Urteil
29 O 226/20
LG Darmstadt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2021:0128.29O226.20.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen die Erbinnen nach der Erblasserin […], geborene […], geboren am […] in […], verstorben am […], mit letzten Wohnsitz in […], zu je 1/3-Anteil geworden sind.
2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervenienten trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist in Bezug auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen die Erbinnen nach der Erblasserin […], geborene […], geboren am […] in […], verstorben am […], mit letzten Wohnsitz in […], zu je 1/3-Anteil geworden sind. 2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervenienten trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist in Bezug auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte sind im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten. Die Prozessvollmacht des Klägervertreters bleibt wirksam, auch wenn der Anwaltsvertrag gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43a Abs.2, 4 BRAO nichtig sein sollte (BGH, Urteil vom 19.03.1993, Az. V ZR 36/92 = NJW 1993, 1926). Ob der Anwaltsvertrag zwischen den Klägerinnen und dem Klägervertreter vorliegend tatsächlich nichtig ist, kann daher dahinstehen. Das Gericht hat keine Zweifel, dass auch der Beklagte vorliegend ordnungsgemäß vertreten ist. Dabei trifft die Partei, die sich auf Prozessunfähigkeit beruft, zunächst die Darlegungslast für Tatsachen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben (MüKoBGB/Spickhoff, 8. Aufl. 2018, BGB § 104 Rn. 33). Aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.12.2020 ergeben sich jedoch keinerlei aussagekräftige Anhaltspunkte hinsichtlich einer Geschäftsunfähigkeit des Beklagten und eines daraus folgenden Mangels der Vollmacht seines Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 88 ZPO. Die Behauptung, der Beklagte befände sich in psychiatrischer Behandlung und nehme ständig Psychopharmaka in hohen Dosierungen ist undifferenziert und zu pauschal, um ernstliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Beklagten zu wecken. Auch der persönliche Eindruck des Gerichts von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2020 ergab bei dem Gericht keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer fehlenden Prozessfähigkeit des Beklagten. Das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtverhältnisses wie etwa der Erbenstellung ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az. IV ZR 135/08 = ZEV 2010, 468). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beklagte im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht Einwendungen gegen das Erbrecht der Klägerinnen erhoben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen liegt ebenfalls vor. Dass das Urteil in dem hiesigen Verfahren nur zwischen den Parteien wirkt und keine Bindungswirkung für das Erbscheinverfahren mit seinen weiteren Beteiligten hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az. IV ZR 135/08 = ZEV 2010, 468). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerinnen sind gemäß den Bestimmungen des handschriftlichen Testaments der Erblasserin vom XX.XX.2020 Erbinnen nach der Erblasserin zu je einem Drittel geworden. Das Testament der Erblasserin vom XX.XX.2020 wurde wirksam errichtet. Die Erblasserin hat das Testament vom XX.XX.2020 formgerecht errichtet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Testament von der Erblasserin höchstpersönlich handschriftlich geschrieben und unterschrieben wurde (§ 2247 Abs. 1 BGB). Auch Zeit und Ort der Errichtung gab die Erblasserin an (§ 2247 Abs. 2 BGB). Am Testierwillen der Erblasserin besteht kein Zweifel. Das Gericht hat nach dem Vortrag der Parteien, insbesondere nach dem Vortrag des Beklagten, keinen Zweifel, dass die Erblasserin bei Abfassung des streitgegenständlichen Testamentes testierfähig im Sinne von § 2229 BGB gewesen ist. Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung dabei nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist (BayObLG, Beschluss vom 24.03. 2005, Az. 1Z BR 107/04 = ZEV 2005, 345). Auch wenn man das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstellt, so lassen die vorgetragenen Indizien das Gericht nicht am Vorhandensein der Testierfähigkeit der Erblasserin zweifeln. Das bürgerliche Recht geht im Grundsatz vom Vorliegen der Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit einer Person aus (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 15 W 233/96 = NJWE-FER 1997, 206; Burandt/Rojahn/Lauck, 3. Aufl. 2019, BGB § 2229 Rn. 22). Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit stellen Ausnahmen dar, die von demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, der sich auf ihr Vorliegen beruft (BGH, Beschluss vom 23.11.2011, Az. IV ZR 49/11 = BeckRS 2011, 29266; Burandt/Rojahn/Lauck, 3. Aufl. 2019, BGB § 2229 Rn. 22). Dabei wird nicht verlangt, tatsächliche Umstände in der Weise vorzutragen, dass daraus – bei unterstellter Richtigkeit – allein schon der sichere Schluss auf die Testierunfähigkeit möglich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 15 W 233/96 = NJWE-FER 1997, 206). Pauschale Behauptungen, die nicht durch konkrete Umstände untermauert werden, genügen jedoch nicht. Erforderlich ist die Darlegung bestimmter auffälliger Verhaltensweisen oder psychischer Eigenheiten des Erblassers, die eine Testierunfähigkeit zumindest wahrscheinlich machen (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1996, Az. 15 W 233/96 = NJWE-FER 1997, 206). Eine Beweiserleichterung in Form des Beweises des ersten Anscheins kommt dem Beklagten dabei vorliegend nicht zugute. War Testierunfähigkeit vor und nach Testamentserrichtung gegeben, so spricht dies in der Regel prima facie für die Testierunfähigkeit auch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGH, Beschluss vom 23.11.2011, Az. IV ZR 49/11 = BeckRS 2011, 29266; MüKo-BGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 78). Der Beweis des ersten Anscheins ist jedoch nicht möglich, wenn die behaupteten geistigen Beeinträchtigungen bei dem Erblasser häufiger, aber immer nur vorübergehend auftreten, also einen wechselhaften Verlauf haben (MüKo-BGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 78). So ist es im vorliegenden Fall. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Erblasserin jedenfalls vor Testamentserrichtung testierfähig gewesen ist. Dies gründet insbesondere auf dem zwischen den Parteien unstreitigen wechselvollen Krankheitsverlauf der Erblasserin. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Erblasserin in der Vergangenheit Selbstmordversuche begangen hat und in der Folge jeweils in psychiatrische Behandlung begeben wurde, so etwa vom XX.XX.2019 bis XX.XX.2019 im [Krankenhaus], nachdem sie am XX.XX.2019 einen Selbstmordversuch durch Lithiumvergiftung unternommen hatte. Nach dem als Anlage K 10-9 vorgelegten Arztbericht war die Erblasserin während des stationären Aufenthaltes vom XX.XX.2019 bis XX.XX.2019 bereits am XX.XX.2019 „wach, bewusstseinsklar, zu allen vier Qualitäten orientiert“, „Kognition und Gedächtnis [waren] intakt“ und sie war „klar von Suizidalität distanziert“. An der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin am XX.XX.2019 besteht nach Auffassung des Gerichts demnach kein Zweifel. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Selbstmordversuch am XX.XX.2019 und der nach ärztlicher Untersuchung gegebenen Geschäftsfähigkeit am XX.XX.2019 steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass schwankende und wechselhafte Stimmungslagen zum alltäglichen Verhalten der Erblasserin zählten, hieraus jedoch gerade nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die Erblasserin deswegen dauerhaft geschäfts- bzw. testierunfähig war. Die Geschehnisse am Tag der Beerdigung des Ehemannes der Erblasserin am XX.XX.2020, welche der Beklagte in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.01.2021 beschreibt, sind vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin hervorzurufen, auch wenn man die geschilderten Geschehnisse als erwiesen unterstellt. Die Durchführung einer Beweisaufnahme konnte somit unterbleiben. Zum einen ist nach Auffassung des Gerichts bei der Beurteilung des geschilderten Verhaltens der Erblasserin nicht die besondere emotionale Trauersituation der Erblasserin am Tag der Beerdigung ihres Ehemannes zu verkennen. Der Tag der Beerdigung ihres Ehemannes stellte für die Erblasserin nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerinnen und des Beklagten eine emotionale Ausnahmesituation dar. Dem Gericht ist zudem nicht ersichtlich, dass die geschilderte geistige Verwirrtheit der Erblasserin über den Tag der Beerdigung ihres Ehemannes, den XX.XX.2020, und die darauf unmittelbar folgenden Tage angedauert haben soll. Soweit Telefonanrufe der Erblasserin bei dem Beklagten und seiner Ehefrau in der Zeit nach der Beerdigung des Ehemanns der Erblasserin beschrieben werden, so ist der Vortrag nach Auffassung des Gerichts zu pauschal, um als Anknüpfungstatsache für die Beurteilung des Vorliegens von Testierunfähigkeit bei der Erblasserin zu dienen. Zeitpunkte, Häufigkeit und Inhalt der behaupteten Telefonanrufe werden nur bruchstückhaft geschildert. Eine differenzierte Einordnung in den Geschehensablauf ist dadurch nicht möglich. Dass die behaupteten Anrufe „in den Folgetagen“ der Beerdigung am XX.XX.2020 stattgefunden haben sollen, lässt allenfalls auf einen engen zeitlichen Zusammenhang mit diesem Tag schließen, wodurch die behaupteten Telefonanrufe in engem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verhalten der Erblasserin am Tag der Beerdigung ihres Ehemanns stehen würden. Engeren Kontakt zwischen dem Beklagten und der Erblasserin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung, der aussagekräftige Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung erlauben würde, gab es im Gegenschluss dann jedoch nicht. Die Erteilung einer Generalvollmacht für […] indiziert nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht das Vorliegen von Testierunfähigkeit der Erblasserin. Zum einen wurde die Vollmacht durch die Erblasserin selbst erteilt. Weiterhin ist unklar, zu welchem Zeitpunkt die Generalvollmacht erteilt wurde. Eine sinnvolle Einordnung in den Geschehensverlauf ist somit nicht möglich. Unabhängig davon lässt die rechtliche Betreuung einer Person deren Testierfähigkeit als höchstpersönliches Recht unberührt, da Verfügungen von Todes wegen gemäß § 1903 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Einwilligungsvorbehalt des Betreuers nicht unterliegen (s. a. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 05.09.1995, Az. 20 W 107/94 = BeckRS 1995, 06596). Die Erkrankung der Erblasserin an einer bipolaren Störung sowie behaupteter wiederkehrender Alkoholmissbrauch indizieren nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht die Testierunfähigkeit der Erblasserin, da nicht näher ausgeführt wird und somit unklar bleibt, inwiefern sich diese Erkrankungen auf das Verhalten der Erblasserin und ihre Geistestätigkeit ausgewirkt haben sollen. Nach Erfassung des Gerichts handelt es sich hierbei vielmehr um pauschale Behauptungen, die als Anknüpfungstatsachen für die behauptete Testierunfähigkeit ungeeignet sind. Aus dem als Anlage K 10-9 vorgelegten Arztbericht des [Krankenhaus] geht nämlich hervor, dass die bipolare Störung sowie der Alkoholmissbrauch der Erblasserin bei der Erblasserin gerade nicht zu dauerhaften Bewusstseinseinschränkungen führten. Auch aus dem Inhalt des Testaments vom XX.XX.2020 selbst lassen sich nach Auffassung des Gerichts keinerlei Anhaltspunkte hinsichtlich voluntativer oder intellektueller Defizite der Erblasserin erkennen. Die Tatsache, dass die Erblasserin das streitgegenständliche Testament höchstpersönlich errichtet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Erblasserin war bei Abfassung des streitgegenständlichen Testaments geistig in der Lage, zwischen den erbrechtlichen Begrifflichkeiten Erben, Vermächtnisnehmern und Ersatzerben sinnvoll zu unterscheiden, und entsprechende Erbteile bzw. Vermächtnisse zuzuerkennen. Dies spricht nach Auffassung des Gerichts als Indiz klar dagegen, dass die Erblasserin aufgrund vonkrankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage gewesen sein soll, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerinnen begehren gegenüber dem Beklagten die Feststellung, dass sie die Erbinnen nach der […] (Erblasserin), geborene […], geboren am […], verstorben am […], zu je 1/3-Anteil geworden sind. Der Beklagte ist ein Cousin der Erblasserin. Die Erblasserin setzte die Klägerinnen in ihrem privatschriftlichen Testament vom XX.XX.2020 zu ihren Erbinnen zu je einem Drittel ein. Nach dem Tod der Erblasserin bezweifelte der Beklagte die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments der Erblasserin und vertrat die Auffassung, dass vielmehr die gesetzliche Erbfolge gelte und er insoweit erbberechtigt sei. Unter Einreichung des Schriftsatzes vom 02.12.2020 sind die Nebenintervenienten dem Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2020 auf Seiten der Klägerinnen beigetreten. Die Klägerinnen beantragen, festzustellen, dass die Klägerinnen die Erbinnen nach der Erblasserin […], geborene […], geboren am […] in […], verstorben am […], mit letzten Wohnsitz in […], zu je 1/3-Anteil geworden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes vom XX.XX.2020 nicht testierfähig gewesen sei. Bei der Erblasserin habe eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2020 verwiesen.