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Urteil

4 O 122/17

LG Darmstadt 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2019:0821.4O122.17.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.911,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.742,56 Euro seit dem 23.04.2017 und aus einem Betrag von 6.726,24 Euro seit dem 30.06.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils zum ersten des Folgemonats ab dem 01.08.2019 bis einschließlich 31.12.2020 143,92 Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten, A, am 20. Juli 2016 in [Ort] entstanden sind bzw. noch entstehen werden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Kanzlei U, [Anschrift] in Höhe von 565,85 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 2. Der Streitwert wird auf bis 350.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.911,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.742,56 Euro seit dem 23.04.2017 und aus einem Betrag von 6.726,24 Euro seit dem 30.06.2017 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils zum ersten des Folgemonats ab dem 01.08.2019 bis einschließlich 31.12.2020 143,92 Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten, A, am 20. Juli 2016 in [Ort] entstanden sind bzw. noch entstehen werden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten der Kanzlei U, [Anschrift] in Höhe von 565,85 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 2. Der Streitwert wird auf bis 350.000,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Es liegt insbesondere das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die Schäden teilweise noch nicht bezifferbar sind. Dass die Beklagte mit Schreiben vom 11.10.2016 erklärt hat, dass sie die Haftung dem Grunde nach anerkenne, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis, da sie gleichzeitig deutlich gemacht hat, auf die Einrede der Verjährung zunächst nur bis zum 31.12.2021 zu verzichten. Aufgrund dieser Einschränkung hat die Erklärung gerade nicht die Wirkung einer gerichtlichen Feststellung der Einstandspflicht, die gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren zur Folge hätte. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 21.911,08 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus einem weiteren Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro, einem Haushaltsführungsschaden in Höhe von 13.168,52 Euro, einem Verdienstausfallschaden in Höhe von 197,63 Euro sowie weiteren materiellen Schäden in Höhe von 1.544,93 Euro. Hinzu kommt ein laufender Haushaltsführungsschaden ab 01.08.2019 bis einschließlich 31.12.2020 in Höhe von monatlich 143,92 Euro. Gemäß § 11 S. 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB kann der Kläger eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Hierbei hält das Gericht unter Berücksichtigung des bereits außergerichtlich gezahlten Schmerzensgeldbetrags von 13.000,00 Euro nach Abwägung der für und wider streitenden Umstände ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro für angemessen (vgl. zur Höhe LG Darmstadt, Urteil vom 30.07.2014 – 28 O 303/12; LG Ravensburg, Urteil vom 08.11.1005 – 6 O 243/05). Bei der Bemessung war zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bei dem Verkehrsunfall vier Wirbel gebrochen hat. Zwei Lendenwirbel mussten operativ mit Schrauben stabilisiert werden. In einer weiteren Operation wurden diese Schrauben wieder entfernt. Beide Operationen waren für den Kläger äußerst schmerzhaft und hinterließen große Narben am Rücken. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft erklärt, dass er auch heute noch und nach Auskunft der Ärzte wohl dauerhaft in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist und weiterhin auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen ist. Von der Berufsgenossenschaft […] ist eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % festgestellt worden. Er war nach dem Unfall bis einschließlich 04.12.2016 krankgeschrieben. Auch die Entfernung der Schrauben gut zehn Monate nach dem Unfall führte zu mehreren Monaten der Arbeitsunfähigkeit. Erst im Oktober 2017 begann der Kläger nach der Operation schrittweise mit der Wiedereingliederung. Vor dem Hintergrund des substantiierten Vortrags des Klägers zu den Verletzungen und Beschwerden ist das hierauf bezogene pauschale Bestreiten der Beklagten unerheblich. Der Verkehrsunfall hat zudem psychische Folgen hinterlassen. Seit Mitte 2018 befindet sich der Kläger in psychologischer Behandlung. Nach Einschätzung seiner Ärztin ist er unfallbedingt depressiv und leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seit Oktober 2018 lebt der Kläger getrennt von seiner Ehefrau, die ihm vorwarf, dass er seit dem Unfall nicht mehr derselbe sei. Der Kläger hat zudem nachvollziehbar geschildert, dass er sich seit dem Unfall nicht mehr getraut habe, Rennrad zu fahren, obwohl er vor dem Unfall zwanzig Jahre lang mit dem Rad zur Arbeit gefahren sei. Hinsichtlich des Unfallgeschehens ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem schweren Unfall vom Unfallgegner zunächst hilflos zurückgelassen wurde. Auch das schleppende Regulierungsverhalten der Beklagten ist in die Bemessung des Schmerzensgeldes eingeflossen, wobei zugunsten der Beklagten berücksichtigt wurde, dass diese vorgerichtlich einen nicht unerheblichen Vorschuss in Höhe von 14.000,00 Euro geleistet hat. Für ihre Behauptung, es sei insgesamt ein Vorschuss von 17.000,00 Euro gezahlt worden, hat die Beklagte keinen tauglichen Beweis angeboten. Der Kläger kann von der Beklagten zudem gemäß §§ 843, 844 BGB einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 13.168,52 Euro (6.726,24 Euro für den Zeitraum vom 20.07.2016 bis 31.05.2017, 5.009,14 Euro für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 30.09.2018 sowie 1.433,14 Euro für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.07.2019) verlangen. Für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis zum 31.12.2020 steht ihm ein laufender Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 143,92 Euro zu. Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens bis zum 30.09.2018 hat das Gericht der Berechnung eine wöchentliche Arbeitszeit im Haushalt von 24 Stunden angesetzt. Die vom Kläger angegebene Stundenzahl von 28,5 Stunden ist nicht vollständig nachvollziehbar. Hinsichtlich der Einkäufe hat die Zeugin Y glaubhaft ausgesagt, dass auf den wöchentlichen Einkauf nach ihrer Schätzung zwei Stunden entfallen seien. Der Kläger habe sich insbesondere um das Kochen, die Einkäufe und den Garten gekümmert. Wegen der zwei großen Hunde hätten sie die Wohnung täglich gesaugt und ein- bis zweimal gewischt. Die Hunde seien zweimal täglich ausgeführt worden. Im Sommer sei der Rasen jeden Samstag gemäht worden, was circa eine bis eineinhalb Stunden in Anspruch genommen hätte. Zusätzlich habe der Kläger noch Holz gehackt. Die Zeugin X hat ebenfalls glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger insbesondere viel in der Küche gemacht und die Einkäufe übernommen habe. Er habe außerdem viele Arbeiten im Garten übernommen, insbesondere das Holzhacken. Das Gericht hält die beiden Zeuginnen für glaubwürdig, da keinerlei Anhaltspunkte für besonderen Belastungseifer erkennbar waren. Die Aussagen der Zeuginnen zugrunde gelegt, hat das Gericht für die Einkäufe nur zwei Stunden angesetzt. Es ist zudem nicht ersichtlich, aus welchen Gründen auf die Organisation der Haushaltsführung vorliegend mehr als 0,5 Stunden entfallen. Auch bei der Gartenarbeit ist eine Kürzung auf zwei Stunden erfolgt. Bei der Bemessung des Stundensatzes hat das Gericht einen Stundensatz von 10,00 Euro zugrunde gelegt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16). Dieser Betrag erscheint vor dem Hintergrund angemessen, dass es nicht leicht möglich ist, eine kurzfristige Aushilfskraft zu einem geringeren Stundenlohn zu beschäftigen. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass zu dem Haushalt zwei große Hunde und ein überdurchschnittlich großes Anwesen gehören. Bei der Berechnung ist das Gericht für den Zeitraum vom 20.07.2016 bis 04.12.2016 von einer haushaltsspezifischen Beeinträchtigung von 100 %, im Zeitraum vom 05.12.2016 bis 20.01.2017 von 40 % und ab dem 21.01.2017 von 30 % ausgegangen. Ab dem 01.10.2018 ist lediglich eine Wochenstundenzahl von 11 Stunden angesetzt worden. Diese Angabe des Klägers ist nachvollziehbar und erfordert keine Kürzung. Für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.12.2020 (17 Monate) entfällt auf jeden Monat ein Betrag von 143,92 Euro. Der Feststellungsantrag ist begründet, da die Beklagte dem Grunde nach für die aus dem Verkehrsunfall vom 20.07.2016 resultierenden Schäden haftet und dargelegt worden ist, dass künftig noch weitere Schäden beziffert werden können. Der Kläger hat darüber hinaus gemäß § 252 BGB einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalls in Höhe von 197,63 Euro. Hiernach umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, wobei derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Kläger hat seinen Verdienstausfall nachvollziehbar berechnet und entsprechende Gehaltsnachweise vorgelegt. Ein (pauschaler) Abzug für ersparte Aufwendungen ist nicht vorzunehmen, da nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, welche Aufwendungen der Kläger erspart haben sollte. Insbesondere ist zu beachten, dass der Kläger vor dem Unfall nicht mit dem Auto, sondern mit dem Fahrrad zur Arbeit gefahren ist. Von dem errechneten entgangenen Gewinn sind das Verletztengeld sowie die Rentenleistungen abzuziehen, was der Kläger in seiner Berechnung bereits berücksichtigt hat. Der Kläger kann darüber hinaus gemäß § 249 Abs. 2 BGB Ersatz für die geltend gemachten Sachschäden in Höhe von insgesamt 1.544,93 Euro verlangen. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung plausibel geschildert, dass alle Gegenstände, für die er Schadensersatz verlangt, bei dem Unfall beschädigt worden sind. Dies ist vor dem Hintergrund der Schwere des Sturzes auch nachvollziehbar. Der Kläger hat darüber hinaus ausreichend Anknüpfungspunkte für eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO vorgetragen. Für das Sportfahrrad hat das Gericht den aus dem Gutachten der Beklagten folgenden Betrag von 1.260,50 Euro angesetzt, von dem der von der Beklagten außergerichtlich gezahlte Vorschuss in Höhe von 1.000,00 Euro in Abzug zu bringen ist. Für den beschädigten Helm kann der Kläger einen Betrag von 109,89 Euro verlangen. Dies entspricht dem Betrag, den er für die Neuanschaffung inklusive Beleuchtung aufwenden musste. Ein Abzug neu für alt ist nicht vorzunehmen, da ein Helm nach einem Sturz aus Sicherheitsgründen zu ersetzen ist. Für den Rucksack ist unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt ein Betrag von 20,00 Euro in Ansatz gebracht worden. Die übrigen Sachschäden kann der Kläger in der geltend gemachten Höhe ersetzt verlangen. Es handelt sich im Einzelnen um 40,00 Euro für die Fahrradbrille, 7,00 Euro für die Trinkflasche, 209,00 Euro für die Sportuhr, 212,85 Euro für die Bekleidung, 229,99 für die Stehschreibtischlampe und 25,00 Euro als angemessene Kostenpauschale. Da der Kläger die Sportuhr und Bekleidung erst kurze Zeit vor dem Unfall erworben hatte, hat das Gericht keinen Abzug neu für alt vorgenommen. Ferner kann der Kläger seine Fahrtkosten sowie die Fahrtkosten seiner Ehefrau ersetzt verlangen. Nachdem der Kläger detailliert vorgetragen hat, um welche Fahrten es sich handelt, sind die einzelnen Fahrten nicht weiter bestritten worden. Der pro Kilometer berechnete Betrag von 0,25 Euro ist angemessen. Von den Fahrtkosten in Höhe von 563,50 Euro sind die Zahlungen der Berufsgenossenschaft in Höhe von 132,80 Euro in Abzug zu bringen, wodurch ein ersatzfähiger Betrag von 430,70 Euro verbleibt. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB. Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als erforderliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 565,85 Euro verlangen. Bei der Berechnung ist die Mittelgebühr von 1,5 anzusetzen. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden, die eine Erhöhung der Gebühr rechtfertigen würden. Legt man der Berechnung des Klägers eine Gebühr von 1,5 zugrunde und subtrahiert den bereits gezahlten Betrag von 1.311,38 Euro ergibt sich der oben genannter Betrag. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 3, 91a ZPO. Soweit der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat und soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beziehungsweise § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da der Kläger mit seiner Klage Erfolg gehabt hätte. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Rentenleistung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger hatte zudem einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die ärztliche Unfallbegutachtung in Höhe von 143,86 Euro. Diese sind als Kosten der Schadensfeststellung gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 20.07.2016 wurde der Kläger, der mit seinem Rennrad auf der Bundesstraße B.. unterwegs war, in [Ort] auf dem Weg zur Arbeit von hinten von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfasst, wodurch er zu Fall kam. Neben zahlreichen erlittenen Schürfwunden und Prellungen brach sich der Kläger insgesamt vier Rücken-/Lendenwirbel. Zwei Lendenwirbel mussten am 26.07.2016 operiert und mit Schrauben stabilisiert werden. Die Operation hinterließ große Narben am Rücken des Klägers sowie breitflächige Hämatome. Der Kläger, der als angestellter Leiter der Produktionsplanung bei der M GmbH tätig ist, war aufgrund des Unfalls bis einschließlich 04.12.2016 arbeitsunfähig. In den ersten 6 Wochen nach dem Unfall erhielt er Entgeltfortzahlung in Höhe seines vollen Gehalts. Dieses betrug seit Mai 2016 monatlich brutto 4.645,34 zuzüglich Fahrgeldzuschuss in Höhe von 8,00 Euro, was ein monatliches Nettogehalt von 2.755,14 Euro ergab. Grundsätzlich erhält er von seinem Arbeitgeber ein volles 13. Gehalt als Weihnachtsgeld, im Sommer Urlaubsgeld und zusätzlich leistungsabhängige Prämien. Im Zeitraum vom 31.08.2016 bis einschließlich 04.12.2016 erhielt er keine Lohnzahlungen, sondern lediglich Verletztengeldzahlungen der Berufsgenossenschaft in Höhe von 80 % seines Nettogehaltes, insgesamt 7.777,65 Euro. Im Dezember 2016 erhielt der Kläger ein anteiliges Gehalt von 2.358,01 Euro netto. Sein Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 wurde aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit reduziert auf 2.013,02 Euro netto. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter stellte am Rennrad des Klägers einen Schaden von 1.260,50 Euro fest. Um zuhause private Büroarbeit erledigen zu können, erwarb der Kläger auf Anweisung seines Arztes einen höhenverstellbaren Tisch zu einem Kaufpreis von 229,99 Euro. Mit Schreiben vom 11.10.2016 erklärte die Beklagte, dass sie die Haftung dem Grunde nach anerkenne und auf die Einrede der Verjährung zunächst befristet bis 31.12.2021 verzichte. Bis Anfang Dezember 2016 leistete die Beklagte an den Kläger Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 14.000,00 Euro, hiervon 13.000,00 Euro auf das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld. Auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 1.311,38 Euro. Mit Bescheid vom 04.05.2017 stellte die Berufsgenossenschaft […] beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % für den Zeitraum vom 05.12.2016 bis 19.01.2017 sowie von 25 % für den Zeitraum vom 20.01.2017 bis auf weiteres fest. Mit Bescheid vom 08.07.2019 wurde dem Kläger eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zugesprochen. Am 30.05.2017 wurden dem Kläger im Rahmen einer Operation die Schrauben aus dem Rücken entfernt. Er wurde am 02.06.2017 aus dem Krankenhaus entlassen und war bis November 2017 krankgeschrieben, wobei er Anfang Oktober 2017 mit der sukzessiven beruflichen Wiedereingliederung begann. Bei der Rückkehr ins Unternehmen war der Kläger dem ständigen Druck als Leiter der Produktionsplanung mit Personalverantwortung für über 180 Mitarbeiter nicht mehr gewachsen und wurde daher in Absprache mit der Geschäftsleitung auf eine andere Position mit deutlich weniger Personalverantwortung versetzt. Arbeiten kann der Kläger weiterhin nur durch stetigen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen. Seit Mitte 2018 befindet sich der Kläger in psychologischer Behandlung. Nach Einschätzung seiner Ärztin ist er unfallbedingt depressiv und leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ebenfalls Mitte 2018 trennten sich der Kläger und seine Ehefrau, wobei diese ihm vorwarf, dass er seit dem Unfall nicht mehr derselbe sei. Bis zum 30.09.2018 bewohnte der Kläger mit seiner Ehefrau ein Anwesen in [Ort]. Seit dem 10.10.2018 wohnt der Kläger alleine in einer 65 m² großen Wohnung mit Terrasse. Der Kläger behauptet, er habe nach dem Unfall im Krankenhaus starke Schmerzmittel einnehmen müssen. Bis heute nehme er durchgängig Schmerzmittel, so unter anderem täglich 3 x 2 Tabletten Ibuprofen 600 mg. Bei dem Unfall seien zahlreiche Gegenstände – darunter auch Kleidungsstücke – beschädigt worden. Bezüglich der einzelnen Gegenstände sowie der jeweils geltend gemachten Werte wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 20 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger behauptet ferner, vor dem Unfall sei er 28,5 Stunden pro Woche im Haushalt tätig gewesen. Hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten und des vom Kläger benannten zeitlichen Umfangs wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.06.2017 (Bl. 187 f. d. A.) verwiesen. Infolge des Unfalls habe seine Tochter drei bis fünf Stunden pro Woche im Haushalt ausgeholfen, seine Ehefrau, die im Schichtbetrieb voll berufstätig ist, habe circa sechs bis zehn Mehrstunden pro Woche übernommen. Bis zum 04.12.2016 sei der Kläger gar nicht in der Lage gewesen, im Haushalt tätig zu werden. Danach sei er bis zum 20.01.2017 zu 40 % und danach bis zur Materialentfernung zu 30 % in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. Er habe insbesondere Lasten über 6 kg nicht heben können, nicht lange Stehen können und zudem sei er zu Arbeiten in gebückter Haltung nicht fähig gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 12.000,00 Euro zu. Mit bei Gericht am 08.06.2017 eingegangenem Schriftsatz vom 06.06.2017, der der Beklagten am 29.06.2017 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Klage um die (jetzigen) Anträge zu 2) und 3) erweitert. Nachdem die Berufsgenossenschaft einen Teil der mit dem Antrag zu 6) geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 132,80 Euro nach Eingang der Klage bei Gericht, aber vor Zustellung an den Beklagten, an den Kläger gezahlt hatte, hat der Kläger mit bei Gericht am 09.06.2017 eingegangenem Schriftsatz vom 06.06.2017 die Klage in Bezug auf den Antrag zu 6) in dieser Höhe zurückgenommen. Mit bei Gericht am 21.08.2017 eingegangenem Schriftsatz vom 17.08.2017 hat der Kläger den Rechtsstreit bezüglich des Antrags zu 5) in Höhe von 966,22 Euro für erledigt erklärt, da er von der Berufsgenossenschaft aufgrund des Rentenbescheids vom 04.05.2017 eine Zahlung in dieser Höhe erhalten hatte. Der Beklagte hat dieser Teil-Erledigungserklärung nach Erhalt eines Hinweises auf die Rechtsfolgen nicht binnen zwei Wochen widersprochen. Mit bei Gericht am 20.10.2017 eingegangenem Schriftsatz vom 19.10.2017 hat der Kläger den Klageantrag zu 6) um 143,86 Euro erweitert und in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2018 in dieser Höhe zurückgenommen, nachdem die Beklagte bereits vor Zustellung des Schriftsatzes vom 19.10.2017 eine Zahlung in dieser Höhe an den Kläger geleistet hatte. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 20. Juli 2016 bis zum 31. Mai 2017 in Höhe von 7.844,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich jeweils zum ersten des Folgemonats einen laufenden Haushaltsführungsschaden ab dem 1.Juni 2017 bis einschließlich 30. September 2018 in Höhe von 371,39 Euro sowie ab dem 1. Oktober 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Höhe von 360,00 Euro zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten A, am 20. Juli 2016 in [Ort] entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weiteren Netto-Verdienstausfall für 2016 in Höhe von 197,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn auf bislang bekannte materielle Schäden weitere 1.565,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 7. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den weiteren außergerichtlichen Kosten der Kanzlei U, [Anschrift] in Höhe von 1.409,67 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe außergerichtlich insgesamt 17.000,00 Euro an den Kläger ausgezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die am 21.02.2017 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 22.04.2017 zugestellt worden. Das Gericht hat gemäß den Beschlüssen vom 20.06.2018 und 16.11.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen X und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2018 (Bl. 328 f. d. A.) Bezug genommen.