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Urteil

3 O 304/21

LG Darmstadt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2023:0717.3O304.21.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern einen Betrag in Höhe von € 2.061,14 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern einen Betrag in Höhe von € 2.061,14 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, allerdings nur teilweise begründet. Insbesondere bestehen im Rahmen der Zulässigkeit keine Zweifel an der Parteifähigkeit, da die Klage und Anträge hier deutlich so formuliert sind, dass Antragsteller nicht die (nicht rechtsfähige) Erbengemeinschaft, sondern die Kläger sind. I. Die Klägerseite hat dem Grunde nach einen Anspruch auf übergegangenen Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 18 I, III, 7 I, 17 I, 10 StVG, 823 I, 823 II BGB i.V.m 222 StGB, 249, 421, 844, 846, 1922, 1968, 1615II BGB, 115 VVG. Sie muss sich allerdings im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands hinsichtlich der Personenschäden ein Mitverschulden des Erblassers anrechnen lassen. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig und ergibt sich aus dem im Rahmen des Strafverfahrens erstellten Gutachten des Dipl.-Ing. D vom 31.05.2017. Streitig sind zwischen den Parteien im Wesentlichen nur die Frage eines Mitverschuldensanteils des Erblassers sowie einzelne Schadensposten und die Angemessenheit der Beerdigungskosten. 1. Haftung dem Grunde nach für Sachschäden Nach § 7 Abs. 1, § 9 StVG, § 254 BGB kann der Geschädigte nur den Teil des Schadens ersetzt verlangen, der dem anzusetzenden Mitverursachungsanteil des Schädigers an dem Zustandekommen des Unfalls entspricht. Auf Grundlage des Parteivortrags und der beigezogenen Ermittlungsakte steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO und das Aufmerksamkeitsgebot von der Fahrbahn abkam und ohne ersichtlichen Grund auf den Standstreifen geriet. Hinter diesem nachgewiesenermaßen unfallursächlichen Fahrfehler tritt die Betriebsgefahr des von der Klägerin gesteuerten Fahrzeugs bei der Abwägung der Haftungsquoten im haftungsbegründenden Tatbestand vollständig zurück. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung nach § 17 I StVG können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die zwischen den Parteien unstreitig oder nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen sind (BGH NJW 18, 3095; 17, 1175; BGH NJW-RR 12, 157; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 46. Auflage 2021, § 17 StVG Rn. 4 m.w.N.). Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (BGH NJW 1996, 1405; OLG Frankfurt a.M. NJW 1995, 400; Kirchhoff MDR 1998, 12; Brögelmann JA 2003, 872; Garbe/Hagedorn JuS 2004, 287). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Dass der Beklagte zu 1) schuldhaft und unter Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung (§ 2I StVO) sowie unter Verstoß gegen das Gebot der Aufmerksamkeit (§ 1I und II StVO) den Standstreifen mit der etwa der Hälfte der Fahrzeugbreite befuhr und dabei ohne erkennbare Bremsreaktion auf das Fahrzeug des Erblassers auffuhr, ist zwischen den Parteien unstreitig. In dem Unfallgutachten, dessen Ergebnis von den Parteien im Prozess nicht in Frage gestellt wurde und an dessen Ergebnis auch das Gericht keinen Grund hat zu zweifeln, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Unfall durch die Einhaltung der ihm zugedachten Richtungsfahrbahn zu vermeiden gewesen wäre. Ebenso unstreitig ist die gute Sichtbarkeit des Fahrzeuges des Erblassers. Bei dieser Fahrweise des Beklagten zu 1) handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Fahrfehler. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG rechtfertigt es die Schwere dieses Verkehrsverstoßes, der Beklagten zu 2) die volle Haftung aufzuerlegen: Die Rechtsprechung wonach derjenige, der unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO einen Fahrstreifenwechsel vornimmt und hierdurch einen Verkehrsunfall verursacht, die volle Haftung trägt und die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs regelmäßig vollständig zurücktritt (vgl. KG OLGR 2003, 272; OLGR Hamm 2005, 262; vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 17 Rdnr. 16 mit weiterem Nachweis) ist vorliegend entsprechend anzuwenden, auch wenn es sich nicht um einen Fahrstreifenwechsel im Sinne der Vorschrift, sondern um einen Wechsel von der Fahrbahn auf den Standstreifen handelt. Das gleiche ergibt sich auch hier aus dem Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 2 Absatz 1 und das allgemeine Gebot der Aufmerksamkeit. Da der Standstreifen nur im Notfall befahren werden darf und ein solcher seitens des Beklagten zu 1) nicht vorgetragen ist, wiegt das Befahren durch den Beklagten zu 1), obwohl sich dort der Abschleppwagen und das Fahrzeug des Erblassers befanden, besonders schwer. Den Erblasser traf demgegenüber kein Verschulden an dem Unfall in Form des Auffahrens des Sattelzuges auf das eigene Fahrzeug. Es ist unstreitig, dass sich der PkW des Erblassers vollständig auf dem Seitenstreifen befand. Auf dem Seitenstreifen (Standspur) darf grundsätzlich nur in Notfällen gehalten werden (OLG Hamm VersR 1991, 83; OLG Düsseldorf NZV 2008, 584; OLG Frankfurt/M. BeckRS 2008, 16149). Der Erblasser brachte jedoch nicht unter Verstoß gegen § 2 Absatz 1 und 18 Absatz 8 StVO sein Fahrzeug auf dem Standstreifen zum Stehen, sondern aufgrund eines Notfalls (Fahrzeugpanne). Der Erblasser hatte auch die Unfallstelle mittels Warndreieck sichtbar gemacht und ist damit seinen Pflichten nach § 15 StVO nachgekommen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der LKW zuerst links hinten auf den PKW des Erblassers auffuhr, so dass davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug auch bei geschlossener Tür deutlich von dem Sattelzug erfasst worden wäre und auch so massiv beschädigt worden wäre, dass eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungswertbasis erforderlich gewesen wäre. Ein vorwerfbares Verhalten, dass zur Anrechnung einer Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Erblassers führen würde, ist seitens des Gerichts in der vorliegenden Konstellation nicht erkennbar. Bei Betrachtung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten hinsichtlich des Auffahrens des Beklagten zu 1) auf den PKW des Erblassers ist davon auszugehen, dass eine Mithaftung des Erblassers an den Sachschäden (Fahrzeugschäden) und die Betriebsgefahr des PKW des Erblassers hier vollständig gegenüber der sich hier aufgrund des groben Fahrfehlers realisierten Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs zurücktritt (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2014, 1 U 2572/13). Denn das reine Stehen auf der Standspur begründet in dieser Konstellation keine Betriebsgefahr. 2. Höhe der Haftung für Sachschäden Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 100% für den durch das Auffahren auf das PkW des Erblassers verursachten Unfall können die Kläger Schadensersatz in folgender Höhe geltend machen: € Gezahlt € Restforderung Wiederbeschaffungsaufwand Fahrzeug 5.825,83 3883,89 1.941,94 Standgebühren 249,9 166,6 83,3 Abschleppkosten 82,71 55,14 27,57 Kostenpauschalen 25 16,67 8,33 Restforderung Sachschaden gesamt 2.061,14 Dabei wurde seitens des Gerichts davon ausgegangen, dass Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig sind. Es fehlt insoweit an substantiiertem Vortrag für die Notwendigkeit. Grundsätzlich kann im Einzelfall trotz persönlicher Fahruntauglichkeit des Geschädigten ein Entschädigungsanspruch für Mietwagenkosten bestehen bleiben. Dies setzt jedoch mindestens voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug auf Grund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten, etwa einem Angehörigen oder einem Ehepartner unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall tatsächlich genutzt hätte (Senat, Urt. v. 15. 10. 2007 – 1 U 52/07, BeckRS 2007, 18614; BGH, NJW 1974, 33; NJW 1975, 922; OLG Köln, VersR 1977, 937; KG, NZV 2006, 157 = DAR 2006, 151). Entsprechendes wurde hier jedoch schon nicht substantiiert dargelegt. Das reine Beweisangebot der Parteivernehmung reicht hier für einen substantiierten Vortrag nicht aus. Dies auch vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Vereinbarung mit den Kindern des Erblassers, von denen das jüngste Kind bei dem Unfall 35 Jahre alt war, mit dem Tod des Erblassers enden dürfte. Für die Witwe wurde nicht vorgetragen, dass diese über einen Führerschein verfügt und das Fahrzeug in dem hier fraglichen Zeitraum hätte nutzen können. Vor dem Hintergrund, dass die Rechnung der Autovermietung auf den Namen des Erblassers ausgestellt ist, hatte die Beklagte zu 2) schon vorgerichtlich um Klarstellung gebeten, wer das Fahrzeug tatsächlich angemietet habe. Auch vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht der pauschale Verweis auf die Nutzung des [Fahrzeugtyp] als „Familienauto“ nicht ausreichend. Die Beklagte zu 2) hat daher die Übernahme von Mietwagenkosten zu Recht verweigert. Weitere Abzüge ergeben sich daraus, dass die Kläger nicht berechtigt sind, die Kostenpauschale fünffach geltend zu machen. Die Kläger als Erben treten vorliegend als einheitliche Gläubiger der Schadensersatzansprüche auf. Die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ist unstreitig, die Anzahl der Mitglieder für die Abwicklung des Schadens irrelevant. Es wurde seitens der Erben ein einheitlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Kostenpauschale in fünffacher Höhe anfallen sollte. Dass mehreren einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft höhere Kosten angefallen sind, haben die Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte zu 2) nicht dargelegt oder nachgewiesen. 3. Haftung dem Grunde nach für Notarzt- und Beerdigungskosten Für die Beerdigungskosten und Notarztkosten haften die Beklagten grundsätzlich nach §§ 10 Abs. 1 S. 2 StVG, 823 Abs.1, 823 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 222 StGB, 249, 421, 844, 1922 BGB, 115 VVG. Dabei ist unabhängig von der oben genannten grundsätzlich zu beachtenden Haftungsquote im Hinblick auf die Personenschäden im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ein etwaiger Mitverschuldensanteils zu erörtern und ggfs. festzustellen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 26.10.2021, Az. 5 U 16/21). Gemäß § 254 BGB ist auf Grund dieses Verstoßes gegen das Gebot der Eigensicherung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität hinsichtlich des Personenschadens ein Mitverschulden des Erblassers anzurechnen. Auch nach § 846 BGB haben sich die Erben mit Blick auf den Ersatz der Beerdigungskosten ein Mitverschulden des Getöteten anspruchsmindernd anrechnen zu lassen (Balke, Die Erstattung von Beerdigungskosten, SVR 2023, 41 m.w.N). Unstreitig befand sich der Erblasser zum Zeitpunkt des Auffahrens des Beklagten zu 1) bei geöffneter Tür auf der Fahrerseite neben seinem Fahrzeug [Fahrzeugtyp] und beugte sich mit dem Oberkörper in das Fahrzeuginnere hinein. Es steht damit auch fest, dass der Erblasser den Personenschaden im Rahmen des Unfalls schuldhaft mitverursacht hat, indem er sich an der Fahrzeugseite im Bereich der rechten Seitenlinie aufhielt. Er durfte sich allerdings dort zu seinem eigenen Schutz nicht befinden. Ausweislich der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte wurde der Erblasser von dem Fahrer des Abschleppwagens sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, er solle sich bei dem Abschleppvorgang zu seinem eigenen Schutz hinter die Leitplanke begeben. Ein Grund für den Aufenthalt neben dem Fahrzeug ist nicht ersichtlich. Wenn überhaupt hätte der Erblasser sich an dieser Stelle nur unter ständiger Beobachtung des fließenden Verkehrs aufhalten dürfen. Diese Pflicht gilt für den gesamten Strandstreifen und erst recht für den besonders gefährlichen Bereich der Seitenlinie (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2000, 13 U 106/00, NZV 2001, 260). Sowohl der Aufenthalt auf der Fahrerseite im Bereich der geöffneten Tür als auch die fehlende Beobachtung des Verkehrs durch das Hineinbeugen in das Fahrzeug führen zu einer Beurteilung des Verhaltens des Erblassers als fahrlässig und vorwerfbar (OLG Hamm, Urteil vom 16.03.1999, 27 U 279/98, Beck RS 1999, 4179). Es ist davon auszugehen, dass es zu dem Personenschaden nicht gekommen wäre, hätte der Erblasser sich nicht bei geöffneter Tür in das Fahrzeuginnere gebeugt und sich stattdessen hinter der Leitplanke aufgehalten. Das Mitverschulden in Form des Verstoßes gegen das Gebot der Eigensicherung hat sich daher vorliegend tragischerweise auch auf die Schadensentstehung in Form des Personenschadens und ausgewirkt. Das Mitverschulden des Erblassers tritt hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) nicht vollständig zurück, weil es hierfür zu schwer wiegt. Unter sorgfältiger Abwägung der Haftungsbeiträge hält das Gericht einen Mitverschuldensanteil des Erblassers in Höhe von 1/3 für angemessen. Dabei wurde angenommen, dass der schwere Fahrfehler des Beklagten zu 1) doppelt so hoch zu bewerten ist wie der Verstoß des Erblassers gegen das Verbot der Eigensicherung (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 16.03.1999, 27 U 279/98, a.a.O.) Dieses Mitverschulden müssen sich die Kläger im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Beerdigungskosten und Notarztkosten anrechnen lassen, § 844, 846, 254 BGB. 4. Höhe der Erstattungspflicht für Beerdigungskosten Die Klägerseite macht nach der Zahlung der Beklagten zu 2) 10.553,45 € vorliegend Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt noch 19.157,20 € geltend, insgesamt also 26.537,65 €. Die Kläger waren als Erben gesetzlich verpflichtet, für eine standesgemäße Beerdigung des Erblassers zu sorgen (§ 1968 BGB). Die Ersatzpflicht des Schädigers, hier des Beklagten zu 1), richtet sich entscheidend danach, was ein Erbe bzw. hier der Erbengemeinschaft zu tragen rechtlich verpflichtet ist (Balke, Die Erstattung von Beerdigungskosten, SVR 2023, 41 m.w.N.). Der Umfang der Erstattungspflicht wird in erster Linie nach der Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt und umfasst die Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind (Balke, a,a,O., LG Hamburg 303 O 173/14). Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Getöteten in Betracht zu ziehen, daneben kann auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben in Betracht zu ziehen sein (Balke, a.a.O. m.w.N.). Der Erbe und demnach auch der Schädiger im Rahmen des §§ 844 BGB, 10 Abs. 1 Satz 2 StVG muss über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (BGH NJW 1973, 1203 m.w.N.). An dem hierzu Erforderlichen findet die Verpflichtung des Erben und damit des Schädigers, hier der Beklagten, aber auch ihre Grenze. Es besteht keine Verpflichtung, alle Kosten, die für die nach der Bestimmung der Angehörigen vorgenommene Bestattung des Erblassers aufgewandt wurden oder aufzuwenden sind, zu tragen (vgl. LG Rottweil, Urteil vom 18.04.2008 - 3 O 491/07, BeckRS 2010, 5680, BGH NJW 1973, 2103). Diese Kosten sind, wie die Kläger im Laufe des Verfahrens einräumten, bisher nur in Höhe von 10.553,45 € (Anlage K 10) und 145 € (Anlage K 10) überhaupt entstanden. In Höhe von 10.000 € sind sie durch die Beklagte zu 2) reguliert worden, so dass hinsichtlich der entstandenen Kosten noch 698,45 € im Rahmen des Leistungsantrages zu erörtern sind. Hiervon sind 5 € Mahngebühren in Abzug zu bringen, da diese nicht adäquat kausal auf die schädigende Handlung des Beklagten zu 1), sondern auf die Nichtzahlung der Rechnung durch die hierzu primär verpflichteten Kläger zurückzuführen sind. In Höhe des restlichen Betrages dürfte schon keine Ersatzpflicht im Rahmen des Leistungsantrags 1) der Klageschrift bestehen, da die Kosten unstreitig nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Ersatzpflicht des Schädigers im Rahmen der §§ 844 BGB, 10 Absatz 1 Satz 2 StVG knüpft jedoch an die Ersatzpflicht des Erben für erbrachte Leistungen zur Gestaltung der Beerdigung an. Auch wenn die Beklagte zu 2) hier im Wege eines Vorschusses direkt an das Beerdigungsinstitut gezahlt hat und das Institut auch die Rechnung an die Beklagte zu 2) adressiert hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Geltendmachung noch nicht entstandener Beerdigungskosten. Eine solche Abrechnung auf Vorschussbasis oder Kostenvoranschlagsbasis ist nur ausnahmeweise zulässig, jedoch für Beerdigungskosten im Gesetz (§ 844 BGB, § 10 Absatz 1 Satz 2 StVG) nicht vorgesehen und auch der Gesetzessystematik und Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Ungeachtet der Frage der Möglichkeit einer Abrechnung „fiktiver“ Beerdigungskosten hält das Gericht im Hinblick auf die geltend gemachte Höhe der Beerdigungskosten diese für deutlich übersetzt. Von der Beklagten zu 2) wurde – auch unter Berücksichtigung der besonderen Tragik des Falls – ein Betrag von 15.000 € (ohne Mitverschulden) als Höchstgrenze akzeptiert. Über diesen Betrag hinausgehende Kosten sind auch aus Sicht des Gerichts unter keinem Gesichtspunkt erstattungspflichtig. Auch wenn die Klägerseite mehrfach im Einzelnen aufgeführt hat, warum die Beerdigungskosten aus ihrer Sicht insgesamt und bezogen auf einzelne Posten angemessen im Sinne einer standesgemäßen und würdigen Beerdigung des Erblassers seien, kann das Gericht dieser Einschätzung nicht folgen. Dabei nimmt das Gericht eine Gesamtschätzung nach § 287 ZPO vor und ist nicht gehalten, jede einzelne der zahlreichen Positionen in der Rechnung bzw. dem Kostenvoranschlag des Bestattungsunternehmens kritisch zu hinterfragen (vgl. auch LG Hamburg 303 O 173/14, OLG Hamm, NJW-RR 1994, 155). Denn Gestaltung der Beerdigung, zu der auch die Errichtung des Grabmals gehört, unterliegt grundsätzlich dem persönlichen Geschmack der Erben, wobei selbstverständlich auch auf etwaige Besonderheiten des Glaubens einzugehen ist. Es ist jedoch aus Sicht des Gerichts nicht zu verkennen, dass ein Betrag in der Größenordnung von ca. € 25.000 schon die bei einer durchschnittlichen Beerdigung anfallenden Kosten deutlich übersteigt. Die Kosten einer durchschnittlichen Beerdigung schätzt das Gericht auf maximal ca. 8.000 € (als grobe Orientierung z.B. Grüner, beck-online GROSSKOMMENTAR Gesamt Hrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.02.2023, § 1968 BGB Beerdigungskosten, Rn. 2-4), der hier angesetzte Betrag ist mehr als dreimal so hoch. Er erscheint auch trotz tief empfundenen Mitgefühls für die Tragik des Falls bei dem notwendigen Abstellen auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Erblassers sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erben nicht standesgemäß. Die Beklagten können daher nicht zur Zahlung eines derart hohen Betrages verpflichtet werden. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass vorliegend die Erben selbst sich scheinbar nicht zur Ausrichtung einer Beerdigung und Errichtung eines Grabmals im hier geltend gemachten Umfang verpflichtet gesehen haben. Denn sie tragen selbst vor, hierzu ohne entsprechenden „Vorschuss“ der Beklagten nicht in der Lage zu sein, die Grabstelle nach ihren Vorstellungen fertigstellen zu lassen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind nunmehr sieben Jahre seit dem Tod des Erblassers vergangen, ohne dass die Erben die Grabstelle in der hier als „standesgemäß“ behaupteten Form errichtet haben. Auch dies spricht im Rahmen der Gesamtabwägung deutlich dagegen, dass die Erben selbst sich als verpflichtet gesehen haben, die Grabstelle in dieser Art und Weise zu errichten, damit sie eine nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen standesgemäße und würdige Beerdigung und Grabstätte darstellt. Es wäre vor dem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar, dass insgesamt fünf Erben, von denen der jüngste zum Todeszeitpunkt 35 Jahre alt war, innerhalb von sieben Jahren nicht in der Lage waren, aus dem Nachlass oder aus Eigenmitteln den Betrag für eine angeblich standesgemäße Beerdigung aufzubringen, zumal hier schon ein beachtlicher Teil von der Beklagten zu 2) vorab gezahlt wurde. Die Einschätzung der hier angesetzten Beerdigungskosten von ca. 25.000 € hält das Gericht auch vor dem Hintergrund für deutlich erhöht, dass ausweislich des der Rechnung (Anlage K 10) beigefügten Gebührenbescheids der Stadt […] Friedhofsgebühren in Höhe von 5.657,20 € gefordert wurden. Diese beziehen sich auf ein Erdwahlgrab mit 4 Einheiten bei einer Nutzungsdauer von 40 Jahren. Erstattungspflichtig sind jedoch, wie die Beklagte zu 2) auch vorgerichtlich bereits den Klägern mitteilte, nur die (fiktiven) Kosten für ein Einzelgrab. Selbstverständlich steht es den Klägern frei, nach ihrem Geschmack oder gegebenenfalls den besonderen Vorgaben des eigenen Glaubens eine Familiengrabstätte mit entsprechend teurem Grabmal zu errichten. Sie können nur die Kosten für eine solche Familiengrabstätte nicht ersetzt verlangen (vgl. auch BGH NJW 1973, 2103). Im Rahmen der hier durch das Gericht vorgenommenen Gesamtschätzung gemäß § 287 ZPO verkennt das Gericht nicht, dass es bei der Frage, was „standesgemäß“ ist, einen großen Spielraum gibt (vgl. LG Rottweil, a.a.O.). Es kommt jedoch ohne hierfür auf sämtliche Einzelpositionen eingehen zu müssen zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die seitens der Beklagten zu 2) gezahlten 10.000 € unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Erblassers von 1/3 mehr als ausreichend waren, um eine unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Status und wirtschaftlichen Situation des Erblassers standesgemäße und würdige Beerdigung einschließlich Grabmal zu gewährleisten. Ein solch hoher Betrag wie hier für Beerdigung und Grabmal gefordert kann von niemandem verlangt werden, der verpflichtet ist, eine „standesgemäße“ Beerdigung zu finanzieren - sei es der Erbe oder sei es wie hier ein Schädiger gemäß § 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 S. 2 StVG. Die Beklagten sind daher nicht zur Zahlung weiterer Beerdigungskosten verpflichtet. Die Kosten des Erbscheins sind ebenfalls nicht ersatzpflichtig, sofern – wie im vorliegenden Fall - nicht ausdrücklich vom Schädiger verlangt (OLG Koblenz, ZfS 1982, 7; OLG Köln, VersR 1982, 558; LG Augsburg, ZfS 1986, 167). Das Gericht hat vorliegend den Antrag 1) der Kläger zwar so ausgelegt, dass von Anfang an € 19.146,46 gefordert wurden. Im Ergebnis kommt es auf die Frage, ob es sich hier stattdessen um eine Klageerweiterung handelt, daher mit Blick auf die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht an. Denn auch ohne die „weiteren“ 10.000 € besteht aus Sicht des Gerichts kein über den ursprünglich ausgewiesenen Betrag hinausgehender Anspruch. II. Mit Blick auf den Antrag zu 2) ist dieser bereits mangels Feststellungsinteresses abzuweisen. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552 (1554), Bacher, BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, § 256 ZPO, 48. Edition, Stand: 01.03.2023). Vorliegend war die Schadensentwicklung bereits bei Einreichung der Klage vollständig abgeschlossen. Die Kläger haben den Anspruch auch beziffert. Die Begleichung der Beerdigungskosten und Errichtung des Grabmals war originäre Verpflichtung der Erbengemeinschaft. Diese Verpflichtung war zunächst seitens der Erben zeitnah nach dem Todesfall zu erfüllen. Dass dies sieben Jahre später noch nicht erfolgte, führt nicht zu einem Feststellungsinteresse, auch nicht hinsichtlich etwaiger Mehrwertsteuer. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger sämtliche Schadensposten im Rahmen des Leistungsantrags dort beziffert haben. Es können jedoch nicht die gleichen Ansprüche im Rahmen der Leistungs- und der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Es fehlt mithin auch am Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag. Der Antrag war darüber hinaus auch deshalb abzuweisen, weil aus Sicht des Gerichts keine weitergehenden Ansprüche im Hinblick auf den Ersatz weiterer Beerdigungskosten erkennbar sind. Insbesondere sieht das Gericht auch kein schützenswertes Interesse der Kläger, zunächst im Rahmen eines kombinierten Leistungs-/Feststellungsantrags „auszuloten“, in welcher Höhe Beerdigungskosten durch ein Gericht als standesgemäß angesehen werden. Denn die Verpflichtung zur Übernahme der angemessenen Kosten für eine standesgemäße Beerdigung (einschließlich Grabmal) und die entsprechende Einschätzung obliegt zuallererst den Erben unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien. Die Höhe der angemessenen Kosten kann also nicht davon abhängig sein, welche Kosten der Schädiger übernimmt oder aus Sicht des Gerichts zu übernehmen verpflichtet ist. Auch gehen hier die unter Umständen später anfallende Kostensteigerung zu Lasten der Kläger, die schon nach eigenem Vortrag ein „standesgemäßes“ Grabmal innerhalb von sieben Jahren nicht fertiggestellt haben. Ein Rechtschutz- oder Feststellungsinteresse kann sich hieraus nicht ergeben. III. Für die Rechtsanwaltskosten ist der Geschäftswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadenersatzforderung entspricht (BGH NJW 2005, 1112; 2008, 1888). Unter Zugrundelegung der oben genannten Anspruchshöhe und einem Wert der tatsächlich bestehenden Forderung kann die Klägerseite auch – ungeachtet der Frage der Aktivlegitimation - keine weitergehenden Rechtsanwaltskosten oder Freistellung in Höhe von € 347 verlangen. Denn es besteht jedenfalls kein Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Die tatsächlich geschuldeten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 334,75 bzw. selbst bei – aus Sicht des Gerichts zweifelhafter - Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 2,5 (bei einem tatsächlichen Hauptanspruch in Höhe von € 2.061,14) sind durch die Beklagte zu 2) bereits nach dem Vortrag der Klägerseite beglichen. IV. Die Beklagten schulden Verzugszins auf den Betrag von € 2.061,14 seit Fristablauf gemäß Schreiben vom 27.11.2019 gemäß §§ 286, 288 BGB. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 Absatz 2 Nr.2 ZPO. Denn die Klägerseite ist hier nur mit einem Betrag erfolgreich, der unter 10 % des geforderten Wertes entspricht. Es kommt dadurch auch nicht zu einem Gebührensprung. Auch wenn es sich nicht um eine Zuvielforderung handelt, sondern um ein verhältnismäßig geringes Obsiegen der Klägerseite, das jedoch nicht zu einem Gebührensprung führt, werden in analoger Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Kosten den Klägern vollständig auferlegt. VI. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Kläger sind die Erben des am XX.XX.2016 infolge eines Verkehrsunfalls verstorbenen A (nachfolgend „Erblasser). Sie nehmen als Erbengemeinschaft des Erblassers die Beklagten als Fahrer und Haftpflichtversicherer des Sattelzuges […] mit dem amtlichen Kennzeichen […] auf Schadensersatz einschließlich Beerdigungskosten infolge eines Verkehrsunfalls am XX.XX.2016 sowie Feststellung weiterer Schäden in Anspruch. Am XX.XX.2016 ereignete sich gegen 16.20 Uhr in der Gemarkung […] auf der BAB […] Fahrtrichtung Norden in Höhe von Km […] ein Verkehrsunfall. An diesem war der Beklagte zu 1) als Fahrer des o.g. und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Sattelzuges sowie der Erblasser und sein PKW [Fahrzeugtyp], amtliches Kennzeichen […], beteiligt. Der Beklagte zu 1) befuhr die BAB […] in nördlicher Richtung auf dem rechten Fahrstreifen als er an der o.g. Stelle auf die Standspur geriet. Dort kollidierte er mit dem auf der Standspur mit einer Fahrzeugpanne stehenden Pkw des Erblassers sowie mit dem Erblasser. Der Erblasser erlitt tödliche Verletzungen. Der Pkw des Erblassers wurde erheblich beschädigt. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Tageslicht, die Fahrbahn war trocken. Die Fahrertür des Pkw des Erblassers war zum Zeitpunkt der Kollision geöffnet, der Erblasser trug eine Warnweste. Bei dem Zusammenprall befand sich der Erblasser neben seinem Fahrzeug auf der Fahrerseite und beugte sich mit dem Oberkörper nach vorne in den Innenraum. Zu diesem Zeitpunkt war der von ihm benachrichtigte Abschleppwagen bereits vor Ort und hatte ein gelbes Blinklicht eingeschaltet. Bereits vor Eintreffen des Abschleppfahrzeugs war ein Warndreieck aufgestellt. Der Beklagte zu 1) fuhr ohne feststellbare vorherige Bremsreaktion mit der rechten Frontpartie des von ihm geführten Sattelzuges links hinten auf den Pkw des Erblassers auf. Dieser stand in einem seitlichen Abstand von rund 1 m zum rechten Fahrbahnrand auf der Standspur. Hierbei erfasste der vom Beklagten zu 1) geführte Sattelzug auch den sich über die Fahrertür in sein Fahrzeug beugenden Erblasser, der noch an der Unfallstelle verstarb. Der Beklagte zu 1) fuhr zum Unfallzeitpunkt mit etwa der halben Fahrzeugbreite auf der Standspur. Ein technischer Defekt des Sattelzuges als Unfallursache wurde gutachterlich ausgeschlossen. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Die Beklagte zu 2) zahlte am 20.07.2016 auf eine erste durch die Kläger vorgelegte Rechnung des Beerdigungsinstituts B Beerdigungskosten in Höhe von 10.553,45 €. Später machten die Kläger weitere 1.214,20 € bei der Beklagten geltend aufgrund Rechnung des Beerdigungsinstituts B in Höhe von insgesamt 11.767,65 €, datierend auf den 25.08.2016 (Anlage K 10). Dabei wurden die von der Beklagten zu 2) direkt überwiesenen 10.553,45 € in Abzug gebracht und noch 1.214,20 € als Restbetrag ausgewiesen. Die Beklagte zu 2) teilte den Klägern mit Schreiben vom 21.06.2019 (Anlage BLD 2) mit, dass eine weitergehende Übernahme von Beerdigungskosten abgelehnt werde. Sie machte einen Mithaftungseinwand geltend und verwies darauf, dass nur angemessene Beerdigungskosten erstattungspflichtig seien. Mit Schreiben vom 27.11.2019 bezifferten die Kläger den noch verbleibenden Schaden auf 26.614,49 € (Anlage K 13) und setzten der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 11.12.2019. Größter Einzelposten dieser Forderung war eine Rechnung des Beerdigungsinstituts B in Höhe von 17.497,86 €, datierend auf den 16.05.2019 (Anlage K 11). Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich den Schaden gemäß Schreiben vom 04.12.2019 wie folgt abgerechnet (Anlage K 3): Auf Grundlage eines Wiederbeschaffungswerts von 5.825,83 €, Standgebühren von 249,90 €, Abschleppkosten 82,71 €, Notarzt 51,00 €, Beerdigungskosten pauschal in Höhe von 15.000 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 25 € wurde eine Gesamt-Schadenshöhe von 21.234,44 € zu Grunde gelegt. Hiervon brachte die Beklagte zu 2) einen Mitverschuldensanteil von 1/3, mithin 7.077,44 €, in Abzug, zog weiter bereits gezahlte 10.553,45 € ab, und bezifferte den Restbetrag auf 3603,55 €. Auch dieser Betrag wurde unstreitig vorgerichtlich durch die Beklagte zu 2) gezahlt. Gemäß Schreiben vom 02.04.2020 (Anlage BLD 3) wies die Beklagte zu 2) Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 773,50 an. Weitergehende Zahlungen lehnte sie unter Verweis auf den Gegenstandswert € 3.603,03 und Zurückweisung der Erhöhungsgebühr vor 1,2 ab. Insgesamt zahlte die Beklagte zu 2) Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.191,31 €. Zudem kam es zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren durch die Rechtsschutzversicherung der Kläger. In der Klageschrift beziffern die Kläger die Ansprüche aus Schadensersatz wie folgt: € Gezahlt € Restforderung Wiederbeschaffungsaufwand Fahrzeug 5.825,83 3883,89 1.941,94 Mietwagen 866,32 0 866,32 Standgebühren 249,9 166,6 83,3 Abschleppkosten 82,71 55,14 27,57 Notarzt 51 34 17 Kostenpauschalen 150 16,67 133,33 Kosten Bestattungsinstitut C 145 145 Verbleibende Kosten Beerdigungsinstitut B 1.214,20 1.214,20 Kosten Grabmahl Beerdigungsinstitut B netto 14.494 14.494 Genehmigung Grabmahl 131 131 Summe Beerdigungskosten 15.984,20 10.000 5984,2 Erbschein 103,5 Summe Forderungen 23.313,46 14.157 9.156,46 Dazu wird ausgeführt, dass die in der Rechnung des Beerdigungsinstituts B vom 25.08.2016 aufgeführten Leistungen bereits erbracht seien. Bei der weiteren als Anlage K 11 vorgelegten „Rechnung“ handele es sich hingegen um einen Kostenvoranschlag für die Gestaltung der Grabstätte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bezifferte die Klägerseite den Anspruch im Rahmen des Klageantrags zu 1) durch Schriftsatz vom 03.02.2023 und vom 31.05.2023 auf insgesamt 19.156,46 € und begründet dies mit einem Rechenfehler. Die Beklagten haben hinsichtlich der zusätzlich geforderten 10.000 € die Einrede der Verjährung erhoben. Der Erblasser sowie seine Ehefrau bezogen Leistungen nach SGB XII. Die Kläger behaupten, der Unfall sei allein auf das Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Ein Mitverschuldensanteil des Verstorbenen sei daher nicht in Ansatz zu bringen. Die Kläger behaupten weiter, die Verpflichtung zum Ersatz der Mietwagenkosten ergebe sich daraus, dass das Fahrzeug des Erblassers als Familienfahrzeug genutzt wurde und sind der Auffassung, dass die Beklagten zum Ersatz einer Kostenpauschale in Höhe von 25 € für jedes Mitglied der Erbengemeinschaft verpflichtet seien. Die Kläger sind weiter der Auffassung, die auf Grundlage von Rechnungen und eines Kostenvoranschlags teilweise noch klageweise geltend gemachten Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 25.984,20 € seien angemessen und standesgemäß. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass diese aus dem muslimischen Glauben des Erblassers resultieren. Sie behaupten, das Grab sei bis jetzt noch nicht fertiggestellt, da es den Klägern an den finanziellen Mitteln dafür fehle. Die Kläger sind der Auffassung, dass der Klageantrag 1) aus der Klageschrift von Anfang an so auszulegen war, dass die Kläger hier einen Betrag von 19.156,46 € geltend gemacht haben, da dies aufgrund der einzelnen Rechnungsposten erkennbar gewesen sei. Die Kläger sind weiter der Auffassung, ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags 2) ergebe sich daraus, dass jedenfalls die Mehrwertsteuer hinsichtlich der erst noch zu erbringenden Leistungen zur Herstellung des Grabmals nicht klageweise geltend gemacht werden könnten und daher auch noch nicht bezifferbar seien. Auch gegebenenfalls höhere Beerdigungskosten seien nicht bezifferbar. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind die Kläger der Ansicht, es bestehe eine Restforderung in Höhe von € 347, basierend auf einem Gegenstandswert von € 14.175 und einer Geschäftsgebühr von 2,7 aufgrund erhöhter Schwierigkeit und fünf Auftraggebern. Die Kläger behaupten, sie seien zur Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren im eigenen Namen berechtigt. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 19.156,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2019 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtschuldnern auch den weiteren ihnen auf Grund des Verkehrsunfalls im Kreis […] vom XX.XX.2016 entstehenden Schaden zu erstatten; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägern als Gesamtgläubigern vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2019 zu zahlen. Hilfsweise beantragen die Kläger: 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägern als Gesamtgläubigern vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2019 zu erstatten, zahlbar an die ARAG SE …; Hilfshilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwaltskanzlei […] in Höhe von 347 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, den Erblasser treffe ein Mitverschulden, da er sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Standstreifen zwischen Fahrzeug und rechtem Fahrbahnrand habe befinden dürfen. Es sei daher für alle Schadensposten ein Mitverschuldensanteil von 1/3 in Anzug zu bringen. Ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten bestehe nicht, da der Erblasser das Fahrzeug nicht mehr nutzen konnte. Dass es sich um ein Familienfahrzeug handelt und alternative Transportmöglichkeiten nicht verfügbar wird bestritten. Eine Auslagenpauschale sei nur einmal geschuldet, nicht für jedes Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbschein sei nicht ersatzpflichtig. Die Beerdigungskosten seien insgesamt übersetzt, den Betrag von 15.000 € (bei 100% Haftung) überschreitende Kosten nicht mehr angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sowohl der Verstorbene als auch seine Ehefrau Leistungen nach SGB XII bezogen. Es seien zudem nur die Kosten für ein Einzelgrab ersatzpflichtig. Rechtsanwaltskosten bestehen aus Sicht der Beklagten schon mangels Hauptanspruchs nicht. Zudem sei der Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen und die Kläger seien durch den Versicherer nur zur Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt. Die Beklagten sind der Auffassung, es bestehe kein Feststellungsinteresse, da alle Kosten bezifferbar seien. Die Ergänzung des Klageantrages um weitere € 10.000 sei als Klageerweiterung zu sehen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Darmstadt Az. 100 Js 25557/16 wurden beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Schilderungen des Unfallhergangs beruhen auf den Feststellungen des in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens des Dipl.-Ing. D vom 31.05.2019, welches von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde. Der Beklagte zu 1) wurde im Wege des Strafbefehlsverfahrens durch das Amtsgericht Darmstadt wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.