Beschluss
4 O 199/21
LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:1027.4O199.21.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit
wird der Gebührenstreitwert
vorläufig wie folgt festgesetzt:
für den Klageantrag zu 1 auf 1.973,58 €,
für den Klageantrag zu 2 auf 1.794,90 €,
insgesamt auf 3.768,48 €.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit wird der Gebührenstreitwert vorläufig wie folgt festgesetzt: für den Klageantrag zu 1 auf 1.973,58 €, für den Klageantrag zu 2 auf 1.794,90 €, insgesamt auf 3.768,48 €. Bezüglich des Antrages zu 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ist § 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 04.05.2021 – 9 U 306/19, Rn. 31). Demnach sind die streitgegenständlichen Anpassungsbeiträge (Summe: 46,99 €) mit 42 zu multiplizieren. Danach errechnet sich für den Feststellungsantrag zu 1 ein Wert von 1.973,58 €. Ein Feststellungsabschlag ist bei der begehrten negativen Feststellung nicht vorzunehmen (Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklagen“). Zu addieren ist der Zahlungsantrag zu 2 in Höhe von insgesamt 1.794,90 €. Die Anträge zu 3 und 5 bleiben als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG betreffend außer Ansatz. Der Antrag zu 4 erschöpft sich wertmäßig in den Anträgen zu 1 und 2. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, welche anderen als die in den Anträgen zu 1 und 2 aufgeführten Beitragserhöhungen mit welchen Beträgen in Rede stehen könnten; ein wirtschaftlicher Wert, der über den der Anträge zu 1 und 2 hinausgehen könnte, ist für den Antrag zu 4 nicht ersichtlich. Eines Auffassungsstreitwerts bedarf es nicht, weil der Streitwert nach den Anträgen zu 1 und 2 zu bemessen ist.