegung eine abschließende Liste von erfassten Krankheiten und Krankheitserregern ergebe.