Urteil
4 O 24/19
LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0508.4O24.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet, da etwaige Ansprüche der Kläger aus den Vorschriften der §§ 1922, 2032 i. V. m. 812 Abs. 1 Abs. 1 Alternative 1, 818 BGB, 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG im Zusammenhang mit dem Widerspruch vom 03.07.2017 jedenfalls gem. § 242 BGB verwirkt sind. Zunächst ist der zwischen dem Erblasser und der Beklagten am 20.12.2006 abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage des VVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung wirksam zustande gekommen. Hierbei wurden dem Erblasser insgesamt vier Widerspruchsbelehrungen übergeben bzw. übersandt, woraus aus der Sicht des erkennenden Gerichts bereits zwingend folgt, dass der Erblasser über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Dem Erblasser war es nicht zumutbar, sich praktisch eine der vier Belehrungen „auszusuchen“ oder bei der Beklagten durch Nachfrage zu erforschen, welche Widerspruchsbelehrung die Gültige sein sollte. Dennoch standen dem Erblasser bzw. stehen den Klägern die im Rahmen der vorliegend geltend gemachten Bereicherungsansprüche im Ergebnis nicht zu, da die Geltendmachung dieser Ansprüche jedenfalls rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB ist. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles. Zunächst hält das erkennende Gericht – ungeachtet entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung – an seiner Auffassung fest, dass ein durch Kündigung und Abwicklung längst beendeter Vertrag Jahre später nicht widerrufen werden kann. Ungeachtet der besonderen Problematik des Widerspruchsrechts kann insoweit nichts Anderes gelten als beispielsweise für einen Miet-, Darlehens- oder sonstigen Vertrag mit wiederkehrenden Leistungen. Allenfalls nachvertragliche Verpflichtungen können nach dem Gesamtsystem des BGB noch bestehen, ein beendeter Vertrag kann jedoch ansonsten nicht mehr „zum Leben erweckt werden.“ Hinzukommt vorliegend, dass sich der Erblasser selbst, an dessen Vorgaben sich die Kläger als seine Erben zu halten haben, offensichtlich mit der Beendigung des Vertrages mit Abwicklung vom 24.03.2014 zufrieden gab. Nachdem der Rückkaufswert an seine Zessionarin – die C Bank – am 24.03.2014 ausbezahlt worden war, hat sich der Erblasser hiermit jedenfalls abgefunden und gegenüber der Beklagten nichts mehr veranlasst. Mit der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem streitbefangenen Vertrag hat der Erblasser zudem nicht nur die Rechtswirksamkeit des streitbefangenen Vertrages genutzt und zur Finanzierung welchen Objektes auch immer eingesetzt, sondern der Beklagten zu jeder Zeit den Eindruck vermittelt, er wolle an dem besagten Vertrag festhalten. Hiermit hat der Erblasser vor seinem Tod eine Vertrauensgrundlage geschaffen, auf welche sich die Beklagte spätestens nach Auszahlung des Rückkaufswertes für die streitbefangene Versicherung an die Zessionarin endgültig verlassen konnte. Hinzu kommt der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerspruch von über 10 Jahren. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechtes ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners des Widersprechenden in den Bestand des Vertrages bzw. in dessen endgültiges Ende, welches vorliegend ohnehin durch Kündigung und Abwicklung des Vertrages im Jahre 2014 besiegelt wurde. Umgekehrt tritt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechtes mehr und mehr in den Hintergrund. Mit zunehmendem Zeitablauf und – insbesondere – im Falle – wie vorliegend – vollständiger Abwicklung eines Vertrages kommt der Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers immer weniger Bedeutung zu (vgl. OLG Frankfurt am Main, 12 U 17/18, Beschluss vom 05.10.2018. Nach einem Zeitablauf von über 10 Jahren und nach Abwicklung des streitbefangenen Vertrages konnte die Beklagte vorliegend auch deshalb, da der Erblasser während der Vertragslaufzeit Abtretung sämtlicher Rechte aus seinem Vertrag vornahm – die Auszahlung des Rückkaufswertes erfolgte an die Zessionarin des Erblassers – darauf vertrauen, nicht mehr vom Erblasser oder seinen Erben in Anspruch genommen zu werden. Es ist schlicht unzulässig und krass widersprüchlich, sich zum einen während der Laufzeit eines Vertrages auf dessen Wirksamkeit zu berufen und sich diese zu Nutzen zu machen, um danach – nach Vertragsende – die Unwirksamkeit ein und desselben Vertrages zu behaupten. Stichhaltig ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts auch das Argument, dass gem. § 124 Abs. 3 BGB dem durch die arglistige Täuschung – also vorsätzlich – zu einem Vertragsschluss Verleiteten, eine gesetzliche Frist von maximal 10 Jahren eingeräumt ist, sich gegen den auf diese Weise abgeschlossenen Vertrag zu wehren. Es kann daher nicht der Wille des Gesetzgebers sein, eine jedenfalls vergleichbare Frist für den Fall einer fahrlässig unzureichend formulierten Widerspruchsbelehrung bis in das Unendliche zu verlängern. Aus vorstehenden Gründen war die Klage – auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge – insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO. Die Kläger sind Erben zu je ½ nach ihrem Ehemann/Vater A, verstorben am XX.XX.2016. Sie machen mit vorliegender Klage gegenüber der Beklagten Bereicherungsansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages geltend. Zwischen dem Erblasser und der Beklagten – früher firmierend als „B“ bestand Lebensversicherungsvertrag vom 20.12.2006 (Bl. 21 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Am 01.01.2021 sollte der Vertrag zur Auszahlung gelangen. Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Vertragsabschluss erhielt der Erblasser insgesamt vier Widerspruchsbelehrungen zugesandt bzw. vorgelegt. Exemplarisch wird insoweit auf das Policebegleitschreiben vom 05.02.2007 (Anlage K 2, Bl. 21 ff. d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 23.11.2012 (im Anlagenband) kündigte der Erblasser den streitbefangenen Vertrag erstmals; die Beklagte wies diese Kündigung mit Schreiben vom 17.12.2012 (Anlage B 6) zurück vor dem Hintergrund, dass der Erblasser zu diesem Zeitpunkt sämtliche Ansprüche aus dem streitbefangenen Vertrag abgetreten hatte. Ab November 2012 leistete der Erblasser keinerlei Zahlungen mehr auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag und kündigte mit Schreiben vom 30.01.2014 (Anlage B 7) erneut. Die Beklagte rechnete daraufhin den Vertrag ab und zahlte den Rückgabewert in Höhe von 91.029,59 € an die C Bank – die damalige Rechtsinhaberin – aus. Auf das entsprechende Schreiben vom 24.03.2014 (Anlage B 8) wird Bezug genommen. Nach dem Tod des Erblassers und ca. 3 ½ Jahre nach der Vertragsabwicklung schließlich erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten am 03.07.2017 den Widerspruch gegen den Vertrag vom 20.12.2006 vor dem Hintergrund, der Erblasser sei vor bzw. bei Abschluss dieses Vertrages nicht ordnungsgemäß bzw. ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Nunmehr nehmen die Kläger als Erben des Versicherungsnehmers die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Klageschrift vom 22.01.2019 (hier: Bl. 7 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach A, bestehend aus der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2), einen Betrag in Höhe von 125.000,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 25.07.2017 zu zahlen und hilfsweise, a) der Erbengemeinschaft nach A, bestehend aus der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2), zu dem Versicherungsvertrag mit der Nr. […] und zum Stichtag des 25.07.2017 Auskunft zu erteilen über die Höhe des Fondsguthabens und die Höhe der Summe der Sparanteile der Bruttoprämie, die nach Abzug sämtlicher Risikokosten für die Todesfallleistung verblieben sind, b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern, c) an die Erbengemeinschaft nach A, bestehend aus der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2), einen Betrag in einer nach Auskunftserteilung noch näher zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 25.07.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Widerspruch der Kläger gegen den streitbefangenen Vertrag für verfristet, da die Belehrung des Erblassers ausreichend und ordnungsgemäß erfolgt sei. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen im Rahmen der Klageerwiderung vom 02.05.2019 (hier: Bl. 108 ff.) verwiesen. Zudem sei das Verhalten der Kläger widersprüchlich und treuwidrig, da der Vertrag seitens des Erblassers zur Kreditsicherung eingesetzt worden sei. Der Erblasser selbst habe demzufolge die Wirksamkeit des streitbefangenen Vertrages für seine Zwecke genutzt und hierdurch einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Zudem sei der Vertrag durch Kündigung endgültig beendet worden. Spätestens 10 Jahre nach Vertragsschluss sei der streitbefangene Vertrag zudem aus Gründen der Rechtssicherheit als bestandskräftig anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.