Teilurteil
3 O 349/14
LG Darmstadt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2016:1013.3O349.14.0A
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Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckendenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckendenden Betrages leistet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist unzulässig. Das angerufene Landgericht Darmstadt ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) weder international noch örtlich zur Entscheidung berufen. Ein auch die internationale Zuständigkeit begründender allgemeiner Gerichtsstand der in Polen ansässigen Beklagten zu 1) gemäß §§ 12, 17 ZPO ist ebenso nicht gegeben wie der besondere Gerichtsstand aus § 20 StVG oder § 32 ZPO, da sich der Verkehrsunfall in Polen ereignet hat. Die internationale Zuständigkeit folgt ebenfalls nicht aus Art. 9, 11 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.20 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.). Diese ist nach Neufassung am 10.01.2015 für den hiesigen Rechtsstreit weiterhin anzuwenden, da dieser vor Inkrafftreten der Neufassung eingeleitet geworden ist, Art. 66 EuGVVO n.F. Die Art. 9, 11 EuGVVO a.F. beinhalten zwar die Möglichkeit einen ausländischen Versicherer vor dem Wohnsitzgerichtsstand des Klägers zu verklagen; jedoch handelt es sich bei der Beklagten zu 1) nicht um einen Versicherer im Sinne der EuGVVO. Ein Versicherer ist über eine vertragliche Beziehung zum Schädiger selbst zur Eintrittspflicht gehalten und wird dafür vom Versicherungsnehmer durch eine Versicherungsprämie vergütet. Keine dieser beiden Merkmale treffen auf die Beklagte zu 1) zu. Die beklagte Entschädigungsstelle ist dagegen nur gehalten, im Rahmen völkerrechtlicher Übereinkommen die Haftungsregulierung für Verkehrsunfälle im EU-Ausland zu vereinfachen. Sie steht weder mit dem Fahrer des unfallverursachenden Wagens noch dem Kläger in einer individualvertraglichen Beziehung und wird von diesen auch nicht vergütet. Es handelt sich bei der Beklagten zu 1) lediglich um eine Garantiestelle, die Anspruchspartner im Land des Unfallortes ist und die Regulierung zulasten des Haftpflichtversicherers des Schädigers vermittelt. Eine erweiternde oder analoge Auslegung, die auch einen sog. "Scheinversicherer" in den Anwendungsbereich der Art. 9, 11 EuGVVO a.F. einbeziehen würde, ist bereits wegen der durch den EuGH vertretenen grundsätzlich strikten Auslegung der Gerichtsstandsregelungen abzulehnen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen aufgrund des Gebots der Rechtsklarheit die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO in hohem Maße vorhersehbar sein. Dies gebietet, die besonderen Zuständigkeitsregeln eng auszulegen. Eine Auslegung über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle ist unzulässig (vgl. EuGH, Urteil v. 13.07.2006 - C-103/05; vgl. auch BGH, Urt. v. 34.02.2015 - VI ZR 279/14). Vor diesem Hintergrund bleibt für eine Einbeziehung der Beklagten zu 1) offensichtlich kein Raum, sodass es auch entgegen der Ansicht des Klägers einer Vorlage an den EuGH nicht bedarf. Darüber hinaus führt das von dem Kläger angeführte Schreiben der A schon nicht zu der Annahme, die Beklagte zu 1) wolle in die Rechtsstellung eines Versicherers eintreten. Soweit darin eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1) anheimgestellt wird, ergibt sich aus dem Schreiben gerade nicht, vor welchem Gericht in welchem Mitgliedsstaat dies zu erfolgen hat. Diese Ausführungen zielen erkennbar auf die Möglichkeit der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen vor der polnischen Gerichtsbarkeit. Insofern kann der Kläger einen anzuerkennenden Rechtsschein aus dieser Äußerung wie auch aus der teilweisen Regulierung durch die Beklagte zu 1) nicht herleiten. Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Teilkostenentscheidung war unter prozessökonomischen Gesichtspunkten geboten. Der Beklagten zu 1) ist es nicht zuzumuten, die notwendige Klärung von Fragen des polnischen materiellen Rechts vor Erlass eines Schlussurteils abzuwarten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall auf polnischem Staatsgebiet in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist eine aufgrund Unionsrechts eingerichtete polnische Entschädigungsstelle, die das dortige Pendant zum Deutschen Büro Grüne Karte e.V. darstellt. Sie fungiert bei Verkehrsunfällen als auszahlende Stelle des jeweiligen Haftpflichtversicherers. Am 26.07.14 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug Audi A6 die Autobahn A4 bei [ ... ] in Polen. Sein Fahrzeug wurde infolge eines Auffahrunfalls durch ein bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt. Der Kläger machte mit Schreiben vom 10.09.2014 bei der Beklagten zu 1) einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 13.446,89 €, bestehend aus den laut des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von 12.206,19 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.215,70 € sowie einer Auslagenpauschale, geltend. Die Beklagte zu 1) leistete insgesamt 7.320,- € auf Basis einer Abrechnung auf Totalschadenbasis. Mit Schreiben vom 12.11.2014 machte der Kläger zudem einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von insgesamt 520,- € für die laut des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens erforderliche Reparaturdauer von 8 Tagen. Die Beklagte zu 1) lehnte die Begleichung ab. In dem Regulierungsschreiben der A an den Kläger heißt es: "A ist im Namen und Vollmacht des B tätig. Die obige Entscheidung ist endgültig. Etwaige Ansprüche sind gerichtlich gegen B geltend zu machen." Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht Darmstadt sei auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) international und örtlich zuständig. Die Beklagte habe sich im Rahmen der bereits erfolgten Regulierung zumindest wie ein Versicherer verhalten und müsse sich daher als sog. "Scheinversicherer" auch als solcher behandeln lassen. Die Beklagte zu 2) habe mit dem Hinweis im Schreiben der A für den Rechtsverkehr zu erkennen gegeben, in die Rechtsposition einer Versicherung eintreten zu wollen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, er könne auch bei Anwendung polnischen materiellen Rechts auf Gutachtenbasis abrechnen. Zudem seien auch nach polnischem Recht die ihm entstandenen Sachverständigenkosten von den Beklagten zu ersetzen. Schließlich stehe ihm auch ein Nutzungsausfallschaden für den Zeitraum der Reparatur seines Fahrzeugs zu. Der Kläger hat seine Klage mit am 04.12.2014 bei Gericht eingegangener Klageschrift zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtet. Mit Schriftsatz vom 17.06.2015 hat er zusätzlich die Beklagte zu 2) in das Verfahren einbezogen. Der Kläger beantragt nunmehr: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.646,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger wird von den Beklagten als Gesamtschuldner von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 € von der Kanzlei [ ... ] freigestellt. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Darmstadt. Sie meint, kein Versicherer, sondern ausschließlich eine Vermittlungsstelle zur Sicherstellung der Entschädigung von Verkehrsopfern im EU-Ausland zu sein. Diese Entschädigungspflicht beruhe nicht auf einem Versicherungsvertrag, weswegen ein Sondergerichtsstand nach EuGVVO nicht begründet sei.