Urteil
29 O 167/18
LG Darmstadt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0821.29O167.18.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 233.455,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 02.06.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ab 01.04.2015 bis 30.06.2016 für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit den Haushalt zu führen jeweils für drei Monate im Voraus 1.989,00 EUR und für die Zeit ab 01.07.2016 für drei Monate im Voraus 1.160,25 EUR längstens bis zum 04.07.2041 EUR sowie für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ab 01.04.2015 jeweils für drei Monate im Voraus 5.813,43 EUR bis zum 04.07.2033 zu zahlen, weiterhin werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger auf den Kleidermehrverschleiß vierteljährlich im Voraus einen Betrag von 198,00 EUR sowie auf die anfallenden vermehrten Bedürfnisse für Physiotherapie etc. vierteljährlich 172,83 EUR zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus dem Unfallereignis vom 14.05.2010 noch entstehen werden. Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die unter Ziffer 2 zu zahlenden Rentenleistungen jährlich nach Nachweis der den Kläger betreffenden Steigerungen des Tariflohns, der Pauschale für Kleidermehrverbrauch oder der Zuzahlungen zu erhöhen.
4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.590,91 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 9.582,48 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.06.2016 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 233.455,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 02.06.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ab 01.04.2015 bis 30.06.2016 für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit den Haushalt zu führen jeweils für drei Monate im Voraus 1.989,00 EUR und für die Zeit ab 01.07.2016 für drei Monate im Voraus 1.160,25 EUR längstens bis zum 04.07.2041 EUR sowie für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ab 01.04.2015 jeweils für drei Monate im Voraus 5.813,43 EUR bis zum 04.07.2033 zu zahlen, weiterhin werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger auf den Kleidermehrverschleiß vierteljährlich im Voraus einen Betrag von 198,00 EUR sowie auf die anfallenden vermehrten Bedürfnisse für Physiotherapie etc. vierteljährlich 172,83 EUR zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus dem Unfallereignis vom 14.05.2010 noch entstehen werden. Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die unter Ziffer 2 zu zahlenden Rentenleistungen jährlich nach Nachweis der den Kläger betreffenden Steigerungen des Tariflohns, der Pauschale für Kleidermehrverbrauch oder der Zuzahlungen zu erhöhen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.590,91 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 9.582,48 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.06.2016 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist überwiegend begründet. Aufgrund des Unfalls stehen dem Kläger für die erlittenen materiellen und immateriellen Schäden und Schmerzen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu (§§ 823, 847 BGB, §§ 7, 18 StVG). 1. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung des ihm unfallbedingt bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Verdienstausfalls (§ 843 Abs. 1 BGB). a. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch den Unfall zahlreiche schwere Verletzungen erlitten hat und aufgrund dieser seine Erwerbsfähigkeit über den 30.06.2012 hinaus zu mindestens 80 % gemindert ist. b. Der Sachverständige Dr. B, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie führt in seinem Gutachten vom 25.03.2017 Folgendes aus: Der Kläger habe ein komplexes Polytrauma mit ausgedehnter abdomineller Verletzung sowie komplexer Verletzung der unteren Extremität rechts mit begleitender Ruptur der Arteria femoralis erlitten, so dass der Extremitätenerhalt nicht mehr möglich gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe sich ein deutliches Schmerzsyndrom sowie ein deutlicher Phantomschmerz ausgebildet, so dass die Prothese nur sehr begrenzt getragen werden könne und die Mobilität im Alltag eingeschränkt sei Bl. 327 Auf orthopädischem Gebiet ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % Bl. 327. Die Beschwerden im Bereich des Oberschenkelstumpfes sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule seien aufgrund chronischer Fehlbelastung bei Status nach Oberschenkelamputation nachvollziehbar und unfallbedingt. Der Kläger müsse aufgrund der Unfähigkeit, die Prothese lange zu tragen und längere Gehstrecken zurückzulegen, wie ein Rollstuhlfahrer behandelt werden. c. Der Sachverständige Prof. Dr. C, Facharzt für Innere Medizin - Gastroenterologie führt in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.06.2018 Folgendes aus: Im internistischen Bereich seien unfallbedingt eine große Bauchwandhernie mit Fazienlücke und Prolaps bei ausgedehnter Narbenbildung im Bereich der Bauchdecke nach mehrfachen operativen Abdominaleingriffen, einschließlich Dünndarmteilresektion und Cholecystektomie enstanden. Die am Abdomen radiologisch festgestellte kleine Narbenhernie mit enger Bruchpforte könne zu einer Darmverschluss-Symptomatik führen, da die Passage von im Dünndarm schlecht verdaulichen Nahrungsmitteln behindert sein könne. Im Bauchraum seien Verwachsungen durch die wiederholt erfolgten operativen Abdominaleingriffe anzunehmen, die die Nahrungspassage partiell bzw. zeitweise erschweren und zu Verdauungsbeschwerden führen könnten, wie sie der Kläger in Form von krampfartigen Bauchschmerzen und Verdauungsbeschwerden auch geschildert habe. Folge der Dünndarmteilresektion könne der festgestellte Vitamin D-Mangel sein. Diese auf Dauer vorhandenen Veränderungen führten aus internistisch-gastroenterologischer Sicht zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, wobei das Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 15 kg auf Dauer nicht möglich sei. Die festgestellte geringgradig chronische, nicht aktive Gastritis könne auf den Unfall zurückzuführen sein, da sie mit der Entfernung der Gallenblase in Zusammenhang gebracht werden könne. Bezüglich der von dem Kläger geschilderten Refluxbeschwerden sei ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht anzunehmen. d. Der Sachverständige Prof. Dr. med. D, Facharzt für Neurologie, Intensivmedizin, Geriatrie, Facharzt für Nervenheilkunde, führt in seinem Gutachten vom 16.08.2018 unter Abgleich der Schilderungen des Klägers mit den in der Literatur niedergeschriebenen typischen Symptomen und dem Regelverlauf zu einem Schmerzsyndrom und Phantomschmerzen Folgendes aus: Phantomschmerzen seien in aller Regel außergewöhnlich stark und unterfielen der Kategorie sogenannter neuropathischer Schmerzen. Dem Schmerzerlebnis lägen mechanische, metabolische, toxische und entzündliche Strukturen zugrunde. Wegen der Degeneration schmerzhemmender Systeme könnten neuropathisch verursachte Schmerzen andauern, selbst wenn die Schädigung ausgeheilt ist. Fast alle Menschen mit amputierten Gliedmaßen hätten das Gefühl, als sei das amputierte Bein oder der amputierte Arm noch vorhanden. Über 85 % empfinden außergewöhnlich starke Schmerzen, sogenannte Phantomschmerzen. Die Angaben des Klägers, Temperaturempfindungsstörungen im Phantom, Phänomen der Deformierung, Gefühl als seien die Zehen gespreizt oder die Gliedmaße in unbeweglich oder in abnormer Stellung „frozen phantom“ seien konsistent zu den in der Literatur geschilderten Verläufen. Da diese subjektiv empfundene Unbeweglichkeit des Phantoms mit der tatsächlichen Beweglichkeit der Prothese kollidiere, könne die Prothese nur wenige Stunden am Tag getragen werden, wenn auch die intelligente C-Leg-Prothese des Klägers diesen „Missmatch“ etwas lindere. Nach Konsistenzprüfung des Schmerzsyndroms stellt der Sachverständige fest, dass aufgrund der präzisen und nicht wechselhaften Beschwerdeschilderungen und der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen in der Untersuchungssituation von einem ausgeprägten Schmerzsyndrom auszugehen sei und die von dem Kläger geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen nicht willentlich oder durch eine weitere Therapie überwunden werden könnten. Hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit schließt der Sachverständige sich der Einschätzung des Dr. B vom 25.03.2017 an und geht aufgrund der außergewöhnlichen Schmerzen von einer Erwerbsfähigkeitsminderung von 80 % aus. e. Das Gericht folgt den Ergebnissen dieser nachvollziehbaren Gutachten, gegen die auch von den Parteien keine Einwendungen erhoben wurden. Die von den Beklagten gegen das auf orthopädischem Gebiet erstattete Gutachten des Dr. B mit Schriftsatz vom 23.05.2017 erhobenen Einwendungen stellen sich aufgrund des auf neurologischem Gebiet eingeholten Gutachten des Prof. Dr. med. D als unsubstantiiert und unbeachtlich heraus. Eine Gutachtenergänzung bedurfte es nicht. Die Beklagten haben Einwendungen erhoben, da der Kläger optimal mit einer Prothese ausgestattet sei, die ein mikroprozessorgesteuertes Gelenk beinhalte und behaupten daher, es sei von einer Einsetzbarkeit der Prothese und einer Erwerbsfähigkeit des Klägers auszugehen. Zu dieser Behauptung hat der Sachverständige Prof. Dr. med. D, von den Beklagten unangegriffen, bereits ausgeführt, dass es dem Kläger aufgrund des vorhandenen Phantomschmerzes mit ausgeprägtem Schmerzsyndrom unmöglich sei, die Prothese mehr als nur wenige Stunden am Tag zu tragen, da die „intelligente“ Prothese die Divergenz zwischen subjektiver Unbeweglichkeit des Phantoms und der Beweglichkeit der Prothese lediglich abmildere, aber nicht beseitigen könne. Auch das von den Beklagten angeführte unfallchirurgische Gutachten des Dr. E vom 16.01.2012 (Anlage KE 2, Bl. 147 ff .d.A.) verhilft nicht zum Erfolg. Das Gutachten erücksichtigt weder, das bei dem Kläger im Laufe der Zeit entstandene Schmerzsyndrom, noch die dadurch auf nur wenige Stunden am Tag reduzierte Möglichkeit, die Prothese zu tragen. f. Es kann offenbleiben, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers über die feststehende Minderung von 80 % hinaus aufgrund der vorhandenen internistisch-gastroenterologischen Beschwerden und Einschränkungen weiter zu mindern ist. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C besteht eine Erwerbsfähigkeitsminderung in dem internistisch-gastroenterologischen Bereich um 30 %. g. Der Kläger muss sich jedenfalls kein fiktives Arbeitseinkommen anrechnen lassen. Zwar ist der Geschädigte gemäß § 254 Abs. 2 BGB im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die ihm verbleibende Arbeitskraft zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens zu verwenden. Dass der Kläger alles Zumutbare unternommen hat, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, lässt sich dem Bericht des […] vom 23.06.2015 (Anlage K 17) entnehmen. Dort ist Folgendes ausgeführt: „Aufgrund der Ausführungen von Herrn … beurteilt […] die gesundheitliche Situation aktuell als stabil, insbesondere die Schmerzsituation ist offenkundig mit der Medikation gut beherrschbar. (…) Hinsichtlich der vorhandenen Restossifikationen im Oberschenkelstumpf kann auch nach Kenntnis von […] und dem heutigen Stand der Medizin keine Option genannt werden, womit diese splitterartigen Verknöcherungen entfernt werden können. Diese Verknöcherungen würden aber nach Einschätzung von Herrn […] maßgeblich die jeweilige Schmerzsituation beeinflussen. (…) Nachdem die Deutsche Rentenversicherung den Status der Erwerbsminderung bei Herrn […] unbefristet festgestellt hat, wurde das Arbeitsverhältnis zu seinem bisherigen Arbeitsgeber beendet. Im persönlichen Gespräch mit […] stellt Herr […] klar heraus, dass er keine Option sieht, auf dem bisherigen Niveau seiner erworbenen Qualifikation, eine Tätigkeit auf Geringfügigkeitsbasis ausüben zu können. (…) Bei den angebotenen Minijobs auf der Homepage der Arbeitsagentur für den Großraum […] waren nach Einschätzung von […] und Herrn […] selbst, auch keine Tätigkeiten aufgeführt, die er mit den vorhandenen Unfallfolgen hätte ausüben können.“ Keiner der angebotenen Minijobs ist für eine Tätigkeit vom Rollstuhl aus geeignet. Darüber hinaus haben die Beklagten lediglich unsubstantiiert behauptet, dass dem Kläger die Aufnahme einer Arbeit möglich und zumutbar ist. Sie haben entgegen der Obliegenheit nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei entsprechenden Bemühungen eine seinen eingeschränkten Möglichkeiten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und seiner sozialen Stellung entsprechende Erwerbstätigkeit gefunden hätte (OLG Frankfurt Urteil vom 20.06.1990 – 7 U 173/88). h. Der Kläger hat substantiiert durch Vorlage der Bestätigungen seines ehemaligen Arbeitgebers dargelegt, in welcher Höhe er in den verschiedenen Jahren ohne Unfall Arbeitseinkommen erzielt hätte. Insoweit wird auf die Bestätigungen der Firma […] vom 06.11.2013 und 22.10.2013, Bl. 61, 608 ff. d.A., verwiesen, denen folgende Bruttoeinkommen zu entnehmen sind: 2010 – 39.922,49 €, 2011 – 42.146,18 €, 2012 – 46.273,43 €, 2013 – 48.492,23 €, 2014 – 50212,96, 2015 – 51.612,95 €. aa. Den Einkommensverlust berechnet der Kläger zutreffend nach der modifizierten Bruttolohnmethode und bringt die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Renten- sowie Pflegeversicherung in Gesamthöhe von 20 % in Abzug. Sowohl diese Methode als auch die modifizierte Nettolohnmethode stellen einen geeigneten Weg dar, den dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Schaden zutreffend zu ermitteln, weil es sich nur um die Art und Weise der Berechnung ohne eigenständige normative Aussage handelt, so dass die beiden Methoden bei richtiger Anwendung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGH Urteil vom 28.09.1999 – VI ZR 165/98). bb. Die Beklagten behaupten, die von dem Kläger zu zahlenden Steuern seien geringer, als die bei der Bruttolohnmethode von dem gesamten Verdienst berechneten Steuern; diese fiktive von dem Kläger nicht zu zahlende Steuerersparnis sei von dem ermittelten Verdienstausfall abzuziehen. Dieser Vortrag ist nicht ausreichend substantiiert, um von dem Grundsatz abzuweichen, dass grundsätzlich bei der Ermittlung des Verdienstausfalls nach der modifizierten Bruttolohnmethode die steuerrechtlichen Vor- und Nachteile des Geschädigten gegeneinander aufgehoben werden, da der Geschädigte zwar einerseits aufgrund seiner unfallbedingten Einkommensverluste ein geringeres zu versteuerndes Einkommen und damit eine geringe Steuerlast hat, andererseits aber auch die Schadensersatzleistungen für Einkommensverluste als Einkommen versteuern muss (BGH a.a.O.). Danach müssen die Beträge nicht im Einzelnen errechnet werden und eine exakte Berechnung der Vor- und Nachteile erübrigt sich insoweit im Hinblick auf die Regelung des § 287 ZPO (BGH NJW 1990. 571). Diese vereinfachte Handhabung findet erst dann ihre Grenze, wenn der Geschädigte schadensbedingt weitergehende steuerliche Vorteile erlangt. Insoweit sind Steuervorteile grundsätzlich schadensmindernd anzurechnen, soweit nicht der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung des Schädigers entgegensteht (BGH Urteil vom 28.09.1999 – VI ZR 165/98). Dabei obliegt allerdings dem Schädiger die Darlegung, welche Vorteile sich der Geschädigte anrechnen lassen muss (BGH a.a.O.), dieser Darlegungslast haben die Beklagten mit ihrem pauschalen Vortrag nicht genügt, es entstünde dem Kläger eine geringere Steuerlast. Entgegen der dem zitierten Urteil zugrundeliegenden Tatsachen hat der Kläger keine steuerfreie Sozialhilfe, sondern Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, zu deren steuerrechtlichen Behandlung die Beklagten nicht vorgetragen haben. i. Der Kläger hat bis 30.11.2010 Leistungen des Arbeitgebers von 19.836,04 € (Arbeitslohn und Entgeltfortzahlungen) sowie ausweislich der Bestätigung der Barmer GEK vom 22.01.2011 (Anlage K5, Bl. 63) Krankengeld von 5.909,76 € und Erwerbsunfähigkeitsrente von 994,64 im November 2010 sowie ab 01.12.2010 999,98 € erhalten. Die Erwerbsminderungsrente wurde ihm ab 01.07.2011 monatlich i.H.v. 1.009,90, ab. 01.07.2012 i.H.v. 1.030,82 €, ab 02.07.2013 i.H.v. 1.033,38 € sowie ab 01.07.2014 von 1.173,91 € und in 2015 i.H.v. 1.173,91 € bezahlt. j. Von dem bis zum 31.03.2015 i.H.v. 159.070,68 € errechneten Verdienstausfall sind die Sozialabgaben von 20 % und ersparte Aufwendungen abzuziehen, deren Höhe das Gericht auf 7,5 % schätzt (§ 287 ZPO). Grundsätzlich ist auf den Verdienstausfallschaden eine Ersparnis von Fahrtkosten für Fahrten zur Arbeitsstelle anzurechnen, ohne die der Verletzte seine Beschäftigung nicht hätte ausüben können (BGH NJW 1980, 1787 f.; Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., Vorbem. Zu §§ 249 – 253 BGB, Rn 98). Ersparte Aufwendungen hat das Gericht von Amts wegen im Rahmen der Vorteilsausgleichung abzuziehen, wobei es die Höhe der Aufwendungen zu schätzen hat (OLG Schleswig BeckRS 2004, 1206). Bei der Schätzung ist berücksichtigt, dass der Kläger täglich einen einfachen Fahrweg zum Arbeitsplatz von 28 km hatte und die Beklagte im Einzelnen keine höheren und der Kläger keine niedrigeren Ersparnisse dargelegt und unter Beweis gestellt haben. Insgesamt steht dem Kläger damit für die Zeit bis 31.03.2015 ein Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe von 116.916,95 € zu. Für die Zeit ab 01.04.2015 steht dem Kläger ausgehend von einem entgangenen monatlichen Bruttolohn von 4.129,92 € unter Abzug von 7,5 % ersparte Aufwendungen und 20 % Sozialabgaben ein Anspruch auf monatlichen Verdienstausfall von 1.937,81 € zu (§ 843 Abs. 1 BGB), mithin pro Quartal 5.813,43 €. 2. Der Kläger hat Anspruch auf Schmerzensgeld in einem Umfang von insgesamt 150.000,00 €. a. Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Die Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der Rechtsbegriff der billigen Entschädigung ausreichend eine angemessene Differenzierung zulässt. Der Tatrichter muss seine Ermessensentscheidung nach den §§ 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO begründen. Bei der Bemessung sind sämtliche objektiv nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines Sachkundigen, erkennbaren und nicht fernliegenden künftigen Auswirkungen der Verletzung zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 20.01.2015 – DAR 2015, 578). Zur Festsetzung des für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes ist auf den jeweils vorliegenden konkreten Einzelfall abzustellen. Es sind alle Begleitumstände auf Seiten des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen. b. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der zum Unfallzeitpunkt 43jährige Kläger durch einen unverschuldeten Unfall am rechten Bein und Knie solch erhebliche Verletzungen erlitten hat, dass ihm letztlich das rechte Bein oberhalb des Knies in Oberschenkelmitte amputiert werden musste, sich unfallbedingt ein Phantomschmerz entwickelt hat, und der Kläger dadurch nur ein bis zwei Stunden am Tag die angepasste Prothese tragen kann, folglich auf den Rollstuhl angewiesen ist. Durch den Unfall war zudem ein Mesenterialabriss entstanden, der eine Laparotomie mit Dünndarmteilresektion von 30 cm des terminalen Ileums erforderlich machte. Der Kläger erlitt durch den Unfall weiter eine Prellung des Herzens, eine Crush-Niere und ein akutes Nierenversagen, eine Pneumonie durch Nahrung oder Erbrochenes, eine akute Blutungsanämie, eine traumatische Muskelischämie und ein Postischämiesyndrom am rechten Unterschenkel. Im Verlauf der wochenlangen Krankenhausbehandlung war eine Re-Laparotomie erforderlich, da es zu einer Fasziendehiszenz gekommen war und in diesem Zusammenhang wurde die Gallenblase entfernt, da sich eine Begleitpankreatitis entwickelt hatte. Der Kläger erlitt eine Sepsis, einen traumatischen Schock und eine Infektion des Amputationsstumpfes rechts. c. Die entstandenen Verletzungen und Verletzungsfolgen sind nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorgelegten Arztberichte und der durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. d. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Gericht glaubhaft bekundet, dass er aufgrund der nach Anlegen der Prothese sofort eintretenden Schmerzen mit der Prothese nicht laufen könne, da die Schmerzen trotz eingenommener Schmerzmedikation zu groß werden würden, er sei auf den Rollstuhl angewiesen; beim Autofahren sei er aus rechtlichen Gründen verpflichtet, die Prothese anzulegen. Das zeigt deutlich, welche Beeinträchtigungen für den Kläger mit den Verletzungsfolgen verbunden sind und zukünftig verbunden sein werden. Zum Vergleich beruft sich das Gericht auf folgende Entscheidungen, die in dem Kompendium von Hacks/Wellner/Häcker, 2018, abgedruckt sind: OLG Bremen, 07.03.2000 – 3 U 73/99, OLG Nürnberg, 30.04.1997 – 8 O 838/92. In den Entscheidungen sind niedrigere Beträge ausgeurteilt, es ist aber nicht nur die Geldentwertung zu berücksichtigen, sondern auch das Alter des Klägers und vor allem der Umstand, dass er zeitlebens von den Einschränkungen und starken Schmerzen, die trotz Einnahme zahlreicher Schmerzmedikamente auftreten, betroffen sein und unter ihnen leiden wird. Weiter waren neben der Beinamputation die eingetretenen Bauchverletzungen zu berücksichtigen. Bei dem Kläger war eine große Bauchwandhernie mit Fazienlücke und Prolaps bei ausgedehnter Narbenbildung im Bereich der Bauchdecke nach mehrfachen operativen Abdominaleingriffen, einschließlich Dünndarmteilresektion und Cholecystektomie enstanden. Die am Abdomen radiologisch festgestellte kleine Narbenhernie mit enger Bruchpforte kann zu einer Darmverschluss-Symptomatik führen, da die Passage von im Dünndarm schlecht verdaulichen Nahrungsmitteln behindert wird. Im Bauchraum sind Verwachsungen durch die wiederholt erfolgten operativen Abdominaleingriffe anzunehmen, die die Nahrungspassage partiell bzw. zeitweise erschweren und zu Verdauungsbeschwerden führen, wie sie der Kläger in Form von krampfartigen Bauchschmerzen und Verdauungsbeschwerden auch geschildert hat. Angesichts all dieser Umstände kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein Gesamtbetrag von 150.000,00 € angemessen aber auch ausreichend ist, um die von dem Kläger erlittenen Beeinträchtigungen einschließlich zukünftiger wahrscheinlicher Schäden abzudecken. 3. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt 37.561,50 € für die Zeit bis 31.03.2015 und für die Folgezeit bis 30.06.2016 von 1.989,00 € pro Quartal sowie ab 01.07.2016 von 1.160,00 € pro Quartal. a. Bei der Schadensersatzposition des Haushaltsführungsschadens geht es darum, im Verletzungsfall die schadensbedingt verminderte Leistungsfähigkeit im Bereich der Haushaltsführung oder auch den vollständigen Ausfall des Haushaltsführenden in Geld zu beziffern. Der Haushaltsführungsschaden ist dogmatisch den vermehrten Bedürfnissen gem. § 843 BGB zuzuordnen, soweit die bisherige Eigenversorgung des Verletzten beeinträchtigt ist. Neben der Eigenversorgung umfasst die Haushaltsführung oft auch die Fremdversorgung der anderen Haushaltsmitglieder, des Partners oder der Kinder. Dogmatisch ist die Fremdversorgung dem Erwerbsschaden (§ 844 BGB) zugeordnet, soweit eine Unterhaltsverpflichtung besteht (OLG Frankfurt Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16). Da der Kläger vorliegend, aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung seiner Lebensgefährtin sowie den Angaben in seiner informatorischen Anhörung feststehend, nicht nur im Haushalt zusammen mit seiner Lebensgefährtin mitgeholfen hat, sondern auch regelmäßig und häufig in dem von seinen Eltern bewohnten Haus handwerkliche Tätigkeiten, Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten, erledigt und für die Eltern Fahrdienste übernommen hat, kann der Kläger beide Arten des Haushaltsführungsschadens geltend machen. Er war sowohl in der Eigenversorgung als auch in der Unterhaltsleistung beeinträchtigt. Da der Kläger die Haushaltsführung nicht durch externe Dienstleister durchführen ließ, sondern diese durch freiwillige Mehrarbeit Dritter aufgefangen wird, handelt es sich um eine fiktive Schadensabrechnung. Als Schaden ist deshalb anzusetzen, was für die Durchführung der Arbeiten an eine Hilfskraft bezahlt werden müsste. b. Für die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist es erforderlich, die Größe des Haushalts und die entsprechend betroffenen Tätigkeiten auszuführen, die der Geschädigte durch seine Verletzung nicht mehr ausführen konnte oder worin er beeinträchtigt war. Dabei ist maßgeblich nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung (OLG Frankfurt a.a.O.). Der Verweis auf Tabellenwerke reicht nicht. Für den Ersatz kommt es nicht auf das aufgewandte Arbeitsvolumen an, sondern den erforderlichen Zeitbedarf. Dem Geschädigten ist auch zuzumuten, die hilfebedürftigen Tätigkeiten zusammenzufassen und ökonomisch zu organisieren. Wie der Schaden konkret hinsichtlich der Anzahl der Stunden zu berechnen ist, dafür gibt es verschiedene Methoden (OLG Frankfurt a.a.O.). Zum einen kann die Differenz zwischen der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im unverletzten Zustand und der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im verletzten Zustand ermittelt werden. Zum anderen kann auch geschätzt werden, in welchem Umfang die Fähigkeit zur Haushaltsführung gemindert ist, um den Schadensersatzbetrag quotal zu ermitteln. c. Vorliegend hat der Kläger im Detail ausgeführt, welche Arbeiten er vor dem Unfall in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 140 m² und einem 40 m² großen Garten sowie einem 200 m² großen Hof mit zwei Nebengebäuden ausführen konnte und ausgeführt hat und welchen Anteil an der jeweiligen Arbeit er noch ausführen kann. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger vor dem Unfall regelmäßig den Einkauf der Lebensmittel und andere Einkäufe unternommen und im Haushalt die Wäsche im Keller gewaschen, in den Trockner gelegt, aus dem Keller geholt und in die Schränke im Obergeschoss geräumt, sowie im Erdgeschoss, Obergeschoss und Keller die Böden mit dem Staubsauger gereinigt und nass gewischt hat, die Geschirrspülmaschine ein- und ausgeräumt, gekocht, im Garten gearbeitet, insbesondere die Pflanzen gegossen, den Hof, die Straße und das Grundstück gefegt und im Winter von Schnee befreit, die beiden Pkws inklusive Reifenwechsel instand gehalten, repariert und gereinigt, sowie handwerkliche Arbeiten im Haus übernommen und sich um die Versorgung der Katzen gekümmert sowie Futter und Streu gekauft hat. Ferner hat er als gelernter Maurer und Werkzeugmacher seine Eltern bei Reparatur- und Renovierungsarbeiten am und im Haus und mit Fahrdiensten unterstützt. d. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin F und der Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger all diese Haushaltstätigkeiten vor dem Unfall in einem wöchentlichen Umfang von 21,1 Stunden ausgeübt hat und sie bis zu dem Umzug in das rollstuhlgerechte Wohnhaus im Juni 2016 seither nur noch in einem Umfang von 3,1 Stunden ausüben kann. Von diesem Umfang der Einschränkungen ist das Gericht auch aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. D überzeugt. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 16.08.2018 aus, dass dem Kläger aus nachvollziehbaren Gründen das Einkaufen nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei; gleiches gelte für das Kochen sowie Ein- und Ausräumen der Spülmaschine. Das Staubsaugen, Bodenwischen sei dem Kläger nur mit deutlich erhöhter Anstrengung möglich. Gartenarbeiten, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten am Haus und an den Pkw seien dem Kläger nicht zumutbar. Aufgrund der mit dem zwischenzeitlich erfolgten Umzug in eine ebenerdige Wohnung verbundenen Erleichterungen und der Möglichkeit, einige Tätigkeiten von dem Rollstuhl aus zu erledigen, seien ihm aber täglich bis zu 2 Stunden Haushaltstätigkeit zumutbar. Diesem nachvollziehbaren Gutachtenergebnis schließt sich das Gericht an. Auch bei der gebotenen Plausibilitätsüberprüfung des Umfangs der Einschränkungen (OLG Frankfurt a.a.O.) hält das Gericht unter Berücksichtigung der verschiedenen Tabellen (Pardey „Der Haushaltsführungsschaden, 9. Auflage 2018 sowie Cordula Schah Sedi „Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden“ 2017) im Rahmen des § 287 ZPO den vorgetragenen Umfang der Haushaltstätigkeiten eines Partners eines Zwei-Personen-Haushalts für nachvollziehbar und realistisch. Dabei geht das Gericht inzwischen in Abweichung von der bisher geäußerten Auffassung davon aus, dass auch die dem Kläger unfallbedingt teilweise unmögliche Versorgung der zum Haushalt gehörenden Katzen einen vermögenswerten Nachteil darstellt. Das Tierschutzgesetz normiert in § 2 Nr. 1 TierschG eine Pflicht, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Damit existiert eine gesetzliche Verpflichtung, das Tier zu versorgen, weshalb auch eine ähnliche Bewertung wie bei gesetzlich geschuldetem Unterhalt erfolgt (Dr. Wessel: „Anmerkung zum Haushaltsführungsschaden im Verletzungsfall“ In: DAR 2020, 429 ff.) e. Das Gericht hält bei fiktiver Abrechnung eine Höhe des Stundensatzes von 8,50 € netto für angemessen und orientiert sich dabei an dem gesetzlichen Mindestlohn in der Fassung von 2015 (OLG Frankfurt a.a.O.). f. Für die Zeit von dem Unfall bis zum Umzug in das rollstuhlgerecht ausgebaute Haus im Juni 2016 ergibt sich damit ein Anspruch auf Ersatz des fiktiven, wöchentlichen Haushaltsführungsschadens von 8,50 € x 18 Stunden, somit wöchentlich 153,00 €, pro Quartal (13 Wochen) mithin 1.989,00 €. Während der Zeiten des bis Juli 2012 stattgefundenen stationären Aufenthalts schätzt das Gericht den Umfang der Haushaltsführung für die trotz Abwesenheit verbleibenden notwendigen Haushaltstätigkeiten auf die Hälfte der von dem Kläger bewiesenen Stunden, mithin 9 Stunden wöchentlich, wobei er 117 Tage in stationärer Behandlung war. Das Gericht schätzt den Haushaltsführungsschaden für diese 17 Wochen Zeit auf wöchentlich 76,50 €, insgesamt auf 1.300,50 €. Für die Zeit vom 14.05.2010 bis 30.06.2012 (2 Jahre à 52 Wochen zuzüglich 7 Wochen abzüglich 17 Wochen stationären Aufenthalts = 94 Wochen) errechnet sich ein Anspruch auf Zahlung von 14.382,00 € zuzüglich des während der stationären Behandlung entstandenen Haushaltsführungsschadens von insgesamt 15.682,50 €. Für die Zeit vom1.7.2012 – 31.03.2015 (11 Quartale) errechnet sich ein Anspruch auf Zahlung von 21.879,00 € sowie für die Zukunft für die Zeit vom 01.04.2015 bis 30.06.2016 für jeweils drei Monate (13 Wochen) ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.989,00 € zu. g. Nach dem Umzug in das behindertengerecht eingerichtete Haus im Juni 2016 schätzt das Gericht den Umfang der Beeinträchtigung der Haushaltsführungstätigkeit seit 1. Juli 2016 auf wöchentlich 10,5 Stunden, da der Kläger durch den Einbau einer rollstuhlgerechten Küche wieder in der Lage ist ohne Einschränkungen zu kochen, zur Geschirrreinigung die Spülmaschine und die Schränke bedienen kann und Waschmaschine und Trockner auf der selben Etage für ihn bedienbar sind, wodurch 4,5 Stunden wöchentlicher Tätigkeit von ihm selbst ausgeführt werden können. Auch die mit wöchentlich drei Stunden in Ansatz gebrachte Gartenarbeit entfällt seit dem Umzug. Ab 1. Juli 2016 steht dem Kläger ein wöchentlicher Haushaltsführungsschaden von 89,25 € zu. Für drei Monate (13 Wochen) ergibt sich daraus ein Anspruch auf Zahlung von 1.160,25 €. 4. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung der ihm durch einen barrierefreien und rollstuhlgerechten Umbau des Wohnhauses entstehenden notwendigen Kosten (§ 249 Abs. 2 BGB). Diese Kosten darf der Kläger für erforderlich halten, da er inzwischen unfallbedingt auf den Rollstuhl angewiesen ist und das Wohnhaus, das mit dem Rollstuhl nicht erreichbar und in weiten Bereichen, insbesondere in Bad, Küche und den Schlafräumen im ersten Obergeschoss, für ihn damit nicht nutzbar ist. Insoweit wird Bezug genommen auf die von dem Kläger eingeholte Kostenschätzung des Architekturbüros […] vom 10.12.2013 (Anlage K10, Bl. 74 ff. d.A.) und die darin enthaltenen Lichtbilder, die die Notwendigkeit des Umbaus verdeutlichen. Der Sachverständige Dr. B hat in seinem Gutachten vom 25.03.2017 zudem Folgendes ausgeführt: Die durch die Planung des Architekten dargelegten Umbaumaßnahmen in dem ursprünglich von dem Kläger bewohnten Wohnhaus seien aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar, um das Haus für einen Rollstuhlfahrer adäquat nutzbar zu machen. Der Kläger müsse aufgrund der Unfähigkeit, die Prothese lange zu tragen und längere Gehstrecken zurückzulegen, wie ein Rollstuhlfahrer behandelt werden. Diesem nachvollziehbaren Ergebnis folgt das Gericht. Die Höhe der entstehenden Umbaukosten hat der Kläger durch die Stellungnahme des Architekturbüros mit Nettokosten von 77.900,00 € substantiiert dargelegt. Dem sind die Beklagten nur unsubstantiiert entgegengetreten. Die Mehrwertsteuer war von den Beklagten nicht zu zahlen, da der Kläger die Arbeiten nicht ausführen und in ein ebenerdiges Gebäude umgezogen ist. 5. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Erstattung des unfallbedingt entstandenen materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 13.777,60 €. Dieser setzt sich zusammen aus den nachvollziehbar dargelegten Kosten für das eingeholte Schadensgutachten des TÜV (610,29 €), Abschleppkosten (588,46 €) Kosten der Eignungsprüfung und des Fahrtrainings (2.067,16 € zuzüglich 167,79 € TÜV-Gebühren für das Eignungsgutachten) sowie die fiktiven Kosten einer Fahrzeugumrüstung (1.195,00 € netto) und die von dem Landratsamt erhobenen Gebühren für die Änderung der Fahrzeugdaten des umgerüsteten Fahrzeugs von 49,20 €. Insoweit wird auf die Einzahlquittung vom 26.07.2012 und 22.06.2012 verwiesen, Bl. 95 f. d.A. Weiter zahlte der Kläger unfallbedingt für das von ihm eingeholte Gutachten zum Umbau des Wohnhauses für barrierefreies Wohnen an den Gutachter ausweislich der Rechnung vom 17.12.2013 (Bl. 108 d.A.) 833,00 €. Die Beklagten haben weiter den abzüglich des Restwerts mit 6.100,00 € von dem Kläger angegebenen Wiederbeschaffungswert seines Motorrades zu zahlen, sowie die Kosten des Reifenwechsels (48,00 €), den der Kläger unfallbedingt nicht mehr selbst vornehmen kann. Die Höhe der den Angehörigen des Klägers für Besuchsfahrten während der Zeit seiner stationären Behandlung entstandenen Fahrtkosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1.138,85 €. Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche gehören zu den Heilungskosten und damit zu den Kosten, die der Schädiger gem. § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat (Grüneberg in: Palandt, § 249 BGB, Rn. 9). Zu dem Kreis der Angehörigen gehört auch die Lebensgefährtin. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf die unvermeidbaren Kosten, hierzu zählen vor allem die Fahrkosten der wirtschaftlichsten Beförderungsart, dabei können bei Pkw-Fahrten 0,25 €/km angesetzt werden (Palandt, a.a.O.). Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Lebensgefährtin und dem Universitätsklinikum Mannheim, in dem der Kläger ca. zwei Monate lang vom 14.05.2010 bis 13.07.2010 stationär behandelt worden war, beträgt 244 km. Pro Besuchsfahrt wären somit 122,00 € erstattungsfähig, mangels substantiierten Vortrags schätzt das Gericht die entstandenen Fahrtkosten in Höhe der von dem Kläger substantiiert vorgetragenen Tankkosten von 1.138,85 €. Daneben sind auch die geltend gemachten Parkgebühren von 12,20 € unfallbedingt entstanden und erstattungsfähig. Bezüglich der durch die Belege K 11, auf die Bezug genommen wird, Bl. 88 ff.d.A., substantiiert dargelegten Kosten für den Kauf von Motorradstiefeln, -jacke, -helm, -handschuhen, –hose sowie -regenbekleidung zum Preis von insgesamt 942,65 €, geht das Gericht davon aus, dass es sich um Ersatzbeschaffung der bei dem Unfall beschädigten, allerdings gebrauchten Motorradbekleidung handelt und hält die Kosten für erstattungsfähig. Die geltend gemachten Porto- und Telefonkosten sind teilweise nicht nachvollziehbar, das Gericht schätzt den Schaden insoweit in Höhe der üblichen Pauschale von 25,00 €. Die übrigen mit der Aufstellung auf Seite 8 ff. der Klageschrift geltend gemachten Kosten sind unbegründet, teilweise ist die unfallbedingte Entstehung der Kosten nicht dargetan und nicht erkennbar, teilweise sind die Kosten nicht belegt. 6. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Mehraufwendungen, die für unfallbedingt gesteigerte Bedürfnisse entstehen (§ 843 BGB). Die Ersatzpflicht setzt einen verletzungsbedingten Bedarf voraus. a. Die Beklagten haben den unfallbedingt durch die Beinamputation entstehenden Kleidermehrverbrauch für Hosen zu tragen. Der Kläger macht diesen in Höhe von 234,57 € im Quartal geltend und trägt substantiiert und nachvollziehbar vor, durch die Prothese und den Rollstuhl unterlägen seine Kleider durch das Scheuern an den Gegenständen einem erheblich höheren Verschleiß. Die Höhe des Mehrverbrauchs schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf monatlich 66,00 € und orientiert sich dabei an der Höhe, die sich nach § 15 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (BundesversorgungsG – BVG) errechnet. Der Pauschbetrag errechnet sich aus der Multiplikation von 1,980 Euro mit der sich aus der Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG, Ziffer 19, ergebenden Bewertungszahl von 33 für Beinamputierte. Pro Quartal ergibt sich ein Mehrbedarf von 198,00 €. b. Weiter entsteht dem Kläger unfallbedingt monatlich ein Mehrbedarf für Medikamente (15,97 €), Zuzahlungen zur zweimal wöchentlich stattfindenden Physiotherapie (25,64 €) sowie Fahrten zur Physiotherapie (16,00 €), insgesamt monatlich 57,61 €. 7. Der Feststellungsantrag ist auch bezüglich des immateriellen Schadens zulässig und begründet. Bei schweren Verletzungen, wie sie hier vorliegen, kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigsten zu rechnen (BGH, zfs 1997, 450; zfs 2001, 305). Im Falle der Verletzung der durch §§ 823 BGB, 7 StVG geschützten Rechtsgüter ist auch für die Begründetheit der Feststellungsklage eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht zu verlangen (BGH Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16). 8. Die dem Kläger für die durch seinen Prozessbevollmächtigten unternommene Einholung der Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung und die anwaltliche Vertretung entstandenen, der Höhe nach unstreitigen Rechtsanwaltskosten haben die Beklagten an den Kläger zu zahlen, §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 249 BGB. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen, § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Mit der am 01.06.2015 zugestellten Klage begehrt der Kläger Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem von der Beklagten zu 2 am 14.05.2010 alleine verschuldeten Verkehrsunfall, bei dem der von der Fahrbahn in den Gegenverkehr abgekommene Pkw der Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, frontal gegen das Motorrad des Klägers prallte, dieser im Bereich des Thorax, des Abdomens und des rechten Beines so schwer verletzt wurde, dass ihm letztlich das rechte Bein oberhalb des Knies in Oberschenkelmitte amputiert werden musste. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Durch den Unfall erlitt der Kläger zahlreiche erhebliche Verletzungen, wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht des Universitätsklinikums Mannheim vom 13.07.2010, Bl. 43 f.d.A., verwiesen. Er wurde stationär vom 14.05.2010 – 24.08.2010, 01.12.2010 – 23.12.2010, 18.01.2011 – 21.01.2011, 22.05.2012 – 21.06.2012 behandelt Die Beklagte zu 1 leistete an den Kläger bis zur Klageeinreichung Vorschüsse in Höhe von 162.700,00 EUR, die der Kläger von seinen Ansprüchen in Abzug bringt. Ferner zahlte die Beklagte zu 1 auf die nicht rechtshängigen Heilbehandlungskosten 1.577,50 EUR sowie Kosten der Ersatzkraft für Fahrten zu Heilbehandlungen von 6.050,00 EUR. Beim Kläger wurde ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt und die Zusatzmerkmale „B“ und „G“ attestiert. Mit einem an die körperlichen Bedingungen angepassten Fahrzeug, wie es der Kläger für sich umrüsten ließ, ist er in der Lage Auto zu fahren. Die Rentenversicherung gewährte mit Bescheid vom 08.10.2012 (K7, Bl. 65) Renten wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente bis 31.07.2033. In dem von der Beklagten eingeholten chirurgischen Gutachten der BG Unfallklinik Murnau vom 23.06.2014 (Bl. 155 ff.d.A.) wird eine Einschränkung des Klägers in beruflicher Tätigkeit von 90 % und der Haushaltsführung von 50 % angenommen, das internistische Gutachten kommt zu dem Ergebnis einer Einschränkung von 20 % bei der Berufsausübung und 10 % bei der Haushaltsführung. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Gutachten (K 14, Bl. 21 ff.d.A. und KE 3, Bl. 155 ff. d.A.) verwiesen. In einem ärztlichen Attest vom 26.08.2015 stellte die den Kläger behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin fest, dass bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom vorliege (Anlage K 15, Bl. 212). Der im Jahr 2015 zur Wiedereingliederung in das Berufsleben beauftragte Rehadienst […] stellte in seinem Bericht vom 23.06.2015 fest, dass aktuell keine Möglichkeit auf weitere sinnvolle Maßnahmen für den Kläger bestünden. Wegen der einzelheiten wird auf den Bericht, Anlage K 17, verwiesen. Der Kläger war vor dem Unfall seit 2001 bei der Firma A als CNC Dreher Bereich Musterbau beschäftigt und hatte ausweislich der Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 06.11.2013 (auf die Bezug genommen wird, K3, Bl. 61 d.A., im Jahr 2010 ein Bruttoeinkommen von 39.922,49 EUR, im Jahr 2011 von 42.146,18 EUR, im Jahr 2012 von 46.273,43 EUR und im Jahr 2013 von 48.492,23 EUR. Tatsächlich erhalten hat er bis November 2010 an Arbeitslohn und Entgeltfortzahlung 19.836,04 EUR (Anlage K 4 – K 6) sowie Krankengeld von 5.909,76 EUR. Für November 2010 erhielt er ein monatliches Krankengeld von 994,64 EUR sowie bis Ende Juni 2011 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 999,98 EUR. Ab 1. Juli 2011 erhielt er eine monatliche Erwerbsminderungsrente von 1.009,90 EUR und ab 1.Juli 2012 von 1030,82 EUR sowie ab 01.Juli 2013 1.033,38 EUR. Ab 01.01.2014 betrug die Erwerbsminderungsrente 1.154,62 EUR, ab 01.07.2014 schließlich 1.173,91 EUR. Er legt eine von seinem Arbeitgeber erstellte fiktive Entgelthochrechnung seines Arbeitslohns für die Jahre 2014 bis 2018 vor, nach der ihm Entgelt für 2014 von brutto 50.212,96 EUR und für 2015 von 51.612,95 EUR bezahlt worden wäre. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Aufstellung vom 22.10.2019, Bl. 608 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 14.08.2013 meldete der Kläger mit anwaltlichem Scheiben seines Prozessbevollmächtigten seine Ansprüche bei der Beklagten zu 2 an und bat mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2014 bei seiner Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz. Die Zahlung bzw. Freistellung von den dadurch entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert von 35.848,25 EUR und im Übrigen der aus einem Wert von 473.412,80 berechneten Anwaltskosten in Höhe einer Geschäftsgebühr von 2,5 begehrt der Kläger. Insoweit wird auf die Rechnung vom 04.11.2014 (Bl.110 d.A.) verwiesen. Der Kläger errechnet sich unter Abzug von ersparten Aufwendungen in Höhe von 5 % und Abzug der Sozialabgaben (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) in Höhe von 20 % für die Zeit von 14.05.2010 – 31.03.2015 einen Verdienstausfall von 120.893,71 EUR und für die Folgezeit aus dem Bruttolohn von monatlich 4.129,92 EUR abzüglich der erhaltenen Rente von 2.956,01 EUR sowie des Abzugs von 20 % für Sozialabgaben und von 5 % für ersparte Aufwendungen einen Rentenanspruch von monatlich 2.011,81 EUR. Zu seinem Arbeitsgeber fuhr er täglich 28 km einfache Strecke mit dem Pkw. Weiter begehrt er Erstattung der monatlichen Zahlungen von 16,00 EUR für Fahrten zur Physiotherapie sowie der Zuzahlungen von 25,64 EUR für Physiotherapie und 15,97 EUR für Medikamente, monatlich insgesamt 57,61 EUR. Der Kläger bewohnte mit seiner Lebensgefährtin ursprünglich ein Einfamilienhaus mit einer auf zwei Etagen verteilten Fläche von 140 m², einem 40 m² großen Garten und einem 200 m² großen Hof mit zwei Nebengebäuden. Er hatte zum Zeitpunkt des Unfalls 5 Katzen. Während seiner Krankenhaus- und Rehaklinikaufenthalte konnte der Kläger im Haushalt nicht, anschließend lediglich mit großen Einschränkungen mithelfen. Er begehrt für die Zeit bis 30.10.2014 die Zahlung eines Haushaltsführungsschadens von 42.197,73 EUR. Im Jahr 2014 kaufte der Kläger eine ebenerdige Halle und baute sie rollstuhlgerecht um, wodurch ihm entsprechend seiner Aufstellung im Schriftsatz vom 19.11.2018 (Bl. 545 d.A.) Kosten von insgesamt 335.502,69 EUR entstanden. Im Juni 2016 zog der Kläger in das rollstuhlgerecht eingerichtete Wohngebäude. Der Kläger behauptet, es habe sich zwischenzeitlich ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt; er leide dauerhaft unfallbedingt unter unterschiedlichsten und starken Schmerzen, u.a. am Stumpf, an der Stumpfspitze, in den Lendenwirbeln, in dem Knie, ferner leide er unter schmerzhaften Magen- und Verdauungsproblemen, unter einer Lungenschädigung sowie tablettenbedingt unter schwankender eingeschränkter Sehstärke, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und Alpträumen. Es bestehe die Gefahr eines Darmverschlusses. Durch fehlende und unfallbedingt durchtrennte Bauchmuskulatur könne er kaum Heben, keine handwerklichen Tätigkeiten mehr ausüben, die Fahrzeuge nicht mehr selbst warten und instandsetzen. Unter Berücksichtigung seiner Schmerzen, der Dauerschäden durch den Verlust des rechten Beins, der Pleura- und abdominellen Verwachsungen hält er ein Schmerzensgeld von 150.000,00 EUR für angemessen. Er sei über den 01.07.2012 hinaus arbeits- und erwerbsunfähig, eine Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar. Unter Verweis auf den Bericht der Reha […] vom 23.06.2015, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, (Anlage K 17, Bl. 281 ff.d.A.) behauptet er, er könne unfallbedingt seinen Beruf nicht mehr ausüben und seine Prothese täglich nur wenige Stunden tragen, anschließend müsse er den Rollstuhl benutzen; daher sei ein entsprechender behindertengerechter Umbau seines Wohnhauses erforderlich, was ausweislich der Kostenaufstellung und Planung des Architekturbüros […] vom 10.12.2013 Kosten von brutto 92.701,00 EUR verursache. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Planung, Anlage K 10, Bl. 74 ff.d.A. verwiesen. Er sei unfallbedingt zu 85 % gehindert, Haushaltstätigkeiten auszuführen und habe vor dem Unfall 21,5 Stunden im Haushalt gearbeitet, ausgehend von einem ortsüblichen Stundenlohn von 10,00 EUR errechnet er für jeweils drei Monate einen Schaden von 2.326,00 EUR. Er habe den Schnee geräumt, die Wäsche gewaschen, aus dem Keller geholt und in die Schränke geräumt, auch im Obergeschoss gestaubsaugt und die Böden im gesamten Haus nass gewischt, die Katzen zum Tierarzt gebracht, deren Futter und Katzenstreu gekauft sowie die Tiere versorgt, die Gartenarbeit (Vorgarten und Teich aufräumen und reinigen) durchgeführt, Blumen gegossen, eingekauft, gekocht, die Spülmaschine ein- und ausgeräumt, die Fahrzeuge instand gehalten und Reifen gewechselt, das Grundstück und die Straße gereinigt, Fenster gestrichen, seine Eltern betreut. Wegen der zeitlichen Aufwendungen wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 10.11.2015 verwiesen, Bl. 278 d.A. Er habe eine Umschulung zum Zerspanungsmechaniker Fachrichtung Werkzeugbau absolviert und bei seinem früheren Arbeitsgeber preiswert essen können; er habe günstig Berufskleidung erhalten und diese auch im Privaten genutzt. Aufgrund der Beinamputation sei ein erhöhter Kleidermehrverbrauch von monatlich 79,19 EUR entstanden, da Rollstuhl, Prothese und Krücken an den Hosen scheuern, wegen der Höhe verweist er auf § 15 Bundesversorgungsgesetz, das einen Pauschalbetrag von 19,00 EUR bis 120 EUR vorsieht. An Fahrtkosten zu seiner Ärztin in Mannheim, Tankkosten, Parkgebühren, Krankenfahrten, Rehakosten, Telefonkosten, geeigneten Schuhen, Pkwumrüstungs- und –ummeldekosten, Portokosten, Kosten der Ausarbeitung des Architekten etc. entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift, auf die verwiesen wird, seien ihm unfallbedingte Kosten von 17.848,01 EUR entstanden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 264.799,20 EUR auf die materiellen Schäden und das Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ab 01.04.2015 für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit den Haushalt zu führen jeweils für drei Monate im Voraus 2.326,00 EUR längstens bis zum 04.07.2041 sowie für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit jeweils für drei Monate im Voraus 6.562,50 EUR bis zum 04.07.2033 zu zahlen, weiterhin die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf den Kleidermehrverschleiß vierteljährlich im Voraus einen Betrag von 234,57 EUR sowie auf die monatlich anfallenden vermehrten Bedürfnisse für Physiotherapie monatlich 172,83 EUR zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit diese aus dem Unfallereignis vom 14.05.2010 noch entstehen werden. Es wird weiterhin festgestellt, die Beklagten sind verpflichtet, die unter Ziffer 2 zu zahlenden Rentenleistungen jährlich nach Nachweis der den Kläger betreffenden Steigerungen des Tariflohns, der Pauschale für Kleidermehrverbrauch oder der Zuzahlungen zu erhöhen. 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.590,91 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 9.582,48 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Gebühren freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen unter Verweis auf den Rehabericht vom 13.09.2010, die Berichte der Fachklinik für Amputationsmedizin vom 20.08.2012 (Bl. 142 ff. d.A.) und des Gutachteninstituts Orthopädie / Unfallchirurgie vom 16.10.2012 (Bl. 147 ff. d.A.) sowie der Versorgung mit einer modernen C-Leg-Prothese, der Kläger sei einige Stunden täglich arbeitsfähig sowie inner- und außerhalb des Hauses mobil, er sei nicht auf den Rollstuhl angewiesen, da keine zeitliche Einschränkung der Prothesennutzung bestehe. Da der Kläger sich nicht um eine berufliche Wiedereingliederung bemüht habe, müsse er sich fiktives Arbeitseinkommen anrechnen lassen. Es seien die Nettolohntheorie anzuwenden und fiktive Steuern abzusetzen sowie ein pauschalierter Abzug von 10 % des Nettolohns für ersparte Fahrt- und aushäusige Verpflegungskosten, verminderten Kleidungsverschleiß vorzunehmen. Unter Verweis auf den Bericht einer internistischen Begutachtung vom 16.06.2014 (Bl. 155 ff .d A.) meinen die Beklagten, der Kläger sei lediglich zu 10 % in der Haushaltsführung beeinträchtigt, Ansprüche bestünden daher nicht; im Übrigen meinen sie, eine Vergütung von mehr als 7,00 EUR pro Stunde sei unter Berücksichtigung des Wohnortes und der dort vorhandenen Möglichkeit, Hilfskräfte zu gewinnen, nicht angemessen. Während der Zeit der stationären Aufenthalte sei der Umfang der Haushaltsführung erheblich reduziert gewesen, so dass die zu leistenden Stunden zu reduzieren seien. Garten, Nebengebäude und Katzen seien dem Hobby zuzurechnen und begründeten keinen Haushaltsführungsschaden. Das in Höhe von 75.000,00 EUR gezahlte Schmerzensgeld sei angemessen und ausreichend. Umbaukosten für das Haus seien nicht notwendig, da der Kläger mit der Prothese ausreichend mobil sei und Treppen bewältigen könne. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung einer Zeugin, der informatorischen Anhörung des Klägers sowie die Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 (Bl. 255 ff. d.A.), das orthopädische Gutachten des Dr. B vom 25.03.2017 (Bl. 305 ff. d.A.), das internistisch-gastroenterologische Gutachten des Prof. Dr. C vom 27.06.2018 (Bl. 419 ff. d.A.) und das Gutachten des Prof. Dr. med D vom 16.08.2018 (Bl. 474 ff. d.A.) verwiesen.