Urteil
3 O 358/12
LG Darmstadt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2014:0612.3O358.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Beratungsvertrages Zug-um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch rechtzeitige Übersendung des Emissionsprospekts ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllt hat. Der Beklagte hat seine Behauptung, der Emissionsprospekt sei ihm vor der Unterzeichnung der Anlage nicht übergegeben worden und die Beklagte habe unzutreffende Angaben zu der streitgegenständlichen Anlage gemacht, nicht beweisen können. Zudem spricht die unstreitig von dem Kläger unterzeichnete Informationsbestätigung für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten. Dem Vorbringen des Klägers stehen die Angaben der Beklagten entgegen. Die Aussage der Zeugin [...] ist nicht ergiebig gewesen. Dies geht zu Lasten des Klägers, denn er trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Aufklärungspflichtverletzung. 2. Auch die weitergehenden Anträge des Beklagten sind nicht begründet, denn dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Beratungsvertrages im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an der [...] in Anspruch. Der Kontakt zu der Beklagten wurde über die damalige Ehefrau des Klägers, die Zeugin [...], vermittelt. Der Kläger zeichnete nach einem Beratungsgespräch mit der Beklagten und nach deren Empfehlung am 07.11.2008 zwei nicht eingetragene Kommanditbeteiligungen (Treugeber-Kommanditisten) an der [...] über nominal 5.000,00 € zzgl. 6% Agio und 12.000,00 € zzgl. 6% Agio. Die Beteiligungen wurden durch Gegenzeichnung des Treuhänders Rechtsanwalt [...] am 21.11.2008 angenommen. Auf die Beteiligungen zahlte der Kläger zunächst 9.020,00 €. Dabei entfielen 5.300,00 € auf die Beteiligung zum Nennwert in Höhe von 5.000,00 € und 3.720,00 € auf die Beteiligung zum Nennwert in Höhe von 12.000,00 €. Seit dem 01.01.2009 zahlte der Kläger auf die Beteiligung mit dem Nominalwert von 12.000,00 € monatliche Teilbeträge in Höhe von 100,00 €. Der Kläger unterzeichnete am 07.11.2008 ferner eine lnformationsbestätigung (Anlage B 01 zur Klageerwiderung, BI. 34 d.A.), in der er erklärte, den Emissionsprospekt am 30.10.2008 erhalten zu haben und über die Risiken und Chancen der Anlage aufgeklärt worden zu sein. Bei dem Beratungsgespräch bediente sich die Beklagte der Übersichten Anlage K 5 und K 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.04.2013 (BI. 79ff.). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das streitgegenständliche Produkt der [...] als sehr lukrativ mit hohen zweistelligen Renditen und mit möglichen steuerlichen Vorteilen vorgestellt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien angespannt gewesen. Er habe als Elektroinstallateur über ein Einkommen von rund 28.000,00 € verfügt und sei unterhaltspflichtig gewesen. Bei Zeichnung der Anlage habe er lediglich über mündelsichere Anlagen verfügt, worüber er die Beklagte auch informiert habe. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei er ein sicherheitsorientierter Anleger. Er habe der Beklagten erklärt, dass er eine gut verzinsliche Anlage zur Altersvorsorge wünsche. Kapitalerhalt stünde an erster Stelle. Er sei von der Richtigkeit der Angaben der Beklagten ausgegangen und habe daraufhin die Anlage gezeichnet. Er habe zunächst keinen Prospekt erhalten. Erst im Jahre 2009 habe er diesen auf dem Postwege erhalten. Die Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass insgesamt von seiner Einlage zunächst Vertriebsprovisionen in Höhe von 25% und Weichkosten in Höhe von 26% vor der Investition in die Leasinggebühr abflössen. Ferner habe sie nicht auf die eingeschränkte Fungibilität der Anlage, über die Möglichkeit des Totalverlusts der Anlagesumme, auf die Möglichkeit der Auflebung der Haftung, auf das Risiko, dass in einen Blind-Pool investiert wird und auf das Nichtbestehen eines funktionierenden Zweitmarktes hingewiesen. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.820,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Freistellung von Pflichten aus den Beteiligungen an der [...] über nominal 5.000,00 € zuzüglich 6% Agio und 12.000,00 € zuzüglich 6% Agio. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus den unter Ziff. 1. genannten Vertragsverhältnissen gegenüber der [...] freizustellen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Rechte unter Ziff. 1 bezeichneten Anlagen in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.05.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der [...] entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die wirtschaftliche Situation des Beklagten sei zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage nicht angespannt gewesen, sondern habe sich erst infolge der Ehescheidung von der Zeugin [...] nachteilig entwickelt. Dem Kläger sei es gegenüber der bestehenden Lebensversicherung um eine renditestarke Anlage gegangen sowie um die Nutzung von Steuervorteilen. Die Beklagte habe dem Kläger keine hohen Renditen versprochen. Der Emissionsprospekt der streitgegenständlichen Anlage sei dem Kläger bereits am 30.10.2008 ausgehändigt worden. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2013 (B1.127ff. d.A.) wird Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin [...]. Auf die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin [...] (BI. 164f, d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat am 29.04.2014 im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.