OffeneUrteileSuche
Urteil

30 S 59/25

LG Darmstadt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2025:0429.30S59.25.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 27.09.2024, Az. 300 C 83/23 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.040,00 € festgesetzt. 6. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 29.08.2025 gewährt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 27.09.2024, Az. 300 C 83/23 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.040,00 € festgesetzt. 6. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 29.08.2025 gewährt. I. Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe der Liegenschaft […] in […] aufgrund einer Eigenbedarfskündigung der Kläger. Die Beklagte zu 1) und ihr früherer Ehemann, Herr A, mieteten seit dem 01.09.1981 zunächst von den Voreigentümern der Kläger das streitgegenständliche Mietobjekt. Spätestens im Jahr 1986 zog Herr A aus der Liegenschaft aus und es kam zur Scheidung von der Beklagten zu 1). Herr A verzog nach Serbien. Die Beklagte zu 1) verblieb in dem Mietobjekt und bewohnt dieses nunmehr gemeinsam mit dem Beklagten zu 2), ihrem jetzigen Ehemann, und dem gemeinsamen volljährigen Sohn. Die Voreigentümer beabsichtigten ursprünglich, das auf dem Grundstück befindliche Haus abzureißen und ein neues Gebäude zu errichten. Sie erhielten im Jahr 2016 bereits eine Abbruchgenehmigung sowie eine Baugenehmigung. Hiervon machten die Voreigentümer entgegen ihrer ursprünglichen Planung keinen Gebrauch, da die Beklagten trotz Eigenbedarfskündigung nicht auszogen. Sie veräußerten im Jahr 2022 die Liegenschaft an die Kläger. Am 29.03.2022 erfolgte die Eintragung der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch. Mit Schreiben vom 21.04.2022 kündigten die Kläger das Mietverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1) ordentlich wegen Eigenbedarfs zum 31.05.2023. Die Beklagte zu 1) widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 03.03.2023. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugin B, des Zeugen C und des Zeugen D hinsichtlich des behaupteten Eigenbedarfs der Kläger der Räumungsklage stattgegeben. Mit Urteil vom 27.09.2024 hat es die Beklagten zur Räumung des streitgegenständlichen Mietobjekts unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 31.03.2025 verurteilt. Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, dass die Eigenbedarfskündigung der Kläger wirksam sei. Es sei ausreichend, dass die Kündigung lediglich gegenüber der Beklagten zu 1) ausgesprochen worden sei, da das Mietverhältnis mit dem bereits vor ca. 40 Jahren ausgezogenen Herrn A jedenfalls konkludent beendet worden sei. Das Gericht sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der klägerseits dargelegte Eigenbedarf tatsächlich bestehe. Der Wirksamkeit der Kündigung habe auch nicht entgegengestanden, dass die Kläger im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben hatten, da die ernsthafte Absicht, die Planung möglichst alsbald umzusetzen, ausreiche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Das erstinstanzliche Gericht sei rechtsfehlerhaft von der Wirksamkeit der Kündigung ausgegangen. Die Kündigung habe auch gegenüber Herrn A ausgesprochen werden müssen. Der bloße Zeitablauf von etwa 40 Jahren seit dessen Auszug führe nicht zu einer konkludenten Beendigung des Mietverhältnisses mit diesem. Des Weiteren handle es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts um eine unzulässige Vorratskündigung, da die Kläger ihren Eigenbedarf damit begründen, dass sie eine Familie gründen wollen und die Kläger über keine Abbruch- und Baugenehmigung verfügen, obwohl sie vortragen, das Haus abreißen zu lassen und ein neues bauen zu wollen. Weiterhin tragen die Beklagten vor, dass der Beklagte zu 2) wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eine Krebsdiagnose erhalten habe, ihm ein Pankreaskopfkarzinom entfernt worden sei und er sich nun einer mindestens sechsmonatigen Chemotherapie unterziehen müsse. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgericht Offenbach am Main vom 27.09.2024 – Az. 300 C 83/23 – abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise für den Fall des Unterliegens den Beklagten eine Räumungsfrist von einem Jahr einzuräumen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Mietverhältnis mit Herrn A jedenfalls konkludent beendet worden sei. Durch den Auszug, der unstreitig spätestens 1986 erfolgte, sowie die Scheidung von der Beklagten zu 1) habe er seinen Willen, sich aus dem Mietverhältnis zu lösen, hinreichend klar zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), soweit diese zu der vorstehenden Darstellung nicht in Widerspruch stehen. Ergänzend wird auch auf die wechselseitigen Schriftsätze der Partei nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Den Klägern steht der vom Amtsgericht zuerkannte Räumungs- und Herausgabeanspruch gegenüber den Beklagten gem. § 546 Abs. 1, 2 BGB zu. Das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) über das streitgegenständliche Mietobjekt hat durch die Eigenbedarfskündigung der Kläger vom 21.04.2022 mit Ablauf des 31.05.2023 seine Beendigung gefunden, damit endete auch das abgeleitete Besitzrecht des Beklagten zu 2). Es kann letztlich dahinstehen, ob das Mietverhältnis mit Herrn A – wie das Amtsgericht angenommene hat – infolge seines vor ca. 40 Jahren erfolgten Auszugs aus dem Mietobjekt konkludent beendet worden ist, denn die Beklagte zu 1) kann sich jedenfalls nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Grundsätzlich gilt, dass ein Mietverhältnis, an dem auf Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, wegen seiner Einheitlichkeit wirksam nur gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden kann. Eine Ausnahme wird dann angenommen, wenn sich das Berufen auf die Unwirksamkeit der Kündigung als treuwidrig darstellt (BGH, Hinweisbeschluss vom 14.09.2010, VIII ZR 83/10, NZM 2010, 815; LG Berlin, Urteil vom 04.07.2016, 67 S 33/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.12.1990 - 20 REMiet 2/90, NJW-RR 1991, 459). Die Beklagte zu 1) verhält sich treuwidrig, indem sie sich auf diese nur auf dem Papier bestehende, seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gelebte und schutzwürdige Belange nicht mehr tangierende, folglich rein formale Rechtsposition beruft. Dass sie nunmehr in der Berufungsinstanz vorträgt, sie habe nicht gewollt, dass Herr A aus dem Mietverhältnis entlassen werde, da sie gemeinsam mit ihm für mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis haften wolle, ist in Anbetracht der Zeitspanne von knapp 40 Jahren seit dem Auszug des Herrn A und dem Umstand, dass sich die Beklagte zu 1) mit dem Beklagten zu 2) eine neue Existenz aufbaute, realitätsfern. Dieser Vortag stellt sich umso mehr als eine reine Schutzbehauptung dar, als die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht gemeinsam mit Herrn A das streitgegenständliche Mietobjekt bewohnen zu wollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach Ablauf von knapp 40 Jahren Rechte des Herrn A als Mitmieter auf Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihm verletzt wären, denn aufgrund des Zeitablaufes ist nicht mehr damit zu rechnen, dass er ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse an der Fortsetzung des vor knapp 40 Jahren von ihm durch Auszug faktisch beendeten Mietverhältnisses hat, zumal die Beklagte selbst keinen Kontakt mehr zu ihm hat. Die von den Klägern ausgesprochene Eigenbedarfskündigung entspricht auch den gesetzlichen Formvorgaben. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die die Kammer Bezug nimmt, stand den Klägern auch ein Kündigungsgrund gem. §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Seite, da sie die streitgegenständliche Liegenschaft selbst nutzen wollen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Eigenbedarfs ist zutreffend und wird von der Kammer einschränkungslos geteilt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen aus dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der auf eine künftige Familienplanung gestützten Kündigung auch nicht um eine unzulässige Vorratskündigung. Voranzustellen ist, dass der Eigenbedarf nur teilweise mit der beabsichtigten Familienplanung begründet wird. Dies führt dazu, dass selbst wenn der Kinderwunsch als unbestimmtes Interesse zu qualifizieren wäre, die Eigenbedarfsbegründung hinsichtlich des benötigten Platzes für Heimarbeit bestehen bleibt, welcher sich im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bestätigt hat. Nach Auffassung der Kammer ist der Eigennutzungswunsch aufgrund einer beabsichtigten Familiengründung aber bereits nicht als unbestimmtes Interesse zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.1995 - 1 BvR 665/94, NJW 1995, 1480; BVerfG, NZM 2003, 592; Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Auflage 2024, § 573, Rn. 258). Zutreffend ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegensteht, dass den Klägern im Zeitpunkt der Kündigung noch keine gültige Baugenehmigung für das beabsichtigte Bauvorhaben vorlag. Will der Erwerber die Wohnung vor dem Selbstbezug sanieren oder modernisieren und ist hierzu eine Baugenehmigung erforderlich, so setzt die Wirksamkeit der Kündigung nicht voraus, dass die Genehmigung bereits erteilt ist (Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Auflage 2024, § 573, Rn. 64, 108; OLG Frankfurt, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 25.06.1992 – 20 REMiet 7/91 –, juris). Der Vermieter muss mit seiner Kündigung nicht zuwarten, bis die Genehmigungen erteilt sind, jedoch darf es erst zur Kündigung kommen, wenn seine Planungen ein Stadium erreicht haben, in dem beurteilt werden kann, ob die Verwirklichung des Plans eine Kündigung rechtfertigt (Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, 16. Auflage 2024, § 573, Rn. 82). Dies muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (OLG Frankfurt a. M., WuM 1992, 421). Zwar haben die Beklagten zutreffend darauf verwiesen, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht in Kontakt mit ihrem späteren Architekten standen und keine gültige Baugenehmigung vorlag, dies führt aber zu keiner anderen Beurteilung. Die Kläger verfügten im Zeitpunkt der Kündigung bereits über die im Erwerbsprozess erlangten Planungen der Voreigentümer, welchen im Jahr 2016 eine Abbruch- und Baugenehmigung für das Vorhaben, das auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus abzureißen und ein neues Gebäude zu errichten, erteilt worden war, die durch Zeitablauf aber nicht mehr umsetzbar waren. Die Kläger hatten vor, anhand dieser Planungen zu bauen. Bereits hier Bestand ein Planungsstadium, dass die Kündigung rechtfertigt, denn Gründe weshalb die ursprüngliche Planung nicht erneut genehmigt werden sollte, sind nicht ersichtlich. Diese Planungen haben sich im Laufe der Kündigungsfrist von einem Jahr nur insoweit verändert, als sie basierend auf der ursprünglichen Planung aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein Minus erfahren haben. Dies wurde auch durch den Zeugen Seipel im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt, welcher ausgesagt hat, dass auch die aktuelle Planung genehmigungsfähig sei und nur marginal von der ursprünglichen Planung abweiche. Insbesondere kann es den Klägern nicht angelastet werden, dass sie den Ausgang des Räumungsverfahren abwarten, bevor sie durch ihren Architekten bei den zuständigen Behörden zeitlich befristete Genehmigungen einholen lassen. Das Mietverhältnis ist auch nicht nach §§ 574, 574a BGB wegen einer unzumutbaren Härte für die Beklagten fortzusetzen. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf eine unzumutbare Härte nach § 574 Abs. 2 BGB berufen, wonach eine Härte auch dann vorliegt, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Den Mieter trifft nach § 574 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit, sich mithilfe von Verwandten und Bekannten oder öffentlichen und privaten Stellen sowie unter Inanspruchnahme geeigneter Medien ernsthaft und nachhaltig um einen angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen. Der Umfang der zu fordernden Bemühungen richtet sich danach, was dem jeweiligen Mieter unter seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019, VIII ZR 180/18, NJW 2019, 2765). Die insoweit für das Vorliegen des Härtegrunds und die Erfüllung der Pflicht zur ernsthaften und intensiven Bemühung um Ersatzwohnraum darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass sie sich ausreichend um angemessenen Ersatzwohnraum bemüht haben. Soweit die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im Rhein-Main-Gebiet nach einer barrierefreien 4-Zimmer-Wohnung mit einer Warmmiete bis 1.000,00 € gesucht zu haben, haben die Beklagten nach Auffassung der Kammer bereits überzogene Anforderungen an eine Ersatzwohnung gestellt. Die benannten Suchkriterien erscheinen aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes im Rhein-Main-Gebiet illusorisch. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der mittlerweile 28-jährige Sohn noch mit den Beklagten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist eine 4-Zimmer-Wohnung nicht erforderlich. Darüber hinaus entbehren die mit Schriftsatz vom 31.03.2025 dargelegten Bemühungen der Beklagten in Bezug auf die Suche nach Ersatzwohnraum jeglicher Nachweise. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu 1) angegeben, auch mit Maklern in Kontakt gestanden und ebay-Kleinanzeigen genutzt zu haben, entsprechende Korrespondenz wurde aber nicht zur Akte gereicht. Ausweislich der Auflistung der Beklagten haben sich diese seit dem Ausspruch der Kündigung durch die Kläger in der Zeit von Mai 2022 bis März 2025, also in 35 Monaten, lediglich um 23 Ersatzwohnungen bemüht. Dies entspricht einer Wohnung in eineinhalb Monaten und kann nicht als ernsthaftes und intensives Bemühen angesehen werden, zumal die Beklagten keinerlei Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie ihre Bemühungen der Wohnungssuche durch die Hinzuziehung eines Maklers intensiviert haben wollen und völlig unklar bleibt, wie sich ihre Suche über ebay-Kleinanzeigen konkret gestaltet hat. Darüber hinaus hätten die Beklagte weitere Medien, etwa Printmedien zur Wohnungssuche nutzen können, selbst ein Wohnungsgesuch aufgeben sowie ggf. ihren Freundes- und Bekanntenkreis aktivieren können. Nach Auffassung der Kammer liegt auch keine unzumutbare Härte nach § 574 Abs. 1 BGB vor. Als Härtegründe i.S.d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB kommen nur solche für den Beklagten mit einem Umzug verbundenen Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art in Betracht, die sich von den mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Unannehmlichkeiten deutlich abheben (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2019, Az. VIII ZR 180/18). Maßgebend für die Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des § 574 BGB ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (BGH, Urteil vom 11.12.2019, Az. VIII ZR 144/19). Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten der Beklagten der Gesundheitszustand des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen. Ausweislich des ärztlichen Attests vom 21.03.2025 wurde dem Beklagten zu 2) ein Pankreaskopfkarzinom entfernt und er muss sich im Anschluss an den operativen Eingriff einer adjuvanten Chemotherapie über mindestens 6 Monate unterziehen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um eine ergänzende Therapie handelt, welche nach einer erfolgreichen Operation durchgeführt wird, um das Risiko eines erneuten Auftretens von Krebs zu senken. Weder dem ärztlichen Zeugnis noch dem Beklagtenvortrag ist zu entnehmen, welche konkrete Therapie mit dieser Behandlungsmethode einhergeht, wie sich diese auf den Gesundheitszustand des Beklagten zu 2) auswirkt und warum ein Umzug dem Beklagten zu 2) gesundheitlich nicht zugemutet werden könnte. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Diagnose und die vorgesehene Behandlung gleichwohl eine erhebliche psychische und physische Belastung darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten nach eigenem Vortrag von ihrem gemeinsamen volljährigen Sohn sowie den beiden Töchtern der Beklagten zu 1) aus erster Ehe unterstützt werden. Insoweit müsste der Beklagte zu 2) bei einem Umzug auch nicht selbst körperlich aktiv werden. Die vorgetragenen Erkrankungen der Beklagten zu 1) in Form von Adipositas per magna und Diabetes mellitus Typ 2, belegt durch das ärztliche Attest vom 23.02.2022, lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beklagten zu 1) aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr zugemutet werden kann, gegebenenfalls unter Mithilfe Dritter neuen Wohnraum zu beziehen. Aus dem Attest ergibt sich lediglich, dass die Beklagte zu 1) sensibel auf Stress reagiere und dadurch gelegentlich ihre Diabetestherapie vernachlässige. Diesem Umstand kann nach Einschätzung des Gerichts durch die Zuhilfenahme Dritter begegnet werden. Konkrete Umstände werden nicht aufgezeigt, aufgrund derer ein Umzug der Beklagten zu 1) unzumutbar wäre. Auch ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass im Falle eines Umzugs eine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beklagten zu 1) zu besorgen wäre, denn ein Stresszustand ist nur auf die Dauer des Umzugs begrenzt anzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Erlangungsinteresse der Kläger welche die streitgegenständliche Liegenschaft aufgrund benötigten Platzes für Heimarbeit sowie zur geplanten Familiengründung nutzen wollen. Eine unzumutbare Härte für die Beklagten besteht nicht. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt ist, dass die von den Beklagten vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einem Umzug entgegenstehen und ein solcher negative Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand haben würde. Zudem ist das gegenständliche Mietobjekt unstreitig nicht barrierefrei und somit für beide Beklagten nicht mehr geeignet. Nach eigenen Angaben der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung suchen diese nach barrierefreien Räumlichkeiten. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten seit dem Jahr 2016 aufgrund der Eigenbedarfskündigung der Voreigentümer damit rechnen mussten, das Mietobjekt verlassen zu müssen, was insbesondere durch den Verkauf an die Kläger im Jahr 2022 nochmals deutlich geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 GKG. Maßgeblich ist der Jahresbetrag der Nettokaltmiete der streitgegenständlichen Liegenschaft. Die Entscheidung zur Gewährung einer Räumungsfrist beruht auf § 721 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Beklagten ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Abwägung des vermieterseitigen Erlangungs- und des mieterseitigen Bestandsinteresses eine angemessene Räumungsfrist von vier Monaten zu gewähren, § 721 Abs. 1 ZPO. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sich der Beklagte zu 2) Mitte März einer Operation zur Entfernung eines Pankreaskopfkarzinoms unterzog, welche ausweislich des zur Akte gereichten ärztlichen Attests erfolgreich verlief und es sich bei der anschließenden Chemotherapie um eine ergänzende Behandlung handelt, welche nach erfolgreicher Operation das Risiko eines erneuten Auftretens von Krebs senken soll. Was die Beschaffung von Ersatzwohnraum angeht, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten ihren Suchradius erheblich erweitert haben. Nach eigenen Angaben mit Schriftsatz vom 31.03.2025 wollen sie nunmehr auch intensiv nach Wohnraum im Marburger Raum suchen, um in die Nähe der Töchter der Beklagten zu 1) zu ziehen. Zudem ist das streitgegenständliche Mietobjekt unstreitig nicht barrierefrei und somit für die Beklagten aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigten gegenwärtig nicht mehr geeignet. Für das Erlangungsinteresse der Kläger spricht neben ihrem dargelegten und unter Beweis gestellten Eigenbedarf, dass ihr ursprünglich geplantes Bauvorhaben bereits aufgrund des bislang unterbliebenen Auszugs der Beklagten aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein Minus erfahren hat. Das Erlangungsinteresse der Kläger überwiegt insbesondere in Anbetracht des Zeitablaufs gegenüber den möglichen Schwierigkeiten bei der Ersatzwohnraumbeschaffung und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Voreigentümer bereits im Jahr 2016 eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gegenüber den Beklagten ausgesprochen hatten und die Kläger ebenfalls im April 2022 mit Wirkung zum 31.05.2023 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigten, und die Beklagten, sofern die dargelegten Bemühungen überhaupt erfolgt sind, nicht ernsthaft und intensiv nach Ersatzwohnraum gesucht haben, erscheint eine Räumungsfrist von vier Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.