Urteil
28 O 137/16
LG Darmstadt 28. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2019:1129.28O137.16.00
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Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 851.991,08 nebst
Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Euro
832.206,94 seit dem 20.02.2016 und auf Euro 19.784,14 seit dem
07.04.2016 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegen die Klä-
gerin zusteht im Jahre 2016 weitere Sanierungsgeldzahlung in Höhe
von Euro 197.841,40 zu verlangen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus
dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 851.991,08 nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Euro 832.206,94 seit dem 20.02.2016 und auf Euro 19.784,14 seit dem 07.04.2016 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegen die Klä- gerin zusteht im Jahre 2016 weitere Sanierungsgeldzahlung in Höhe von Euro 197.841,40 zu verlangen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus Bereicherungsrecht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des gezahlten Sanierungsgeldes in Höhe von Euro 851.991,08 sowie das berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Sanierungsgeldzahlungen im Jahr 2016 hat. Die Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Die Leistungsbestimmungen in den Beschlüssen des Verwaltungsrates der Beklagten zur Erhebung von Sanierungsgeld in den Jahren 2013-2016 sind unwirksam. Grundlage der Verwaltungsratsbeschlüsse ist § 63 S-AZVK, der die Erhebung des Sanierungsgeldes regelt und auf § 17 ATV-K beruht. Dabei ist zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Insoweit handelt es sich um privatrechtliche Versicherungsverträge, die die Beklagte mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern schließt. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form allgemeiner Versicherungsbedingungen. Diese unterliegen als solche grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Soweit allerdings § 63 S-AZVK die tarifrechtliche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien (§ 17 ATV-K) übernimmt, ist eine Überprüfung nur anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts möglich (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110 / 10). Ein Verstoß hiergegen ist nicht gegeben. Zur Höhe des Sanierungsgeldes verhält sich § 17 ATV-K nicht. Insoweit bestimmt Nr. 4.1 der Anlage 5 zum ATV-K, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regelt. Weiteres dazu ist § 63 S-AZVK zu entnehmen, auf dessen Grundlage die jährlichen Beschlüsse des Verwaltungsrates erfolgten, mit denen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336 / 14). Die Satzung legt zwar die Höhe des Sanierungsgeldes nicht fest, allerdings gibt sie den Rahmen für die Bestimmung der Höhe vor, indem § 63 S-AZVK bestimmt, dass ein Fehlbetrag im Abrechnungsverband S vorliegen muss. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt aber ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Beklagten vorbehalten, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, womit allein ihm aber die Leistungsbestimmung obliegt, die der Verwaltungsrat nach billigem Ermessen zu treffen hat (BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110 / 10). Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336 / 14). Neben sachfremden Motiven ist auch zu prüfen, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines überhöhten Finanzbedarfes ausgegangen ist. In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Billigkeit der Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung durch den Verwaltungsrat, mit welcher die Leistungsbestimmung getroffen wurde, maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017, 6 U 132 / 16). Die Beschlüsse des Verwaltungsrates hinsichtlich der Erhebung von Sanierungsgeld in den Jahren 2013-2016 beruhen auf einer fehlerhaften Leistungsbestimmung, die nicht billigem Ermessen entsprechen, weil in die Erwägungen des Verwaltungsrates sachfremde Gesichtspunkte eingeflossen sind. Dies gilt insbesondere für den von der Beklagten vorgenommene Wechsel der Sterbetafeln (1998 auf 2005), die Senkung der Altersgrenze für den Übergang in die Altersrente auf 64 Jahre, die Einführung eines Rententrends, die Bildung einer Verwaltungskostenrückstellung und die pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung in den Geschäftsjahren 2012-2014, die ohne eine Regelung im technischen Geschäftsplan erfolgt sind und die nicht im Zusammenhang mit dem Finanzbedarf der Beklagten infolge des Wechsels im Finanzierungssystem stehen. Insoweit war die Beklagte verpflichtet, für die Ermittlung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S, die in Anlage 4 zum ATV-K festgelegten Grundsätze zu beachten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2017, 6 U 211 / 15). Tarifvertraglich regelt die Anlage 4 zum ATV-K die versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz. In Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zum ATV-K ist geregelt, dass als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck dienen, in S. 2, dass als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen ist. Nach Nr. 4 der Anlage 4 zum ATV-K wird eine Verwaltungskostenrückstellung nicht gebildet. Danach hatte die Beklagte gemäß Anlage 4 Nr. 3 zum ATV-K als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck und als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Nach Anlage 4 Nr. 4 zum ATV-K war die Beklagte nicht berechtigt eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden. Die Beklagte hat aber am 13.12.2010, ab dem Stichtag 31.12.2010, ihren technischen Geschäftsplan geändert. Danach wurden als biometrische Rechnungsgrundlage die Richttafeln RT 2005 G mit einer Generationenverschiebung von 15 Jahren und eine auf 60 % reduzierte Invalidisierungswahrscheinlichkeit in Ansatz gebracht. Insoweit gehen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck von einer geringeren Lebenserwartung aus, was eine geringere finanzielle Belastung für die Beklagte zur Folge hat als die Tafeln von 2005. Ebenfalls erfolgte zum Stichtag 31.12.2010 die Änderung des technischen Geschäftsplans hinsichtlich des Schlussalters für den Übergang in die Altersrente mit 64 Jahren statt mit 65 Jahren. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. O in seinem Gutachten die Umstellung der biometrischen Rechnungsgrundlagen zum 31.12.2010 überprüft hat und die Umstellung der Geometrie für angebracht hält und durch die Verwendung der modifizierten Richttafeln RT 2000 5G in den Geschäftsjahren 2011-2014 keine unangemessenen Sicherheiten aufgebaut worden sind, ist dies unerheblich im Hinblick darauf, dass die Tarifvertragsparteien für alle Zusatzversorgungseinrichtungen verbindlich in Anlage 4 zum ATV-K bestimmt haben, welche versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz einzuhalten sind. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O vom 12.02.2019 hat ergeben, dass die Beklagte zudem ab dem Stichtag 31.12.2010 in ihrem technischen Geschäftsplan, der Grundlage für die Berechnung der Bilanz-Deckungsrückstellung der Jahre 2013-2016 gewesen ist, einen Rententrend von 1 % Prozent per anno ab Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt hat. Soweit die Beklagte nach dem Stichtag 31.12.2010 erstmals einen so genannten Rententrend von 1 % berücksichtigt hat, d.h., eine jährliche Anpassung der Renten um 1 %, hat der Sachverständige Prof. Dr. O in seinem Gutachten die daraus resultierenden Wirkungen dargelegt. Ein Rechnungszins von ca. 6,3 % p.a. und der Ansatz eines Rententrends von 1 % p.a. würden dann einem Rechnungszins von 5,25 % p.a. ohne Ansatz eines Rententrends entsprechen (vgl. Bl. 168 der Akte; Technischer Geschäftsplan der Beklagten vom 14.7.2003, Seite 5). Insoweit habe der Ansatz des Rententrends bei der Berechnung der Soll-Deckungsrückstellung die gleiche Wirkung wie das Absenken des Rechnungszinses. Entgegen Nr. 4 der Anlage 4 zum ATV-K hat die Beklagte in der Deckungsrückstellung Verwaltungskosten berücksichtigt. Ob die Bildung einer Verwaltungskostenrückstellung bei externen Durchführungswegen, z.B. Pensionskassen, wie dies der Sachverständige Prof. Dr. O dargestellt hat, üblich und angebracht ist, kann angesichts der Regelung in Nr. 4 der Anlage 4 zum ATV-K unberücksichtigt bleiben. Letztlich entsprechen die Änderungen, die die Beklagte hinsichtlich ihres Technischen Geschäftsplans zum 31.12.2010 vorgenommen hat, nicht den versicherungsmathematischen Grundsätzen für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz der Anlage 4 zum ATV-K. Zudem handelt es sich um Umstände, die die Beklagte zur Änderung ihres technischen Geschäftsplans veranlasst haben, die nichts mit der Systemumstellung zu tun haben. Die Auffassung der Beklagten, dass die Anlage 4 zum ATV-K aufgrund des Umstandes, dass § 17 ATV-K, entgegen § 19 ATV-K, keinen Bezug zur Anlage 4 zum ATV-K enthält, keine Geltung für die Berechnung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S beansprucht, kann nicht geteilt werden. Betrachtet man die Anlagen 1 - 5 zum ATV-K ist erkennbar, dass sämtliche Anlagen sich auf den gesamten ATV-K beziehen und nicht auf einzelne Regelungen des ATV-K. Eine Bezugnahme der Anlage 4 zum ATV-K in § 17 ATV-K war zur Geltung der Anlage 4 zum ATV-K für die Berechnung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S nicht erforderlich. Die Bezeichnung der Anlage 4 zum ATV-K - versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz - lässt deutlich erkennen, welche Berechnungsgrundsätze die Tarifvertragsparteien allgemeinverbindlich regeln wollten. Bewusst ist, um eine einheitliche Berechnung der unterschiedlichen Zusatzversorgungseinrichtungen zu gewährleisten, die Anlage 4 zum ATV-K vereinbart worden, ohne den einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen die Möglichkeit zu geben, davon abweichende Regelungen zu treffen. Fest steht nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O auch, dass die Beklagte entgegen ihrem technischen Geschäftsplan in den Jahren 2012-2014 eine pauschale Stärkung der Deckungsrückstellung aufgrund der Wertaufholung der Kapitalanlage vorgenommen hat. Insoweit hat die Beklagte im Jahr 2012 eine pauschale außerordentliche Stärkung in Höhe von Euro 112,9 Millionen und 2013 und 2014 in Höhe von Euro 113,6 Millionen vorgenommen. Begründet wurde dies mit der Wertaufholung im Bereich der Kapitalanlagen infolge der Gesetzesänderung des HVAG (Anwendung Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ab 2012) und den damit entstandenen außerordentlichen Erträgen. Der Sachverständige Prof. Dr. O hat dazu ausgeführt, dass diese pauschale außerordentliche Stärkung der Bilanz-Deckungsrückstellung nicht im direkten Bezug zu Anwartschaften oder laufenden Leistungen bzw. zu den verwendenden Rechnungsgrundlagen steht und formal nicht den Vorgaben des technischen Geschäftsplan entspricht. Das Abweichen der Beklagten von den Vorgaben des technischen Geschäftsplans führt unweigerlich dazu, dass die Festsetzung des Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsrat der Beklagten nicht billigem Ermessen entsprochen hat. Der technische Geschäftsplan gehört zu den Satzungsvorgaben, von denen der Verwaltungsrat nicht berechtigt ist abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336 / 14). Insgesamt hat die Beklagte nachträglich abweichend von Anlage 4 zum ATV-K und abweichend vom Technischen Geschäftsplan der Beklagten für die Ermittlung des Fehlbetrages im Abrechnungsverband S Grundsätze zugrunde gelegt, die sich nicht aufgrund eines zusätzlichen Finanzbedarfs infolge der Systemumstellung ergeben haben, sondern aufgrund von Lücken, die nach der Umstellung auf ein kapitalgedecktes System eingetreten sind. Für solche Deckungslücken darf allerdings das Instrument des Sanierungsgeldes nicht herangezogen werden. Insoweit kann aus dem Regelungszusammenhang und dem Wortlaut des ATV-K nicht daraus geschlossen werden, dass das Sanierungsgeld dazu dienen soll, dass sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336 / 14; OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017, 6 U 132/16). Die einseitigen Leistungsbestimmungen in den Verwaltungsratsbeschlüssen zur weiteren Erhebung von Sanierungsfall entsprachen nicht billigem Ermessen. Die Verwaltungsratsbeschlüsse sind unwirksam und bilden keine Grundlage für die von der Klägerin erfolgten Zahlungen. Die Kammer durfte die Leistungsbestimmung nicht ersetzen. Eine gerichtliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes nicht zulässig (BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336 / 14). Unstreitig hat die Klägerin im Jahr 2013 Euro 289.404,24, im Jahr 2014 Euro 274.113,96, im Jahr 2015 Euro 248.904,60 und im Jahr 2016 Euro 39.568,28 an Sanierungsgelder an die Beklagte gezahlt. Insoweit steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von Euro 851.991,08 zu. Da die Verwaltungsratsbeschlüsse der Beklagten unwirksam sind und keine Grundlage für die von der Klägerin erfolgten Zahlungen bilden, war die Klägerin auch nicht verpflichtet, weitere Beträge auf das Sanierungsgeld im Jahre 2016 zu entrichten. Insoweit hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin zusteht, im Jahr 2016 weitere Sanierungsgeldzahlungen in Höhe von Euro 197.841,40 zu verlangen. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befindet sich, nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.02.2016 Frist zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von Euro 832.206,94 bis zum 19.02.2016 gesetzt hat, spätestens seit dem 20.02.2016 in Verzug. Weitergehend hat die Klägerin nur einen Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB. Ein Zinsanspruch seit dem 26.02.2016 auf den Betrag von Euro 19.784,14 steht der Klägerin nicht zu. Der im Februar 2016 unter Vorbehalt gezahlte Betrag von Euro 19.784,14 wurde von der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht unter Fristsetzung zurückgefordert. Es liegt kein Verzug vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten die Rückzahlung von Sanierungsgeldern. Die Klägerin ist Betreiberin eines Krankenhauses, bei der Beklagten handelt es sich um die Zusatzversorgungskasse A (AZVK). Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechtes, die gegründet wurde, um Beschäftigten […] Landeskirchen und der […] eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Die Klägerin ist Beteiligte bei der Beklagten. Die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren Beteiligten werden durch Satzung geregelt, die auf dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV/ATV-K) basiert. Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (ATV-K) vereinbarte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendem, beitragsorientiertem Betriebsrentensystem mit Ablauf des 31.12.2000. In diesem Rahmen hat die Beklagte zugleich den Wechsel vom Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Finanzierung vollzogen. Bei der Beklagten wurden zu diesem Zweck verschiedene Abrechnungsverbände geschaffen. Dem Abrechnungsverband S wurden sämtliche bis einschließlich 31.12.2001 erworbene Anwartschaften aller Versicherten zugeordnet. Sämtliche Anwartschaften, die nach dem 31.12.2001 von dem zu diesem Zeitpunkt Versicherten und allen erst nach diesem Zeitpunkt Versicherten erworben wurden, wurden dem Zweckverband P zugewiesen. Da im Abschnittsdeckungsverfahren das Vermögen nicht für die gesamte Laufzeit der entstandenen Verpflichtungen reichen musste, bestand bei allen Versorgungskassen zum Umstellungsstichtag bei weitem noch keine vollständige Ausfinanzierung der Rentenverpflichtungen und -anwartschaften. Dadurch bestand eine nicht unerhebliche Differenz zwischen dem vorhandenen und dem für die Erfüllung der Rentenverpflichtungen bzw. -anwartschaften benötigten Vermögen. Infolgedessen besteht für die Zusatzversorgungskassen die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs. § 4.1 ATV-K lautet: Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 01.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. § 17 ATV-K: (1) Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zu- sätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 01.11.2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat. Die Höhe und die weiteren Einzelheiten zur Erhebung der Sanierungsgelder sind im ATV-K nicht festgelegt. Diese sind jeweils in den Satzungen der Versorgungsträger enthalten. § 63 Satzung der Zusatzversorgungskasse A (S-AZVK): (1) Die Kasse kann ein Sanierungsgeld zur Deckung eines Fehlbetrages im Abrechnungsverband S erheben (§ 3 a Abs. 1 e). (2) Bemessungsgrundlage für das pauschal durch die Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld ist die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten. Das Sanierungsgeld beträgt für das Jahr 2011 das 0,1-fache der Bemessungsgrundlage des Geschäftsjahres 2009 ab dem Jahr 2012 pro Jahr das 0,18-fache der Bemessungs- grundlage des jeweiligen vorletzten Geschäftsjahres, mindestens jedoch der Bemessungsgrundlage des Geschäftsjahres 2010. Jährlich ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Sanierungsgeld weiter zu zahlen ist. … Die Standard-Arbeitsverträge der Klägerin enthielten für alle Arbeitnehmer der Klägerin zum Stichtag 31.12.2012 arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf den Tarifrahmen der Arbeitsvertragsrichtlinien […] (AVR […]), wodurch die Mitarbeiter zu einer Altersversorgung bei der Beklagten berechtigt sind. Die Klägerin zahlt auf der Grundlage der Bestimmungen im Tarifrecht und der Satzung Beiträge an die Beklagte. Der Verwaltungsrat der Beklagten hat sich mit Beschluss vom 17.10.2002 für die Erhebung von Sanierungsgeldern entschieden. Die Beklagte hat von der Klägerin folgende Sanierungsgelder erhoben: im Jahr 2013 Euro 289.404,24, im Jahr 2014 Euro 274.113,96, im Jahr 2015 Euro 248.904,60, im Jahr 2016 Euro 237.409,68. Die Klägerin hat die in den Jahren 2013-2015 erhobenen Sanierungsgelder vollständig bezahlt. Die Zahlungen für das Jahr 2016 in Höhe von Euro 39.568,28 hat die Kläger unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückzahlung geleistet. Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 erhebt die Beklagte keine Sanierungsgelder mehr. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht Sanierungsgelder erhoben, da hierfür kein rechtlicher Grund bestehe. Die entsprechenden Regelungen in der Satzung seien unwirksam, zudem seien die Voraussetzungen für eine Erhebung der Sanierungsgelder nicht gegeben. § 63 der S-AZVK sei wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Aus § 63 der Satzung gehe nicht hervor, welche Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei um festzustellen, ob bzw. in welcher Höhe ein durch Sanierungsgelder zu deckender Fehlbetrag gegeben sei. Die Satzung enthalte hierzu keine Regelungen. Nach § 63 S-AZVK belaufe sich die Höhe des Sanierungsgeldes pauschal auf 0,18 der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage sei die Summe der Jahresanwartschaften im Abrechnungsverband. Konkrete Angaben, wie die Jahresanwartschaften zu bestimmen seien (mit welchen Zinssätzen, welche Sterbetafeln) enthalte die Satzung nicht. Darüber hinaus sei in der Satzung auch die Methode für die Berechnung des „Fehlbetrages“ nicht bezeichnet. Die Parameter, die für die Höhe des Sanierungsgeldes maßgeblich seien, würden bei der Beklagten von Wirtschaftsprüfern und Versicherungsmathematikern bzw. ihrem Verwaltungsrat festgelegt. Für die (pflicht-)beteiligten Arbeitgeber sei es unmöglich, die Berechnung der Versorgungskasse nachzuvollziehen und prüfen zu lassen. Die Berechnung einer entsprechenden Deckungslücke stehe mithin der freien bzw. willkürlichen Gestaltung durch die Beklagte offen. Diese Intransparenz führe zur Unwirksamkeit der entsprechenden Satzungsbestimmung. § 63 der Satzung lasse offen, ob – und wenn ja – nach welchen Kriterien von den Organen der Beklagten eine Ermessensentscheidung über die Erhebung von Sanierungsgeldern zu fällen sei. § 63 der Satzung sei ferner wegen Unbilligkeit gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die „pauschale“ Zuteilung von Sanierungsgeldern gemäß § 63 Abs. 2 der Satzung führe zu einem „Ungleichgewicht“ zu Lasten einzelner Arbeitgeber, da die Belastungen der einzelnen Arbeitgeber unweigerlich von den Entwicklungen bei anderen Beteiligten abhänge und keine hinreichende Planungssicherheit bestehe. Die Beklagte habe die Sanierungsgelder auch nicht erheben dürfen, da die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 63 der Satzung nicht gegeben gewesen seien. Offenbar sei noch nicht einmal ein „Fehlbetrag im Abrechnungsverband S“ für alle betroffenen Jahre ermittelt worden. Auf der Grundlage der von der Beklagten bereitgestellten Informationen sei unklar, wie genau der angebliche Fehlbetrag im Abrechnungsverband S für 2013 und 2014 ermittelt worden sei bzw. für die Folgejahre ermittelt werde. § 63 Abs. 2 S-AZVK lasse hinsichtlich der Höhe des Fehlbetrages offen, ob dafür auch auf das jeweils vorletzte Geschäftsjahr oder einen anderen Zeitabschnitt abzustellen sei. Die Beklagte habe auch die Vorgaben für die Berechnung von Deckungslücken, die die Rechtsprechung aufgestellt habe, nicht eingehalten. Die Berechnung der Jahresanwartschaften und des auf die Klägerin entfallenden Anteils seien nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Die erforderliche Mitwirkung der zuständigen Organe der AZVK, die § 63 Abs. 2 S. 3 der Satzung vorsehe, fehle offensichtlich. Die bloße Kenntnisnahme von Berichten erfülle die Anforderungen nicht, notwendig sei eine Prüfung. Die Beklagte habe aber auch Umstände für die Erhebung eines Sanierungsgeldes zugrunde gelegt, die ihren Ursprung nicht in der Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs wegen der Systemumstellung habe, sondern die der Deckung sonstiger Finanzierungslücken wegen allgemeiner Rahmenbedingungen dienen sollten. Dies ergebe sich daraus, dass in den Jahresabschlüssen darauf Bezug genommen werde, dass Ursache für die Höhe des festgestellten Fehlbetrages der Rückgang der laufenden Erträge aus Kapitalanlagen sei, was der schwierigen Situation auf den internationalen Finanzmärkten geschuldet sei. Die durchschnittliche Verzinsung der Kapitalanlagen der Beklagten sei von 7,8 % im Geschäftsjahr 2012 auf 4,3 % im Geschäftsjahr 2014 zurückgegangen, was ein Vielfaches des von der Beklagten erhobenen Sanierungsgeldes ausmache. Die Berechnung der Deckungslücke sei im Übrigen bereits deshalb unrichtig, da die Beklagte hierfür die Heubeck-Richttafeln 2005 und nicht 1998 herangezogen habe. Zudem liege der Berechnung der Deckungslücke eine Verwaltungskostenrückstellung zugrunde, was Nr. 4 der Anlage 4 zum ATV/ATV-K ausdrücklich nicht vorsehe. Des Weiteren lege die Beklagte auch einen überhöhten Sanierungsgeld-Hebesatz zugrunde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 851.991,08 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Euro 832.206,94 seit dem 20.02.2016 und auf Euro 19.784,14 seit dem 26.02.2016 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin zusteht, im Jahr 2016 weitere Sanierungsgeld-Zahlungen in Höhe von Euro 197.841,40 zu verlangen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Einstellung der Sanierungsgeldförderung ab 2017 beruhe auf einer Änderung im EStG im Jahr 2014. § 19 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG sei neu gefasst worden, S. 3 sei geändert worden. Nach der geänderten Vorschrift seien grundsätzlich alle Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, sofern nicht die Voraussetzungen einer der abschließend definierten Ausnahmen erfüllt seien. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur eng definierte Sanierungsgelder, sondern auch Sonderzahlungen zur Stärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer nicht vorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse. Mit der Satzungsänderung sei von der Beklagten auf den Finanzierungsbedarf infolge des andauernden niedrigen Zinsniveaus reagiert worden, der auch den Bestand aus dem Punktemodell (Abrechnungsverband P) umfasst habe. Soweit § 63 der Satzung die Erhebung von Sanierungsgeldern dem Grunde nach ermögliche, sei die Regelung, da es sich um eine tarifvertragliche Grundentscheidung handele, die auf § 17 ATV/ATV-K basiere, einer richterlichen Inhaltskontrolle entzogen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung genieße der Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich, aufgrund der Fortwirkung des Schutzes der Tarifautonomie, zu respektieren hätten. Würden tarifvertragliche Grundentscheidungen in Satzungsregelungen übernommen werden, unterlägen die betreffenden Vorschriften nur einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungs- und europäischen Gemeinschaftsrechtes. Hiergegen verstießen die Satzungsregelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht. § 17 ATV/ATV-K enthalte nur die Grundentscheidung für die generelle Möglichkeit Sanierungsgelder zu erheben. Zur Höhe des Sanierungsgeldes verhalte sich die Vorschrift nicht. Nr. 4.1 der Anlage 5 zum ATV/ATV-K bestimme, dass jede Kasse ihre Finanzierung selbst regele. Im Hinblick auf das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot aus § 307 Abs. 1 BGB sei die Höhe des Sanierungsgeldes nachvollziehbar und überprüfbar, da die Berechnungsmethoden und die Rechnungsgrundlagen aus der Satzung hervorgingen. Die Bemessungsgrundlage für das Sanierungsgeld (Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten) sei in § 63 S-AZVK eindeutig bestimmt und dem Jahresabschluss zu entnehmen, der von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert werde. In der Satzung der Beklagten sei ausdrücklich geregelt, dass das Sanierungsgeld ab dem Jahr 2012 das 0,18-fache der Bemessungsgrundlage des jeweiligen vorletzten Geschäftsjahres betrage. Bemessungsgrundlage sei die Summe aus den dem Abrechnungsverband S zuzuordnenden Jahresanwartschaften auf Regelaltersrente und den Jahresrenten. Der Berechnungsfaktor sei vom Verwaltungsrat der Beklagten als Satzungsgeber beschlossen worden, in dem die Beteiligten und die Versicherten angemessen vertreten seien. § 63 der Satzung sei aufsichtsbehördlich geprüft und für wirksam erachtet worden. Durch die Verweisung in § 63 Abs. 1 S-AZKV auf § 3a Abs. 1 e) S-AZVK sei klargestellt, dass der Verwaltungsrat für die Ermessungsentscheidung über das „ob“ und über die Höhe zuständig sei. Aus § 63 S-AZVK gehe auch klar hervor, welche Grundlagen der Verwaltungsrat bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigen habe. Für die Festsetzung eines eventuellen Sanierungsgeldes sei gemäß § 63 Abs. 2 S-AZVK immer das vorletzte Geschäftsjahr maßgeblich. Die dem Sanierungsgeld der Beklagten zugrundeliegende Deckungslücke im Abrechnungsverband S basiere stets allein auf dem zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des Finanzierungsmodells. Die Höhe der jeweiligen Fehlbeträge im Abrechnungsverband S seien den Prüfungsberichten zum Jahresschluss der einzelnen Geschäftsjahre zu entnehmen. 2011 habe der Fehlbetrag Euro 426.182.931,25, 2012 Euro 451.202.806,22, 2013 Euro 434.897.728,20 und 2014 Euro 406.586.989,11 betragen. Nach den versicherungsmathematischen Gutachten über die Berechnung der Deckungsrückstellung bzw. über die Berechnung des Deckungskapitals habe der zugrunde gelegte Rechnungszins in der Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles jeweils 3,25 % und nach Eintritt des Versorgungsfalles 5,25 % betragen. Dies entspreche den Vorgaben des technischen Geschäftsplans der Beklagten, der wiederum mit den § 34 Abs. 3 S-AZVK und Nr. 3 Abs. 2 der Anlage 4 zum ATV/ATV-K in Einklang stehe. Die Berechnung der Deckungsrückstellung sei bei der Beklagten stets anhand der im technischen Geschäftsplan für das jeweilige Geschäftsjahr vorgesehenen Rechnungsgrundlagen erfolgt. Dieser habe ursprünglich die Zugrundelegung der Sterbetafeln 1998 vorgesehen. Der versicherungstechnische Geschäftsplan sei aber am 13.12.2010 mit Wirkung zum 31.12.2010 geändert worden. Danach sehe Ziff. 5.1 des Geschäftsplanes ausdrücklich vor, dass die Richttafeln 2005 als biometrische Rechnungsgrundlage heranzuziehen seien. Ein übersetzter Sanierungsgeldhebesatz liege vor, wenn der zusätzliche Finanzbedarf auf der Grundlage eines unzutreffenden Beitragssatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt werde, was nicht der Fall sei. Der Umlagesatz der Beklagten habe am 01.11.2001, wie bei vielen Versorgungskassen auch, 4,25 % betragen. Die Kammer hat ausweislich des Beweisbeschlusses vom 20.03.2017 (Bl. 205 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens. Hierzu wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O vom 12.02.2019 (Bl. 130 ff. der Akte). Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.